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LSG Bayern, Urteil vom 27.01.2010 - 13 R 696/09
Verwerfung einer Klage im sozialgerichtlichen Verfahren als unzulässig wegen örtlicher Unzuständigkeit
Die Beteiligten sind zu einer beabsichtigten Verweisung lediglich vorher zu hören; eine Zustimmung ist nicht erforderlich. Zwar prüft das Rechtsmittelgericht grundsätzlich die Zuständigkeit nicht mehr. Ausnahmsweise besteht eine Bindung für das Rechtsmittelgericht jedoch u.a. dann nicht, wenn das Sozialgericht die Klage wegen fehlender Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen hat, statt den Rechtsstreit zu verweisen. Auf die Berufung ist in diesem Fall das sozialgerichtliche Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit im Urteil an das zuständige Gericht zu verweisen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GVG § 17a Abs. 2 S. 1
,
GVG § 17a Abs. 5
,
SGG § 57 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 98 S. 1
Vorinstanzen: SG München 01.07.2009 S 30 R 4266/03
I. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 1. Juli 2009 wird aufgehoben.
II. Das Sozialgericht München war örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Sozialgericht Regensburg verwiesen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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