Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger eine Badekur zu gewähren ist.
Der 1976 geborene Kläger, der vom 01.07.1997 bis 28.02.1998 als Wehrpflichtiger seinen Dienst bei der Bundeswehr leistete,
machte einen während eines wehrdienstbedingten Marsches am 16.07.1997 eingetretenen Überlastungsschaden (Tragen eines schweren
Rucksacks während einer mehrtägigen Geländeübung) geltend. Zunächst wurde im Bundeswehrkrankenhaus U. ein Supraspinatussehnensyndrom
des rechten Schultergelenks und anlässlich der stationären Behandlung vom 22.01 bis 10.02.1998 eine Plexus-brachialis-Läsion
unklarer Genese diagnostiziert. Auf Antrags des Klägers anerkannten die Wehrbereichsverwaltung V unter Zugrundelegung des
truppenärztlichen Gutachtens von Dr. M. mit Bescheid vom 24.04.1998 und das Versorgungsamt U. unter Zugrundelegung der versorgungsärztlichen
Stellungnahme der Medizinaldirektorin St. mit Bescheid vom 17.06.1998 "Reizzustände des Nervenwurzelgeflechts des rechten
Armes" als Wehrdienstbeschädigungsfolgen. Die Gewährung von Heilbehandlung wurde ebenso wie eine Beschädigtengrundrente abgelehnt.
Nach Einholung des Gutachtens des Prof. Dr. Dr. Sp. verurteilte das Sozialgericht Ulm (Urteil vom 20.04.2000, S 5 VS 2267/98) die Bundesrepublik Deutschland zur Anerkennung weiterer Wehrdienstbeschädigungsfolgen. In Ausführung stellten die Wehrbereichsverwaltung
V und das Versorgungsamt U. mit ihren Bescheiden vom 15.08.2000 und 12.03.2001 ein "Impingement-Syndrom der rechten Schulter
bei chronischer Bursitis subdeltoidea rechts" fest.
Nachdem der Kläger bereits vom 07.02.2001 bis zum 07.03.2001 in der Johannes Bad Reha-Klinik Bad F. eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme
durchlaufen hatte, lehnte das Landesversorgungsamt Baden-Württemberg den am 10.12.2001 gestellten Antrag auf Gewährung einer
vorzeitigen Badekur nach Einholung des Badekurgutachtens von Dr. S. mit Bescheid vom 20.03.2002 mit der Begründung ab, dringende
gesundheitliche Gründe, die zur Gewährung einer vorzeitigen Kur führen könnten, lägen nicht vor. Den hiergegen eingelegten
Widerspruch wies das Landesversorgungsamt Baden-Württemberg mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2002 zurück. Hiergegen erhob
der Kläger Klage beim Sozialgericht Ulm. In Ausführung des nach Einholung des Gutachtens des Dr. K. vom 19.05.2003 und der
versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. R. erfolgten und vom Kläger angenommenen Anerkenntnisses des Beklagten vom 28.07.2003
(S 5 VS 1338/02) bewilligte das Landesversorgungsamt mit Ausführungsbescheid vom 06.08.2003 eine vorzeitige Badekur, die vom 11.08. bis zum
15.09.2003 in der Reha-Klinik Bad W. durchgeführt wurde.
Den am 19.08.2006 gestellten zweiten Antrag auf die Gewährung einer vorzeitigen Badekur lehnte das Regierungspräsidium Stuttgart
nach Einholung des Badekurgutachtens von Dr. S. mit Bescheid vom 18.09.2006 mit der Begründung ab, es lägen derzeit keine
durch die anerkannten Schädigungsfolgen verursachten Gesundheitsstörungen vor, die eine Maßnahme der Heilbehandlung in Form
einer stationären Badekur erforderlich machten. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart
nach Einholung der versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. F. vom 06.11.2006 mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2006 zurück.
Sein von dem Beklagten gefördertes Studium vom 01.09.2002 bis 28.02.2007 als Diplom-Ingenieur (FH) schloss der Kläger mit
Diplomurkunde vom 04.04.2007 ab und war dann vom 01.03. bis 07.07.2007 in diesem Beruf beschäftigt.
Vom 21.06. bis zum 12.07.2007 wurde eine zweite stationäre Rehabilitationsmaßnahme von der AOK - Die Allgemeine Gesundheitskasse
N.-F. - in der Reha-Klinik Maximilianbad Bad W. gewährt. Nach dem Entlassungsbericht der Klinik vom 18.07.2007 wurden unter
anderem balneophysikalische Anwendungen in Form von Moorbädern und Großmassagen, eine Reizstrom-Kombinationstherapie am rechten
Arm, eine gezielte Einzel-Krankengymnastik, ein Basisprogramm zum Gesundheitstraining sowie psychotherapeutische Einzelgespräche
durchgeführt, wobei der Grundschmerz an der rechten Schulter unverändert war. Dem Kläger wurde empfohlen, das begonnene Krafttraining
mit psychotherapeutischer Begleitung fortzuführen.
Bereits am 29.11.2007 beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer vorzeitigen Badekur. Nach Beiziehung des Arztbriefs
der Neurologin und Psychiaterin Dr. H. vom 24.08.2007 (von einer wesentlichen Befundverbesserung in absehbarer Zeit sei nicht
auszugehen, die Beschwerden seien fixiert) und Einholung des Befundberichts des Chirurgen Dr. B. vom 12.12.2007 (Restzustand
nach Läsion des Plexus brachialis rechts, psychosomatische Mitbehandlung sei erforderlich) sowie des Badekurgutachtens von
Dr. S. vom 16.01.2008 (bei Aktivierung der chronischen Bursitis am rechten Schultergelenk seien ambulante Rehabilitationsmaßnahmen
ausreichend, die seelische Störung bedürfe einer ambulanten psychiatrischen Therapie) lehnte das Regierungspräsidium Stuttgart
mit Bescheid vom 15.02.2008 die Gewährung einer Badekur mit der Begründung ab, es lägen derzeit keine durch die anerkannten
Schädigungsfolgen verursachten Gesundheitsstörungen vor, die eine Maßnahme der Heilbehandlung in Form einer stationären Badekur
erforderlich machten.
Dagegen legte der Kläger am 02.03.2008 Widerspruch ein. Dr. K. führte in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 13.03.2008
aus, die letzte stationäre Rehabilitationsmaßnahme 2007 habe vorwiegend die Behandlung der schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörungen
betroffen. Die im Rahmen dieser Behandlung durchgeführten Maßnahmen hätten an den Schädigungsfolgen nichts ändern können.
Nach den aktuellen medizinischen Informationen sei nach wie vor davon auszugehen, dass die schädigungsbedingten Beschwerden
unter ambulanten Bedingungen in ausreichender Weise anzugehen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2008 wies das Regierungspräsidium
Stuttgart den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Beschwerden des Klägers könnten in ausreichender Weise ambulant behandelt
werden. Wegen der psychosomatischer Nichtschädigungsfolgen sei ein Anspruch auf eine Badekur bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
(MdE) von 10 vom Hundert (v. H.) ausgeschlossen.
Zum 01.03.2008 hat der Kläger ein von dem Beklagten gefördertes Studium zum Innovationsmanager (Fachhochschule Esslingen)
aufgenommen und am 25.02.2011 mit dem Master abgeschlossen.
Gegen die Ablehnung hat der Kläger am 27.03.2008 Klage beim Sozialgericht Ulm erhoben und gleichzeitig die Gewährung von einstweiligem
Rechtsschutz begehrt (S 4 VS 1094/08 ER).
Nachdem das Sozialgericht mit Beschluss vom 06.05.2008 den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt hat (die Beeinträchtigungen
seien nicht so gravierend, dass sie den Kläger an der Durchführung einer beruflichen Rehabilitation hinderten, es bestehe
kein Anordnungsanspruch), hat es nach vorangegangener Anhörung mit Gerichtsbescheid vom 17.09.2008 die Klage abgewiesen. Es
hat zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf vorzeitige Gewährung einer Badekur vor Ablauf von drei Jahren
nach Durchführung der letzten Rehabilitationsmaßnahme zu, da die hierfür erforderlichen dringenden gesundheitlichen Gründe
nicht vorlägen. Die vom Kläger geltend gemachten Schulterbeschwerden seien auch bei der zuletzt durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme
behandelt worden. In den Befundberichten werde auch kein neuer wesentlicher Sachverhalt in Bezug auf diese Gesundheitsstörung
geschildert, sondern lediglich vom Fortdauern der Beschwerden berichtet. Nach wie vor bestehe die Einschränkung der Schultergelenksbeweglichkeit,
welche bereits im Entlassungsbericht der Reha-Klinik Maximilianbad Bad W. beschrieben worden sei. Als durchgeführte ambulante
Maßnahme erwähne Dr. B. die Physiotherapie. Insoweit sei auch darauf hingewiesen, dass im Entlassungsbericht der Reha-Klinik
Maximilianbad Bad W. ein kontinuierliches Ausdauer- und Krafttraining angeregt worden sei. Diese Maßnahmen könnten jederzeit
ambulant durchgeführt werden und zeigten ohnehin nur Wirkung, wenn sie über Monate und Jahre hinweg konsequent durchgeführt
worden seien. Auch die Beeinträchtigungen selbst erschienen nicht so gravierend. Eine Dauermedikation sei nicht erforderlich
und der Kläger führe derzeit seine berufliche Weiterbildung, welche vom Landratsamt G. - Aufnahme- und Eingliederungsamt -
für den Studiengang Innovationsmanagement als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt worden sei, durch. Insgesamt
bleibe damit zusammenfassend festzuhalten, dass die Gesundheitsstörungen keinesfalls einen Grad erreichten, dass die Voraussetzungen
der dringenden Erforderlichkeit für eine vorzeitige Badekur bejaht werden könnten, wie dies z. B. bei neuen schwerwiegenden
Erkrankungen oder einer Anschlussheilbehandlung der Fall sein könne. Vielmehr sei der Kläger in der Lage, die berufliche Weiterbildung
durchzuführen und benötige keine Dauermedikation. Zutreffend komme eine Badekur wegen schädigungsunabhängiger Gesundheitsstörungen
bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nicht zum Kreis der Schwerbeschädigten gehöre, zumal er selbst eine Badekur
wegen schädigungsunabhängiger psychischer Beeinträchtigungen nicht begehre.
Gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts hat der Kläger am 20.09.2008 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung ausgeführt,
Dr. B. habe eine Rehabilitationsmaßnahme außerhalb des Regelfalls befürwortet. Des Weiteren seien Maßnahmen ambulant nicht
in dem Umfang möglich, wie bei einer stationären Rehabilitationsmaßnahme. Hierzu hat der Beklagte ausgeführt, die Schädigungsfolgen
erforderten aktuell keine weitere Kurmaßnahme. Sie erreichten keinen Grad, dass die Voraussetzungen der dringenden Erforderlichkeit
bejaht werden könnten. Für Nichtschädigungsfolgen bestehe bei einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 10 kein Anspruch
auf die Gewährung einer Badekur. Dem Kläger sei es zuzumuten, wegen seiner Schädigungsfolgen den Ablauf von drei Jahren abzuwarten.
Mit Beschluss vom 13.10.2008 (L 6 VS 4474/08) hat der Senat das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nach Wiederanrufung des Verfahrens hat der Kläger ausgeführt, ab dem
21.06.2010 handele es sich bei der beantragten Badekur nicht mehr um eine Maßnahme außerhalb des Regelfalls, da zu diesem
Zeitpunkt bereits drei Jahre seit der letzten Rehabilitationsmaßnahme vergangen seien.
Der Kläger hat ferner am 24.06.2010 erneut die Gewährung einer Badekur beantragt. Dr. B. hat in seinem Befundbericht vom 21.07.2010
ausgeführt, es habe sich trotz intensiver krankengymnastischer Übungsbehandlungen keinerlei Veränderung gezeigt. Dies bedeute,
dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Verharrungszustand anzunehmen sei. Es "könnte nochmals eventuell
versucht werden", im Rahmen einer Badekur eine Verbesserung zu erreichen. Im Badekurgutachten vom 15.09.2010 hat Dr. L.-Sch.
dargelegt, aufgrund der vorliegenden Unterlagen bestehe kein Zweifel, dass physikalische Maßnahmen zu keiner wesentlichen
funktionellen Besserung oder Linderung der anerkannten Schädigungsfolgen führen würden. Zu empfehlen sei ausschließlich eine
adaptierte Schmerztherapie ambulant vor Ort. Die Voraussetzungen für eine nichtschädigungsleidenbedingte Kurmaßnahme lägen
nicht vor. Dr. W. hat in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 04.10.2010 ausgeführt, die Schädigungsfolgen erforderten
keine Kur. Mit Bescheid vom 06.10.2010 hat das Regierungspräsidium Stuttgart daraufhin den Antrag des Klägers abgelehnt. Den
hiergegen am 07.10.2010 eingelegten Widerspruch hat das Regierungspräsidium Stuttgart nach Einholung der versorgungsärztlichen
Stellungnahme von Dr. K. vom 28.10.2010, der eine Änderung der Beurteilung nicht empfohlen hat, mit Widerspruchsbescheid vom
04.11.2010 mit der Begründung zurückgewiesen, die Notwendigkeit einer Badekur liege nicht vor. Physikalische Maßnahmen führten
zu keiner funktionellen Besserung der Schädigungsfolgen und somit zu keiner Linderung der Beschwerden. Dr. B. habe mitgeteilt,
dass trotz der inzwischen jahrelang durchgeführten therapeutischen Maßnahmen ein Verharrungszustand eingetreten sei. Eine
Badekur mit weiteren therapeutischen Maßnahmen bringe nicht den gewünschten Erfolg. Eine Schmerztherapie sei ambulant und
vor Ort möglich. Hiergegen hat der Kläger am 16.11.2010 Klage beim Sozialgericht erhoben (S 8 VS 3936/10).
Ferner hat der Beklagte im Rahmen eines auf die Neufeststellung von Schädigungsfolgen gerichteten Verwaltungsverfahrens das
Gutachten des Prof. Dr. S., Chefarzt der Neurologischen Klinik des Christophsbads G., vom 17.06.2011 eingeholt. Der Gutachter
hat ausgeführt, eine maßgebende Veränderung in den Schädigungsfolgen liege nicht vor. Neben der Physiotherapie solle eine
Ergotherapie mit der Zielsetzung der Verbesserung der Ausdauer im Schreiben sowie des Einsatzes suffizienter Hilfsmittel zum
Benachteiligungsausgleich durchgeführt werden. Ferner solle hinsichtlich der beklagten Schmerzen ein medikamentöser Therapieversuch
unternommen werden. Die jetzt noch bestehenden Atrophien sollten aktiv durch den Kläger weiter auftrainiert werden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 17. September 2008 und den Bescheid des Beklagten vom 15. Februar 2008 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm eine stationäre
Badekur zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
festzustellen, dass sich das Berufungsverfahren erledigt hat.
Er ist der Ansicht, auch nach Ablauf der Dreijahresfrist könne eine Badekur nicht bewilligt werden, da bei den unverändert
mit einem GdS von 10 zu beurteilenden Schädigungsfolgen ambulante Maßnahmen vor Ort ausreichend seien.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat eine Auskunft bei der AOK - Die Allgemeine Gesundheitskasse N.-F. -
eingeholt. Diese teilte mit Schreiben vom 28.01.2013 unter Beifügung des Leistungsverzeichnisses mit, der Kläger sei vom 12.07.
bis 17.08.2007 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Vom 21.06. bis 12.08.2007 sei dann die stationäre Behandlung erfolgt. Danach
seien keine Arbeitsunfähigkeitszeiten bekannt geworden. In der Folge habe der Kläger überwiegend Maßnahmen der Physiotherapie
erhalten, zuletzt vom 29.10.2012 bis 14.11.2012 (manuelle Therapie).
Der Kläger hat hierzu ergänzt, er werde durchgängig pro Woche 2 x mit Krankengymnastik im Bewegungsbad, 1 x mit Krankengymnastik,
1 x manueller Therapie und 2 x Wärmebehandlung behandelt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten des Beklagten,
des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts verwiesen.
Nach alledem war nicht zu prüfen, ob der Beklagte die beantragte vorzeitige Badekur zu Recht abgelehnt hat.
Über den mit Bescheid vom 06.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2010 abgelehnten auf die Gewährung
einer Badekur nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist gerichteten Antrag vom 24.06.2010 hat das Sozialgericht in dem anhängigen
Klageverfahren zu entscheiden.
Die Berufung war daher, da kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die Klage gegeben ist, als unbegründet zurückzuweisen.