Nichtzulassungsbeschwerde
Zulassungsgründe
Keine materielle Überprüfung
Gründe
I.
Streitig ist die Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 326,40 EUR, die die Klägerin im Rahmen einer vom 04.10.2012 bis 28.02.2013
dauernden beruflichen Weiterbildungsmaßnahme von der Beklagten erhalten hat.
Unter Vorlage des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2013 hat die Klägerin am 25.06.2013 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Trotz wiederholter Nachfragen und Hinweise hat sie kein nachvollziehbares Klagebegehren geäußert. Im Erörterungstermin
vom 30.08.2013 hat die Beklagte den Bescheid vom 27.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2013 aufgehoben
und sich bereit erklärt, über die Rückforderung von Fahrtkosten in Höhe von 326,40 EUR durch gesonderten Bescheid erneut zu
entscheiden. Die Klägerin ist hierauf nicht eingegangen. Mit Urteil vom 27.09.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Für das einzig sinnvolle Klagebegehren fehlte es nach der Aufhebung des angefochtenen Bescheides am
Rechtsschutzbedürfnis. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und ihren beruflichen wie auch persönlichen Werdegang
ausführlich geschildert. Sie hat gebeten, alles zu überprüfen. Das SG habe unzutreffende gesetzliche Regelungen angewandt. Sie sei mit der Entscheidung des SG unzufrieden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
145 Abs
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht.
Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§
144 Abs
1 Satz 2
SGG).
Nach §
144 Abs
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des
Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter
Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des
Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer,
SGG, 10.Aufl, §
144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur
nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten
ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Vorliegend hat die Klägerin keine Zulassungsgründe geltend gemacht. Zumindest ist aus ihren Schriftsätzen kein solcher Zulassungsgrund
erkennbar, wobei das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht der inhaltlichen, d.h. der materiell-rechtlichen Nachprüfung
der erstinstanzlichen Entscheidung dient. Es kann daher offen gelassen werden, ob der Bescheid vom 27.02.2013 und der Bescheid
vom 11.03.2013 (Aufhebungs- und Erstattungsbescheid) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2013 rechtmäßig ist
und welche Bedeutung die durch die Beklagte erfolgte Aufhebung dieser angegriffenen Bescheide in der nichtöffentlichen Sitzung
vom 30.08.2013 hat.
Für den Senat sind auch keinerlei Zulassungsgründe ersichtlich. Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen,
dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§
145 Abs
4 Satz 4
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).