LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2004 - 11 KR 1138/04
Wirksamkeit von Versorgungsverträgen nach § 109 SGB V
Ein abgeschlossener Versorgungsvertrag ist im Rahmen des §
109 SGB V bis zur Entscheidung der Landesbehörden schwebend unwirksam. Jedoch wirkt die Genehmigung einer Landesbehörde auf den Zeitpunkt
des Abschlusses des Vertrages zurück. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Konstanz 30.09.2003 S 2 KR 2586/01