LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2006 - 7 SO 2998/06 ER-B
Leistungs- und Prüfungsvereinbarungen beim Anspruch auf Sozialhilfe
Nicht die Bedarfslagen einzelner Personen, sondern die von der Einrichtung zur Erfüllung sozialhilferechtlicher Hilfeansprüche
zu erbringenden Dienst- und Sachleistungen sind Gegenstand der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gem § 75 Abs. 3 SGB XII.
Es bedarf eines differenzierten, den rechtlichen Vorgaben des § 76 Abs. 1 SGB XII entsprechenden, hinreichend konkretisierten
Leistungsangebots, das auch eine externe Vergleichbarkeit der Leistungen der Einrichtungen erlaubt. [Nicht amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Normenkette: SGB XII § 75 Abs. 3 § 75 Abs. 4 § 76 Abs. 1 S. 1 § 76 Abs. 1 S. 3
Vorinstanzen: SG Ulm 02.05.2006 S 3 SO 4211/05 ER