Berücksichtigung rumänischer Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem FRG
Kein Nachweis durch Arbeitsbescheinigungen des rumänischen Arbeitgebers mit der Folge einer 5/6-Bewertung als glaubhaft gemachte
Beitragszeit
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente
ab 01.11.2019 unter Zugrundelegung höher bewerteter Zeiten einer Beschäftigung in Rumänien (Bewertung von Beitragszeiten zu
6/6 statt zu 5/6) hat.
Der 1954 in R. geborene Kläger siedelte am 15.08.1991 in die Bundesrepublik Deutschland über (nach Blatt 32 der Beklagtenakte/Versichertenakte)
und ist im Besitz eines Vertriebenenausweises "A" (Blatt 15/16 der Beklagtenakte/Versichertenakte).
In Rumänien war der Kläger vom August 1972 bis Dezember 1985 und vom Januar 1986 bis zum August 1991 im Maschinenbau abhängig
beschäftigt. Vom Oktober 1974 bis zum Februar 1976 leistete der Kläger in Rumänien Wehrdienst. In der Akte befinden sich hierzu
die Adeverinta Nr. 3680/13.8.04 (vgl. Blatt 19 der Beklagtenakte/Versichertenakte), die Adeverinta Nr. 1638/12.08.05 (vgl.
Blatt 20 der Beklagtenakte/Versichertenakte) und die Adeverinta 2071/25.8.17 (Blatt 1 der Beklagtenakte, Teil 1), das Arbeitsbuch
("Carnet de Munca", Blatt 9/20 der Beklagtenakte, Teil 2) sowie Lohnlistenauszüge für die Monate Januar, Februar, September
1986, Oktober 1988 und März sowie November 1990 (Blatt 14/20 der Beklagtenakte, Teil 1 = Blatt 51/64 der SG-Akte).
Mit Bescheiden vom 10.11.2016 und 22.03.2017 stellte die Beklagte die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis 31.12.2009
fest. Am 27.11.2017 beantragte der Kläger die Überprüfung der bisher festgestellten Daten. Mit Bescheid und Renteninformation
vom 07.03.2018 (nach Blatt 32 der Beklagtenakte/Versichertenakte = Blatt 32/50 der SG-Akte) stellte die Beklagte gemäß §
149 Abs.
5 SGB VI die weiteren Versicherungszeiten fest und lehnte eine ungekürzte Berücksichtigung der rumänischen Zeiten vom 17.08.1972 bis
zum 30.09.1974 und vom 23.02.1976 bis zum 03.01.1986 ab.
Hiergegen legte der Kläger am 11.04.2018 Widerspruch (Blatt 1 der Beklagtenakte, 2. Teil) mit dem Ziel der Anerkennung der
Zeiten zu 6/6 ein (Blatt V, 2 der Beklagtenakte, 2. Teil). In Rumänien werde nicht sorgfältig gearbeitet. Deshalb ließen die
vorgelegten Arbeitgeberbescheinigungen Unstimmigkeiten erkennen. Außerdem legte er Lohnlistenauszüge für die Monate Januar,
Februar, September 1986, Oktober 1988 und März sowie November 1990 vor.
Mit Schreiben vom 09.08.2018 (nach Blatt 22, Seite 10,11 der Beklagtenakte, Teil 1 = Blatt 11/16 der SG-Akte) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine ungekürzte Anrechnung der in Rumänien zurückgelegten Zeiten vom 17.08.1972
bis 09.08.1991 nicht erfolgen könne, und wies mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2018 (Blatt 5/8 der Beklagtenakte, Teil 2)
den Widerspruch des Klägers zurück. Für Beitrags- und Beschäftigungszeiten ermittelte Entgeltpunkte seien um 1/6 zu kürzen,
wenn sie nur glaubhaft gemacht, aber nicht nachgewiesen seien. Aus der Durchsicht der Lohnlisten ergebe sich, dass die Einträge
von den bestätigten Arbeitstagen in der Adeverinta Nr. 1638/12.8.2005 abwichen. Es könne nicht erklärt werden, wie es zu diesen
Abweichungen komme. Die bestehenden Unstimmigkeiten könnten damit nicht beseitigt werden.
Mit Schreiben vom 16.10.2018 (Blatt 9/20 der Beklagtenakte, Teil 2) reicht der Kläger eine Kopie des Arbeitsbuches "Carnet
de Munca" ein.
Am 19.11.2018 erhob der Kläger beim Sozialgericht (SG) Freiburg Klage mit dem Ziel, die in Rumänien zurückgelegten Zeiten ohne 5/6-Kürzung zu berücksichtigen. Trotz Akteneinsicht,
die ihm mit Verfügung des SG vom 21.11.2018 gewährt worden war (Blatt 6 der SG-Akte), blieb die Klage unbegründet.
Am 25.07.2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente (nach Blatt 32 der Beklagtenakte/Versichertenakte).
Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 10.09.2019 (nach Blatt 32 der Beklagtenakte/Versichertenakte = Blatt 67/74
der SG-Akte) Regelaltersrente ab dem 01.11.2019 in Höhe von monatlich 1.480,50 EUR (Auszahlbetrag: 1.320,61 EUR) unter Zugrundelegung
der im Bescheid vom 07.03.2018 festgestellten und zu 5/6 bewerteten Zeiten.
Hiergegen legte erhob der Kläger am 18.11.2019 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2019 (Blatt
6/8 der Beklagtenakte/Widerspruchsakte Nr. I) zurückwies, weil eine Überprüfung im Klageverfahren bzw. Berufungsverfahren
erfolge.
Mit Gerichtsbescheid vom 30.10.2019 wies das SG die Klage ab. Die Klage sei aus den im Widerspruchsbescheid vom 17.10.2018 zutreffend dargelegten Gründen nicht begründet;
von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe werde abgesehen (§
136 Abs.
3 SGG).
Gegen den seinem Bevollmächtigten am 02.11.2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18.11.2019 beim Landessozialgericht
(LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Sinngemäß hat er zur Berufungsbegründung ausgeführt, das SG habe seine Entscheidung nicht begründet, die Voraussetzungen des §
136 Abs.
3 SGG hätten nicht vorgelegen. Auch sei der Altersrentenbescheid vom 10.09.2019 nicht Gegenstand des Verfahrens geworden, da er
den früheren Feststellungsbescheid weder abändere, noch ersetze. Auch habe er im Zuge des Verfahrens sein "Carnet de Munca"
übersandt und die Fragestellungen, die sich um die Lohnlisten, Betriebsbestätigungen und über die Arbeitsbücher in den sozialistischen
Herkunftsländern rankten, seien höchst unerfreulich. Es sei der ganzen Sache auf die Stirn geschrieben, dass man einfach nicht
wolle, dass man die Renten einfach kürzen wolle, und Diskussionen darüber zu führen erscheine sinnlos. Ferner seien die Entscheidungen
des Bundessozialgerichtes, zum Beispiel zum sowjetischen Herkunftsgebiet, sehr zweifelhaft, was die Frage von Beitragsentrichtungen
im Sozialismus angehe. Über Beitragsentrichtungen in einem sozialistischen Einheitsstaat zu diskutieren, halte er für verfehlt.
In diesen Ländern seien aller höchster Wahrscheinlichkeit nach überhaupt keine Beiträge geflossen, weil es ja auch keinen
Sozialversicherungsträger im eigentlichen Sinne gegeben habe.
Der Kläger hat schriftsätzlich folgenden Antrag gestellt:
1.
Es wird beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Freiburg unter dem Aktenzeichen S 11 R 5453/18 aufzuheben.
2.
Es wird beantragt, die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 07.03.2018 und 09.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 17.10.2018, sowie des Bescheides vom 10.09.2019 zu verurteilen, eine höhere Altersrente unter ungekürzter Berücksichtigung,
der in Rumänien zurückgelegten, nach dem FRG zu berücksichtigten Zeiten zu gewähren.
3.
Es wird beantragt, die Angelegenheit an das Sozialgericht zurück zu verweisen, im Rahmen des §
19 SGG.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat ausgeführt, der Rentenbescheid vom 10.09.2019 habe zur Folge, dass sich bereits ergangene Feststellungsbescheide
auf andere Art und Weise (§ 39 Abs. 2 SGB X) erledigt hätten. Folglich habe der Rentenbescheid den streitbefangenen Bescheid vom 07.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 17.10.2018 ersetzt. Im Übrigen sei bereits in diesem Widerspruchsbescheid dargestellt worden, aus welchen Gründen das
rumänische Arbeitsbuch "Carnet de Munca" regelmäßig den Anforderungen eines Nachweises nicht genüge. Der Kläger verkenne,
dass im Widerspruchsbescheid nur exemplarische Kalendermonate mit Unstimmigkeiten aufgeführt seien, da auch nur exemplarisch
Kopien von Lohnlisten eingefordert worden seien, um gerade unter erleichterten Umständen zu einem Nachweis zu kommen. Es sei
einzig und allein auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für einen Vollbeweis abzustellen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Blatt 27, 30 der Senatsakte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte sowie die beigezogenen
Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen
Entscheidungsgründe
Die gemäß §
151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung entschieden hat (§§
153 Abs.
1,
124 Abs.
2 SGG), ist gemäß §§
143,
144 SGG zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist alleine noch der Rentenbescheid vom 10.09.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 26.11.2019, mit dem die Beklagte dem Kläger eine Regelaltersrente ab 01.11.2019 gewährt und dabei die vom Kläger in Rumänien
zurückgelegten Beitragszeiten vom 17.08.1972 bis zum 30.09.1974 und vom 02.02.1976 bis zum 09.08.1991 - die Zeit vom 05.10.1974
bis zum 01.02.1976 ist zu 6/6 berücksichtigt - lediglich mit 5/6 - anstatt mit 6/6 wie vom Kläger gefordert - berücksichtigt
hat.
Zwar hat der Kläger sich mit seiner am 19.11.2018 beim SG erhobenen Klage gegen den Vormerkungsbescheid nach §
149 Abs.
5 SGB VI vom 07.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2018 gewandt. Jedoch hat der nach Klageerhebung und vor
Ergehen des Gerichtsbescheids vom 30.10.2019 erlassene Rentenbescheid vom 10.09.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 26.11.2019 den Vormerkungsbescheid vom 07.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2018 ersetzt, in
welchem die hier streitigen in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten nur mit 5/6 bewertet worden sind. Auf diese Ersetzung
findet §
96 Abs.
1 SGG unmittelbar Anwendung mit der Folge, dass der Bescheid über die Rentenhöhe als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen gilt,
soweit die Höhe der Rente ihrerseits auf den bereits ursprünglich streitigen Feststellungen beruht (vgl. z.B. BSG 14.12.2011 - B 5 R 36/11 R - juris RdNr. 12; LSG Baden-Württemberg 07.07.2016 - L 7 R 686/15 -; LSG Baden-Württemberg 16.06.2015 - L 9 R 4225/11 - juris). Vorliegend hat der Rentenbescheid vom 10.09.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.11.2019 die streitbefangenen
Feststellungen von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten im Vormerkungsbescheid vom 07.03.2018 im Sinne von §
96 Abs.
1 SGG ersetzt und ist damit unmittelbar Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens geworden. Zwar handelt es sich bei der Feststellung
des Tatbestands einer rentenrechtlichen Zeit einerseits und der Rentenwertfestsetzung unter Berücksichtigung auch dieser Zeit
andererseits nicht um Verwaltungsakte mit identischem Regelungsgehalt, doch stehen beide hinsichtlich ein und desselben Rechtsverhältnisses
in einem Verhältnis sachlicher und zeitlicher Exklusivität zueinander. Während nämlich der Rentenversicherungsträger erstmals
mit der "Feststellung einer Leistung" über Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten entscheidet
(§
149 Abs.
5 Satz 3
SGB VI) und den Rentenwert bestimmen darf, bedarf es ab diesem Zeitpunkt umgekehrt keines diese Entscheidung nur vorbereitenden
Verfahrens über die Feststellung einzelner wertbestimmender Umstände mehr. Hierzu ergangene Verwaltungsakte erledigen sich
ungeachtet ihrer Anfechtung "auf andere Weise" (§ 39 Abs. 2 SGB X) und dürfen durch weitere Feststellungen einzelner wertbestimmender Elemente von vornherein nicht mehr ersetzt werden.
Nach Erlass eines Rentenbescheids besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis zur Durchführung eines gesonderten Rechtsbehelfsverfahrens
nur in Bezug auf einen Vormerkungsbescheid mehr; ein solches Verfahren ist vielmehr unzulässig geworden (BSG 06.05.2010, B 13 R 118/08 R; Bayerisches LSG 25.01.2017 - L 13 R 1206/13 - juris RdNr. 44). Das insofern anhängige Klageverfahren findet daher - entgegen der Auffassung des Klägers - seine Fortsetzung
im Streit über das Rechtsverhältnis, dessen vorbereitender Klärung die bisher ergangenen Verwaltungsakte gedient hatten. Die
Wirkung des §
96 Abs.
1 SGG tritt auch kraft Gesetzes ein, ohne dass sie durch eine Erklärung der Beteiligten beseitigt werden könnte. In dem Rentenbescheid
und in dessen Anlage hat die Beklagte ausdrücklich die hier streitigen, in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten vom 17.08.1972
bis zum 30.09.1974 und vom 02.02.1976 bis zum 09.08.1991 nur zu 5/6 berücksichtigt und diese so bewerteten Zeiten ihrer Rentenwertberechnung
zugrunde gelegt. Unter diesen Umständen geht der Senat nicht von einem Ausnahmefall aus, in dem nach der Rechtsprechung eine
Einbeziehung des während des gerichtlichen Verfahrens ergangenen Rentenbescheids ausnahmsweise zu unterbleiben hat (BSG 09.10.2007 - B 5b/8 KN 2/06 R - BSGE 99, 122 - juris RdNr. 10).
Geht es aber im vorliegenden Verfahren nicht mehr um die Vormerkung einzelner Zeiten, so ist der Senat nicht auf eine Prüfung
dieser Versicherungszeiten beschränkt, sondern hat die Entscheidung der Beklagten zur Rentenhöhe insgesamt zu überprüfen.
Auch ist nicht mehr von Bedeutung, dass der ursprünglich angefochtene Vormerkungsbescheid vom 07.03.2018 auch die 5/6-Bewertung
des Vormerkungsbescheids vom 10.11.2016 nach § 44 SGB X überprüft hatte.
Auch nicht Gegenstand des Verfahrens ist ein Bescheid vom 09.08.2018. Soweit das SG und der Kläger das Schreiben der Beklagten vom 09.08.2018 als Verwaltungsakt i.S.d. § 31 Satz 1 SGB X verstanden haben, folgt ihnen der Senat nicht. Denn aus dem Schreiben vom 09.08.2018 (Blatt 11 ff. der SG-Akte) ist nur ersichtlich, dass die Beklagte den Kläger im laufenden Widerspruchsverfahren über die Gründe ihrer Entscheidung
vom 07.03.2018 informiert hat. Ein hoheitlicher Regelungscharakter ist dem nicht zu entnehmen. Damit handelt es sich bei dem
Schreiben vom 09.08.2018 nicht um einen mit der Anfechtungsklage anfechtbaren Verwaltungsakt, der - einen solchen unterstellt
- mit dem Rentenbescheid vom 10.09.2019 ebenso seine Erledigung gefunden hätte.
Die Berufung ist nicht deshalb begründet, weil das SG §
136 Abs.
3 SGG unzutreffend angewendet und ein Urteil ohne Begründung erlassen hätte.
Das Gericht kann gemäß §
136 Abs.
3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides
folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt. Gegen dieses Vorgehen bestehen weder grundsätzlich (dazu vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
12. Aufl., § 136 RdNr. 7d unter Hinweis auf Meyer-Ladewig/Harrendorf/König in Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK, Art. 6 RdNr. 104) noch im konkreten Fall Bedenken. Denn das SG darf sich nur dann nicht auf die Bezugnahme beschränken, wenn die Verwaltung im Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid den Anspruch
ohne Angabe von Gründen abgelehnt hat oder die Begründung des Verwaltungsakts bzw. des Widerspruchsbescheids den Mindestanforderungen
nicht Rechnung trägt, das Gericht selbst Beweis erhoben hat oder das Gericht zu neuen Tatsachen oder Gesichtspunkten Stellung
nehmen muss. Das ist vorliegend aber nicht der Fall, nachdem der Kläger seine Klage auch nicht im Ansatz begründet hatte,
er auch keine neuen Unterlagen vorgelegt hatte, und das SG sich mit dem Bescheid vom 10.09.2019 befasst hatte. Im Übrigen liegen auch die Voraussetzungen des §
159 SGG nicht vor.
Die Berufung des Klägers und seine Klage gegen den Bescheid vom 10.09.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.11.2019
sind auch im Übrigen unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte höhere Altersrente ab 01.11.2019.
Maßgebend für die Berechnung der Rentenhöhe sind die §§
63 ff.
SGB VI. Die Höhe einer Rente richtet sich danach nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte
und Arbeitseinkommen (§
63 Abs.
1 SGB VI). Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte
umgerechnet; die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres
ergibt einen vollen Entgeltpunkt (§
63 Abs.
2 Sätze 1 und 2
SGB VI). Der Kläger ist als Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt, was er durch den Vertriebenenausweis A nachweist; auf ihn finden daher für die Berücksichtigung von in Rumänien
zurückgelegten Beitragszeiten die Vorschriften des FRG Anwendung (§ 1 Buchst. a FRG). Die Beklagte hat die hinsichtlich des Umfangs ihrer rentenrechtlichen Berücksichtigung streitigen Zeiten vom 17.08.1972
bis zum 30.09.1974 und vom 02.02.1976 bis zum 09.08.1991 - die Zeit vom 05.10.1974 bis zum 01.02.1976 ist bereits zu 6/6 bewertet
-, als Beitragszeiten nach § 15 FRG anerkannt, was der Senat dem Rentenbescheid vom 10.09.2019 entnimmt, letztlich aber zwischen den Beteiligten nicht streitig
ist.
Für in Rumänien zurückgelegte Zeiten im Sinne des § 15 FRG werden gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG (in der hier anzuwendenden, ab 01.01.2002 geltenden Fassung des 4.-Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000, BGBl. I S. 1982) Entgeltpunkte in Anwendung von §
256b Abs.
1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9
SGB VI ermittelt. Hierzu werden nach § 22 Abs. 1 Satz 2 FRG für Zeiten nach dem 31.12.1949 die in Anlage 14 des
SGB VI genannten oder nach §
256b Abs.
1 Satz 2
SGB VI festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um 1/5 erhöht. Für Beitragszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden nach
§ 22 Abs. 3 FRG die ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt. Diese Bestimmung hat die Regelung des § 19 Abs. 2 FRG (in der vor dem 01.01.1992 geltenden Fassung) abgelöst, wonach für das einzelne Jahr nicht nachgewiesener Zeiten 5/6 als
Beitrags- oder Beschäftigungszeiten angerechnet worden waren; diese zeitliche Kürzung ist für Rentenfeststellungen ab 01.01.1992
durch eine wertmäßige Kürzung ersetzt worden. Für die Feststellung zurückgelegter Beitragszeiten genügt es gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG, dass sie glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen,
die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FRG).
Die Bestimmung des § 22 Abs. 3 FRG macht deutlich, dass Beitragszeiten im Sinne des FRG nur dann zu 6/6 angerechnet werden können, wenn sie nachgewiesen sind. Der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises ist regelmäßig
erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender
Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die
Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben. Es darf also kein vernünftiger, in den Umständen
des Einzelfalles begründeter Zweifel mehr bestehen (ständige Rechtsprechung; vgl. BSG 28.11.1957 - 4 RJ 186/56 - BSGE 6, 142; BSG 17.03.1964 - 11/1 RA 216/62 - BSGE 20, 255; BSG 09.11.1982 - 11 RA 64/81 - juris; ferner LSG Baden-Württemberg 21.06.2012 - L 7 R 274/07 - juris; LSG Baden-Württemberg 07.07.2016 - L 7 R 686/15 - juris). Zwar lässt es die aus Gründen der Abmilderung von Beweisnotständen geschaffene Bestimmung des § 4 Abs. 1 FRG für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügen, dass sie glaubhaft gemacht sind. Bei bloßer Glaubhaftmachung
ist eine Vollanrechnung der Beitragszeiten im Herkunftsgebiet indessen nicht möglich. Die in § 22 Abs. 3 FRG vorgesehene Berücksichtigung der ermittelten Entgeltpunkte nur zu 5/6 für lediglich glaubhaft gemachte Beitrags- oder Beschäftigungszeiten
beruht auf der Erfahrungstatsache, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet (nur) diesem Umfang entspricht
(vgl. BSG 20.08.1974 - 4 RJ 241/73 - BSGE 38, 80 - juris; BSG 05.02.1976 - 11 RA 48/75 - BSGE 41, 163 - juris; Bayerisches LSG 25.02.2014 - L 9 R 1048/12 - juris; LSG Baden-Württemberg 07.06.2011 - L 6 R 945/09 - juris). Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in Deutschland rentenversicherungspflichtigen
Arbeitnehmern zu vermeiden, muss daher eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall
nachgewiesen werden.
Nachgewiesen sind Beitragszeiten in diesem Sinne nicht schon dann, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraums
einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt sind; denn aus dem Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit
ergibt sich nicht zwingend, dass während dieser Zeit auch ununterbrochen Beiträge entrichtet worden sind (vgl. BSG 12.11.1970 - 5 RKn 10/68 - juris). Vielmehr muss darüber hinausgehend zur Überzeugung des Gerichts feststehen, dass Unterbrechungen in der Beitragsentrichtung
(z.B. durch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, unbezahlten Urlaub, unentschuldigte Fehlzeiten, Arbeitslosigkeit usw.)
nicht eingetreten sind, mithin im Einzelfall eine den Anteil von 5/6 übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist.
Dies kann nach der Rechtsprechung angenommen werden, wenn eine Arbeitsbescheinigung (Adeverinta) vorliegt, die nicht nur konkrete
und glaubwürdige Angaben über Beginn und Ende der Beschäftigungs- bzw. Beitragszeiten enthält, sondern auch über dazwischenliegende
Arbeitsunterbrechungen etwa durch Krankheit, unentschuldigtes Fehlen, Urlaub oder Arbeitslosigkeit (Bayerisches LSG 22.04.2015
- L 13 R 148/13 - juris). Den dem Rentenversicherungsträger vorgelegten Arbeitsbescheinigungen und sonstigen Unterlagen müssen sonach die
jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein (vgl. BSG 20.08.1974 - 4 RJ 241/73 - BSGE 38, 80 - juris; BSG 24.07.1980 - 5 RJ 38/79 - juris; LSG Baden-Württemberg 07.07.2016, a.a.O.; Bayerisches LSG 22.04.2015 - L 13 R 148/14 - juris; LSG Baden-Württemberg 25.02.2014 - L 9 R 1048/12 - juris; LSG Baden-Württemberg 21.12.2010 - L 6 R 342/09 - juris; Hessisches LSG 28.03.2008 - L 5 R 32/07 - juris). Fehlen in den Unterlagen dagegen konkrete Angaben über einzelne Fehlzeiten und ist nicht angegeben, aus welchen
Quellen diese Angaben entnommen wurden, kann nur eine Anrechnung zu 5/6 erfolgen (Bayerisches LSG 22.04.2015 - L 13 R 148/13 - juris). Eine Adeverinta, die diesen Anforderungen genügt, ist dann glaubwürdig, wenn sie mit den Angaben des Betroffenen
sowie mit den sonstigen vorliegenden Bescheinigungen über das Arbeitsverhältnis übereinstimmt und in sich widerspruchsfrei
ist (Bayerisches LSG 22.04.2015 - L 13 R 148/13 - juris).
Insoweit ist bei abhängig Beschäftigten der Wirtschaft auch nicht die Rechtsprechung des BSG zum Nachweis von Beitragszeiten in einer rumänischen LPG (dazu vgl. BSG 21.08.2008 - B 13/4 25/07 R - juris; BSG 12.02.2009 - B 5 R 39/06 R - BSGE 102, 248 - juris; BSG 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R - juris; LSG Baden-Württemberg 20.06.2013 - L 7 R 1192/12 - juris) auf den vorliegenden Sachverhalt einer entgeltlichen Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsvertrages im Bereich des
Maschinenbaus übertragbar, da für den Kläger als Arbeitnehmer nicht unabhängig von Fehlzeiten in Rumänien eine gesetzliche
Rentenversicherung als Pflichtversicherung bestand (vgl. dazu LSG Baden-Württemberg 17.11.2016 - L 7 R 2582/15 - juris). Insbesondere bei Unterbrechungen der Arbeit durch Schwangerschaft und Krankheit entfiel die Pflicht zur Lohnzahlung
und der Versicherte hatte Anspruch auf Krankengeld aus der rumänischen Sozialversicherung (LSG Baden-Württemberg 17.11.2016
- L 7 R 2582/15 - juris; LSG Baden-Württemberg 11.12.2000 - L 9 RJ 2551/98 - juris; LSG Baden-Württemberg 16.06.2015 - L 9 R 4225/11 - juris; Bayerisches LSG 25.02.2014 - L 6 R 1048/12 - juris; LSG Baden-Württemberg 07.06.2011 - L 6 R 945/09 - juris; LSG Baden-Württemberg 21.12.2010 - L 6 R 342/09 - juris).
Ausgehend von diesen Maßstäben vermochte sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass für den Kläger hinsichtlich der vorliegend
streitbefangenen Zeiten in Rumänien vom 17.08.1972 bis zum 30.09.1974 und vom 02.02.1976 bis zum 09.08.1991 - die Zeit vom
05.10.1974 bis zum 01.02.1976 ist bereits zu 6/6 bewertet - ununterbrochen Beiträge entrichtet worden sind. Mithin hat die
Beklagte die von ihr anerkannten Beitragszeiten zu Recht nur als glaubhaft gemacht gewertet. Nach den aktenkundigen Unterlagen
steht lediglich fest, dass der Kläger in Rumänien zu den genannten Zeiten vom 17.08.1972 bis zum 30.09.1974 und vom 02.02.1976
bis zum 09.08.1991 in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und dass er grundsätzlich der Beitragspflicht zur dortigen
Rentenversicherung unterfallen ist. Von einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung während der streitigen Zeiten
kann hingegen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgegangen werden. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Dem nach Ergehen des Widerspruchsbescheids vom 17.10.2018 vorgelegten Arbeitsbuch ("Carnet de Munca", zu unterscheiden von
Adeverinta) des Klägers kann lediglich entnommen werden, dass er am 17.08.1972 eingestellt worden ist, die Militärzeit absolviert
hat, in der Folgezeit verschiedene Entgelterhöhungen erhalten hat und das Arbeitsverhältnis zum 10.08.1991 beendet worden
ist. Dem Arbeitsbuch kann somit allenfalls entnommen werden, dass der Kläger in der hier streitigen Zeit durchgehend als Arbeiter
beschäftigt gewesen ist und grundsätzlich der Beitragspflicht zur rumänischen Rentenversicherung unterlegen hat. Dies schließt
aber nicht aus, dass in diese Zeit auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung gefallen
sind, die im rumänischen Sozialversicherungsrecht unabhängig von einer Beitragsentrichtung durch den Arbeitgeber voll als
Beschäftigungszeit anerkannt wurden. Angaben über das Vorliegen bzw. Fehlen von Arbeitsunterbrechungen enthält das Arbeitsbuch
des Klägers nicht. Der Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung während des gesamten bestätigten Zeitraums
kann daher mit den Angaben aus dem Arbeitsbuch vorliegend nicht geführt werden.
Auch die vom Kläger vorgelegten Arbeitsbescheinigungen (Adeverinta) sind nicht geeignet, den Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen
Beschäftigung und Beitragsentrichtung zu erbringen.
So enthält die Adeverinta Nr. 1638 vom 12.08.2005 Angaben zu den Beschäftigungszeiten vom Januar 1986 bis zum August 1991.
Die Adeverinta Nr. 3680 vom 13.08.2004 macht Angaben zu den Beschäftigungszeiten vom August 1972 bis zum Dezember 1985. Dabei
wird in beiden Adeverinta darauf hingewiesen, dass diese auf den Originallohnlisten des rumänischen Beschäftigungsbetriebes
beruhen. Damit nehmen beide Adeverinta für sich in Anspruch richtig zu sein.
Diese beiden Adeverinta - die Adeverinta 2071 vom 25.08.2017 (Blatt 1 der Beklagtenakte, Teil 1) enthält keine Angaben zu
den Arbeits-/Fehltagen - widersprechen jedoch den vom Kläger vorgelegten Kopien der originalen Lohnlisten seines Beschäftigungsbetriebes,
wie der Senat feststellt. Denn sie enthalten folgende Angaben zu denselben Zeiten (vgl. zu den Adeverinta Blatt 19, 20 der
Beklagtenakte/Versichertenakte bzw. zu den Lohnlisten Blatt 14/20 der Beklagtenakte/Teil 1):
Adeverinta Nr. 1638 und 3680 Lohnlisten bescheinigte Tage tatsächlicher Arbeitsleistung bescheinigte Tage tatsächlicher Arbeitsleistung
Januar 1986 20 23 Februar 1986 25 24 September 1986 25 26 Oktober 1988 27 26 März 1990 22 25 November 1990 0 22
Nachdem die Adeverinta behaupten, auf der Basis der Originallohnunterlagen erstellt worden zu sein, diese aber abweichende
Angaben von den Kopien der originalen Lohnlisten enthalten, kann der Senat nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen,
welcher der Unterlagen Richtigkeit zukommt. Sicher ist aber, dass nicht beide Angaben zugleich stimmen können. So kann der
Kläger z.B. im November 1990 nicht gleichzeitig einmal gar nicht und einmal 22 Arbeitstage gearbeitet haben. Der durch einen
Rentenberater vertretene Kläger hat auch zu der Frage der Widersprüchlichkeit keine Angaben gemacht, obwohl hierauf bereits
im Schreiben vom 09.08.2018 und im Widerspruchsbescheid hingewiesen worden war.
Damit ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die vorgelegten Adeverinta und die Lohnlisten widersprüchlich sind. Der
Widerspruch kann auch nicht aufgeklärt werden. Eine weitere Ermittlung erweist sich als Beweisaufnahme ins Blaue hinein, zu
der der Senat nicht verpflichtet ist. In Anbetracht der vorliegenden Unstimmigkeiten und Widersprüche vermochte sich der Senat
von einer ununterbrochenen tatsächlichen Beschäftigung und Beitragsentrichtung in den streitbefangenen Zeiträumen nicht zu
überzeugen. Der volle Beweis für das Vorliegen lückenloser Beitragszahlungen in der Zeit vom 17.08.1972 bis zum 30.09.1974
und vom 02.02.1976 bis zum 09.08.1991 ist mithin nicht gelungen, denn der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass es
nicht zu relevanten Unterbrechungen der Rentenversicherungspflicht und den Beitragszahlungen gekommen ist. Weisen die vorgelegten
Adeverinta und Lohnlisten mithin erhebliche Mängel und Widersprüche auch nur hinsichtlich einzelner Monate auf, kann sich
der Senat auch nicht davon überzeugen, dass die Angaben der Lohnlisten bzw. Adeverinta zu den anderen Monaten stimmen. Damit
konnte der Senat keinen Monat der streitigen Zeit als nachgewiesene Beitragszeit zu 6/6 feststellen.
Soweit der Kläger darauf hinweist, dass es in Rumänien keine eigenständigen Sozialversicherungsträger, wie sie in der Bundesrepublik
bekannt sind, gegeben habe, mag das zwar zutreffen, ändert am Bestehen einer beitragspflichtigen und beitragsabhängigen Sozialversicherung
in Rumänien in der streitigen Zeit nichts. Denn schon die Adeverinta 2071 vom 25.08.2017 (Blatt 1 der Beklagtenakte, Teil
1) führt aus, dass der Arbeitgeber Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt habe (vgl. dazu die Übersetzung auf Blatt 1a
der Beklagtenakte, Teil 1). Hat aber der Arbeitgeber eine Beitragszahlung bescheinigt, so kann sich der Kläger nicht darauf
berufen, eine solche Beitragszahlung habe es in dem System der rumänischen Sozialversicherung überhaupt nicht gegeben. Vielmehr
bestätigt die Adeverinta die Rechtsprechung des BSG und der LSG sowie die Ansicht der Beklagten zur Existenz der beitragsabhängigen Sozialversicherung Rumäniens.
Auch soweit der Kläger seine Auffassung vorträgt, dass in Rumänien schlampig gearbeitet werde (Blatt 2 der Beklagtenakte,
Teil 2), ist gerade dies auch im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, was der Senat auch getan hat. Dabei weist
der Senat darauf hin, dass der Kläger selbst diese Unterlagen beschafft hat und deren formelle und inhaltliche Richtigkeit
selbst hätte prüfen können, bevor diese der Beklagten bzw. den Gerichten vorgelegt werden.
Damit waren die streitigen Zeiträume nicht bei der Berechnung der Altersrente des Klägers mit höheren Werten zu berücksichtigen;
auch andere Fehler der Beklagten, die zu einem höheren Altersrentenanspruch des Klägers führen, konnte der Senat nicht feststellen
- solche wurden auch nicht geltend gemacht.
Damit hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung der in Rumänien zurückgelegten
Zeiten als nachgewiesene Beitragszeiten, sodass die Berufung in vollem Umfang zurückzuweisen und die Klage abzuweisen war.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.