LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.05.2004 - 7 U 5091/03
Verschlimmerung der Unfallfolgen in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer abgefundenen Verletztenrente
Bei einer Verschlechterung der Unfallfolgen iS. von §
76 SGB VII wird die Rente nur in Höhe der MdE gezahlt, die durch die Verschlimmerung bedingt ist. Es kommt nicht zu einem Wiederaufleben
einer abgefundenen Rente. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB X § 48 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Konstanz 18.09.2003 S 4 U 399/02