Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Befreiung von der Versicherungspflicht als Gewerbetreibender in einem Handwerksbetrieb bereits
ab 01. März 2005. Ab dem 02. November 2006 hat die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht
als Gewerbetreibender in einem Handwerksbetrieb anerkannt.
Der im Juli 1966 geborene Kläger, der von September 1983 bis Juli 1986 eine versicherungspflichtige Ausbildung zum Maschinenbauer
absolvierte, übte von August 1986 bis August 1991, unterbrochen durch den gesetzlichen Wehrdienst (November 1986 bis April
1988), eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus. Nach Zeiten der Arbeitslosigkeit (September 1991 und Januar 1992),
für die Pflichtbeiträge gezahlt wurden, war er von Oktober 1991 bis Januar 1994 als Maurer erneut versicherungspflichtig beschäftigt,
bevor er im Februar 1994 eine nichtversicherungspflichtige selbständige Tätigkeit aufnahm.
Nachdem der Kläger am 15. August 1997 als Meister des Maurerhandwerks in die Handwerksrolle der Handwerkskammer Cottbus eingetragen
worden war, stellte die Landesversicherungsanstalt Brandenburg (nachfolgend ebenfalls Beklagte genannt) Versicherungspflicht
nach §
2 Nr. 8 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI) ab 15. August 1997 fest (Bescheid vom 12. Januar 1998).
Infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten zahlte der Kläger für Mai 2003 statt eines Pflichtbeitrages von 389,03 Euro nur 377,53
Euro; für die Zeit ab Juni 2003 stellte er die Beitragszahlung ganz ein.
Im Juli 2004 bot er der Beklagten an, zuzüglich zum laufenden Pflichtbeitrag seine Beitragsrückstände in Teilbeträgen von
400 Euro monatlich ab 01. August 2004 auszugleichen. Zugleich beantragte er, ihn als Handwerker von der Versicherungspflicht
zu befreien.
Zum 08. Juli 2004 betrug seine Gesamtschuld 5.271,81 Euro, die sich wie folgt zusammensetzte: Für Mai 2003 11,50 Euro, für
Juni bis Dezember 2003 (389,03 Euro monatlich) 2.723,21 Euro, für Januar bis Juni 2004 (395,85 Euro monatlich) 2.375,10 Euro,
insgesamt 5.109,81 Euro zuzüglich 162 Euro Säumniszuschläge.
Unter dem 13. Juli 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass auf die Erhebung der Säumniszuschläge verzichtet werde, solange
die festgelegten Raten jeweils pünktlich eingingen. Der Gesamtrückstand werde ab 01. August 2004 bis zur vollständigen Tilgung
der Forderung in Höhe von 4 v. H. jährlich verzinst. Die Zinsen würden nach Tilgung der Hauptforderung gesondert schriftlich
mitgeteilt und seien dann unverzüglich zu leisten.
Den vom Kläger am 10. August 2004 gezahlten Betrag von 795,85 Euro (395,85 Euro für Juli 2004 und 400 Euro) verbuchte die
Beklagte wie folgt: Für Mai und Juni 2003 19 Euro Säumniszuschläge, für Mai 2003 11,50 Euro, für Juni 2003 389,03 Euro und
für Juli 2003 376,32 Euro. Den vom Kläger am 10. September 2004 gezahlten Betrag von 795,85 Euro buchte sie wie folgt: Für
Juli und August 2003 27 Euro Säumniszuschläge, für Juli 2003 12,71 Euro, für August 2003 389,03 Euro und für September 2003
367,11 Euro. Zum 29. Oktober 2004 betrug die Gesamtschuld des Klägers 4.870,66 Euro. Sie setzte sich wie folgt zusammen: Für
September 2003 21,92 Euro, für Oktober bis Dezember 2003 (389,03 Euro monatlich) 1.167,09 Euro, für Januar bis September 2004
(395,85 Euro monatlich) 3.562,65 Euro, insgesamt 4.751,66 Euro, zuzüglich 116 Euro Säumniszuschläge und 3 Euro Nebenkosten
(resultierend aus einem nicht ausgeführten Einziehungsauftrag zum 15. Oktober 2004).
Mit Schreiben vom 02. November 2004 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass der Einziehungsauftrag vom 15. Oktober 2004
nicht ausgeführt worden sei. Eine nochmalige Zurückweisung des Einziehungsauftrages werde nicht hingenommen. Sollte auch der
nächste Lastschriftauftrag nicht ausgeführt werden, fühle sie sich an die Ratenzahlungszusage nicht mehr gebunden.
Den vom Kläger am 10. November 2004 gezahlten Betrag von 795,85 Euro verbuchte die Beklagte wie folgt: Für September und Oktober
2003 35 Euro Säumniszuschläge, für Oktober 2004 3 Euro Nebenkosten, für September 2003 21,92 Euro, für Oktober 2003 389,03
Euro und für November 2003 346,90 Euro.
Am 17. Dezember 2004 teilte der Kläger fernmündlich der Beklagten mit, dass sein Konto im Dezember keine ausreichende Deckung
ausweise. Ab Januar 2005 werde die Zahlung wieder aufgenommen. Ob die fehlende Rate für Dezember 2004 eingezahlt werden könne,
wolle er in der nächsten Woche mitteilen.
Zum 17. Januar 2005 betrug die Gesamtschuld des Klägers 5.265,36 Euro, die sich wie folgt zusammensetzte: Für November 2003
42,13 Euro, für Dezember 2003 389,03 Euro, für Januar bis Dezember 2004 (395,85 Euro monatlich) 4.750,20 Euro, insgesamt 5.181,36
Euro, zuzüglich 81 Euro Säumniszuschläge und 3 Euro Nebenkosten (resultierend aus dem nicht eingelösten Einziehungsauftrag
vom 15. Dezember 2004).
Mit Bescheid vom 16. Februar 2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als selbständig
tätiger Handwerker ab. Nach den vorliegenden Versicherungsunterlagen seien bis einschließlich 31. Dezember 2003 statt der
geforderten 216 Pflichtbeitragsmonate nur insgesamt 202 Kalendermonate Pflichtbeiträge nachgewiesen. Es fehlten also noch
14 Monatsbeiträge. Diese Angaben erfolgten unter dem Vorbehalt, dass die im Einzugsverfahren erstellten Lastschriften auch
eingelöst würden. Es wurde darauf hingewiesen, dass bei fristgemäßer Antragstellung eine Befreiung von Versicherungspflicht
ab 01. März 2005 nur möglich sei, wenn die Pflichtbeiträge vom 01. Januar 2004 bis 28. Februar 2005 bis spätestens 31. Mai
2005 gezahlt würden. Diesem Bescheid war eine Beitragsrechnung vom selben Tag beigefügt, in der zum Kontostand angegeben ist:
"Nach dem derzeitigen Stand (16. Februar 2005) haben Sie die Beiträge für die Zeit vom 01. November 2003 bis 31. Dezember
2003, für die Sie noch keine Beitragsbescheinigung erhalten haben, vollständig gezahlt. Diese Feststellung erfolgt unter dem
Vorbehalt, dass die im Abbuchungsverfahren erstellten Lastschriften auch eingelöst und die gezahlten Beträge nicht für andere
Verwendungszwecke verrechnet werden. Es sind noch folgende Beträge zu zahlen: (Es folgen die monatlich ausgewiesenen Pflichtbeiträge
vom 01. Januar 2004 bis 31. Januar 2005 zuzüglich 31 Euro Säumniszuschläge mit einer Gesamtforderung von 4.865,36 Euro). Alle
Geldeingänge bis zur letzten Zahlung vom 10. Februar 2005 wurden berücksichtigt." Zur Art der Beitragszahlung machte die Beklagte
die Angabe, die Beiträge würden jeweils bis zum 15. des folgenden Kalendermonats, für den sie gelten sollten, vom angegebenen
Konto abgebucht.
Die Beklagte ging hierbei davon aus, dass ihr Abbuchungsauftrag vom 10. Februar 2005 über 795,85 Euro zum 15. Februar 2005
ausgeführt werden würde, wodurch für November und Dezember 2003 50 Euro Säumniszuschläge, für Dezember 2004 3 Euro Nebenkosten
sowie für November 2003 mit 42,13 Euro und für Dezember 2003 mit 389,03 Euro jeweils die Beiträge für November und Dezember
2003 in vollem Umfang, außerdem für Januar 2004 mit 311,69 Euro der Beitrag für diesen Monat teilweise getilgt worden wären.
Nachdem der Beklagten von ihrer Bank unter dem 21. Februar 2005 mitgeteilt worden war, dass die am 17. Februar 2005 vorgelegte
Lastschrift nicht bezahlt wurde, stellte sie zum 02. März 2005 eine Gesamtschuld des Klägers von 6.060,06 Euro fest, die sich
wie folgt zusammensetzte: Für November 2003 92,13 Euro (42,13 Euro zuzüglich 50 Euro Säumniszuschläge), für Dezember 2003
389,03 Euro, für Januar 2004 bis Februar 2005 (395,85 Euro monatlich) 5.541,90 Euro, insgesamt 6023,06 Euro zuzüglich 31 Euro
Säumniszuschläge und 6 Euro Nebenkosten (á 3 Euro für nicht bezahlte Lastschriften für Dezember 2004 und für März 2005).
Im März 2005 beantragte der Kläger erneut Befreiung von der Versicherungspflicht ab 01. März 2005. Er gab an, den Beitragsrückstand
bis zum 31. Mai 2005 ausgleichen zu wollen.
Die Beklagte ermittelte zum 04. Mai 2005 einen Beitragsrückstand von 6.903,07 Euro, der sich neben dem bisherigen Betrag von
6.060,00 Euro zusätzlich aus Pflichtbeiträgen für März und April 2005 (395,85 Euro monatlich) von 791,70 Euro und 51,31 Euro
Zinsen zusammensetzte.
Mit Schreiben vom 04. Mai 2005 widerrief die Beklagte die Ratenvereinbarung mit sofortiger Wirkung und forderte den Kläger
auf, den gesamten Rückstand, einschließlich der fällig gewordenen Säumniszuschläge und Stundungszinsen in Höhe von 6.903,07
Euro zu zahlen.
Der Kläger zahlte am 19. Mai 2005 einen Betrag von 4.865,36 Euro, den die Beklagte wie folgt verbuchte: Für November 2003
92,13 Euro, für Dezember 2003 389,03 Euro, für Januar bis Oktober 2004 (395,85 Euro monatlich) 3.958,50 Euro, für November
2004 337,39 Euro, sowie 6 Euro Nebenkosten (je 3 Euro für Dezember 2004 und März 2005), 31 Euro Säumniszuschläge und 51,31
Euro Zinsen. Zum 06. Juli 2005 ergab sich eine Gesamtschuld von 2.455,31 Euro, die sich wie folgt zusammensetzte: Für November
2004 58,46 Euro, für Dezember 2004 bis Mai 2005 (395,85 Euro monatlich) 2.375,10 Euro, insgesamt 2.433,56 Euro zuzüglich 21,75
Euro Zinsen.
Nach einem Telefonvermerk informierte die Beklagte den Kläger am 11. Juli 2005 fernmündlich über die Forderung bis einschließlich
Februar 2005. Dabei wurde auch auf das Schreiben vom 04. Mai 2005 nebst beigefügter Beitragsrechnung hingewiesen.
Der Kläger zahlte daraufhin am 17. Juli 2005 einen Betrag von 395,85 Euro, den die Beklagte wie folgt verbuchte: Für November
2004 58,46 Euro, für Dezember 2004 315,64 Euro und 21,75 Euro Zinsen. Danach verblieben für Dezember 2004 80,21 Euro sowie
für Januar und Februar 2005 jeweils 395,85 Euro, insgesamt 871,91 Euro restlicher Beitragsschuld.
Mit Bescheid vom 26. September 2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als selbständig
tätiger Handwerker ab. Es seien bis einschließlich 30. November 2004 statt der geforderten 216 Pflichtbeitragsmonate lediglich
213 Kalendermonate Pflichtbeiträge nachgewiesen.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, die noch fehlenden drei Monatsbeiträge bis zum 21.
Juli 2005 vollständig nachgezahlt zu haben, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2005 zurück: Bis einschließlich
30. November 2004 sei lediglich eine Pflichtbeitragszeit von 213 Monaten zurückgelegt. Mit Schreiben vom 04. Mai 2005 sei
mitgeteilt worden, dass der Betrag in Höhe von 6.903,07 Euro fällig sei. Trotz telefonischer Rücksprache und Information am
11. Juli 2005 seien bisher jedoch nur 5.261,21 Euro eingezahlt worden.
Dagegen hat der Kläger am 17. Januar 2006 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben.
Er ist der Auffassung gewesen, einen Anspruch auf Befreiung von der Beitragspflicht vom 01. März 2005 an zu haben, da bis
zu diesem Zeitpunkt 216 Monate Pflichtbeitragszeiten vorhanden seien. Die Beklagte habe mit Bescheid vom 16. Februar 2005
kundgetan, alle Geldeingänge bis zur letzten Zahlung vom 10. Februar 2005 berücksichtigt zu haben, so dass lediglich ein Betrag
von 4.834,36 Euro zuzüglich 31 Euro Säumniszuschläge noch offen gewesen sei. Es habe somit nur noch der 216. Monatsbetrag
gefehlt, den der Kläger am 17. Juli 2005 geleistet habe. Ein Widerrufsschreiben vom 04. Mai 2005 habe er nicht erhalten. Die
gesetzlichen Regelungen zur Fälligkeit von Beiträgen seien ihm nicht bekannt gewesen. Er habe allerdings ein Schreiben vom
11. Juli 2005 erhalten, in dem ein Restpflichtbeitrag für November 2004 von 58,46 Euro sowie Pflichtbeiträge für Dezember
2004, Januar und Februar 2005 von jeweils 395,85 Euro als offen ausgewiesen seien.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember
2005 zu verpflichten, den Kläger von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend seinem Antrag
zum 01. März 2005 zu befreien.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, die im Bescheid vom 16. Februar 2005 gemachten Angaben seien unter dem Vorbehalt erfolgt,
dass die im Einzugsverfahren erstellten Lastschriften auch eingelöst würden. Zuletzt sei am 21. Februar 2005 die Mitteilung
erfolgt, dass die Lastschrift nicht habe eingelöst werden können. In der Beitragsrechnung vom 16. Februar 2005 habe der Beitrag
für den Monat Februar 2005 nicht ausgewiesen werden können, da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewesen sei. Durch
das Schreiben vom 16. Februar 2005 sei der Kläger darüber informiert gewesen, dass bei der Gesamtforderung von 4.865,36 Euro
die letzte Zahlung vom 10. Februar 2005 berücksichtigt gewesen sei. Storniere der Kläger die Zahlung, habe ihm auch klar sein
müssen, dass sich damit die Beitragsforderung erhöhe.
Am 08. November 2006 zahlte der Kläger mit Wertstellung am 10. November 2006 871,91 Euro.
Mit Urteil vom 24. November 2008 verurteilte das Sozialgericht die Beklagte antragsgemäß. Die Voraussetzungen des §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
4 SGB VI seien erfüllt. Einer Befreiung von der Versicherungspflicht zum 01. März 2005 stehe nicht entgegen, dass in Anwendung des
§
6 Abs.
4 SGB VI die zu diesem Zeitpunkt rückständigen Beiträge nicht bis zum 31. Mai 2005 ausgeglichen, sondern die Beiträge vollständig
erst mit der letzten Zahlung am 08. November 2006 wirksam beglichen worden seien (§
197 Abs.
1 SGB VI). Jedenfalls in Anwendung der besonderen Härteregelung des §
197 Abs.
3 Satz 1
SGB VI sei der Kläger so zu stellen, als habe er die Beitragsrückstände rechtzeitig zum 31. Mai 2005 bewirkt gehabt. Er sei ohne
Verschulden daran gehindert gewesen, die Beiträge rechtzeitig zum 31. Mai 2005 auszugleichen. Er habe mit Rücksicht auf die
Ausführungen im Bescheid vom 16. Februar 2005 grundsätzlich davon ausgehen können, dass er mit der Zahlung von 4.865,36 Euro
am 25. Mai 2005 alles Erforderliche getan habe, um eine Befreiung zum 01. März 2005 zu erreichen.
Gegen das ihr am 17. Dezember 2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 13. Januar 2009 eingelegte Berufung der Beklagten.
Sie ist der Ansicht, die Frist des §
6 Abs.
4 SGB VI sei eine gesetzliche Frist, von der keine Ausnahme zulässig sei. Da §
197 SGB VI nur die - vorliegend nicht streitige - Wirksamkeit von Beiträgen regele, sei die Härtefallregelung des §
197 Abs.
3 Satz 1
SGB VI nicht anwendbar. Der Kläger habe zudem nicht alles getan, die Beitragsrückstände bis Februar 2005 zum 31. Mai 2005 zu beseitigen.
Ihm sei aufgrund der Beitragsrechnung vom 03. März 2005 bekannt gewesen, dass ein Rückstand von 6.060,06 Euro bestanden habe.
Im Übrigen beseitige ein Antrag auf Befreiung nicht die Verpflichtung zur Beitragsentrichtung, solange über diesen Antrag
nicht entschieden sei. Hätte der Kläger somit laufend fristgerecht seine Beiträge gezahlt, hätte seinem Antrag entsprochen
werden können.
Die Beklagte hat das vom Kläger angenommene Anerkenntnis abgegeben, den Kläger ab dem 02. November 2006 von der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 24. November 2008 zu ändern und die über das Anerkenntnis hinausgehende Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Wenn ihm der wirklich zutreffende Beitragsrückstand genannt worden wäre,
wäre die Nachzahlung auch innerhalb der gesetzten Frist erfolgt. Ihm liege keine Beitragsrechnung vom 03. März 2005 vor. Im
Übrigen obliege es nicht ihm darzutun, weswegen §
197 Abs.
3 Satz 1
SGB VI anzuwenden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (...), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen
ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet.
Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, den Kläger zum 01. März 2005 von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen
Rentenversicherung zu befreien. Der Bescheid vom 26. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember
2005 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht als Gewerbetreibender in einem
Handwerksbetrieb vor dem 02. November 2006, denn erst mit der am 08. November 2006 erfolgten Überweisung mit Wertstellung
am 10. November 2006 lagen 18 Jahre Pflichtbeiträge vor.
Nach §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
4 SGB VI werden von der Versicherungspflicht Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben befreit, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang
Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, ausgenommen Bezirksschornsteinfegermeister. Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten
(§
6 Abs.
2 erste Alternative
SGB VI).
Nach §
6 Abs.
3 SGB VI entscheidet über die Befreiung der Träger der Rentenversicherung. Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen
an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an (§
6 Abs.
4 SGB VI). Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt (§
6 Abs.
5 Satz 1
SGB VI).
Die Voraussetzungen des §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
4 SGB VI waren erst am 02. November 2006 erfüllt.
Nach dem von der Beklagten übersandten Versicherungsverlauf vom 22. März 2010 sind von September 1983 bis Januar 1994 125
Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen vorhanden. Mit der nach dem Bescheid vom 12. Januar 1998 ab 15. August 1997 bestehenden
Versicherungspflicht als Gewerbetreibender (früher Handwerker), der in die Handwerksrolle eingetragen ist (§
2 Satz 1 Nr. 8
SGB VI), wäre es möglich gewesen, mit weiteren Pflichtbeiträgen für 91 Kalendermonate bis einschließlich Februar 2005 die Voraussetzungen
einer Befreiung ab 01. März 2005 zu erfüllen. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kommt es für das Ende der Versicherungspflicht
auf die tatsächliche Zahlung von Pflichtbeiträgen für 216 Kalendermonate (18 Jahre) und nicht allein auf das Bestehen von
Versicherungspflicht während eines Zeitraums von dieser Dauer an (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 18. August 1992
- 12 RK 7/92, abgedruckt in SozR 3-5800 §
1 Nr. 1; Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 63. Ergänzungslieferung 2009,
SGB VI, §
6 Rdnr. 20).
Der Kläger zahlte seine Pflichtbeiträge bis für den Beitragsmonat April 2003. Die nachfolgenden Pflichtbeiträge blieb er zunächst
teilweise bzw. vollständig schuldig.
Der monatliche Beitrag betrug im Jahr 2003 389,03 Euro, im Jahr 2004 395,85 Euro und im Jahr 2005 ebenfalls 395,85 Euro.
Dies ergibt sich aus folgenden Vorschriften: Nach §
169 Nr. 1
SGB VI werden die Beiträge bei selbständig Tätigen von ihnen selbst getragen. Die Beiträge sind nach §
173 Satz 1
SGB VI, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, von denjenigen, die sie zu tragen haben (Beitragsschuldner), unmittelbar an die
Träger der Rentenversicherung zu zahlen. Nach §
161 Abs.
1 SGB VI sind die beitragspflichtigen Einnahmen Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige. Beitragspflichtige Einnahmen
sind nach §
165 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI bei selbständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens
jedoch dieses Arbeitseinkommen, mindestens jedoch monatlich 400 Euro. Nach §
18 Abs.
2 und
3 SGB IV gilt für das Beitrittsgebiet die Bezugsgröße (Ost).
Die monatliche Bezugsgröße (Ost) beträgt im Jahr 2003 1.995 Euro, im Jahr 2004 2.030 Euro und im Jahr 2005 2.030 Euro (jeweils
§ 2 Abs. 2 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2003, 2004 und 2005 - BGBl I 2002, 4561, BGBl I 2003, 2497 und BGBl I 2004, 3098).
Bei einem Beitragssatz von 19,5 v. H. jeweils für die Jahre 2003 bis 2005 (Beitragssatzgesetz 2003 [BGBl I 2002, 4641], Beitragssatzgesetz
2004 [BGBl I 2003, 3013], Bekanntmachung der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen
Rentenversicherung für das Jahr 2005 [BGBl I 2004, 2900]) resultieren daraus ein monatlicher Beitrag von 389,03 Euro für 2003
und von 395,85 Euro für die Jahre 2004 und 2005.
Der Kläger zahlte hingegen für Mai 2003 lediglich 377,53 Euro und für Juni 2003 bis Juni 2004 keine Beiträge. Er schuldete
somit bei Eingang seines Ersuchens um Ratenzahlungsvereinbarung im Juli 2004 insgesamt 5.109,81 Euro.
Im Zusammenhang mit der beantragten Ratenzahlungsvereinbarung gab der Kläger folgende Erklärungen ab: Ich beantrage die Tilgung
ihrer Forderung durch Zahlung von Teilbeträgen in Höhe von monatlich 400 Euro ab 01. August 2004. Die LVA Brandenburg wird
hiermit ermächtigt, den - monatlichen Tilgungsbetrag - und den laufenden Beitrag im Lastschriftverfahren einzuziehen.
Im Anschluss daran zahlte der Kläger am 10. August 2004, am 10. September 2004 und am 10. November 2004 jeweils 795,85 Euro.
Ungeachtet der von der Beklagten vorgenommenen Verbuchung dieser Beiträge handelt es sich dabei nach der Ratenzahlungsvereinbarung
um die laufenden Beiträge für Juli 2004, August 2004 und Oktober 2004 sowie um insgesamt 1.200 Euro auf die Restschuld von
5.109,81 Euro, die sich damit (in Übereinstimmung mit §
7 Verordnung über die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung -
RV - BZV - BGBl I 1991, 2057) auf 3.909,81 Euro verminderte. Außer diesem Betrag schuldete der Kläger die Beiträge für September 2004 und für November
2004 bis Februar 2005 von insgesamt 1.979,25 Euro. Damit waren am 01. März 2005 keine 216 Kalendermonate (18 Jahre Pflichtbeiträge)
vorhanden, denn es bestand eine Restschuld von 5.889,06 Euro.
Nach der am 19. Mai 2005 erfolgten Zahlung von 4.865,36 Euro belief sich diese Restschuld auf 1.023,70 Euro. Auch nach der
weiteren Zahlung von 395,85 Euro am 17. Juli 2005 verblieb eine Restschuld von 627,85 Euro.
Erst mit der am 08. November 2006 mit Wertstellung am 10. November 2006 vorgenommenen Zahlung von 871,91 Euro, die nach §
6 Satz 1 Nr. 2 RV-BZV bewirkte, dass als Tag der Beitragszahlung bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Trägers
der Rentenversicherung der 8. Tag vor dem Tag der Wertstellung zugunsten des Trägers der Rentenversicherung oder, falls es
für den Versicherten günstiger ist, der Tag der Belastung oder Einzahlung, vorliegend also der 02. November 2006, gilt, erlosch
die Restforderung mit der Folge, dass nunmehr 216 Kalendermonate (18 Jahre) Pflichtbeiträge vorhanden sind.
Die weitere Voraussetzung für die Befreiung von der Versicherungspflicht, nämlich der Antrag des Versicherten, lag zu diesem
Zeitpunkt ebenfalls vor. Der Kläger stellte den entsprechenden Antrag bereits im März 2005.
Die am 08. November 2006 vorgenommene Zahlung wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit des 216. Pflichtbeitrags, also
des Beitrags für Februar 2005, am 15. März 2005, als den Tag, der auf den Monat folgt, für den er zu entrichten ist (§
23 Abs.
1 Satz 4
SGB IV), zurück.
Es entspricht einem allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Grundsatz, dass in der Vergangenheit liegende versicherungsrechtliche
Verhältnisse nicht nachträglich mit Rückwirkung geändert werden können. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass das Bestehen
von Versicherungsschutz im jeweiligen Zeitpunkt klar erkennbar sein muss. Ausnahmen davon kommen allein dann in Betracht,
wenn dies durch Gesetz vorgesehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 1965 - 11/1 RA 98/63, abgedruckt in BSGE 24, 45 = SozR Nr. 7 zu § 73 G 131; BSG, Urteil vom 14. Februar 1973 - 1 RA 241/72, abgedruckt in BSGE 35, 195 = SozR Nr. 4 zu § 1403
RVO; BSG, Urteil vom 15. Mai 1984 - 12 RK 7/83, abgedruckt in SozR 2200 § 381 Nr. 50; BSG, Urteil vom 25. Januar 1995 - 12 RK 51/93, abgedruckt in BSGE 75, 298 = SozR 3-2400 § 26 Nr. 6; BSG, Urteil vom 01. Februar 1979 - 12 RK 33/77, abgedruckt in BSGE 48, 12 = SozR 2200 § 1227 Nr. 23).
§
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
4 SGB VI i. V. m §
6 Abs.
4 SGB VI lässt erkennen, dass die Beendigung der Versicherungspflicht und damit die Versicherungspflicht nicht für eine unbestimmte
Zeit in der Schwebe belassen werden soll. Vielmehr benennt das Gesetz selbst eine Frist von drei Monaten, für die es als hinnehmbar
angesehen wird, vom Grundsatz der Rechtsklarheit eines sozialversicherungsrechtlichen Rechtsverhältnisses abzuweichen. Über
diese Frist von drei Monaten hinaus scheidet mithin eine Rückbeziehung von Rechtsfolgen aus. Dabei ist ohnehin zu beachten,
dass §
6 Abs.
4 SGB VI lediglich dem Antrag die fingierte Rückwirkung zubilligt, während die Befreiungsvoraussetzungen des §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
4 SGB VI als bereits vorhanden angenommen werden. Liegen hingegen nicht einmal die tatsächlichen Umstände, die eine Befreiung von
der Versicherungspflicht begründen, vor, weil Pflichtbeiträge in der erforderlichen Zahl überhaupt noch nicht gezahlt wurden,
fehlt jeglicher Anknüpfungspunkt für eine Rückwirkung. Wenn angesichts dessen das Gesetz keine dem §
6 Abs.
4 SGB VI vergleichbare Vorschrift hinsichtlich einer begrenzten Rückwirkung der erst noch zu zahlenden erforderlichen Pflichtbeiträge
vorsieht, muss daraus geschlussfolgert werden, dass eine solche Rückwirkung selbst innerhalb einer Frist von drei Monaten
ausgeschlossen ist. Mithin wäre eine Befreiung von der Versicherungspflicht ab 01. März 2005 selbst bei Zahlung eines Betrages
in ausreichender Höhe nach dem 15. März 2005 bis zum 31. Mai 2005 allein deswegen in Betracht gekommen, wenn in dem entsprechenden
Hinweis im Bescheid vom 16. Februar 2005 eine Zusicherung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X enthalten wäre.
Auch nach §
197 Abs.
3 Satz 1
SGB VI können weder der am 08. November 2006 noch der am 17. Juli 2006 gezahlte Betrag als rechtzeitig zum 31. Mai 2005 bewirkt
angesehen werden.
Nach §
197 Abs.
3 SGB VI gilt: In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der
Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in §
197 Abs.
1 und
2 SGB VI genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren.
Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat
binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden Frist zu erfolgen.
Diese Vorschrift knüpft somit insbesondere an §
197 Abs.
1 SGB VI an, wonach Pflichtbeiträge wirksam sind, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt
ist.
§
197 Abs.
3 SGB VI ermöglicht somit unter den dort genannten Voraussetzungen die Zahlung von Pflichtbeiträgen, die ansonsten nicht mehr wirksam
gezahlt werden könnten.
Ein solcher Sachverhalt ist vorliegend nicht gegeben, denn mit den am 17. Juli 2005 und am 08. November 2006 gezahlten Beträgen
konnten noch wirksam Pflichtbeiträge nach §
197 Abs.
1 SGB VI gezahlt werden, denn nach §
25 Abs.
1 Satz 1
SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge (erst) in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Der
Anwendungsbereich des §
197 Abs.
3 SGB VI ist daher dem Grunde nach bereits nicht eröffnet.
Eine entsprechende Anwendung des §
197 Abs.
3 SGB VI scheidet aus, denn §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
4 SGB VI und §
6 Abs.
4 SGB VI regeln abschließend die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise der sozialversicherungsrechtliche Grundsatz, in der Vergangenheit
liegende versicherungsrechtliche Verhältnisse nicht mit Rückwirkung ändern zu können, durchbrochen werden darf.
Unabhängig davon wären selbst im Falle einer entsprechenden Anwendung des §
197 Abs.
3 SGB VI dessen Voraussetzungen nicht erfüllt, weil die am 08. November 2006 vorgenommene Zahlung nicht innerhalb eines Jahres seit
(spätestens) dem 31. Mai 2005 erfolgte.
Der Wortlaut des §
197 Abs.
3 SGB VI stellt zwar auf eine solche Jahresfrist nicht ab. Hingegen ergibt sich diese Frist aus § 27 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 SGB X: War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder
die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich
war. In dieser für die Nachholung von versäumten Handlungen gesetzten zeitlichen Grenze, die sich auch in anderen fristbezogenen
Vorschriften (vgl. §
66 Abs.
2, §
67 Abs.
3 Sozialgerichtsgesetz -
SGG) findet, kommt nämlich eine allgemeine gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck, welcher eine sachgerechte Abwägung zwischen
Rechtssicherheit und Individualinteresse zugrunde liegt. Dementsprechend kann sich ein Versicherter im Rahmen des §
197 Abs.
3 SGB VI nicht zeitlich unbeschränkt auf ein mangelndes Verschulden berufen. Liegt der Ablauf der Frist über ein Jahr zurück, so ist
die Rechtshandlung allenfalls dann zuzulassen, wenn diese zuvor infolge höherer Gewalt unmöglich war (BSG, Urteil vom 11.
Mai 2000 - B 13 RJ 85/98 R, abgedruckt in BSGE 86, 153 = SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 18). Höhere Gewalt in diesem Sinne ist ein außergewöhnliches Ereignis, dessen Eintritt nicht
vorauszusehen und auch bei äußerster Sorgfalt nicht mit üblichen Mitteln abzuwenden ist; schon das geringste Verschulden schließt
höhere Gewalt aus. Höhere Gewalt steht der Vornahme der Rechtshandlung entgegen, wenn auch ein Wille des Berechtigten vorhanden
war, diese Rechtshandlung vorzunehmen, was voraussetzt, dass er um deren Notwendigkeit wusste (BSG, Urteil vom 11. Mai 2000
- B 13 RJ 85/98 R m. w. N.).
Vorliegend traf den Kläger entweder ein Verschulden an der erst am 08. November 2006 erfolgten Zahlung oder ihm fehlte bereits
ein entsprechender Zahlungswille. Wie der Kläger im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 25. Oktober 2006 erklärt hat,
weist ein ihm zugegangenes Schreiben vom 11. Juli 2005 einen Restpflichtbeitrag für November 2004 sowie Pflichtbeiträge für
Dezember 2004, Januar und Februar 2005 als offen aus. Angesichts dessen konnte und durfte er nicht darauf vertrauen, soweit
er dies getan haben sollte, dass mit der Zahlung von 4.865,36 Euro die benötigten 216 Pflichtbeiträge bis einschließlich Februar
2005 vorliegen. Vielmehr musste er nunmehr tätig werden und die in diesem Schreiben genannten Beträge zumindest vorsorglich
unter Vorbehalt zahlen, um dem Schuldvorwurf der Fahrlässigkeit, nämlich die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht
gelassen zu haben, zu begegnen War der Kläger demgegenüber der Auffassung, weitere Beiträge nicht zu schulden, mangelte es
am entsprechenden Beitragszahlungswillen.
Die Fiktion einer rechtzeitigen Beitragszahlung ergibt sich auch nicht aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs.
Ein solcher Anspruch ist nicht bereits dem Grunde nach ausgeschlossen, denn es gibt keine gesetzliche Regelung, die vorliegend
anwendbar wäre.
Der allein auf Richterrecht beruhende Herstellungsanspruch kommt nur in Betracht, wenn die Folgen einer Pflichtverletzung
eines Leistungsträgers im Gesetz weder speziell geregelt noch in anderer Weise, zum Beispiel durch Wiedereinsetzungsregelungen,
konzeptionell mitbedacht sind. Unter welchen Voraussetzungen eine Rechtshandlung bei Versäumung von verwaltungsverfahrensrechtlichen
oder von materiell-rechtlichen Ausschlussfristen noch wirksam nachgeholt werden kann, bestimmt spezialgesetzlich zwar § 27 SGB X über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Wenn nach dieser Vorschrift eine Wiedereinsetzung nicht möglich ist, lässt
sich diese Entscheidung des Gesetzgebers nicht über den Herstellungsanspruch umgehen (BSG, Urteil vom 15. Dezember 1994 -
4 RA 64/93 -, abgedruckt in SozR 3-2600 § 58 Nr. 2).
Vorliegend ist § 27 SGB X nicht einschlägig, denn es gibt keine gesetzliche Frist, die versäumt wurde.
§
6 Abs.
4 SGB VI bestimmt lediglich für die Rückwirkung des Antrages eine Frist, die als materiell-rechtliche Frist versäumt werden kann.
Hingegen unterliegt die Stellung des Antrages der Dispositionsbefugnis des Versicherten, so dass deswegen von einer Antragsfrist
und ihrer Versäumung nicht gesprochen werden kann, solange es um den Zeitpunkt der Befreiungswirkung geht (Gürtner in Kasseler
Kommentar, aaO.,
SGB VI §
6 Rdnr. 28). Um den Antrag und seine Wirkungen geht es vorliegend jedoch nicht.
Wegen der Zahlung der Pflichtbeiträge zur Befreiung von der Versicherungspflicht trifft §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
4 SGB VI im Übrigen keine mit Fristen verbundenen Regelungen. Insoweit scheidet auch die Versäumung einer Frist aus.
Dasselbe gilt für § 26 Abs. 7 Sätze 1 und 2 SGB X.
Auf die im Bescheid vom 16. Februar 2005 genannte Frist bis zum 31. Mai 2005 findet § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X keine Anwendung, denn es handelt sich um eine behördliche Frist nach § 26 Abs. 7 Satz 1 SGB X. Eine behördliche Frist kann zwar auch rückwirkend verlängert werden (§ 26 Abs. 7 Sätze 1 und 2 SGB X). Ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung auf Verlängerung setzt voraus, dass mit einer solchen Verlängerung
nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere das Gesetz verstoßen wird. Da dem Rentenversicherungsträger nach §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
4 und Abs.
4 SGB VI nicht das Recht eingeräumt ist, einen Zeitpunkt für die Zahlung der geforderten Pflichtbeiträge zu bestimmen, bis zu dem
eine rückwirkende Befreiung verfügt werden kann, ist die Setzung oder Verlängerung einer darauf gerichteten behördlichen Frist
unzulässig, so dass ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darauf nicht bestehen kann. Mithin stellt auch § 26 Abs. 7 Satz 2 SGB X vorliegend keine spezialgesetzliche Regelung über die Folgen einer Pflichtverletzung eines Leistungsträgers dar.
Die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches sind allerdings nicht erfüllt.
Dieses von der Rechtsprechung des BSG ergänzend zu den vorhandenen Korrekturmöglichkeiten bei fehlerhaftem Verwaltungshandeln
entwickelte Rechtsinstitut tritt als öffentlich-rechtlicher Nachteilsausgleich ein, wenn ein Leistungsträger durch Verletzung
einer ihm aus dem Sozialleistungsverhältnis obliegenden Haupt- oder Nebenpflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung,
nachteilige Folgen für die Rechtsposition des Betroffenen herbeigeführt hat und diese Rechtsfolgen durch ein rechtmäßiges
Verwaltungshandeln wieder beseitigt werden können. Demgemäß setzt dieser Anspruch das Vorliegen einer Pflichtverletzung, die
sich der Sozialleistungsträger im Verhältnis zum Berechtigten zurechnen lassen muss, den Eintritt eines rechtlichen Schadens
beim Berechtigten, einen Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt sowie die Möglichkeit
der Herstellung des Zustandes, der ohne die Pflichtverletzung eingetreten wäre, voraus (BSG, Urteil vom 26. April 2005 - B
5 RJ 6/04 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 4 Nr. 2).
Es ist bereits zweifelhaft, ob eine Pflichtverletzung der Beklagten vorliegt.
Im Bescheid vom 16. Februar 2005 wies die Beklagte darauf hin, dass bis einschließlich 31. Dezember 2003 für insgesamt 202
Kalendermonate Pflichtbeiträge nachgewiesen seien, so dass für die Befreiung also noch 14 Monatsbeiträge fehlten. Sie teilte
außerdem mit, dass bei fristgemäßer Antragstellung eine Befreiung von der Versicherungspflicht ab 01. März 2005 nur möglich
wäre, wenn die Pflichtbeiträge vom 01. Januar 2004 bis 28. Februar 2005 bis spätestens 31. Mai 2005 gezahlt würden.
Nach der diesem Bescheid beigefügten Beitragsrechnung vom selben Tag wird zum Kontostand angegeben, dass nach dem derzeitigen
Stand (16. Februar 2005) die Beiträge für die Zeit vom 01. November 2003 bis 31. Dezember 2003, für die der Kläger noch keine
Beitragsbescheinigung erhalten habe, vollständig gezahlt seien. Die Beklagte stellte diese Feststellung allerdings unter den
Vorbehalt, dass die im Abbuchungsverfahren erstellten Lastschriften auch eingelöst und die gezahlten Beiträge nicht für andere
Verwendungszwecke verrechnet würden. Es seien alle Geldeingänge bis zur letzten Zahlung vom 10. Februar 2005 berücksichtigt
worden. Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass noch Pflichtbeiträge für die Monate Januar 2004 bis Januar 2005 nebst Säumniszuschlägen
von insgesamt 4.865,36 Euro zu zahlen seien. Zur Art der Beitragszahlung machte die Beklagte die Angabe, die Beiträge würden
jeweils bis zum 15. des folgenden Kalendermonats, für den sie gelten sollten, vom angegebenen Konto abgebucht.
Diese Angaben sind zutreffend, so dass darauf gestützt keine Pflichtverletzung der Beklagten resultieren kann.
Zum einen ist ersichtlich, dass für Januar 2004 bis Februar 2005 14 Monatsbeiträge zur Erfüllung der geforderten 216 Pflichtbeitragsmonate
fehlten. Damit ist klar, dass die in der Beitragsrechnung unter dem Kontostand benannten zu zahlenden 13 Pflichtbeiträge für
Januar 2004 bis Januar 2005 mit (einschließlich der Säumniszuschläge) 4.865,36 Euro nicht genügen, um die Anzahl von 14 Monatsbeiträgen
zu erreichen. Im Hinblick auf die genannte Art der Beitragszahlung wird gleichfalls deutlich, dass der weitere fehlende 14.
Monatsbeitrag für Februar 2005 erst zum 15. März 2005 zur Zahlung ansteht. Mithin bezeichnen die in der Beitragsrechnung benannten
Pflichtbeiträge die zum damaligen Stand des 16. Februar 2005 bereits fällig gewordenen, also als Rückstand zu zahlenden Beträge.
Zum anderen wird aus der Beitragsrechnung ersichtlich, dass der dort ausgewiesene Gesamtbetrag von 4.865,36 Euro den geschuldeten
Gesamtrückstand nur dann richtig wiedergibt, wenn die Beiträge für November und Dezember 2003 auch tatsächlich gezahlt werden.
Die Feststellung, dass dies erfolgt, stand hierbei unter dem Vorbehalt, dass die im Abbuchungsverfahren erstellten Lastschriften
auch eingelöst würden. Es mag zwar missverständlich sein, wenn in der Beitragsrechnung darauf hingewiesen wird, dass alle
Geldeingänge bis zur letzten Zahlung vom 10. Februar 2005 berücksichtigt worden seien, weil dies den Eindruck erwecken könnte,
der am 15. Februar 2005 fällig werdende Pflichtbeitrag sei in der Beitragsrechnung vom 16. Februar 2005 noch nicht berücksichtigt.
Da es sich bei diesem Pflichtbeitrag nach dem Hinweis zur Art der Beitragszahlung jedoch um den Pflichtbeitrag für Januar
2005 handelt, der in der Gesamtforderung von 4.865,36 Euro enthalten ist und der Kläger wusste, dass eine "Zahlung vom 10.
Februar 2005" nicht existierte, erweist es sich für den Kläger notwendigerweise als nahe liegend, dass die Lastschrift zum
15. Februar 2005 in der Beitragsrechnung vom 16. Februar 2005 miterfasst war.
Ungeachtet einer möglichen missverständlichen Formulierung, die für den Kläger zur Rücksprache mit der Beklagten Anlass gegeben
hätte, fehlt es auch am Kausalzusammenhang zwischen der (möglichen) Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt. Liegt eine
vollständige und richtige Information vor, konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass der Betrag von 4.865,36 Euro den gesamten
Beitragsrückstand umfasst, denn mangels Einlösung der Lastschrift zum 15. Februar 2004 war ihm bekannt, dass der Pflichtbeitrag
für Januar 2005 nicht bezahlt wurde.
Aber auch im anderen Fall konnte er diese Vorstellung nicht gewinnen. Da er zuletzt am 10. November 2004 795,85 Euro gezahlt
und selbst mitgeteilt hatte, dass mangels Kontodeckung die Zahlung für Dezember 2004 nicht erfolgen konnte, wusste er, dass
er zumindest den Beitrag für Dezember 2004 noch schuldig war.
Davon abgesehen reichen einfache mathematische Berechnungen aus um festzustellen, dass der Betrag von 4.865,36 Euro nicht
ausreichend war, um die geschuldeten Pflichtbeiträge bis einschließlich Januar 2005 zu tilgen. Da dem Kläger sowohl die jeweilige
Höhe der seit Mai 2003 rückständigen Beiträge als auch die Gesamthöhe der geschuldeten Beiträge von 5109,81 Euro und 2770,95
Euro sowie die Höhe der von ihm gezahlten Beiträge (2387,55 Euro) bekannt war, war offensichtlich, dass der genannte Betrag
nicht der geschuldete Betrag war.
Aber selbst wenn all dies unbeachtet bliebe und von einer falschen Angabe zur Höhe der geschuldeten rückständigen Beiträge
ausgegangen würde, wäre eine solche Falschangabe nicht kausal für das Fehlen des letzten der erforderlichen Pflichtbeiträge
von 216 Kalendermonaten (18 Jahren) geworden.
Am 19. Mai 2005 zahlte der Kläger zwar 4.865,36 Euro für 13 Pflichtbeiträge, nicht jedoch den letzten noch fehlenden Pflichtbeitrag
für Februar 2005 wie im Bescheid vom 16. Februar 2005 genannt. Diesen Beitrag leistete er erst am 17. Juli 2005. Zu diesem
Zeitpunkt lag ihm jedoch das Schreiben vom 11. Juli 2005 vor, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass für November 2004 58,46 Euro
sowie für Dezember 2004, Januar und Februar 2005 jeweils 395,85 Euro offen sind. Eine vermeintlich falsche Angabe über die
rückständigen Beiträge in der Beitragsrechnung vom 16. Februar 2005 konnte für das weitere Verhalten nicht kausal werden.
Eine mögliche missverständliche oder gar fehlerhafte Information über die zutreffende Höhe der rückständigen Beiträge wurde
damit vielmehr behoben, so dass eine daraus resultierende mögliche Pflichtverletzung nicht fortwirkte.
Schließlich käme auch die Beseitigung der nachteiligen Folgen für die Rechtsposition des Klägers durch ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln
nicht in Betracht.
Erforderlich wäre insoweit, die rechtzeitige Beitragszahlung des Klägers herzustellen. Dies fällt jedoch nicht in die Verfügungsmacht
der Beklagten, sondern hängt allein von der tatsächlichen Verhaltensweise des Klägers ab. Das Fehlen der rechtzeitigen Beitragszahlung
kann daher nicht durch eine rechtmäßige Amtshandlung der Beklagten ersetzt werden (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli 1992 - 7 RAr 38/91, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 17. Juli 1997 - 7 RAr 12/96, zitiert nach juris, jeweils zur Arbeitslosmeldung).
Die Berufung der Beklagten hat somit Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 Abs.
1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG) nicht vorliegen.