LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.06.2004 - 11 KR 2274/03
Kostenerstattung für selbstbeschaffte Leistungen in der Krankenversicherung
Die Erstattung der Kosten einer selbstbeschafften Leistung scheidet unabhängig von der medizinischen Erforderlichkeit der
Versorgung mit einem Hilfsmittel auch dann aus, wenn es an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen Ablehnung und eingeschlagenem
Beschaffungsweg fehlt, dh der Versicherte die Entscheidung der Krankenkasse nicht abgewartet hat. [Nicht amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 26.05.2003 S 5 KR 2158/02