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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.02.2013 - 11 R 2182/11
Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für einen Rechtsanwalt für eine Tätigkeit als Vorstandsreferent und Compliance-Beauftragter
Ein Rechtsanwalt, der kraft Gesetzes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist, hat für eine abhängige Beschäftigung bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, solange die Beschäftigung keinen Tatbestand erfüllt, der eine Versagung der Zulassung nach § 7 Nr. 8 BRAO, die Rücknahme der Zulassung oder ihren Widerruf nach § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr 8 BRAO rechtfertigt. Es ist nicht erforderlich, dass es sich bei der Beschäftigung um eine anwaltliche Tätigkeit handelt. (Die Revision wurde vom Senat zugelassen).
1. Ein Rechtsanwalt, der kraft Gesetzes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist, hat für eine abhängige Beschäftigung bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, solange die Beschäftigung keinen Tatbestand erfüllt, der eine Versagung der Zulassung nach § 7 Nr. 8 BRAO, die Rücknahme der Zulassung oder ihren Widerruf nach § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 8 BRAO rechtfertigt.
2. Es ist nicht erforderlich, dass es sich bei der Beschäftigung um eine anwaltliche Tätigkeit handelt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: AnwBl 2013, 379, DB 2013, 1122, NZS 2013, 462
Normenkette:
BRAO § 14 Abs. 1
,
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8
,
BRAO § 46
,
BRAO § 7 Nr. 8
,
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 23.03.2011 S 12 R 1550/10
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23.03.2011 sowie der Bescheid der Beklagten vom 21.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.03.2010 aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 30.06.2012 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Klage und Berufungsverfahren sowie die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Berufungsverfahren trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.

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