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LSG Bayern, Urteil vom 16.02.2006 - 11 AS 35/05
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft
Eheähnlich ist die Verbindung zweier Partner unterschiedlichen Geschlechts, wenn sie auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet, also über die Beziehungen einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Eine eheähnliche Gemeinschaft ist auch zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern möglich. Ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, ist anhand einer Gesamtwürdigung von Hinweistatsachen zu beurteilen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b
Vorinstanzen: SG Würzburg 16.08.2005 S 7 AS 70/05

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