Statthaftigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Dem Darlegungserfordernis für eine Anhörungsrüge ist nur dann genügt, wenn Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ergeben kann.
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BSG soll der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art
103 Abs
1 Grundgesetz GG, §§
63,
128 Abs 2
SGG) verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen
beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen mit
einbezogen wird.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senates vom 11.11.2014 im Verfahren L 10 AL 208/14 NZB. Dabei war im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) die Rückforderung von Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 384,00 EUR streitig.
Mit Urteil vom 28.08.2014 hat das SG die Klage der Antragstellerin gegen die Rückforderung von Fahrtkosten in Höhe von 384,00 EUR durch die Beklagte abgewiesen.
Die Berufung hat es nicht zugelassen. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hat die Antragstellerin unter Hinweis auf §
145 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) u.a. die mangelnde Beweiserhebung des SG gerügt, im Wesentlichen ihren persönlichen und beruflichen Werdegang dargelegt und entsprechende Beweismittel vorgelegt.
Im Übrigen hat ihr Vorbringen dem bereits in der ersten Instanz im Rahmen der Klageschrift Vorgetragenen entsprochen. Der
Senat hat mit Beschluss vom 11.11.2014 die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin habe
keine entsprechenden Zulassungsgründe vorgetragen, solche seien auch nicht ersichtlich. Die Zustellung einer beglaubigten
Abschrift an die Beteiligten durch das SG genüge.
Dagegen hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 24.11.2014 Anhörungsrüge zum LSG erhoben. Sie wolle eine Beweisaufnahme.
Sie habe zudem eine Begründung wie auch die wesentlichen Beweismittel im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde genannt. Der
Senat habe ohne Beweisaufnahme entschieden. Im Übrigen wiederholt sie die bereits gemachten Ausführungen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgemäß erhobene Anhörungsrüge ist nicht zulässig. Die Antragstellerin hat die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht
dargelegt.
Gemäß §
178a Abs
1 Satz 1
SGG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, (Nr 1) wenn
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung wie vorliegend nicht gegeben ist und (Nr 2) das Gericht
den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Das Vorliegen der in Nr
2 genannten Voraussetzungen ist mit der Rüge darzulegen (§
178a Abs
2 Satz 5
SGG). Diesen Darlegungserfordernis ist nur dann genügt, wenn Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs ergeben kann (vgl. BSG Beschluss vom 19.01.2012 B 2 U 13/11 C unter Hinweis auf BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BSG soll der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art
103 Abs
1 Grundgesetz GG, §§
63,
128 Abs 2
SGG) verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen
beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen mit
einbezogen wird (BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 2 mwN).
Vorliegend hat die Antragstellerin keine Umstände aufgezeigt, aus denen sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ergeben
kann. Das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung behauptet die Antragstellerin nicht. Sie wiederholt vielmehr lediglich
ihre bisherigen Ausführungen und begehrt ua. eine Beweisaufnahme. Sie hat sich im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde zu
allen Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils äußern können und soweit sie es für erforderlich erachtet hat geäußert. Ihr
Vorbringen ist im Rahmen der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde vom Senat berücksichtigt worden, soweit es von
Bedeutung für die Entscheidung war.
Nach alledem war die Anhörungsrüge mangels substantiierter Darlegung der Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Leitherer
in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11.Aufl., §
178a Rdnr 6b) zu verwerfen. Die Antragstellerin hat nicht schlüssig die Umstände aufgezeigt, aus denen sich die Verletzung des
rechtlichen Gehörs ergibt, gegen dessen Entscheidung er sich wendet (vgl. Leitherer aaO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 178a Abs.
4 Satz 3,
177 SGG).