Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin von der Beklagten eine "Emeriturversorgung" als (Hochschul-)Lehrerin
beanspruchen kann, hilfsweise in welcher Höhe ein Anspruch auf Altersrente ab dem 01.06.1987 besteht.
Die 1927 geborene Klägerin floh am 10.08.1983 aus Polen und beantragte hier Asyl. Sie wurde zunächst im Ausländerwohnheim
S. untergebracht und bezog entsprechende Sozialleistungen. Bereits ab dem 01.10.1982 hatte die Klägerin vom polnischen Versicherungsträger
Altersrente erhalten, deren Zahlung mit Verlassen des Landes im August 1983 eingestellt wurde.
Am 30.11.1983 beantragte die Klägerin zur Niederschrift der Verwaltungsgemeinschaft Bad K. Rente. Der an die Beklagte weitergeleitete
Formblattantrag auf Versichertenrente enthielt keine Angaben zur beantragten Rentenart. Da die Klägerin zum Zeitpunkt der
Antragstellung das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, fasste die Beklagte den Antrag als Antrag zur Gewährung einer
Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit auf. Als zuletzt ausgeübter Beruf war im Antrag "Lehrerin an Mittelschule" genannt.
Mit Schreiben vom 31.03.1984 übersandte die Klägerin ausgefüllte Formblätter der Beklagten sowie Unterlagen über Ausbildungszeiten
und Berufstätigkeiten. Nachdem sich aus den Unterlagen keine Anhaltspunkte für eine Erwerbsminderung der Klägerin fanden,
lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.05.1984 die Gewährung von Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ab. Eine Zustellung
des Bescheids ist nicht erfolgt, vielmehr kam der Bescheid als unzustellbar mit neuer Adresse in Australien zurück. Ein erneuter
ablehnender Bescheid mit Datum 29.06.1984 wurde unter dieser angegebenen Adresse über das Generalkonsulat der Bundesrepublik
Deutschland in Melbourne zugestellt.
Die AOK S. teilte der Beklagten mit Schreiben vom 26.02.1985 mit, dass sich die Klägerin vermutlich wohl nur vorübergehend
in Australien aufgehalten haben dürfte und sich nach Erkenntnissen der AOK weiterhin im Ausländerwohnheim in S. befinde. Der
Verwalter des Wohnheimes habe nach Rücksprache mit der Klägerin berichtet, dass sie einen Ablehnungsbescheid des Rentenantrages
vom 30.11.1983 nicht erhalten habe und deshalb formell weder Widerspruch noch Klage habe erheben können. Es werde gebeten,
die Angelegenheit nochmals zu prüfen und mitzuteilen, ob und in welcher Form das Rentenverfahren bereits zum Abschluss gekommen
sei. Die Beklagte teilte der AOK mit Schreiben vom 07.03.1985 mit, dass der Ablehnungsbescheid wirksam in Australien zugestellt
worden sei. Das Generalkonsulat habe die Bescheidzustellung bestätigt.
Mit Schreiben der Beklagten vom 19.06.1985 teilte diese der Klägerin mit, dass sie unabhängig vom Ausgang des Rentenverfahrens
bemüht sei, das Versicherungskonto der Klägerin vollständig zu klären. Da die Klägerin seit Mai 1984 in der Bundesrepublik
Deutschland nicht erreichbar gewesen sei, wende man sich nochmals an sie mit der Bitte, den genauen Beginn ihres Handelsschulbesuches
im Jahr 1943 sowie die Zeiten des Schulbesuches von 1945 - 1948 zu klären. Die Klägerin bat die Beklagte hieraufhin mehrfach
um Verständnis, dass Zeugnisse und Unterlagen noch nicht übersandt werden könnten.
Mit Schreiben vom 29.01.1990 fragte die Klägerin bei der Beklagten an, ob ihr vielleicht früher als erst nach Vollendung des
65. Lebensjahres eine Rente zustehe. Die nötigen Unterlagen sowie den Rentenantrag hätte sie schon früher an die Beklagte
gesandt, als sie noch in S. gewohnt habe. Mit Schreiben vom 20.02.1990 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass lediglich
ein Rentenantrag vom 30.11.1983 vorliege, der jedoch mit Bescheid vom 29.06.1984 abgelehnt worden sei. Mit Schreiben vom 25.02.1990
wies die Klägerin darauf hin, dass sie keinen Bescheid von der Beklagten erhalten habe, sie vielmehr im Gegenteil davon ausgegangen
sei, dass ihr Rentenantrag in Bearbeitung sei, weil sie im Jahr 1984 Schreiben mit verschiedenen Fragen von der Beklagten
erhalten habe. Sie müsse längst die Voraussetzungen für eine Altersrente ab 60 erfüllt haben.
Die Beklagte wertete das Schreiben der Klägerin vom 29.01.1990 als neuen Rentenantrag und bewilligte sodann mit Bescheid vom
10.10.1990 ab dem 01.02.1990 Altersruhegeld in Höhe von 1.452,86 DM monatlich. Der Versicherungsfall (Vollendung des 60. Lebensjahres)
sei zwar bereits am 14.05.1987 eingetreten, die Rente könne aber erst ab dem 01.02.1990 gewährt werden, weil erst in diesem
Monat ein Rentenantrag gestellt worden sei. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 31.10.1990 sowie mit weiterem Schreiben
vom 10.01.1991 Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 14.05.1991 bewilligte die Beklagte der Klägerin unter Beachtung weiterer rentenrechtlicher Zeiten ab dem
01.02.1990 Altersruhegeld in Höhe von monatlich 1.681,00 DM. Weiterhin nicht berücksichtigt waren Zeiten vom 01.10.1975 bis
09.10.1979 sowie die Zeit vom 01.09.1947 bis 31.03.1948.
Mit weiterem Rentenbescheid vom 31.10.1991 bewilligte die Beklagte wiederum Altersruhegeld ab dem 01.02.1990 in Höhe von 1.681,00
DM monatlich und gewährte wegen Änderung des Beginns der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) eine
Nachzahlung in Höhe von 99,32 DM. Der Bescheid wurde zum Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens erklärt, gleichwohl
legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.1992 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.10.1990 als unbegründet
zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 27.08.1992 Klage zum Sozialgericht (SG) Nürnberg (Az.
S 6 An 173/92), das die Beklagte mit Urteil vom 20.01.1994 unter Abänderung der Bescheide vom 10.10.1990, 14.05.1991 und 31.10.1991
in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.08.1992 verpflichtete, der Klägerin Altersruhegeld bereits ab dem 01.06.1987
zu gewähren und die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 01.10.1975 bis 09.10.1979 zu berücksichtigen. Im Übrigen wurde die Klage
abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Ablehnung des Rentenantrages vom 30.11.1983 der Klägerin nicht wirksam
bekannt gegeben worden sei. Es sei davon auszugehen, dass sich die Klägerin nie in Australien aufgehalten habe. Aufgrund des
Eintritts des Leistungsfalles vom 01.06.1987 (Vollendung des 60. Lebensjahres) stünde der Klägerin bereits ab diesem Zeitpunkt
Altersruhegeld zu. Die geltend gemachte Zeit der Arbeitslosigkeit vom 01.10.1975 bis 09.10.1979 sei als Ausfallzeit zu berücksichtigen
(§ 29 FRG), da eine Beschäftigung (zuletzt in Polen und dann in der Bundesrepublik Deutschland) unterbrochen worden sei.
Hiergegen legte die Klägerin am 07.03.1994 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) in München ein (Az. L 13 An 24/94).
In einem Erörterungstermin vom 25.07.1994 erklärte die Klägerin, dass sie bis auf die ersten zwei Beschäftigungen Beamtin
gewesen sei. Das Versicherungssystem für Angestellte passe deswegen nicht für sie. Sie wende sich auch gegen die Umdeutung
ihres Vorbringens dahin, dass sie eine bessere Einstufung in Leistungsgruppen begehre. Dieses Leistungsgruppensystem könne
für sie als Beamtin nach dem deutsch-polnischen Abkommen nicht zur Anwendung kommen. Sie nehme auf Art. 4 Abs. 2 des Abkommens
Bezug. Ferner übergab die Klägerin eine erneute Übersetzung der Bescheinigung vom 13.02.1979 und erklärte, sie lege Wert auf
das Wort "ernannte". Ein Teilanerkenntnis der Beklagten vom 18.04.1994 über die Anerkennung der Zeit vom 11.08.1983 bis 31.05.1987
als Ersatzzeit (Fachschulausbildungszeit) wurde von der Klägerin im Erörterungstermin angenommen und von der Beklagten mit
Bescheid vom 22.08.1994 umgesetzt.
Mit weiterem Rentenbescheid vom 06.08.1996 berechnete die Beklagte wegen Änderung des Pflegeversicherungsverhältnisses die
Altersrente ab dem 01.01.1992 neu und bewilligte der Klägerin ab dem 01.09.1996 eine laufende Rente in Höhe von monatlich
2.321,84 DM sowie eine Nachzahlung in Höhe von 2.772,00 DM für die Zeit vom 01.01.1992 - 31.08.1996.
Der gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 20.01.1994 eingelegten Berufung (Az.
L 13 An 24/94) hat das Bayer. LSG insoweit stattgegeben, als die Zeiten vom 01.09.1948 bis 31.01.1949 als Ausfallzeit wegen
Ausbildung zu berücksichtigen seien. Die Rente sei ab 01.06.1987 insoweit neu zu berechnen. Im Übrigen wurde die Berufung
gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 20.01.1994 als unbegründet zurückgewiesen. Zu dem von der Klägerin vorgetragenen Anliegen,
dass sie "eine ihrer Tätigkeit" als Hochschullehrerin "und den Vorschriften des Deutsch-Polnischen Sozialversicherungsabkommens
(DPSVA) entsprechende Altersversorgung/-pension, und nicht Rente unter Zugrundelegung von Leistungsgruppen" bewilligt bekommen
müsse, führte das Bayer. LSG aus, dass dieses Vorbringen unzutreffend sei. Die Vorschrift des Art. 4 Abs. 2 DPSVA i. V. m.
Art. 2 Abs 1 des Zustimmungsgesetzes vom 12.03.1976 besage, dass der Träger der Rentenversicherung bei Feststellung der Rente
nach den für ihn geltenden Vorschriften Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und diesen gleichgestellte Zeiten im anderen
Staat so berücksichtigt, als ob sie im Gebiet des ersten Staates zurückgelegt worden wären. Dabei seien Zeiten, die nach dem
polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen seien, in demselben zeitlichen Umfang in der deutschen gesetzlichen
Rentenversicherung in entsprechender Anwendung des FANG vom 25.02.1960, dessen Art. 1 das FRG umfasse, zu berücksichtigen. Die Beklagte habe demnach zu Recht die Regelungen des FRG und damit auch die Einstufung in Leistungsgruppen entsprechend herangezogen, da das Abkommen insofern keine eigenen Regelungen
getroffen habe. Die vom polnischen Versicherungsträger bestätigten Beschäftigungszeiten seien von der Beklagten zutreffend
angerechnet worden. Im Falle der Klägerin, die Vertriebene sei, könne im Übrigen zusätzlich das FRG unmittelbar zur Anwendung kommen, da es durch das Abkommen nicht ausgeschlossen werde. Dadurch, dass die Beklagte auch die
Abkommenszeiten mit FRG verschlüsselt habe, entstehe der Klägerin kein Nachteil. Was das Vorbringen der Klägerin angehe, aus Art. 4 Abs. 2 DPSVA
ergäbe sich ein Anspruch auf eine anders geartete Berücksichtigung ihrer "Lehrerinnen-Zeiten", so sei darauf hinzuweisen,
dass sich das Abkommen auf die Unfall- und Rentenversicherung beziehe, was sich aus der Bezeichnung des Abkommens ergebe,
und dass es nur um die Feststellung von Renten entsprechend den rentenrechtlichen Vorschriften gehe. Der polnische Versicherungsträger
habe bestätigt, sämtliche Beschäftigungen der Klägerin seien im System der allgemeinen Rentenversicherung zurückgelegt. Diese
Bescheinigung sei Grundlage der Rentengewährung; ein Fehler der Beklagten sei darin nicht zu sehen, dass sie der Klägerin
Rente nach den deutschen Vorschriften bewillige. Für die Vorstellungen der Klägerin gebe es keine Rechtsgrundlage.
Die gegen das Urteil des Bayer. LSG vom 24.09.1997 erhobene Nichtzulassungsbeschwerde (Az. B 4 RA 181/97 B) wurde vom Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 09.04.1998 als unzulässig verworfen.
In Ausführung des Urteils des Bayer. LSG vom 24.09.1997 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 22.05.1998 das Altersruhegeld
für die Zeit vom 01.06.1987 bis 31.12.1991 unter Berücksichtigung der vom Bayer. LSG festgestellten Zeiten sowie unter Einbeziehung
von Kindererziehungszeiten für die beiden Kinder der Klägerin neu fest und bewilligte eine Nachzahlung für diesen Zeitraum
in Höhe von 844,19 DM.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 19.06.1998 Widerspruch mit der Begründung ein, dass der Bescheid vom 22.05.1998
die Berechnung einer Rente betreffe. Es gehe in ihrem Fall aber nicht um eine Rente, sondern um eine "Emeriturversorgung".
Diese zwei unterschiedlichen Begriffe seien verwechselt worden. Dies sei u. a. eine Folge der falschen Übersetzungen der Beklagten,
die zu berichtigen seien. Somit könnten auch die Berechnungen nicht stimmen. Es sei auch unverständlich, warum man die Berechnungen
in Renten ausführe. Ferner fehlten 6,5 Jahre Nachberechnung, man befinde sich bereits im Jahr 1998. Die ausstehenden Zinszahlungen
seien ebenfalls nachzuholen. Es sei zu hoffen, dass dies noch zu Lebzeiten der Abkommensberechtigten geschehe.
Mit weiterem Bescheid vom 31.07.1998 stellte die Beklagte die Altersrente der Klägerin ab dem 01.01.1992 in Ausführung des
Urteils des Bayer. LSG neu fest und bewilligte ab dem 01.09.1998 laufende Leistungen in Höhe von monatlich 2.459,62 DM sowie
eine Nachzahlung für die Zeit vom 01.01.1992 bis 31.08.1998 in Höhe von 6.606,48 DM. In der Nachzahlung waren Zinsen für die
Zeit von Februar 1998 - Juli 1998 in Höhe von 121,38 DM enthalten.
Mit Bescheid vom 17.08.1998 wurden Zinsen für die Zeit von Juni 1987 bis April 1998 in Höhe von insgesamt 256,98 DM zuerkannt.
Gegen den Bescheid vom 31.07.1998 legte die Klägerin mit Schreiben vom 31.08.1998 ebenfalls Widerspruch ein. Zur Begründung
wurde vorgetragen, dass die Aufspaltung der Rentennachzahlung in zwei Zeitabschnitte die Überprüfung für die Klägerin erschwere.
Es würden weiterhin die vorgetragenen Bedenken gelten. Sie widerspreche der Behauptung, dass die Altersversorgung nach dem
DPSVA vom 09.10.1975 festgestellt worden sei, dem falsch angegebenen Datum des Rentenbeginns, der Berechnung der Kindererziehungszeiten,
nicht nachvollziehbaren Zinsberechnungen, u. a.
Auch gegen den Zinsbescheid vom 17.08.1998 legte die Klägerin mit Schreiben vom 16.09.1998 Widerspruch ein. Die Verzinsung
sei seit dem 01.06.1987 vorzunehmen und die Berechnung sei in keiner Weise nachvollziehbar. Die Nachzahlung von Kindererziehungszeiten
ab dem 01.06.1987 stehe ebenfalls noch aus und wäre entsprechend zu verzinsen.
Mit Bescheid vom 25.01.1999 stellte die Beklagte das Altersruhegeld der Klägerin ab dem 01.06.1987 bis zum 31.12.1991 neu
fest. Aufgrund des Widerspruchs der Klägerin vom 31.08.1998 sei festgestellt worden, dass die Rente für die Zeit ab dem 01.01.1992
mit einer falschen Rechtsanwendung berechnet worden sei. Gleichzeitig sei eine Entscheidung über Kindererziehungszeiten getroffen
worden. Über die weiteren Zeiten ab dem 01.01.1992 sollte ein weiterer Bescheid erfolgen. Auch eine Entscheidung über eine
Verzinsung wurde durch gesonderten Bescheid angekündigt.
Gegen den Bescheid vom 25.01.1999 legte die Klägerin mit Schreiben vom 09.02.1999 ebenfalls Widerspruch ein, im Wesentlichen
mit der bereits vorgetragenen Begründung.
Mit Bescheid vom 31.03.1999 stellte die Beklagte sodann das Altersruhegeld der Klägerin für den Zeitraum ab dem 01.01.1992
neu fest und bewilligte als laufende Rentenzahlung ab dem 01.05.1999 monatlich 2.459,62 DM. Die Beklagte wies die Klägerin
in diesem Bescheid darauf hin, dass ihrem Widerspruch vom 31.08.1998 gegen den Bescheid vom 31.07.1998 in vollem Umfang abgeholfen
worden sei. Eine Nachzahlung für diesen Zeitraum hatte sich aufgrund der Neuberechnung hier nicht ergeben.
Gegen den Bescheid vom 31.03.1999 legte die Klägerin mit Schreiben vom 19.04.1999 ebenfalls Widerspruch ein. Ihrem Widerspruch
sei ebenso wenig abgeholfen wie durch den Bescheid vom 25.01.1999. Im Wesentlichen wurden dieselben Gründe wie bisher vorgetragen
(Rentenbeginn sei falsch, nicht 01.01.1992, sondern 01.06.1987; Kindererziehungszeiten, Berechnungsfehler, Zinsen). Ferner
sei die Berechnung der Nachzahlung aus dem Bescheid vom 05.05.1994 zu korrigieren.
Am 24.04.1999 erhob die Klägerin gegen die Beklagte "Aufsichtsbeschwerde" wegen der Verfahrensdauer, der Aufspaltung in unterschiedliche
Zeiträume, die ihrer Ansicht nach unrichtigen Berechnungen und fehlenden Entscheidungen.
Mit Schreiben vom 03.05.1999 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die von ihr angefochtenen Bescheide in Umsetzung
der Vorgaben der Entscheidung des Bayer. LSG vom 24.09.1997 und des SG Nürnberg vom 20.01.1994 erlassen worden seien. Die
Beklagte entscheide nicht erneut über Sachverhalte, die bereits Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gewesen seien. Die
zeitliche Aufspaltung auf zwei Zeiträume (01.06.1987 - 31.12.1991 und 01.01.1992 - Gegenwart) sei technisch bedingt und leider
nicht zu vermeiden. Eine Beschneidung von Ansprüchen sei dabei aber keinesfalls zu befürchten. Es würden nun die noch ausstehenden
Zinsberechnungen durchgeführt und der Vorgang dann der Widerspruchsstelle zur Entscheidung über die Widersprüche vorgelegt.
Mit fünf Zinsbescheiden jeweils vom 10.06.1999 stellte die Beklagte die der Klägerin aus den durchgeführten Nachberechnungen
zustehenden Zinsbeträge fest und gewährte Zinsen in Höhe von 6.747,07 DM, 1,65 DM, 294,53 DM, 191,80 DM und 1.177,22 DM. Hiergegen
legte die Klägerin mit Schreiben vom 26.06.1999 Widerspruch ein.
Im laufenden Widerspruchsverfahren stellte die Beklagte sodann fest, dass die der Klägerin mit Bescheiden vom 22.05.1998 und
31.07.1998 zuerkannten Kindererziehungszeiten wohl fehlerhaft waren und eigentlich eine Rücknahme dieser Bescheide auf der
Grundlage des § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erfolgen müsste. Die Beklagte prüfte deshalb, ob der Klägerin zu ihren Gunsten unter Annahme eines neuen Versicherungsfalles,
nämlich der Vollendung des 65. Lebensjahres am 01.06.1992, höhere bzw. vergleichbare Kindererziehungszeiten zuerkannt werden
könnten und informierte die Klägerin hierüber mit Schreiben vom 29.11.1999. Gegen das Schreiben vom 29.11.1999 legte die Klägerin
ebenfalls Widerspruch ein. Sie widerspreche ausdrücklich einer Umwandlung der Altersrente mit einem 5 Jahre späteren Rentenbeginn.
Mit Schreiben vom 15.01.2000 erhob die Klägerin "Untätigkeits-Klage" zum SG Nürnberg (Az. S 16 R 4040/00) mit den Anträgen,
1. die Ausführung des Urteils des SG Nürnberg vom 20.01.1994 zu vollenden,
2. die falsche Nachzahlungs-Berechnung (Rechenfehler) in dem Bescheid vom 06.08.1996 endlich zu korrigieren,
3. die Kindererziehungszeiten ab 01.06.1987 und nicht erst ab 01.01.1992 zu berechnen,
4. die ausstehenden Zinsen zu berechnen und die falsch berechneten zu korrigieren,
5. die Verschleppungs- und Verwirrungs-Taktik zu unterlassen,
im Wesentlichen mit den bereits im Rahmen der Widersprüche vorgetragenen Begründungen.
Mit Schriftsatz vom 07.04.2000 räumte die Beklagte zwar ein, dass die 3-Monatsfrist für die Entscheidung über den Widerspruch
abgelaufen sei, es liege jedoch gleichwohl keine Untätigkeit im Sinne des §
88 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) vor, weil aufgrund des Urteils des Bayer. LSG vom 24.09.1997 eine Fülle von Neuberechnungen und Bescheiden erforderlich
geworden sei. Es sei nun im Rahmen der weiteren Prüfung festgestellt worden, dass ein Anspruch auf Kindererziehungszeiten
bereits ab Rentenbeginn nicht bestehe. Nach Durchführung einer Probeberechnung sei nun die Rente der Klägerin als Regelaltersrente
nach §
35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) mit einem Rentenbeginn am 01.06.1992 neu festgestellt worden. Der hierüber erlassene Bescheid vom 23.03.2000 gewährte ab
dem 01.05.2000 eine laufende Regelaltersrente in Höhe von 2.573,71 DM monatlich sowie eine Nachzahlung für die Zeit vom 01.06.1992
- 30.04.2000 in Höhe von 6.979,76 DM.
Mit Schreiben des SG Nürnberg vom 14.04.2000 wurde der Beklagten aufgegeben, über den Widerspruch der Klägerin bis zum 16.06.2000
vollständig zu entscheiden; nach Schriftwechsel mit der Beklagten und der Klägerin wurde die Beklagte mit Schreiben des Gerichts
vom 02.11.2000 aufgefordert, den noch fehlenden Widerspruchsbescheid bis spätestens 12.12.2000 zu erlassen. Mit Widerspruchsbescheid
vom 18.12.2000 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 22.05.1998 in der Fassung des Folgebescheides
vom 31.07.1998 als unzulässig, die Widersprüche gegen die Bescheide vom 25.01.1999 und 31.03.1999 als teilweise unzulässig,
teilweise unbegründet zurück, gab jedoch den Widersprüchen gegen die Zinsbescheide teilweise statt. Mit weiterem Bescheid
vom 31.01.2001 gewährte die Beklagte der Klägerin noch weitere Zinsen in Höhe von 30,40 DM, die aus der teilweisen Stattgabe
im Widerspruchsbescheid vom 18.12.2000 folgten. Trotz des erlassenen Widerspruchsbescheids erfolgte jedoch keine Entscheidung
des SG über die Untätigkeitsklage, ebenso wenig eine Anfrage des Gerichts an die Klägerin, ob sich die Untätigkeitsklage aufgrund
des zwischenzeitlich erlassenen Widerspruchsbescheids in der Hauptsache erledigt hätte.
Mit Schreiben vom 08.02.2003 wies die Klägerin das SG darauf hin, dass ihre Untätigkeitsklage nunmehr schon vor über 3 Jahren erhoben worden sei, trotzdem setze die Beklagte ihre
Untätigkeitstaktik fort. Nach wie vor sei der Rechenfehler aus dem Bescheid vom 06.08.1996 nicht berichtigt, der Rentenbeginn
sei willkürlich geändert worden, eine Nachzahlung für Kindererziehungszeiten sei rückwirkend für die Zeit ab dem 01.06.1987
zu gewähren. Ferner sei die Nachzahlung aus dem Zinsbescheid in Höhe von 6.392,00 DM bei der Klägerin nicht angekommen. Es
fehlten auch weiterhin noch Zinsnachberechnungen.
Mit Schriftsatz vom 03.07.2003 teilte die Beklagte mit, dass der Klägerin hinsichtlich des Rechenfehlers im Bescheid vom 06.08.1996,
der eigentlich nicht streitgegenständlich sei, zuzustimmen sei. Die Beklagte habe eine Neuberechnung vorgenommen und der Klägerin
den Differenzbetrag in Höhe von 4.208,67 EUR Anfang Juni 2003 überwiesen. Die Klägerin habe hierüber eine formlose Mitteilung
der Beklagten vom 02.06.2003 erhalten. Die Nachzahlung aus dem Bescheid vom 06.08.1996 sei versehentlich nicht verzinst worden.
Dies sei aber mit Zinsbescheid vom 24.06.2003 nachgeholt worden.
Mit weiterem Rentenbescheid vom 17.07.2003 stellte die Beklagte die Regelaltersrente der Klägerin ab dem 01.06.1992 neu fest
und bewilligte ab dem 01.09.2003 laufende monatliche Rente in Höhe von 1.388,39 EUR (wegen Änderung der Beiträge zur Krankenversicherung
und Änderung des Pflegeversicherungsverhältnisses). Der Bescheid wurde von der Beklagten gemäß §
96 SGG zum Gegenstand des laufenden Verfahrens erklärt.
Auf Nachfrage des Gerichts erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 05.09.2003, dass sie bestätige, dass die Beklagte nach
7 Jahren nun endlich den Rechenfehler des Bescheids vom 06.08.1996 korrigiert und die Differenz und die dazu gehörenden Zinsen
nachgezahlt habe. Es seien aber keine der anderen geltend gemachten Ansprüche berücksichtigt worden (Zinsbetrag von 6.392
DM, Kindererziehungszeiten rückwirkend ab Rentenbeginn 01.06.1987 und Nachzahlung bis zum 01.01.1992). Auch der schon früher
gestellte Antrag (u. a. vom 17.01.2001) auf Berichtigung falscher Übersetzungen, insbesondere der Mitteilung des Vertragsstaates,
die auf Verlangen der Beklagten erfolgt sei, habe die Beklagte bislang nicht ausgeführt.
In der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2005 beantragte die Klägerin,
1. die Anerkennung und rentensteigernde Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei ihrem Anspruch auf Altersruhegeld
2. die Abrechnung der Rente für Januar 1992 bis März 1994 mit Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 01.10.1975 - 09.10.1979,
3. die Verzinsung der Nachzahlung aus dem Rentenbescheid vom 10.10.1990 und aus dem Rentenbescheid vom 14.05.2001 und die
Verzinsung bereits ab einem früheren Zeitpunkt der Nachzahlungen aus den Rentenbescheiden vom 31.10.1991, 11.03.1991, 31.03.1994,
22.08.1994 und 22.05.1998,
4. die Berichtigung falscher Übersetzungen einer Mitteilung des Vertragsstaates,
5. die Zuerkennung eines Rentenbeginns 01.06.1987 in allen Rentenbescheiden der Beklagten einschließlich des Rentenbescheides
vom 23.02.2000, falls dies nicht möglich ist, die Aufhebung der entsprechenden Rentenbescheide,
6. die Aufhebung des Rentenbescheides vom 17.07.2003.
Das SG hat sodann mit Urteil vom 13.10.2005 die Beklagte unter Abänderung der Zinsbescheide vom 17.08.1998 und 10.06.1999 verurteilt,
die sich aus verschiedenen Rentenbescheiden ergebenden Nachzahlungen zusätzlich noch wie folgt zu verzinsen:
- Nachzahlung aus dem Rentenbescheid vom 10.10.1990 für den Zeitraum von März 1990 bis November 1990
- Nachzahlung aus dem Rentenbescheid vom 14.05.1991 von März 1990 bis April 1991
- Nachzahlung aus dem Rentenbescheid vom 22.05.1998 von Juli 1987 bis August 1990
- Nachzahlung aus dem Rentenbescheid vom 11.03.1994 für Juli 1987 bis Mai 1991
- Nachzahlung aus dem Rentenbescheid vom 31.10.1991 für März 1990 bis Mai 1991
- Nachzahlung aus dem Rentenbescheid vom 31.03.1994 von Juli 1987 bis Mai 1991
- Nachzahlung aus dem Rentenbescheid vom 22.08.1994 für Juli 1987 bis Mai 1991.
Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass nach §
44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB I) Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats
vor der Zahlung mit 4 % zu verzinsen seien. Die Verzinsung beginne frühestens nach Ablauf von 6 Monaten nach Eingang des vollständigen
Leistungsantrages beim zuständigen Leistungsträger. Nach Überzeugung der Kammer habe bereits mit Eingang des Schriftsatzes
der Klägerin vom 31.03.1984 am 03.04.1984 bei der Beklagten ein vollständiger Antrag vorgelegen, so dass die gewährten Leistungen
auch ab dem Eintritt des Leistungsfalles jeweils mit Eintritt der Fälligkeit zu verzinsen seien. Die Verzinsung der sich aus
dem Rentenbescheid vom 10.10.1990 ergebenden Nachzahlung für den Zeitraum 01.02.1990 bis 31.10.1990 habe die Beklagte bislang
vollständig abgelehnt, da sie von einem vollständigen Antrag der Klägerin erst im September 1990 ausgegangen sei. Der Rentenbescheid
vom 14.05.1991 betreffe die Nachzahlung für die Zeit vom 01.02.1990 bis 31.07.1990, so dass weitere Zinsen für März 1990 bis
April 1991 zu gewähren seien. Die sich aus dem Rentenbescheid vom 31.10.1991 ergebende Nachzahlung für Februar 1990 in Höhe
von 99,32 DM sei auch für März 1990 bis Mai 1991 zu verzinsen. Die Beklagte habe bisher einen Zinszeitraum lediglich für Juni
1991 bis Oktober 1991 anerkannt. Die Nachzahlung aus dem Rentenbescheid vom 11.03.1994 betreffe die Nachzahlung für den Zeitraum
01.06.1987 bis 31.12.1991 in Höhe von insgesamt 61.503,76 DM Die Beklagte habe hier einen Zinszeitraum bislang von Juni 1991
bis Februar 1994 anerkannt. Es ergebe sich aber eine Verzinsungspflicht ab Juli 1987. Gleiches gelte für die Nachzahlung aufgrund
des Rentenbescheids vom 31.03.1994 für den Zahlungszeitraum 01.06.1987 - 31.12.1991, die Nachzahlung aus dem Bescheid vom
22.05.1998 betreffend den Zahlungszeitraum 01.06.1987 bis 31.12.1991, die Nachzahlung aus dem Bescheid vom 22.08.1994 betreffend
den Zahlungszeitraum 01.06.1987 bis 31.12.1991. Demgegenüber habe die Klägerin keinen Anspruch auf Anerkennung und rentensteigernde
Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bereits ab Rentenbeginn 01.06.1987. Dies habe bereits das Bayer. LSG in seinem
Urteil vom 24.09.1997 dargelegt. Die Klage hinsichtlich der Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit sei ebenfalls
unbegründet, da die Beklagte diese Zeit in Umsetzung des Urteils des SG Nürnberg vom 22.01.1994 bereits mit Bescheid vom 05.05.1994
berücksichtigt und umgesetzt habe. Hinsichtlich des Klagebegehrens auf Berichtigung falscher Übersetzung sei die Klage unzulässig.
Ebenso unzulässig sei die Klage, soweit die Klägerin in allen Bescheiden die einheitliche Festsetzung eines Rentenbeginns
am 01.06.1987 wünsche. Sie sei insoweit nicht beschwert. Die Klägerin verkenne, dass die Beklagte unterschiedliche Bescheide
wegen zweier verschiedener Ansprüche auf Rente, nämlich einmal das Erreichen der Altersgrenze von 60 Jahren mit einem Rentenbeginn
01.06.1987 und zum anderen das Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren mit einem Rentenbeginn ab 01.06.1992 zu Gunsten der
Klägerin erlassen habe, damit diese in den Genuss eines höheren Altersruhegeldes unter entsprechender Berücksichtigung der
Kindererziehungszeiten gelangen könne. Unzulässig sei das Klagebegehren der Klägerin auch hinsichtlich der Aufhebung des Bescheides
vom 17.07.2003, da eine Beschwer auch insoweit nicht zu erkennen sei.
Ein nachfolgender Antrag der Klägerin auf Berichtigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13.10.2005 wurde
durch Beschluss des SG vom 20.02.2008 abgelehnt.
Mit Schreiben vom 06.02.2006 hat die Klägerin Berufung gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 13.10.2005 eingelegt, mit der
Zielsetzung, den ablehnenden Teil des Urteils wegen Verletzung rechtlichen Gehörs und Nichtbeachtung gerichtskundiger Tatsachen
aufzuheben, die Verurteilung der Beklagten zur Verzinsung eines Betrages von 99,00 DM aus dem Rentenbescheid vom 31.10.1991
aufzuheben, weil sie dies nicht beantragt habe. Ferner solle die Beklagte verurteilt werden, die ausstehende Nachzahlung für
Kindererziehungszeiten ab dem gerichtlich festgelegten Beginn des Altersruhegeldes 01.06.1987 nachzuzahlen, die falsche Übersetzung
der Mitteilung des Vertragsstaates zu berücksichtigen, die Rechtskraftwirkung des im Urteil vom 20.01.1994 festgelegten Beginns
des Altersruhegeldes vom 01.06.1987 zur Kenntnis zu nehmen, die fehlende Nachzahlung von 6.392,00 DM aufzuklären, im Bescheid
vom 23.02.2000 den Rentenbeginn unter Beachtung der Rechtskraftwirkung des Urteils vom 20.01.1994 zu korrigieren sowie den
Bescheid vom 17.07.2003 aufzuheben, im wesentlichen mit der bereits im Verfahren vorgebrachten Begründung. Mit weiterem Schreiben
vom 11.11.2008 hat die Klägerin vorgetragen, dass das DPSVA entgegen der Ansicht der bisher mit der Sache befassten Beklagten
und Gerichte nicht nur Renten aus der Rentenversicherung betreffe, sondern auch Pensionsleistungen und auch Emeriturversorgungen.
An dieser eindeutigen Tatsache sei festzuhalten, um nicht weiter gegen völkerrechtliche Regeln zu verstoßen. Das Gesetz vom
23.01.1968 über Emeriturversorgung sei Gegenstand des Abkommens. Sie habe bereits im Jahr 1983 Unterlagen und Belege vorgelegt,
aus denen ersichtlich gewesen sei, dass sie eine Emeriturversorgung bezogen habe. Die Behauptung, der Vertragsstaat habe die
Zurücklegung von Zeiten in der Allgemeinen Rentenversicherung bestätigt, sei deshalb falsch und somit zu korrigieren. In Art.
4 Abs 2 DPSVA sei festgelegt, dass die Zeiten so zu berücksichtigen seien, als ob sie im Gebiet des Staates zurückgelegt worden
wären. Daraus folge, dass die von der Klägerin zurückgelegten Beschäftigungszeiten als Lehrerin so zu berücksichtigen seien,
als wenn diese in der BRD zurückgelegt worden wären. Dies sei nicht der Fall, so dass das DPSVA verletzt sei. Auf die weiteren
Ausführungen der Klägerin im Schreiben vom 11.11.2008 sowie mit weiteren Schreiben vom 07.07.2009 und 14.02.2010 wird ergänzend
verwiesen.
Im Rahmen eines am 15.09.2010 durchgeführten Erörterungstermins hat die Klägerin zu Protokoll des Gerichts erklärt, dass es
ihr von Anfang an darum gegangen sei, dass sie eine Emeriturversorgung als Lehrerin beantragt habe und dass von Anfang an
falsch entschieden worden sei. Das deutsch-polnische Sozialversicherungsabkommen werde von allen bisher mit der Sache befassten
Institutionen und Gerichten falsch ausgelegt. Unter Beachtung des Gegenseitigkeitsprinzips stehe ihre eine Emeriturversorgung
zu. Die bisher von der Beklagten erhaltene Rente sehe sie als vorläufige Leistung auf die ihr zustehende Emeriturversorgung.
Die Klägerin beantragt ausdücklich:
I.
1. Den abgewiesenen Teil im Urteil vom 13.10.2005 aufzuheben - wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und Nichtbeachtung
gerichtskundigen Tatsachen,
Die Verurteilung der Beklagten zur Verzinsung eines Betrages von 99,00 DM aus dem Rentenbescheid vom 31.10.1991 aufzuheben,
weil die nicht beantragt worden war.
2. Die Beklagte zu verurteilen,
die ausstehende Nachzahlung für Kindererziehungszeiten ab den gerichtlich festgelegten Beginn des Altersruhegeldes 01.06.1987
gem. des BVerfGE vom 12.03.1996 nachzuzahlen.
II.
Berichtigung falscher Übersetzung einer von der Beklagten angeforderten im Jahre 1984 Mitteilung des Vertragsstaates.
3. Die Rechtskraftwirkung des im Urteil vom 20.01.1994 festgelegten Beginns des Altersruhegeldes vom 01.06.1987 - zur Kenntnis
zu nehmen.
4. Klärung des fehlenden Urteilsausführungsbescheides von 1994 wie auch der ausgebliebenen Nachzahlung von 6.392,00 DM und
Verzinsung der Differenz von 4.319,92 DM.
5. Korrigierung in dem Bescheid vom 23.03.2000 des Beginns der Altersversorgung unter Beachtung der Rechtskraftwirkung der
Entscheidung im Urteil vom 20.01.1994.
6. Aufhebung des Bescheides vom 17.07.2003.
III.
Den Rechtszustand herzustellen, die Verstöße gegen völkerrechtliche Verträge nicht fortzusetzen, den Grundsatz von Treu und
Glauben zu achten.
Die beantragte berufsmäßige Emeriturversorgung nach dem völkerrechtlichen Abkommen vom 09.10.1975 über Emeriturversorgung
und Renten, Artikel 4 Abs. 2 i.V.m. Durchführungsvereinbarung vom 11.01.1977 zu gewähren. Dem Abkommen zugrunde gelegten Prinzipien
wie berufsmäßige Eingliederung mit Gleichstellung, Gegenseitigkeitsprinzip zu respektieren, und Grundrechte der Klägerin zu
wahren.
IV.
Es wird ein Rentenbeginn 01.06.1984 beantragt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.10.2005 zurückzuweisen.
Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Rentenakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster
und zweiter Instanz verwiesen.
3. Ebenso unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnis ist die Berufung, soweit die Klägerin die Aufhebung der Verzinsung eines
Betrages von 99,00 DM aus dem Bescheid vom 31.10.1991 und die Aufhebung des Bescheides vom 17.03.2003 begehrt, denn insoweit
ist die Klägerin nicht beschwert. Zinsen sind von Amts wegen zu gewähren und bedürfen keines Antrags. Der Bescheid vom 17.03.2003
ist ein die Klägerin begünstigender Bescheid. Ein rechtlicher oder tatsächlicher Nachteil ist für die Klägerin hier nicht
ersichtlich.
4. Ebenfalls unzulässig ist die Berufung, soweit die Klägerin in Ziff. II. 4. ihres Antrags eine Klärung des Verbleibs einer
Nachzahlung begehrt, da es hierfür keine Anspruchsgrundlage gibt, ebenso wenig für das "Zur Kenntnisnehmen" einer Übersetzung
des Vertragsstaates durch die Beklagte.
5. Soweit die Klägerin in Ziff. IV. ihres Antrages einen Rentenbeginn 01.06.1984 wünscht, wurde dieser Antrag bereits im Urteil
des Bayer. LSG vom 24.09.1997 abgelehnt, so dass auch insoweit die Rechtskraft dieses Urteils eine neue Entscheidung durch
den Senat hierüber ausschließt. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf §§ 30, 31 FRG eine sogenannte Anschlussrentenzahlung begehrt, liegt hierüber weder eine Entscheidung der Beklagten noch des Sozialgerichts
in erster Instanz vor, so dass es insoweit am Rechtsschutzbedürfnis für die Berufung fehlt.
III. Da die Klägerin nur gegen den ablehnenden Teil des Urteils des SG Nürnberg vom 13.10.2005 Berufung eingelegt hat und
eine Anschlussberufung der Beklagten nicht vorliegt, sind die Zinsbescheide vom 10.06.1999 und 17.08.1998 hier nicht mehr
streitgegenständlich.
Das Urteil des SG Nürnberg vom 13.10.2005 ist zwar insoweit materiell-rechtlich fehlerhaft, als nicht über die eigentlich
von der Klägerin erhobene Untätigkeitsklage vom 15.01.2000 entschieden wurde, die sich mit Erlass des Widerspruchsbescheids
vom 18.12.2000 in der Hauptsache erledigt hatte. Ob und inwieweit eine sachdienliche Klageänderung hin zur kombinierten Anfechtungs-
und Leistungsklage im Hinblick auf die bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung des Bayer. LSG vom 24.09.1997 vom SG hätte angenommen werden können, um - wie vorgenommen - in der Sache selbst entscheiden zu können, kann dahingestellt bleiben,
da das SG jedenfalls - soweit die Berufung reicht - die Klage zumindest im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.
Die Berufung gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 13.10.2005 war nach alledem zurückzuweisen.