Anspruch auf Beschädigtengrundrente unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit sowie Berufsschadensausgleich;
Höherbewertung des GdS bei Umschulung durch anderen Rehabilitationsträger
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger Beschädigtengrundrente unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen
Betroffenheit sowie Berufsschadensausgleich zu gewähren ist.
Der 1976 geborene Kläger, der vom 01.07.1997 bis 28.02.1998 als Wehrpflichtiger seinen Dienst bei der Bundeswehr leistete,
machte einen während eines wehrdienstbedingten Marsches am 16.07.1997 eingetretenen Überlastungsschaden (Tragen eines schweren
Rucksacks während einer mehrtägigen Geländeübung) geltend. Zunächst wurde im Bundeswehrkrankenhaus U. ein Supraspinatussehnensyndrom
des rechten Schultergelenks und anlässlich der stationären Behandlung vom 22.01 bis 10.02.1998 eine Plexus-brachialis-Läsion
unklarer Genese diagnostiziert. Auf Antrags des Klägers anerkannten die Wehrbereichsverwaltung V unter Zugrundelegung des
truppenärztlichen Gutachtens von Dr. M. mit Bescheid vom 24.04.1998 und das Versorgungsamt Ulm unter Zugrundelegung der versorgungsärztlichen
Stellungnahme der Medizinaldirektorin St. mit Bescheid vom 17.06.1998 "Reizzustände des Nervenwurzelgeflechts des rechten
Armes" als Wehrdienstbeschädigungsfolgen. Die Gewährung von Heilbehandlung wurde ebenso wie eine Beschädigtengrundrente abgelehnt.
Nach Einholung des Gutachtens des Prof. Dr. Dr. Sp. verurteilte das Sozialgericht Ulm (Urteil vom 20.04.2000, S 5 VS 2267/98) die Bundesrepublik Deutschland zur Anerkennung weiterer Wehrdienstbeschädigungsfolgen. In Ausführung stellten die Wehrbereichsverwaltung
V und das Versorgungsamt Ulm mit ihren Bescheiden vom 15.08.2000 und 12.03.2001 ein "Impingement-Syndrom der rechten Schulter
bei chronischer Bursitis subdeltoidea rechts" fest. Die Ablehnung einer Beschädigtengrundrente beruhte darauf, dass nach den
eingeholten Gutachten die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf nur 10 vom Hundert (v. H.) eingeschätzt worden war.
Nachdem der Kläger sein im Wintersemester 1997/1998 an der Fachhochschule E. begonnenes Studium zum Mechatroniker im S.semester
2001 abgebrochen hatte, studierte er vom 01.09.2002 bis zum 28.02.2007 an der Fachhochschule A. und schloss dieses teilweise
vom Landratsamt G. - Aufnahme- und Eingliederungsamt - mit Bescheiden vom 15.03.2004, 09.12.2005 und 08.06.2006 geförderte
Studium als Diplom-Ingenieur (FH) Optoelektronik ab (Stellungnahme des Landratsamts G. - Aufnahme- und Eingliederungsamt -
vom 08.03.2012, Diplomurkunde der Fachhochschule A. vom 04.04.2007). Er war ab 01.03.2007 bei der Firma M. K. Jenpersonal
beschäftigt, für Tätigkeiten im Einsatzbereich als Engineer Systemtechnik eingestellt und wurde als überbetrieblicher Mitarbeiter
der C. Z. SMT AG überlassen (§ 2 des Arbeitsvertrages vom 23.02.2007, Arbeitszeugnis vom 18.07.2007). Mit Schreiben vom 21.06.2007
kündigte die Firma M. K. Jenpersonal das Arbeitsverhältnis in der Einarbeitungsphase zum 07.07.2007 und zahlte bis dahin Arbeitsentgelt.
Der Kläger durchlief vom 21.06.2007 bis zum 12.07.2007 in der Reha-Klinik Maximilianbad Bad W. eine von der AOK - Die Gesundheitskasse
N.-F. - bewilligte stationäre Rehabilitationsmaßnahme. Laut Entlassungsanzeige des Dr. M., Chefarzt der Reha-Klinik Maximilianbad
Bad W., vom 11.07.2007 erfolgte die Entlassung als arbeitsunfähig. Im Entlassungsbericht vom 18.07.2007 nannte Dr. M. als
Diagnosen einen Zustand nach Druckschädigung des Plexus brachialis, des Nervus axillaris und des Nervus supraspinatus im Sinne
einer Tornisterlähmung 1997, Schlafstörungen, Pes planus beidseits sowie einen Zustand nach Humerusfraktur rechts 1982. Er
empfahl die Durchführung einer Berufserprobungsmaßnahme. Sodann bescheinigte der Internist Dr. M. mit der Erstbescheinigung
vom 23.07.2007 Arbeitsunfähigkeit seit 12.07.2007.
Der Kläger beantragte am 16.08.2007, die MdE wegen besonderer beruflicher Betroffenheit höher zu bewerten. Er führte zur Begründung
aus, er könne seinen erlernten Beruf als Diplom-Ingenieur Optoelektronik (FH) wegen seiner anerkannten Wehrdienstbeschädigung
nicht mehr ausüben. Ferner beantragte der Kläger am 10.10.2007 die Gewährung einer "einkommensabhängigen Beschädigtenrente".
Gegenüber der AOK - Die Gesundheitskasse N.-F. - gab die Firma M. K. Jenpersonal telefonisch am 30.08.2007 an, der Kläger
habe die Aufgaben nicht bewältigen können. Dr. P., Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg, erstattete
am 31.08.2007 ein Gutachten nach Aktenlage. Nach Durchsicht sämtlicher vorliegender Befundunterlagen könne im Gegensatz zur
rehabilitationsmedizinischen Beurteilung die Notwendigkeit einer Arbeitsunfähigkeit bei initialer Arbeitsfähigkeit und teilweise
deutlich gebesserten beziehungsweise ansonsten unverändert fortbestehenden Beschwerden nicht nachvollzogen werden. Soweit
anhand der vorliegenden Unterlagen beurteilbar, bestehe ein vollschichtiges Leistungsprofil für leichte körperliche Tätigkeiten
ohne schweres Heben oder Tragen von Lasten mit mehr als 5 bis 10 Kilogramm, ohne vermehrte Ansprüche an die rechtsseitige
Feinmotorik sowie unter Vermeidung repetitiver schultergelenksbelastender Bewegungsmuster und armbelastender Tätigkeiten.
Unter Berücksichtigung dieses Leistungsbildes wäre eine Wiederaufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit möglich gewesen.
Eine Berufserprobungsmaßnahme sei nicht erforderlich.
Der Kläger nahm vom 07.01.2008 bis zum 11.01.2008 im Berufsförderungswerk Sch. an einer Kurzarbeitserprobung teil. Nach dem
Bericht des Diplom-Psychologen Dr. S. vom 17.01.2008 habe diese ergeben, dass der Kläger die gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen
für eine Tätigkeit im Beruf des Optoelektronikers nicht erfülle. Dies betreffe auch Tätigkeiten im Nischenberuf des Optoelektronikers
an anderen Arbeitsplätzen und in anderen Firmen.
Am 01.03.2008 hat der Kläger das vom Landratsamt - Aufnahme- und Eingliederungsamt - mit Bescheiden vom 18.01.2008 und 22.02.2008
geförderte Studium zum Innovationsmanager an der Hochschule E. aufgenommen.
Das Sozialgericht hat im Rahmen des unter dem Aktenzeichen S 1 KR 4427/07 geführten auf die Gewährung von Krankengeld gerichteten Verfahrens zunächst schriftlich die Firma M. K. Jenpersonal befragt.
Diese hat den Arbeitsvertrag vom 23.02.2007 und das Kündigungsschreiben vom 21.06.2007 in Kopie vorgelegt und am 12.02.2008
mitgeteilt, Aufgaben des Klägers seien Inbetriebnahme und Betreuung von Systeminterferometern, Überwachung, Freigabe und Wartung
sowie Auswertung und Interpretation von Messergebnissen gewesen. Die C. Z. SMT AG hat mit Schreiben vom 09.04.2008 angegeben,
für den Zeitraum der Beschäftigung des Klägers in ihrem Hause seien keine besonderen Vorkommnisse bekannt. Des Weiteren hat
das Sozialgericht den Neurologen und Psychiater Dr. K. unter dem 10.07.2008, die Neurologin und Psychiaterin Dr. H. unter
dem 14.07.2008, den Chirurgen Dr. B. unter dem 18.07.2008 und den Internisten Dr. M. unter dem 05.08.2008 schriftlich als
sachverständige Zeugen gehört. Ferner hat das Sozialgericht im Rahmen des unter dem Aktenzeichen S 2 VS 424/08 geführten auf die Gewährung von Versorgungskrankengeld gerichteten Verfahrens schriftlich die C. Z. SMT AG befragt. Sie hat
unter dem 29.09.2008 Angaben zu dem Tätigkeitsprofil des Optoelektronikers gemacht.
Mit Bescheid vom 12.02.2008 hat das Landratsamt den Antrag auf Höherbewertung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) wegen
besonderer beruflichen Betroffenheit und auf Gewährung von Berufsschadensausgleich abgelehnt. Seien Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben erfolgversprechend und zumutbar, so entstehe ein Anspruch auf Höherbewertung
des GdS oder Berufsschadensausgleich frühestens in dem Monat, in dem diese Maßnahmen abgeschlossen würden. Nach dem Grundsatz
"Rehabilitation vor Rente" gehe die Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation der Bewilligung von Rente vor. Dabei sei es
ohne Bedeutung, durch welchen Rehabilitationsträger die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durchgeführt werde. Die Regelung,
den Beginn von einkommensabhängigen Leistungen so lange hinaus zu schieben, bis nicht nur die Gewährung von Leistungen zur
Teilhabe, sondern sogar deren Erfolg feststehe, diene dazu, das Interesse des Beschädigten zu stärken, an den Rehabilitationsbemühungen
mitzuwirken. Da vorliegend seit 01.03.2008 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt würden, sei ein Anspruch auf Höherbewertung
des GdS oder Berufsschadensausgleich bis zum Abschluss der vorgesehenen Fördermaßnahme ausgeschlossen.
Hiergegen legte der Kläger am 03.03.2008 Widerspruch ein. Er wies darauf hin, dass er durch die Wehrdienstbeschädigungsfolgen
Einkommensverluste habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2008 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück. Seien Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben erfolgversprechend und zumutbar, so entstehe ein Anspruch auf Höherbewertung
des GdS wegen besonderer beruflicher Betroffenheit oder Berufsschadensausgleich frühestens in dem Monat, in dem diese Maßnahmen
abgeschlossen würden.
Hiergegen hat der Kläger am 26.09.2008 Klage beim Sozialgericht Ulm erhoben, die er nicht weiter begründet hat.
Der Kläger ist in der Zeit vom 24.11.2009 bis zum 07.06.2010 arbeitssuchend gemeldet gewesen (Stellungnahme der Bundesagentur
für Arbeit - Agentur für Arbeit G. - vom 12.04.2012).
Mit Urteil vom 07.06.2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Höherbewertung des GdS wegen besonderer
beruflicher Betroffenheit oder Berufsschadensausgleich entstehe frühestens in dem Monat, in dem erfolgversprechende und zumutbare
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben abgeschlossen seien. Dem Kläger seien aber noch
bis 31.08.2010 Teilhabeleistungen bewilligt worden.
Gegen das ihm am 19.08.2010 zugestellte Urteil des Sozialgerichts hat der Kläger am 06.09.2010 Berufung eingelegt. Er hat
ausgeführt, Maßnahmen zur beruflichen Integration seien bereits Ende Februar 2007 abgeschlossen worden. Hätte man bereits
im Jahr 2002 geprüft, ob die damals begonnene Umschulungsmaßnahme erfolgsversprechend sei, wäre dies bereits damals aus gesundheitlichen
Gründen verneint worden. So wäre bereits zu diesem Zeitpunkt Beschädigtengrundrente zu zahlen gewesen. Die beruflichen Integrationsmaßnahmen,
welche sich über 8 Jahre erstreckten, könnten eindeutig als nicht mehr zumutbar gewertet werden. Ferner beziehe sich die vom
Beklagten und vom Sozialgericht angewandte Regelung nicht explizit auf berufliche, sondern nur auf allgemeine Rehabilitationsmaßnahmen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 7. Juni 2010 und den Bescheid des Beklagten vom 12. Februar 2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23. September 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Beschädigtengrundrente unter
Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit und Berufsschadensausgleich zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, der vorliegende Sachverhalt sei durch das Urteil des Sozialgerichts zutreffend gewürdigt worden. Sachargumente,
die eine abweichende Beurteilung begründen könnten, seien der Berufungsschrift nicht zu entnehmen. Nach Abschluss der Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben müssten die Anspruchsvoraussetzungen für eine Höherbewertung des GdS wegen einer besonderen beruflichen
Betroffenheit und einen Berufsschadensausgleich neu geprüft werden.
Der Kläger hat sich ab 26.11.2010 erneut arbeitssuchend gemeldet (Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für
Arbeit G. - vom 12.04.2012).
Der Kläger hat das vom Landratsamt - Aufnahme- und Eingliederungsamt - mit weiteren Bescheiden vom 02.07.2009, 19.01.2010,
17.09.2010, 24.11.2010, 12.01.2011, 17.03.2011 und 03.05.2011 geförderte Studium zum Innovationsmanager am 25.02.2011 abgeschlossen
(Stellungnahme des Landratsamts G. - Aufnahme- und Eingliederungsamt - vom 08.03.2012, Masterzeugnis der Hochschule E. vom
25.02.2011).
Der Kläger hat am 09.03.2011 beim Landratsamt erneut eine Höherbewertung des GdS wegen besonderer beruflicher Betroffenheit
und Berufsschadensausgleich beantragt.
Der Beklagte hat im Rahmen eines auf die Neufeststellung von Schädigungsfolgen gerichteten Verwaltungsverfahrens das Gutachten
des Prof. Dr. S., Chefarzt der Neurologischen Klinik des Christophsbads G., vom 17.06.2011 eingeholt. Der Gutachter hat eine
in der rechten Schulter bei der Abduktion auf 100 Grad eingeschränkte Beweglichkeit und im Übrigen keine Einschränkung der
oberen Extremitäten beschrieben. Die Armeigenreflexe seien symmetrisch mittellebhaft erhältlich, die Handkraft rechts gegenüber
links im Seitenvergleich leicht auf Kraftgrad 5- reduziert sowie die Nervenleitgeschwindigkeit des Nervus medianus und Nervus
ulnaris beidseits unauffällig gewesen. Der Gutachter hat zusammenfassend dargelegt, dass die vom Kläger empfundene Restsymptomatik
in geringem Maße nachzuvollziehen sei, sich auf neurologischem Gebiet keine bleibenden Schäden im Bereich der untersuchten
Nerven gezeigt hätten und eine komplexe Schmerzbehandlung nicht durchgeführt werde. Der Gutachter ist zu der Einschätzung
gelangt, dass eine maßgebende Veränderung in den Schädigungsfolgen nicht vorliege. Der GdS sei weiterhin mit 10 festzulegen.
Er hat ferner ausgeführt, hinsichtlich der vom Kläger berichteten geringeren Leistungsfähigkeit gegenüber anderen im Alltag
sei im Rahmen der Untersuchungssituation nichts objektivierbar. Die vom Kläger erfolgreich abgeschlossenen beiden Studiengänge
zeigten eine mindestens normale Leistungsfähigkeit.
Der Kläger hat in den von ihm am 22.02.2012 ausgefüllten Fragebogen angegeben, trotz seines zum Innovationmanager abgeschlossenen
Studiums seien berufliche Integrationschancen nicht gegeben. Ferner hat er auf Anfrage des Beklagten unter dem 04.03.2012
mitgeteilt, er habe sich bereits vor Abschluss des Studiums arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit gemeldet. Bei großzügiger
Betrachtung sei seitens der Agentur für Arbeit in über zwei Jahren ein Vermittlungsangebot erfolgt. Auf mehrere hundert Bewerbungen
habe er nur Absagen erhalten.
Das Landratsamt G. - Aufnahme- und Eingliederungsamt - hat auf Anfrage des Beklagten unter dem 08.03.2012 Angaben zu dem vom
Kläger abgebrochenen Studium zum Mechatroniker und den vom Kläger absolvierten Studiengängen zum Optoelektroniker und Innovationsmanager
gemacht. Es hat ausgeführt, der Kläger habe während der Förderungsmaßnahme zum Innovationsmanager Unterhaltsbeihilfe erhalten.
Mit dem Abschluss dieses Studiums habe der Kläger eine Gleichstellung in Bezug auf die gesundheitlichen Einschränkungen als
Folge der Wehrdienstbeschädigung erhalten. Ein Kausalzusammenhang liege nicht mehr vor, weshalb derzeit keine Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben gewährt würden. Es hat das Masterzeugnis der Hochschule E. vom 25.02.2011 sowie Bewerbungsunterlagen
vorgelegt.
Dr. L.-Sch. hat in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 11.04.2012 ausgeführt, nach dem Gutachten des Prof. Dr. S.
liege keine maßgebende Veränderung, insbesondere keine Verschlimmerung, in den Schädigungsfolgen vor. Der GdS sei danach weiterhin
auf 10 festzulegen. Sie ist daher zu der Einschätzung gelangt, dass eine hochgradige Einschränkung der Schultergelenksfunktion
nicht dokumentiert sei. Nach der vorliegenden Tätigkeitsbeschreibung könne nicht von einer wesentlichen Einschränkung bei
der Tätigkeit als Diplom-Ingenieur (FH) Optoelektronik ausgegangen werden. Eine erheblich größere Energie als bei einer Beschäftigung
im allgemeinen Erwerbsleben müsse aus ärztlicher Sicht nicht aufgewendet werden. Ausgehend von den im Gutachten beschriebenen
Funktionseinschränkungen und unter Berücksichtigung der Tätigkeitsbeschreibung der Hochschule E. handele es sich bei der Tätigkeit
als Innovationsmanager um eine körperlich leichte Tätigkeit. Eine wesentliche Beeinträchtigung durch die Wehrdienstbeschädigungsfolgen
sei aus ärztlicher Sicht nicht zu erwarten. Beigefügt worden ist in Bezug auf den Beruf des Diplom-Ingenieurs (FH) Optoelektronik
eine Studiengangsübersicht der Hochschule A. sowie eine Tätigkeitsbeschreibung der Bundesagentur für Arbeit und in Bezug auf
den Beruf des Innovationsmanagers eine Tätigkeitsbeschreibung der Hochschule E..
Die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit G. - hat gegenüber dem Beklagten unter dem 12.04.2012 Angaben zu den Arbeitssuchendmeldungen
des Klägers gemacht und mitgeteilt, der Kläger sei noch durch eine Qualifizierung im Bereich Business-Englisch seitens der
Agentur für Arbeit gefördert worden. Er habe auf eine der 7 Stellenangebote seit 2010 eine Absage erhalten. Die Integrationsaussichten
des Klägers in Bezug auf eine Tätigkeit als Idea- und Innovationsmanager seien als gering bis aussichtslos einzuschätzen.
Die Suche in Alternativberufen scheitere in der Regel aufgrund der mangelnden Berufserfahrung und Produktkenntnisse.
Mit Bescheiden vom 23.04.2012 und 24.04.2012 hat der Beklagte den neuerlichen Antrag des Klägers vom 09.03.2011 auf Höherbewertung
des GdS und auf Gewährung von Berufsschadensausgleich mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei nach versorgungsärztlicher
Beurteilung nicht unfähig, eine berufliche Tätigkeit als Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Optoelektronik/Mechatronik auszuüben.
Auch im Umschulungsberuf Innovationsmanager sei eine wesentliche Beeinträchtigung durch die Wehrdienstbeschädigung nicht erkennbar.
Nach der Rechtsprechung könne bei einer Arbeitslosigkeit nach erfolgreichem Abschluss einer Umschulungsmaßnahme eine Erhöhung
des GdS nicht vorgenommen werden. Die Wehrdienstbeschädigung sei auch nicht rentenberechtigend, so dass auch ein Anspruch
auf Berufsschadensausgleich nicht bestehe. Hiergegen hat der Kläger am 13.05.2012 Widerspruch eingelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten des Beklagten,
des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Prüfung des streitgegenständlichen Anspruchs ist auf den Zeitraum vom 16.08.2007 bis zum 22.04.2012 beziehungsweise 23.04.2012
beschränkt. Zwar ist in Fällen, in denen die Gewährung einer Leistung und damit auch die Erhöhung einer Beschädigtengrundrente
wegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit sowie die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs versagt wird, in der Regel
über den geltend gemachten Anspruch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht zu entscheiden
(BSG, Urteil vom 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 4). Hier liegt der Fall jedoch anders. Auf einen Folgeantrag des Klägers vom 09.03.2011 hat der
Beklagte mit weiteren Bescheiden vom 23.04.2012 und 24.04.2012 erneut die Leistungsgewährung verneint. Mit der Erteilung der
Bescheide vom 23.04.2012 und 24.04.2012 endet daher der Zeitraum, für den die erste mit Bescheid vom 12.02.2008 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2008 ablehnende Entscheidung ihre Wirkung entfaltet (BSG, Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/06 R - NJW 2008, 2458; BSG, Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R - SozR 4-3500 § 21 Nr. 1). Die Bescheide vom 23.04.2012 und 24.04.2012 waren auch
nicht nach §
96 SGG in das Verfahren einzubeziehen, weil die Ablehnung der Leistung kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist und mit Wirkung
für die Zukunft weder geändert noch ersetzt werden kann (BSG, Beschluss vom 19.09.2008 - B 14 AS 44/08 B - info also 2009, 38; BSG, Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R - SozR 4-3500 § 21 Nr. 1).
Für die gerichtliche Klärung der Frage, ob der Kläger in dem Zeitraum vom 16.08.2007 bis zum 22.04.2012 beziehungsweise 23.04.2012
einen Anspruch auf die Erhöhung einer Beschädigtengrundrente wegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit sowie die Gewährung
eines Berufsschadensausgleichs gehabt hat, hat der Kläger weiterhin ein Rechtschutzbedürfnis. Denn die begehrte Geldleistung
ist noch möglich und daher für den abgelaufenen Zeitraum nachholbar.
Nach alledem war nur zu prüfen, ob der Beklagte für den Zeitraum vom 16.08.2007 bis zum 22.04.2012 einen Anspruch auf die
Erhöhung einer Beschädigtengrundrente wegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit beziehungsweise bis zum 23.04.2012
einen Anspruch auf die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs zu Recht abgelehnt hat.
Die mit den Bescheiden der Wehrbereichsverwaltung V vom 24.04.1998 sowie 15.08.2000 und des Versorgungsamts Ulm vom 17.06.1998
sowie 12.03.2001 bestandskräftig festgestellten Wehrdienstbeschädigungsfolgen "Reizzustände des Nervenwurzelgeflechts des
rechten Armes" und "Impingement-Syndrom der rechten Schulter bei chronischer Bursitis subdeltoidea rechts" rechtfertigen die
vom Kläger begehrten Leistungen indessen nicht.
Der Kläger hat für den streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Beschädigtengrundrente. Rechtsgrundlage hierfür sind §§ 80 und 81 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Verbindung mit §§ 30 und 31 Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen
und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften
des BVG, soweit im SVG nichts Abweichendes bestimmt ist (§ 80 Abs. 1 Satz 1 SVG). Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der
Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden
ist (§ 81 Abs. 1 SVG).
Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente ab einem GdS von 30 (§ 31 Abs. 1 BVG). Der GdS ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten
körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 BVG). Der GdS ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu 5 Grad geringerer GdS wird vom höheren Zehnergrad
mit umfasst (§ 30 Abs. 1 Satz 2 BVG).
Die Wehrdienstbeschädigungsfolgen des Klägers bedingen lediglich einen GdS von 10. Der Senat stützt sich dabei auf das im
Urkundenbeweis verwertbare Gutachten des Prof. Dr. S. vom 17.06.2011. Danach ist eine maßgebende Veränderung in den Schädigungsfolgen
nicht eingetreten und der GdS weiterhin mit 10 festzulegen. Diese gutachterliche Einschätzung ist im Hinblick auf die vom
Gutachter erhobenen Befunde überzeugend. An pathologischen Befunden ist lediglich in der rechten Schulter bei der Abduktion
eine auf 100 Grad eingeschränkte Beweglichkeit und eine auf Kraftgrad 5- rechts gegenüber links im Seitenvergleich leicht
reduzierte Handkraft festgestellt worden. Ansonsten liegt keine Einschränkung der oberen Extremitäten vor, sind die Armeigenreflexe
symmetrisch mittellebhaft erhältlich und ist die Nervenleitgeschwindigkeit des Nervus medianus und Nervus ulnaris beidseits
unauffällig.
Eine Erhöhung des GdS wegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit kommt nicht in Betracht. Rechtsgrundlage hierfür ist
§ 30 Abs. 2 BVG.
Der GdS ist unter anderem höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten
oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung
ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird (§ 30 Abs. 2 Satz 1 BVG). Das ist insbesondere der Fall, wenn auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte
noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann (§ 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BVG), zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf
erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß
als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind (§ 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BVG), oder die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat (§ 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BVG).
Das Begehren des Klägers scheitert schon vor dem Hintergrund, dass es vorliegend für die Gewährung einer Beschädigtengrundrente
einer Erhöhung des GdS um mindestens 15 bedürfte. Dass dies vorliegend nicht in Betracht kommt, ergibt sich daraus, dass §
30 Abs. 2 BVG eine Härteregelung ist, nach der nur ausnahmsweise individuelle berufliche Belastungen zur GdS-Erhöhung führen. Es entspricht
der ständigen Übung in Verwaltung und Rechtsprechung, bei besonderer beruflicher Betroffenheit regelmäßig nur eine Erhöhung
des GdS um 10 zuzubilligen. Nur in Ausnahmefällen, in denen die Härte außergewöhnlich groß ist, kommt eine Erhöhung des GdS
um 20 in Betracht. Denn der Sinn des § 30 Abs. 2 BVG ist auch im Zusammenhang mit der in § 31 Abs. 1 BVG getroffenen Grundentscheidung zu sehen, den Beschädigten zuzumuten, weniger erhebliche Minderungen der Erwerbsfähigkeit unentschädigt
hinzunehmen, und eine Entschädigung erst ab einem GdS von 30 zu gewähren. Wenn der nach dem allgemeinen Arbeitsleben bewertete
GdS weniger als 30 beträgt, ist es grundsätzlich keine Härte, dass dem Beschädigten keine Rente gezahlt wird. Soll im Einzelfall
von der Grundentscheidung, erst ab einem GdS von 30 Rente zu gewähren, abgewichen werden, müssen besondere Gründe festgestellt
werden (BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9 RV 18/94 - SozR 3-3100 § 30 Nr. 14). Solche Gründe sind vorliegend vor dem Hintergrund, dass beim Kläger kaum auf die Wehrdienstbeschädigungsfolgen
zurückzuführende Funktionseinschränkungen objektivierbar sind, nicht ersichtlich.
Ferner scheitert der Anspruch des Klägers schon daran, dass er sich bis zum 25.02.2011 in einer beruflichen Umschulungsmaßnahme
befunden hat. Denn es gilt der Grundsatz "Rehabilitation vor Rente". Dieser Grundsatz findet seinen Ausdruck in § 29 BVG. Danach entsteht ein Anspruch auf Höherbewertung des GdS nach § 30 Abs. 2 BVG in dem Fall, dass Maßnahmen zur Rehabilitation erfolgversprechend und zumutbar sind, frühestens in dem Monat, in dem diese
Maßnahmen abgeschlossen worden sind. Diese Regelung schließt eine Höherbewertung des GdS bis zum 25.02.2011 aus. Denn wenn
die Erhöhung nach § 30 Abs. 2 BVG nicht schon vor der Umschulung vorgenommen worden ist, steht § 29 BVG einer derartigen Erhöhung für alle Zeiten vor der Rehabilitationsmaßnahme entgegen. Für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift
spielt es keine Rolle, dass die Umschulung des Klägers zum Innovationsmanager vorliegend nicht durch den Beklagten, sondern
den Versorgungsträger im Rahmen der Kriegsopferfürsorge erfolgt ist. Nur wenn diese Maßnahme entweder nicht zumutbar oder
nicht erfolgversprechend gewesen wäre, könnte eine Höherbewertung nach § 30 Abs. 2 BVG vor Abschluss der Maßnahme stattfinden (BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9 RV 18/94 - SozR 3-3100 § 30 Nr. 14). Da hier die Umschulung des Klägers zum Innovationsmanager erfolgreich war und er das Studium
abschließen konnte, kann unbesehen sowohl von der Zumutbarkeit als auch von der Erfolgsaussicht der beruflichen Rehabilitationsmaßnahme
ausgegangen werden. Dass der Kläger anschließend nicht in eine entsprechende Stellung vermittelt werden konnte, berührt Zumutbarkeit
und Erfolgsaussicht der Rehabilitationsmaßnahme nicht (BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9 RV 18/94 - SozR 3-3100 § 30 Nr. 14).
Auch für die Zeit ab 26.02.2011 hat der Kläger keinen Anspruch auf Erhöhung des GdS nach § 30 Abs. 2 BVG, weil er seither in der Lage ist, einen "sozial gleichwertigen" Beruf im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BVG auszuüben. Der in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Grundsatz, dass sich der Versicherte immer auf einen Umschulungsberuf
verweisen lassen muss (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17.05.2010 - L 14 R 365/08 -zitiert nach [...]), gilt entsprechend auch im Versorgungsrecht. Wer erfolgreich umgeschult worden ist, kann ebenso wenig
geltend machen, der Umschulungsberuf sei nicht sozial gleichwertig im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BVG, wie er im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung als Bewerber um eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach §
43 Abs.
2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) in der Fassung bis zum 31.12.2000 beziehungsweise um eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
nach §
240 Abs.
1 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2001 geltend machen konnte beziehungsweise kann, der Beruf sei nicht zumutbar. Dies gilt auch dann,
wenn dieser Beruf dem Beschädigten aus tatsächlichen Gründen nicht zumutbar wäre (BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9 RV 18/94 - SozR 3-3100 § 30 Nr. 14). Dass der Kläger durch die Art der Wehrdienstbeschädigungsfolgen nicht in seinem Umschulungsberuf
als Innovationsmanager oder einem sozial gleichwertigen Beruf besonders betroffen ist, kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
festgestellt werden kann. Diesbezüglich stützt sich der Senat auf die völlig zutreffenden Ausführungen der Dr. L.-Sch. in
der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 11.04.2012. Sie hat unter korrekter Würdigung der im Gutachten des Prof. Dr. S.
vom 17.06.2011 erhobenen Befunde zu Recht dargelegt, dass nach der aktenkundigen und nach Überzeugung des Senats zutreffenden
Tätigkeitsbeschreibung der Hochschule E. in dem Beruf des Innovationsmanagers, bei der es sich um eine körperlich leichte
Tätigkeit handelt, eine wesentliche Beeinträchtigung durch die Wehrdienstbeschädigungsfolgen aus ärztlicher Sicht nicht zu
erwarten ist. Gleiches gilt im Übrigen für den ersten Umschulungsberuf zum Ingenieur für Optoelektronik, wobei der Senat insofern
auf die im Verfahren L 4 KR 3241/09 erhobenen Auskünfte aus berufe.net sowie die dazu getroffenen Feststellungen verweist, wonach feinmechanische Montagetätigkeiten
gerade nicht zum Tätigkeitsgebiet zählen, denen er sich im Urteil L 6 VS 4179/10 vom gleichen Tag angeschlossen hat.
Besondere berufliche Betroffenheit liegt auch unter anderen Gesichtspunkten nicht deswegen vor, weil der Kläger im Anschluss
an die Umschulung arbeitslos geblieben ist. Zwar sind nach der Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit
G. - vom 12.04.2012 die Integrationsaussichten des Klägers in Bezug auf eine Tätigkeit als Idea- und Innovationsmanager gering
bis aussichtslos. Die Arbeitslosigkeit im Anschluss an eine erfolgreiche Umschulung ist aber kein schädigungsbedingter beruflicher
Nachteil (BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9 RV 18/94 - SozR 3-3100 § 30 Nr. 14).
Nach alledem besteht kein Grund, anzunehmen, der Kläger gehöre nicht zu dem Personenkreis, dem das Gesetz zumutet, eine relativ
geringfügige Erwerbsminderung entschädigungslos hinzunehmen.
Der Kläger hat für den streitigen Zeitraum auch keinen Anspruch auf Berufsschadensausgleich. Dies richtet sich nach § 30 Abs. 3 BVG.
Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert
ist, erhalten nach Anwendung des § 30 Abs. 2 BVG einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 v. H. des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes oder, falls dies
günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 6 BVG (§ 30 Abs. 3 BVG).
Mithin setzt die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs eine Rentenberechtigung des Klägers voraus. Dass und warum der Kläger
keinen Anspruch auf Beschädigtengrundrente hat, ist oben ausführlich dargelegt worden.
Über die mit den Bescheiden vom 23.04.2012 und 24.04.2012 abgelehnten für die Zeit auf die Erhöhung einer Beschädigtengrundrente
wegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit sowie die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs gerichteten Anträge vom
09.03.2011 hat der Beklagte in dem hierüber anhängigen Widerspruchsverfahren zu entscheiden.
Die Berufung war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.