LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2004 - 11 KR 3300/03
Kostenübernahme in der Krankenversicherung bei Behandlung im Ausland
Die Krankenkasse darf die Kosten einer Therapie nach §
18 Abs.
1 SGB V nur dann übernehmen, wenn für die betreffende Krankheit im Inland überhaupt keine, also auch keine andere Behandlungsmethode
zur Verfügung steht, die dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse genügt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
EG Art. 49
Vorinstanzen: SG Freiburg 22.05.2003 S 11 KR 1298/02