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BSG, Beschluss vom 02.12.2010 - 9 VH 2/10 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Verstoß gegen die Untersuchungsmaxime
Zur Gewährung rechtlichen Gehörs gehört grundsätzlich auch das Recht der Beteiligten darauf, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt sowie zu der relevanten Rechtslage zu äußern. Dabei hat das Gericht zwar nicht die Pflicht, seine Auffassung zur Sach- und Rechtslage vor der Entscheidung zu erkennen zu geben. Jedoch darf ein Urteil nicht auf tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte gestützt werden, mit denen die Beteiligten nicht haben rechnen müssen. Daraus können sich Hinweispflichten des Gerichts ergeben. In der mündlichen Verhandlung dient auch die Darstellung des Sachverhalts, die Anhörung der Beteiligten und die Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses mit den Beteiligten der Gewährung rechtlichen Gehörs (hier zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung wegen des Verstoßes gegen die Untersuchungsmaxime, wenn das LSG einem Beweisantrag für eine Zeugenbefragung zur inhaltlichen Klärung eines Befundberichtes ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 103
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2
,
SGG § 160a Abs. 5
Vorinstanzen: SG Berlin - S 43 VH 114/88*48 - 26.11.1993 , LSG Berlin-Brandenburg 11.03.2010 L 13 VH 79/08
Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Schlussurteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. März 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: