Tatbestand:
Das Berufungsverfahren betrifft eine Angelegenheit aus dem Schwerbehindertenrecht. Die Parteien streiten nunmehr in erster
Linie darüber, ob die Berufung L 15 SB 83/08 des Klägers gegen den Beklagten durch Berufungsrücknahme erledigt worden ist.
Der Kläger begehrt in der Sache die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 80 sowie die Zuerkennung
des Merkzeichens G. Diesbezüglich kam es zu einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth, das mit einem Klage abweisenden
Gerichtsbescheid endete. Mit der dagegen am 16.07.2008 eingelegten Berufung (L 15 SB 83/08) verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Am 28.09.2010 fand in den Räumen des Sozialgerichts Nürnberg ein Erörterungstermin
durch den Senatsvorsitzenden statt, zu dem der Kläger mit seinem Prozessbevollmächtigten erschienen war. Im Rahmen dessen
erklärte der Prozessbevollmächtigte im Einvernehmen mit dem Kläger die Rücknahme der Berufung.
In einem an die Präsidentin des Bayerischen Landessozialgerichts adressierten Schreiben mit Datum 03.10.2010 hat sich der
Kläger beschwert, der Senatsvorsitzende habe ihn zur Berufungsrücknahme genötigt, indem er mit negativen Konsequenzen in Bezug
auf seine Erwerbsminderungsrente gedroht habe. Dieses Vorbringen ist als Antrag gewertet worden, das Verfahren wieder aufzunehmen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das ursprüngliche Berufungsverfahren in der Sache fortzusetzen und den Beklagten unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des
Sozialgerichts sowie unter Abänderung der entsprechenden Bescheide zu verurteilen, einen GdB von 80 sowie das Vorliegen der
gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G festzustellen.
Der Beklagte beantragt
festzustellen, dass das Berufungsverfahren L 15 SB 83/08 durch Berufungsrücknahme am 28.09.2010 erledigt ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Beklagten, des Sozialgerichts und des Bayerischen
Landessozialgerichts verwiesen. Diese haben allesamt vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers mit dem Aktenzeichen L 15 SB 83/08 ist im Rahmen des Erörterungstermins am 28.09.2010 wirksam zurückgenommen worden. Sie ist nicht mehr anhängig. Der Senat
hat sich daher nicht mit der Sache befassen dürfen, sondern die Erledigung durch Urteil feststellen müssen.
Der Senat war nicht gehindert, trotz Ausbleibens des Klägers mündlich zu verhandeln und durch Urteil zu entscheiden. In der
ordnungsgemäßen Ladung war ein korrekter Hinweis auf die Folgen dessen Fernbleibens enthalten.
Die Berufung ist im Rahmen des Erörterungstermins am 28.09.2010 wirksam zurückgenommen worden. Die Rücknahme des Rechtsmittels
ist in der Sitzungsniederschrift ordnungsgemäß protokolliert worden. Auf Vorspielen der Protokollierung hat der Kläger verzichtet
und diese genehmigt; auch dieser Umstand ist ordnungsgemäß in der Niederschrift vermerkt.
Gründe, welche die Berufungsrücknahme von vornherein unwirksam gemacht haben könnten, liegen nicht vor. Sie ist auch nicht
nachträglich durch die auf den 03.10.2010 datierte Erklärung des Klägers vernichtet worden. Gründe, die eine Wiederaufnahme
des Verfahrens gemäß §§
179,
180 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) rechtfertigen könnten, fehlen. Auch vor dem Hintergrund des im sozialgerichtlichen Verfahrens geltenden Grund-satzes von
Treu und Glauben sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ausnahmsweise ein Festhalten des Klägers an seiner Rücknahmeerklärung
unbillig erscheinen lassen könnten. Vor allem ist der Kläger in dem Erörterungstermin nicht vom Senatsvorsitzenden zu der
Berufungsrücknahme "genötigt" worden. Diese Behauptung erscheint schon deshalb abwegig, weil er im Termin anwaltlich vertreten
war. Zudem haben sich die Einlassungen des Vorsitzenden im Rahmen der üblichen Verhandlungsführung bewegt. Dabei kann es wie
hier durchaus angemessen und sogar geboten sein, einen Kläger auf eventuelle nachteilige Konsequenzen einer weiteren Rechtsverfolgung
hinzuweisen. Bei alldem hat der Vorsitzende klargestellt, dass das Bayerische Landessozialgericht keinesfalls diese negativen
Folgen herbeiführen oder auch nur anstoßen würde; wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers diesem im Rahmen des Erörterungstermins
zutreffend hat vermitteln wollen, handelte es sich um eine Warnung, nicht um eine Drohung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger ohne Erfolg geblieben ist.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.