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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2013 - 6 VS 1920/09
Rechtschutzbedürfnis im sozialgerichtlichen Verfahren nach Ablehnung eines Leistungsantrags und Stellung eines erneut abgelehnten Folgeantrags
Wenn die Gewährung einer Leistung und damit auch einer Badekur versagt wird, ist in der Regel über den geltend gemachten Anspruch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht zu entscheiden. Wenn aber über einen Folgeantrag erneut ein Bescheid erteilt wird, so endet der Zeitraum, für den die erste mit Bescheid ablehnende Entscheidung ihre Wirkung entfaltet. Der zweite Bescheid ist auch nicht nach § 96 SGG in das Verfahren einzubeziehen, weil die Ablehnung der Leistung kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist und mit Wirkung für die Zukunft weder geändert noch ersetzt werden kann.
Wenn die Gewährung einer Leistung und damit auch einer Badekur versagt wird, ist in der Regel über den geltend gemachten Anspruch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht zu entscheiden. Wenn aber über einen Folgeantrag erneut ein Bescheid erteilt wird, so endet der Zeitraum, für den die erste mit Bescheid ablehnende Entscheidung ihre Wirkung entfaltet. Der zweite Bescheid ist auch nicht nach § 96 SGG in das Verfahren einzubeziehen, weil die Ablehnung der Leistung kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist und mit Wirkung für die Zukunft weder geändert noch ersetzt werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 54
,
SGG § 96
Vorinstanzen: SG Ulm 17.09.2008 S 4 VS 1093/08
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 17. September 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.

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