Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist (noch) streitig, ob der Kläger vom 01.01.2007 bis 01.01.2012 gemäß §
2 Abs.
1 Nr.
1 des
Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (
SGB VII) Beschäftigter der beigeladenen V. GmbH war.
Der am 1964 geborene Kläger absolvierte seine Ausbildung im Gipserei- und Stukkateurbetrieb des Einzelunternehmers P. V. (P.V.),
geboren am 1959. Nach seinem Wehrdienst war er bei diesem von 1989 bis 2006 beschäftigt. Gleichermaßen bis zum Jahr 2006 dort
beschäftigt war der am 07.09.1957 geborene R. K. (R.K.).
Am 22.11.2006 gründeten der Kläger, P.V. und R.F. die V. GmbH (Beigeladene) mit Sitz in H. . Gegenstand des Unternehmens ist
die Durchführung von Gipserei- und Stukkateurarbeiten und die damit zusammenhängende Beratung (§ 2.1 des Gesellschaftsvertrags).
Von dem Stammkapital in Höhe von 25.200 € übernahm jeder der Gesellschafter eine Stammeinlage in Höhe von 8.400 € (§ 3 des
Gesellschaftsvertrags). Die Beigeladene pachtete das Bürogebäude von dem früheren Einzelunternehmer P.V. und mietete von diesem
dessen Maschinen. Zwei Fahrzeuge kaufte die Beigeladene hinzu. Telefonische Kontaktaufnahmen mit der Beigeladenen erfolgen
über die Geschäftsnummer des früheren Einzelunternehmens.
Im Gründungsvertrag wurde durch Beschluss der Gesellschafterversammlung jeder der Gesellschafter zu einem einzelvertretungsberechtigten
Geschäftsführer bestellt und von den Beschränkungen des §
181 BGB befreit.
Der Gesellschaftsvertrag enthält u.a. folgende weitere Regelungen (hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die in
den Verwaltungsakten befindliche Kopie Bezug genommen):
§ 4 Vertretung, Geschäftsführung
1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
2. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein.
3. Bei mehreren Geschäftsführern wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer
in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
4. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann jedem Geschäftsführer und/oder Prokuristen auch Einzelvertretungsbefugnis
sowie die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten
(Befreiung von §
181 BGB) zu vertreten. Die Befugnis der übrigen Geschäftsführer/Prokuristen zur Vertretung wird dadurch nicht berührt.
5. Im Innenverhältnis sind mehrere Geschäftsführer - unbeschadet ihrer Vertretungsmacht nach außen - nur gemeinschaftlich
zur Geschäftsführung befugt. Jeder Geschäftsführer hat dabei eine Stimme. Beschlüsse der Geschäftsführer werden einstimmig
gefasst. Die Gesellschafter können die Geschäftsführungsbefugnis abweichend regeln.
6. Durch Gesellschafterbeschluss können den Geschäftsführen Weisungen erteilt werden.
7. Die Geschäftsführung bedarf für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen,
der ausdrücklichen vorherigen Einwilligung der Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafter sind berechtigt, durch Beschluss
- auch einzelnen Geschäftsführern gegenüber - einen Katalog einwilligungsbedürftiger Geschäfte aufzustellen, zu ändern oder
wieder aufzuheben.
§ 5 Gesellschafterversammlung
1. Zum Zwecke der Feststellung des Jahresabschlusses und zum Zwecke der Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung ist jährlich
innerhalb der gesetzlichen Fristen (§ 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG) eine Gesellschafterversammlung abzuhalten. Diese erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen des Jahresabschlusses.
2. Im Übrigen finden Gesellschafterversammlungen nach Bedarf statt.
...
7. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und das Stammkapital 100 % vertreten
ist. Fehlt es daran und liegen die Voraussetzungen der Tz. 4 und 5 nicht vor, so ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Gesellschafterversammlung
mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die sodann ohne Rücksicht auf das vertretene Stammkapital beschlussfähig ist. Darauf
ist in der Ladung hinzuweisen.
§ 6 Gesellschafterbeschlüsse
1. Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht der Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz eine
andere Mehrheit zwingend vorschreibt. Je 50,00 € eines Geschäftsanteiles gewähren eine Stimme, Stimmenthaltungen zählen als
Nein-Stimmen.
2. Der Gesellschafter P.V. oder dessen Rechtsnachfolger im Falle des § 13 hat den Beschlüssen immer zuzustimmen, Dies gilt
unabhängig von der für den Beschluss erforderlichen Mehrheit. Ausgenommen hiervon sind die Beschlüsse, bei denen der betreffende
Gesellschafter vom Stimmrecht ausgeschlossen ist.
...
§ 8 Gewinnverwendung
1. Über die Gewinnverwendung beschließt die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit.
...
§ 9 Verfügung über Geschäftsanteile, Teilung von Geschäftsanteilen
1. Die Gesellschafter können ihre Geschäftsanteile nur mit Zustimmung der Gesellschaft abtreten oder belasten. Die Gesellschaft
darf die Zustimmung nur erteilen, wenn sie hierzu durch Beschluss der Gesellschafter im Sinne von § 6 dieses Vertrages ermächtigt
worden ist. Der betroffene Gesellschafter hat bei der Abstimmung kein Stimmrecht. Der Gesellschafter P.V. ist bei Übertragung
an Abkömmlinge von dieser Bestimmung ausgenommen, d.h. in diesem Fall ist er zur freien Verfügung berechtigt.
2. Die Regelung Absatz 1 gilt entsprechend jedweder andere Verfügung über Geschäftsanteile, insbesondere die Bestellung eines
Nießbrauchs sowie für die Einräumung von Unterbeteiligungen - auch Teilanteilen -' ferner für die Abtretung aus den Geschäftsanteilen
begründeter Rechte und Ansprüche, insbesondere von Gewinnansprüchen.
§ 10 Andienungspflicht bei beabsichtigter Veräußerung von Geschäftsanteilen
1. Vor Veräußerung eines Anteils hat der Gesellschafter den übrigen Gesellschaftern schriftlich diesen Anteil zum Kauf anzubieten
(Andienungserklärung), und zwar im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft. Die Andienungserklärung hat den Kaufpreis,
die Zahlungsbedingungen, die Kostentragung und die wesentlichen Bedingungen der Gewährleistung und des sonstigen Kaufvertrages
zu enthalten. Dies gilt nicht für eine Anteilsübertragung des P.V. an Abkömmlinge.
...
§ 11 Einziehung von Geschäftsanteilen
1. Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen ist mit Zustimmung des betreffenden Gesellschafters jederzeit zulässig,
2. Die Einziehung aller Geschäftsanteile eines Gesellschafters ist ohne dessen Zustimmung zulässig, wenn
a) ein Gesellschafter das Wettbewerbsverbot dieses Gesellschaftsvertrages verletzt und diese Verletzung trotz einer schriftlichen
Mahnung durch einen Gesellschafter oder durch die Gesellschaft fortsetzt und/oder nicht beseitigt,
b) ein Gesellschafter eine andere Verpflichtung dieses Gesellschaftsvertrages vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt und
diese Verletzung trotz einer schriftlichen Abmahnung durch einen Gesellschafter oder durch die Gesellschaft nicht beseitigt
oder fortsetzt und damit in der Person des Gesellschafters ein seine Ausschließung rechtfertigender Grund vorliegt.
c) ein Gesellschafter, der zugleich Geschäftsführer ist, nach einer Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten und nach schriftlicher
Abmahnung durch einen Gesellschafter oder durch die Gesellschaft seine Geschäftsführerpflichten erneut vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt und deswegen aus wichtigem Grund als Geschäftsführer abberufen wird,
d) der Geschäftsanteil von einem Gläubiger des Gesellschafters gepfändet oder in ihn sonst wie vollstreckt wird und die Vollstreckungsmaßnahme
nicht innerhalb von zwei Monaten aufgehoben wird,
e) über das Vermögen des Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder der Gesellschafter
die Richtigkeit seines Vermögens an Eides statt zu versichern hat,
d) im Falle des Todes eines Gesellschafters, ausgenommen bzgl. des Gesellschafters P.V.
...
§ 13 Tod eines Gesellschafters, Erbfolge
1. Ist ein Gesellschafter verstorben, so treten dessen Erben an seine Stelle.
Diese sind verpflichtet, nach Aufforderung durch die Gesellschaft aufgrund eines entsprechenden Beschlusses (bei dem die betr.
Gesellschafter kein Stimmrecht haben), den Anteil an eine von der Gesellschaft bestimmte Person zu übertragen. Hilfsweise
kann in diesem Fall eingezogen werden.
Den Erben steht eine Abfindung im Sinne § 14 dieses Vertrages zu.
2. Ziffer 1 gilt nicht für den Fall des Todes des Gesellschafters P.V.
Am 23.12.2006 schloss die Beigeladene mit den drei Gesellschaftern jeweils einen Geschäftsführervertrag. Neben den Aufgaben
und Pflichten des Geschäftsführers enthalten die Geschäftsführerverträge u.a. jeweils Regelungen über die Arbeitsleistung
und Nebentätigkeiten (§ 4), die Höhe der Bezüge und deren Fortzahlung im Krankheitsfall oder sonstiger unverschuldeter Verhinderung
sowie den Urlaub. Danach erhält der Kläger als Vergütung für seine Tätigkeit ein Monatsgehalt von 3.000 € zuzüglich einer
Gewinntantieme von 25 % . Mit dem Novembergehalt eines jeden Jahres wird ferner eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 1.000
€ gewährt. Die Arbeitszeit ist mit maximal 40 Stunden pro Woche vereinbart, ohne dass der Geschäftsführer an bestimmte Arbeitszeiten
gebunden ist. Im Krankheitsfall oder bei sonstiger unverschuldeter Verhinderung bleibt der Gehaltsanspruch für die Dauer von
sechs Wochen bestehen. Hinsichtlich des Urlaubs ist geregelt, dass dem Geschäftsführer ein angemessener Jahresurlaub zusteht
und die Urlaubszeiten im Einvernehmen mit der Gesellschafterversammlung festzulegen sind. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten
wird auf die in den Akten befindlichen Kopien verwiesen.
Hinsichtlich § 4, wonach dem Geschäftsführer andere entgeltliche Nebentätigkeiten, insbesondere die Tätigkeiten in einem anderen
Unternehmen des Geschäftsbereichs der Gesellschaft untersagt war, enthielt der Geschäftsführervertrag des P.V. eine Ausnahme
dahingehend, dass diesem der Betrieb der P.V., Verpachtungsbetrieb gestattet war.
Mit Bescheid vom 13.06.2007 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger gemäß §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII als Arbeitnehmer zum Kreis der kraft Gesetzes versicherten Personen gehöre. Inhaltsgleiche Bescheide ergingen gegenüber P.V.
und R.K., wobei die Beklagte jedoch dem Widerspruch des P.V. stattgab, weil dieser im Hinblick auf § 6.2 des Gesellschaftsvertrags
als unternehmerähnliche Person einzustufen sei. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
07.05.2010 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Frage, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer in einem Beschäftigungsverhältnis
stehe, bemesse sich nach dem Umfang seiner Beteiligung und dem Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die
Gesellschaft. Dabei sei auch bei Geschäftsführern, die zugleich Gesellschafter seien, jedoch weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile
noch über eine sog. Sperrminorität verfügen, eine abhängige Beschäftigung anzunehmen. Da der Kläger mit seinem Anteil am Kapital
von einem Drittel Gesellschafterbeschlüsse, die mit einfacher Mehrheit gefasst würden, nicht verhindern könne und auch nicht
über eine allgemeine Sperrminorität am Stammkapital der Gesellschaft verfüge, er zudem seine Gesellschaftsanteile nur mit
Zustimmung der Gesellschaft abtreten oder belasten könne, sei von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. Eine beherrschende
Stellung in der Gesellschaft habe lediglich P.V., da er den Beschlüssen immer zuzustimmen habe.
Am 04.06.2010 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben und unter Vorlage des Bescheids der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 07.05.2010 nach §
7a Abs.
1 des
Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs -
SGB IV - (die Tätigkeit des Klägers als geschäftsführender Gesellschafter bei der Beigeladenen werde seit 01.01.2007 im Rahmen einer
selbständigen Tätigkeit ausgeübt) geltend gemacht, an diese Feststellung sei auch die Beklagte gebunden. Er hat weiter geltend
gemacht, jeder der Gesellschafter treffe im Rahmen seiner Zuständigkeit eigenverantwortlich seine Entscheidungen und stimme
dies mit den Mitgesellschaftern ab, ohne dass hierbei ein Über-/Unterordnungsverhältnis oder ein Interessengegensatz wie dies
bei Arbeitgeber und Arbeitnehmern üblich sei, zum Tragen komme. Dass auch P.V. unter Berücksichtigung seines Vetorechts keinerlei
anderen Rechte oder Vergünstigungen wahrnehme, ergebe sich insbesondere aus der Änderung des Geschäftsführervertrages, nach
der alle Geschäftsführer einstimmig ab Juli 2009 ihre Vergütung reduziert hätten. So habe P.V. beispielsweise ab 19.01.2009
aufgrund Reduzierung seiner Tätigkeit sogar ein geringeres Gehalt als die anderen beiden Geschäftsführer, obwohl er dies mit
seinem Vetorecht hätte verhindern können.
Mit Urteil vom 21.09.2011 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 07.05.2010 entfalte
gegenüber der Beklagten keine Bindungswirkung, nachdem dieser Bescheid lange nach der Entscheidung der Beklagten ergangen
sei. Soweit angesichts dessen divergierende Entscheidungen vorlägen, sei dies hinzunehmen. Der Kläger sei als Beschäftigter
der Beigeladenen gemäß §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII versichert. Auf der Grundlage der für alle Bereiche der Sozialversicherung für die Abgrenzung eines Beschäftigungsverhältnisses
zu einer selbständigen Tätigkeit geltenden Maßstäbe beurteile sich auch, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
zu dieser in einem Beschäftigungsverhältnis stehe. Eine Abhängigkeit gegenüber der Gesellschaft sei nicht bereits durch die
Stellung als Geschäftsführer ausgeschlossen. Vielmehr sei der Umfang der Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft und
das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft ein wesentliches Merkmal. Dabei sei bei Geschäftsführern,
die zwar zugleich Gesellschafter seien, jedoch weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine sog. Sperrminorität
verfügten, im Regelfall von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. Eine hiervon abweichende Beurteilung komme nur in Betracht,
wenn besondere Umstände des Einzelfalls den Schluss zuließen, es liege keine Weisungsgebundenheit vor. Eine Sperrminorität
in diesem Sinne liege dann vor, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer nach dem Gesetz und den Abreden des Gesellschaftsvertrags
Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit verhindern könne. Dem gegenüber liege kein maßgeblicher gesellschaftsrechtlicher
Einfluss vor, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer so wesentliche Entscheidungen wie die Ablösung der Gesellschaft, die
operative Neuausrichtung oder seine eigene Abberufung bzw. Entlassung nicht verhindern könne. Da der Kläger weder über eine
Mehrheit der Gesellschaftsanteile, noch über eine Sperrminorität verfüge, sei von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis
auszugehen. Dem stehe nicht entgegen, dass die drei Geschäftsführer im Rahmen ihrer Aufgabenbereiche frei entscheiden könnten
und ihre Aufgaben eigenverantwortlich wahrnähmen. Für ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis spreche gerade die herausragende
Unternehmerstellung des P.V., der nach § 6.2 des Gesellschaftsvertrags den mit einfacher Mehrheit gefassten Beschlüssen immer
zuzustimmen habe. Soweit sich aus dem vom Kläger vorgelegten Protokoll über die Gesellschafterversammlung vom 30.12.2010 ergebe,
dass alle Beschlüsse bisher einstimmig gefasst worden seien und davon ausgegangen worden sei, dass die Beschlüsse einstimmig
gefasst werden müssten, ändere dies nichts. Denn auch dann, wenn es bislang nicht zu Konfliktsituationen gekommen sein sollte,
ändere dies nichts daran, dass P.V. rein formal allen Beschlüssen zuzustimmen habe und damit eine herausragende unternehmerähnliche
Stellung habe, auf die er sich jederzeit berufen könne.
Gegen das seinen Bevollmächtigten am 17.10.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.11.2011 beim Landessozialgericht (LSG)
Berufung eingelegt. Er beruft sich wiederum auf die Bindungswirkung der im Statusfeststellungsverfahren von der Deutschen
Rentenversicherung Bund gemäß §
7a SGB IV getroffenen Entscheidung. Darüber hinaus macht er geltend, sämtliche Gesellschafter trügen das gleiche unternehmerische Risiko
und hätten die gleichen unternehmerischen Möglichkeiten und Entscheidungsfreiheiten, weshalb es an dem für eine Einstufung
als abhängiges Beschäftigungsverhältnis notwendigen typischen Arbeitgeber-/Arbeitnehmergegensatz fehle. Die vom SG aufgrund der Vereinbarungen im Geschäftsführervertrag angeführten Argumente für eine arbeitnehmerähnliche Stellung seien
im Wesentlichen dem Steuerrecht geschuldet und keine Indizien bzw. Kriterien für eine nichtselbständige Tätigkeit. So sei
die Lohnversteuerung des Geschäftsführergehalts kein Abgrenzungsmerkmal und die Lohnbestandteile wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld
könnten als Betriebsausgaben bei der GmbH nur abgezogen werden, wenn sie im Voraus schriftlich in einem Vertrag vereinbart
würden. Im Zusammenhang mit der Veränderung der Geschäftsführergehälter, bei der alle Gesellschafter mehrmals ihre Gehälter
an die wirtschaftliche Situation nach unten angepasst hätten, zeige sich im Übrigen auch sein unternehmerisches Risiko. Soweit
das SG davon ausgegangen sei, dass P.V. eine herausragende Unternehmerstellung eingeräumt sei, verkenne es, dass zu keinem Zeitpunkt
andere als einstimmige Entscheidungen getroffen worden seien. Der Kläger hat den notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss
über die Änderung der "Satzung" (gemeint: Gesellschaftsvertrag) vom 24.11.2011 vorgelegt. Danach ist § 6.1 dahingehend geändert
worden, dass Gesellschafterbeschlüsse einstimmig gefasst werden und § 8.1 insoweit, als über die Gewinnverwendung die Gesellschafterversammlung
einstimmig beschließt.
Im Hinblick auf die am 02.01.2012 im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragene Vertragsänderung hat die Beklagte
mit Bescheid vom 31.05.2012 festgestellt, dass der Kläger (ebenso wie R.K.) ab 02.01.2012 wie ein Unternehmer in der V. GmbH
selbständig tätig sei.
Der Kläger und die Beigeladene beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 21.09.2011 und den Bescheid vom 13.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 07.05.2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der
Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entsprechend lässt auch der Umstand, dass in dem zu beurteilenden Zeitraum die wesentlichen betrieblichen und unternehmerischen
Sachentscheidungen - wie vom Kläger behauptet - bei den Zusammenkünften der Gesellschafter einvernehmlich getroffen wurden,
die Weisungsgebundenheit des Klägers nicht entfallen. Denn die Mitwirkung des Klägers bei der Entscheidungsfindung bedeutet
gleichzeitig keine Einschränkung der Entscheidungsbefugnisse der Gesamtheit der Gesellschafter und insbesondere der besonderen
Befugnisse des P.V. Die Mitwirkung des Klägers bei der Entscheidungsfindung änderte daher auch nichts an seiner Bindung an
die von der Gesamtheit der Gesellschafter getroffenen Entscheidungen. Dass der Kläger einen beherrschenden Einfluss auf die
zu treffenden Entscheidungen hatte, beispielsweise bedingt durch sein besonderes Fachwissen, ist nicht ersichtlich. Denn sämtliche
Mitgesellschafter waren bereits langjährig im Gipserei- und Stukkateurhandwerk beschäftigt und P.V. sogar selbständig als
Einzelunternehmer mit entsprechenden unternehmerischen Erfahrungen.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren geltend macht, die Regelungen in den Geschäftsführerverträgen und damit auch in seinem
Vertrag seien im Wesentlichen steuerrechtlichen Erwägungen geschuldet und daher nicht geeignet, als Begründung für die Annahme
eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den angesprochenen Gesichtspunkten
nicht um für das SG allein maßgebende Kriterien für seine Entscheidungsfindung, sondern um ergänzende Erwägungen gehandelt hat. Auch die Beklagte
hat den im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen in den Geschäftsführerverträgen keine allein beurteilungsrelevante Bedeutung
beigemessen, wie sich daran zeigt, dass sie P.V. gleichwohl - anders als zunächst den Kläger und R.K. - als selbständigen
Unternehmer beurteilte und sie für die Zeit ab 02.01.2012 bei unverändertem Geschäftsführervertrag allein im Hinblick auf
die Änderung des Gesellschaftsvertrages der Klage abgeholfen hat.
Soweit der Kläger seine Rechtsauffassung, Unternehmer und nicht Beschäftigter der Beigeladenen zu sein, dadurch bestätigt
sieht, dass er anders als typische Arbeitnehmer ein Unternehmerrisiko trägt, rechtfertigt auch dieser Gesichtspunkt keine
andere Beurteilung. Denn der Gesellschafterstellung ist bereits ein Unternehmerrisiko immanent, weshalb diesem Gesichtspunkt
für die Frage, ob ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter ist, im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses oder als
Selbständiger tätig wird, keine ausschlaggebende Bedeutung mehr beizumessen ist.
Damit kann eine Änderung der versicherungsrechtlichen Beurteilung frühestens ab dem Zeitpunkt der Änderung von § 6 des Gesellschaftsvertrages
erfolgen. Auch wenn die Gesellschafter sinngemäß bereits mit dem dem Sozialgericht vorgelegten Gesellschafterbeschluss vom
30.12.2010 eine solche Änderung beschlossen haben sollten, ergibt sich kein gegenüber dem Teilabhilfebescheid der Beklagten
vom 31.05.2012 anderes Ergebnis. Denn ein solcher, den Gesellschaftsvertrag ändernder Beschluss der Gesellschafter bedarf
zu seiner Wirksamkeit nicht nur, wie schon vom Sozialgericht dargelegt, der notariellen Beurkundung (§ 53 Abs. 2 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG -), sondern auch der Eintragung in das Handelsregister (§ 54 Abs. 3 GmbHG), die erst am 02.01.2012 erfolgt ist.
Nach alledem kann die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.