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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.2022 - 4 BA 4153/19
1. Der Beruf einer (sport-)psychologischen Beraterin gehört zu den maßgeblich durch persönliche Zuwendung und die individuellen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen des Dienstleisters geprägten Tätigkeiten, die grundsätzlich sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden können (hier: abhängige Beschäftigung).
2. Auf den Willen der Vertragsparteien kommt es nur dann entscheidend an, wenn die übrigen tatsächlichen Umstände in etwa gleichermaßen für eine Selbstständigkeit oder für eine Beschäftigung sprechen.
Normenkette: ,
SGB IV § 7a
,
SGB V § 5 Abs.. 1 Nr. 1
,
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
,
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB III § 25 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Mannheim 23.10.2019 12 BA 3053/18
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 23. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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