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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.12.2010 - 5 KA 3093/10
Sonderbedarfszulassung einer approbierten Psychologischen Psychotherapeutin zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen
Eine approbierte Psychologische Psychotherapeutin kann zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung beschränkt auf Psychotherapie für Kinder und Jugendliche zugelassen werden, wenn ein entsprechender Sonderbedarf für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen besteht und die Pschologische Psychotherapeutin die Anforderungen der §§ 5-7 Psychotherapievereinbarung für den entsprechenden Fachkundenachweis erfüllt.
Voraussetzung für die Zulassung einer approbierten Psychologischen Psychotherapeutin zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung beschränkt auf Psychotherapie für Kinder und Jugendliche ist ein entsprechender Sonderbedarf für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen und die Erfüllung der Anforderungen der §§ 5-7 Psychotherapievereinbarung für den entsprechenden Fachkundenachweis. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
PsychThG § 1
,
SGG § 86b Abs. 1
,
ÄBedarfsplRL § 24 S. 1b
Vorinstanzen: SG Stuttgart 24.06.2010 S 11 KA 776/10 ER
Der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.6.2010 wird aufgehoben. Die sofortige Vollziehung des Beschlusses/Bescheids des Antragsgegners vom 5.8.2009 über die Erteilung einer Sonderbedarfszulassung an die Antragstellerin zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung, beschränkt auf verhaltenstherapeutische Behandlungsleistungen für Kinder und Jugendliche am Vertragspsychotherapeutensitz N. (N.), wird angeordnet.
Die Beigeladene Nr. 1 trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen Nr. 2 bis 6.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 72.823 € festgesetzt.

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