Höhe eines GdB
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht
Gründe
I
In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit ist die Höhe des zugunsten der Klägerin festzustellenden Grads der Behinderung
(GdB) umstritten. Das LSG hat mit Urteil vom 15.12.2021 die Berufung des Beklagten gegen seine Verurteilung zur Feststellung
eines höheren GdB durch das SG zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Beklagte Beschwerde beim BSG eingelegt und mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie mit einem Verfahrensmangel wegen Verstoßes gegen die
Amtsermittlungspflicht begründet.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach §
160a Abs
2 Satz 3
SGG gebotenen Form. Der Beklagte hat die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der danach vorgeschriebenen Weise
dargetan.
1. Als Verfahrensmangel macht der Beklagte ausschließlich eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsprinzip) geltend.
Die Geltendmachung eines solchen Verfahrensmangels kann gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG nur darauf gestützt werden, dass das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dies erfordert
nach ständiger Rechtsprechung des BSG ferner die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (vgl BSG Beschluss vom 11.11.2020 - B 3 KR 33/20 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11). Zwar sind an Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags verminderte Anforderungen zu stellen, wenn
ein Beteiligter in der Berufungsinstanz durch keinen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten war (vgl BSG Beschluss vom 8.5.2018 - B 1 KR 3/18 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 18.9.2003 - B 9 SB 11/03 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5). Auch ein unvertretener Beteiligter muss aber dem Gericht deutlich machen, dass er noch Aufklärungsbedarf sieht (vgl BSG Beschluss vom 3.11.2021 - B 4 AS 186/21 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 8.5.2018 - B 1 KR 3/18 B - juris RdNr 5). Erfolgt eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines unvertretenen Beteiligten, hat er diese Verdeutlichung grundsätzlich
in der mündlichen Verhandlung vorzunehmen. Schweigt darüber die Sitzungsniederschrift, genügt es, dass ausnahmsweise besondere
Umstände den Schluss nahelegen, dass er auch in der mündlichen Verhandlung an der Forderung nach weiterer Beweiserhebung festgehalten
hat (BSG Beschluss vom 11.4.2019 - B 13 R 74/18 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 8.5.2018 - B 1 KR 3/18 B - juris RdNr 5).
Diesen Anforderungen an die Beschwerdebegründung wird der Beklagte nicht gerecht. Anders als danach erforderlich legt er nicht
dar, dass sein "anlässlich der Ladung zur mündlichen Verhandlung" wiederholter "Beweisantrag" ausweislich der Sitzungsniederschrift
in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten worden sei. Er behauptet auch nicht, in der mündlichen Verhandlung nicht rechtskundig
vertreten worden zu sein. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Begründungserleichterungen für unvertretene natürliche
Personen auch zugunsten von Verwaltungsträgern gelten können, die auch ohne Anordnung des Gerichts nach §
111 Abs
3 SGG grundsätzlich gehalten sind, sich durch Beamte oder Angestellte vertreten zu lassen, die über die Sach- und Rechtslage ausreichend
unterrichtet sind.
2. Darüber hinaus genügt die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen aus §
160a Abs
2 Satz 3
SGG, soweit sich der Beklagte auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache beruft.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des
Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren
Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese
noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Fragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts
erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin,
um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit
(Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte
Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 8.3.2021 - B 9 BL 3/20 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 2.5.2017 - B 5 R 401/16 B - juris RdNr 6).
Der Beklagte misst der Frage grundsätzliche Bedeutung zu,
"welche Form bzw. welches Maß der geltend gemachten, aus dem Diabetes mellitus resultierenden Einschnitte mindestens zu fordern
ist, um eine gravierende Beeinträchtigung in der Lebensführung im Sinne von Teil B Ziff. 15.1. der Anlage 'Versorgungsmedizinische
Grundsätze - VMG' zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) annehmen zu können".
Hierzu führt er aus, das LSG habe erhebliche Einschnitte, durch welche die Lebensführung der Klägerin gravierend beeinträchtigt
sei, begründet mit einem unzulänglichen Therapieerfolg, der Vornahme nächtlicher Messungen des Blutzuckers, der seitens des
Ehegatten sporadisch verabreichten Fremdhilfe und mit einer relevanten Hypoglykämiewahrnehmungsstörung. Sodann führt er zu
jedem dieser vier vom LSG herangezogenen Umstände aus, dass diese nicht oder nur ungenügend durch Tatsachen unterlegt seien
oder das LSG diese Tatsachen fehlerhaft bewertet habe. Hierzu formuliert er jeweils Fragen, die darauf abzielen, ob die vom
LSG herangezogenen Tatsachen und Wertungen geeignet sind, die genannten Umstände und darauf aufbauend die Feststellung erheblicher
Einschnitte, durch welche die Lebensführung der Klägerin gravierend beeinträchtigt wird, zu begründen.
Damit und mit seinen weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung hat der Beklagte schon keine hinreichend konkrete(n)
Rechtsfrage(n) zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten revisiblen Norm des Bundesrechts
(vgl §
162 SGG) mit höherrangigem Recht bezeichnet und den vom Revisionsgericht erwarteten klärenden Schritt für deren Beantwortung ausreichend
konkret dargelegt. Vielmehr zielen seine Fragen auf abstrakte Aussagen zur Feststellung und Bewertung bei der Klägerin vorliegender
gesundheitlicher Einschränkungen. Hierbei handelt es sich jedoch um medizinische Sachverhalte, zu deren Aufklärung und Beurteilung,
zB mittels Sachverständigenbeweises (§
118 Abs
1 Satz 1
SGG, §
403 ZPO), die Tatsachengerichte (SG und LSG) berufen sind. Das Ergebnis der hierbei notwendigen Beweiswürdigung - auf das die Ausführungen des Beklagten im Kern
abzielen - kann nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden. Denn gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Teilsatz 2
SGG kann die Zulassung der Revision nicht mit der Behauptung verlangt werden, das LSG habe gegen den Grundsatz der freien richterlichen
Beweiswürdigung verstoßen. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass die Beschwerde ausdrücklich eine Verletzung des §
128 Abs
1 Satz 1
SGG geltend macht, sondern auch dann, wenn sie ihre Angriffe gegen die Beweiswürdigung des LSG in das Gewand einer Grundsatzrüge
zu kleiden versucht (vgl BSG Beschluss vom 9.1.2019 - B 9 SB 62/18 B - juris RdNr 6). Dass die vom Beklagten formulierte(n) Frage(n) zugleich die Auslegung revisiblen Rechts berühren könnten, hat er nicht dargelegt.
Ebenso wenig hat er aufgezeigt, dass es sich bei den von ihm hauptsächlich angesprochenen medizinischen Fragestellungen um
generelle Tatsachen (vgl BSG Urteil vom 15.12.2016 - B 9 V 3/15 R - BSGE 122, 218 = SozR 4-3800 § 1 Nr 23, RdNr 43 mwN) handelt, die das BSG ausnahmsweise selbst ermitteln und bewerten könnte.
Unabhängig davon ist die Grundsatzrüge auch unzulässig, weil der Beklagte auch die Klärungsfähigkeit der formulierten Frage(n)
- ihre Eigenschaft als Rechtsfrage unterstellt - schon wegen einer fehlenden Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts
nicht dargelegt hat. Nur durch eine Gesamtschau der Beschwerdebegründung wird überhaupt der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits
erkennbar. Insbesondere fokussiert sich der Beklagte nur auf die in Teil B Ziff 15.1 Abs 4 Satz 1 VMG enthaltene Formulierung
"durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind". Damit zeigt er bezogen auf die weiteren
nach Teil B Ziff 15.1. VMG für die Bewertung der Folgen eines Diabetes mellitus relevanten Merkmale nur lückenhaft auf, welche
Tatsachen vom LSG im angegriffenen Urteil festgestellt worden sind. Nur letztere können aber einer Entscheidung des BSG in der angestrebten Revision zugrunde gelegt werden. Ohne die Angabe der vom LSG festgestellten Tatsachen ist der Senat jedoch
nicht in der Lage, wie erforderlich, allein aufgrund der Beschwerdebegründung die Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage
zu beurteilen (vgl BSG Beschluss vom 5.11.2020 - B 10 EG 5/20 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 29.7.2019 - B 13 R 250/18 B - juris RdNr 13, jeweils mwN). Es ist nicht Aufgabe des Senats, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung herauszusuchen
(stRspr; zB BSG Beschluss vom 28.9.2021 - B 9 SB 12/21 B - juris RdNr 5 mwN). Auch deshalb genügt die pauschale Verweisung der Beschwerdebegründung auf die Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen
Entscheidung nicht der nach §
160a Abs
2 Satz 3
SGG gebotenen Form.
3. Dass der Beklagte die Entscheidung des LSG inhaltlich für unrichtig hält, kann als solches nicht zur Zulassung der Revision
führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 28.10.2020 - B 10 EG 1/20 BH - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.