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LSG Bayern, Beschluss vom 01.12.2010 - 2 P 85/10
Erforderlichkeit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt im sozialgerichtlichen Verfahren
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt nur in Betracht, wenn sie erforderlich ist. Zwar genügen regelmäßig Schwierigkeiten nur im medizinischen und nicht auch im rechtlichen Bereich für die Annahme der Erforderlichkeit nicht, jedoch ist auch die Fähigkeit, sich vor Gericht auszudrücken, zu berücksichtigen. Ist die Beteiligte aufgrund ihrer Erkrankung hilfebedürftig und aufgrund ihres hohen Alters nicht in der Lage, sich ohne Einschränkungen schriftlich und mündlich zu äußern, ist vom Vorliegen der Erforderlichkeit auszugehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 172
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 121 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Landshut 06.09.2010 S 3 P 89/10
I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 6. September 2010 aufgehoben.
II. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Landshut Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Frau Rechtsanwältin S. S., B-Straße, B-Stadt, beigeordnet.
III. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: