LSG Bayern, Urteil vom 27.01.2011 - 15 SB 158/10
Vorinstanzen: SG Bayreuth S 3 SB 87/08
I. Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren L 15 SB 83/08 durch Berufungsrücknahme am 28. September 2010 erledigt ist.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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