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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2013 - 6 VS 4178/10
Anspruch auf Beschädigtengrundrente unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit sowie Berufsschadensausgleich; Höherbewertung des GdS bei Umschulung durch anderen Rehabilitationsträger
§ 29 BVG schließt eine Höherbewertung des GdS für alle Zeiten vor einer Rehabilitationsmaßnahme entgegen, wobei es keine Rolle spielt, dass die Umschulung durch einen anderen Träger erfolgt ist. Nur wenn diese Maßnahme entweder nicht zumutbar oder nicht erfolgversprechend gewesen wäre, könnte eine Höherbewertung nach § 30 Abs. 2 BVG vor Abschluss der Maßnahme stattfinden.
1. § 29 BVG schließt eine Höherbewertung des GdS für alle Zeiten vor einer Rehabilitationsmaßnahme aus, wobei es keine Rolle spielt, dass die Umschulung durch einen anderen Träger erfolgt ist. Nur wenn diese Maßnahme entweder nicht zumutbar oder nicht erfolgversprechend gewesen wäre, könnte eine Höherbewertung nach § 30 Abs. 2 BVG vor Abschluss der Maßnahme stattfinden.
2. Der in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Grundsatz, dass sich der Versicherte immer auf einen Umschulungsberuf verweisen lassen muss, gilt entsprechend auch im Versorgungsrecht. Wer erfolgreich umgeschult worden ist, kann ebenso wenig geltend machen, der Umschulungsberuf sei nicht sozial gleichwertig im Sinne des § 30 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BVG, wie er im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung als Bewerber um eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis zum 31.12.2000 beziehungsweise um eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs. 1 SGB VI in der Fassung ab 1.1.2001 geltend machen konnte beziehungsweise kann, der Beruf sei nicht zumutbar. Dies gilt auch dann, wenn dieser Beruf dem Beschädigten aus tatsächlichen Gründen nicht zumutbar wäre. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BVG § 29
,
BVG § 30 Abs. 1 S. 1
,
BVG § 30 Abs. 2
,
BVG § 30 Abs. 3
,
BVG § 31 Abs. 1
,
SVG § 80 S. 1
,
SVG § 81 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Ulm 07.06.2010 S 2 VS 3384/08
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 7. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.

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