LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2006 - 8 AS 3298/06
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Beteiligtenfähigkeit einer Arbeitsgemeinschaft, Einkommensberücksichtigung bei Mieteinnahmen,
Kindergeld für volljährige Kinder und Lebensversicherungsbeiträgen
1. Eine nach § 44b SGB II gebildete Arbeitsgemeinschaft ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und somit um
eine Behörde iS des § 1 Abs. 2 SGB X. Ihre Beteiligtenfähigkeit ergibt sich auch dann, wenn der Arbeitsgemeinschaft keine volle Rechtsfähigkeit, sondern nur Teilrechtsfähigkeit
zugesprochen wird, aus §
70 Nr. 1
SGG.
2. Zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit nach § 3 Nr. 3 Buchst. b AlgIIV zählen auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
3. Wird Kindergeld für ein der Haushaltsgemeinschaft angehörendes volljähriges Kind an den kindergeldberechtigten Elternteil
ausgezahlt, so ist es Einkommen des Kindergeldberechtigten. Eine Zurechnung als Einkommen zum jeweiligen Kind nach § 11 Abs.
1 S. 3 SGB II erfolgt nicht.
4. Beiträge zur Lebensversicherung, die als Ersatz für eine Tilgung eines Darlehens zur Anschaffung einer Eigentumswohnung
angespart werden und nach Fälligkeit der Lebensversicherung mit der Darlehensschuld verrechnet werden, sind grundsätzlich
nicht als Kosten für die Unterkunft zu werten. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: AlgIIV § 1 Abs. 1 Nr. 8 § 3 Nr. 3 Buchst. b § 6
,
,
GG Art.
1 Abs.
1 Art.
14 Abs.
1 Art.
20 Abs.
1 Art.
3 Abs.
1
,
RSV § 2 Abs. 2
,
SGB X § 1 Abs. 2
,
SGB XII § 28 Abs. 1 S. 2
,
SGB II § 1 Abs. 1 S. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 § 11 Abs. 1 S. 1 § 11 Abs. 1 S. 3 § 11 Abs. 2 Nr. 5 § 20 Abs. 2 § 20 Abs. 3
§ 22 Abs. 1 S. 1 § 23 Abs. 1 S. 1 § 23 Abs. 1 S. 3 § 44b Abs. 3
,
Vorinstanzen: SG Mannheim 17.05.2006 S 4 AS 1464/05