Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Zugehörigkeit zur Altersversorgung der wissenschaftlichen
Intelligenz - Zugehörigkeit zur Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften
zu Berlin - betriebliche Voraussetzung - persönliche Voraussetzung - Forschungszentrum für Mechanisierung der Landwirtschaft
Bornim/Schlieben - ingenieurtechnischer Mitarbeiter
Gründe
I.
Streitig ist, ob die Beklagte im Zugunstenverfahren (Überprüfungsverfahren) verpflichtet ist, einen Bescheid zurückzunehmen
und Feststellungen zu Pflichtbeitragszeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) zu treffen.
Der im Oktober 1954 geborene Kläger war nach einer Ausbildung zum Facharbeiter für Betriebsmess-, Steuerungs- und Regelungs-
(BMSR-)Technik und einem am 2. Mai 1974 begonnenen Grundwehrdienst vom 1. Juni 1974 bis zum 29. April 1977 Armeeangehöriger
der Nationalen Volksarmee der DDR (NVA). Nach einer Zwischenbeschäftigung als BMSR-Techniker war er vom 1. September 1977
bis zum 30. November 1978 Student an der Ingenieurhochschule Zittau und vom 1. November 1978 bis zum 31. August 1981 Fachschüler
an der Ingenieurschule für Energiewirtschaft Markkleeberg. Dort erwarb er am 24. Juli 1981 das Recht, die Berufsbezeichnung
Ingenieur der Fachrichtung Energetik zu führen (Urkunde der Ingenieurschule vom selben Tag). Ab 14. September 1981 war er
durchgehend bis zum 30. Juni 1990 und darüber hinaus bei der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften der DDR (AdL) - Forschungszentrum
für Mechanisierung der Landwirtschaft (FZM) S/B, Betriebsteil B – beschäftigt. Im Feld „Genaue Bezeichnung der Tätigkeit“
im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (SV-Ausweis) ist für die Zeiträume ab 14. September 1981 durchgehend „ing.-techn.
Mitarbeiter“ eingetragen.
Zu DDR-Zeiten hatte der Kläger keine Zusage auf eine Versorgung aus einem Zusatzversorgungssystem im Sinne der Anlage 1 zum
AAÜG erhalten und mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1990 auch keine Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung
der Sozialversicherung der DDR (FZR) entrichtet.
Das Bundesministerium für Verteidigung - Wehrbereichsverwaltung Ost - stellte im Dezember 2006 die Zeiten vom 1. Juni 1974
bis zum 29. April 1977 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der NVA (Anlage 2 Nr. 1 zum AAÜG) und die währenddessen vom Kläger tatsächlich erzielten Entgelte fest.
Den vom Kläger im Dezember 2005 gestellten Antrag auf „Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften, mit dem er geltend
gemacht hatte, vom 14. September 1981 bis zum 30. Juni 1990 in das Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG (zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz [AVItech]) einzubeziehen zu sein, lehnte die Beklagte durch Bescheid
vom 16. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2006 ab. Das AAÜG sei zwar auf den Kläger anwendbar, jedoch könnten im beantragten Zeitraum keine Pflichtbeitragszeiten in der AVItech festgestellt
werden. Von den drei dafür erforderlichen Voraussetzungen sei die sogenannte betriebliche nicht erfüllt. Der Kläger habe nicht
in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens und auch nicht in einem nach den Versorgungsbestimmungen
gleichgestellten Betrieb gearbeitet. Eine Ausweitung auf andere Betriebe sei aus bundesrechtlicher Sicht nicht möglich. Die
Zeiten könnten auch nicht dem Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 5 zum AAÜG (Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften zu Berlin und der AdL [AV AdL]) zugeordnet
werden. Von den drei insoweit zu erfüllenden Voraussetzungen fehle es beim Kläger an der sogenannten persönlichen. Er habe
keine Hochschulausbildung erfolgreich absolviert, sondern eine Fachschule abgeschlossen. Der Beklagten lag bei ihrer Entscheidung
eine vom Rechtsnachfolger des FZM mit Datum des 25. Januar 2006 erstellte „Bescheinigung über Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG“ vor, in der die Spalte „genaue Berufsstellung“ mit der Einstempelung „Aus den Unterlagen nicht
ersichtlich“ versehen war.
Mit seiner Klage gegen den Bescheid vom 16. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2006 vor dem
Sozialgericht Potsdam (Az. S 14 R 371/06) verfolgte der Kläger das Anliegen, die Beschäftigung im Zeitraum vom 14. September 1981 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der
Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1, hilfsweise Nr. 5, zum AAÜG festzustellen. Die Beklagte führte in dem Rechtsstreit bezüglich der Zusatzversorgung der AVItech ergänzend aus, dass der
Beschäftigungsbetrieb des Klägers deshalb nicht zu den gleichgestellten gehöre, weil es sich nicht um eine Forschungseinrichtung
der Industrie gehandelt habe. Sie reichte eine Kopie des Registerblatts zu HRC 43 283 betreffend das FZM aus dem Register
der Volkseigenen Betriebe sowie eine Kopie des Gesetzblatts der DDR 1972 Teil II Nr. 38, S. 438ff, mit der Verordnung über
das Statut der AdL vom 6. Juni 1972 ein.
Das Sozialgericht wies die Klage durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 11. Oktober 2006 ab. Zur Begründung nahm es auf
den Widerspruchsbescheid der Beklagten Bezug und führte ergänzend aus, dass es für die Zuordnung eines Betriebs zur Industrie
oder des Bauwesens im Sinne der AVItech nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) darauf ankomme, ob eine Eintragung in das Register der Volkseigenen Wirtschaft erfolgt sei, ob es sich bei dem übergeordneten
Staatsorgan um ein Bau- oder Industrieministerium gehandelt habe und welche Funktion dem Betrieb das überwiegende Gepräge
gegeben habe. Das FZM entspreche diesen Anforderungen nicht, weil es weder einem Bau- oder Industrieministerium zugeordnet
und auch kein Produktionsbetrieb gewesen sei. Das FZM habe auch nicht zu den den Produktionsbetrieben gleichgestellten Forschungsinstituten
gehört, weil es sich um eine Einrichtung der AdL und nicht um eine der Industrie gehandelt habe. Die Voraussetzungen für eine
Einbeziehung in die Zusatzversorgung nach Anlage 1 Nr. 5 zum AAÜG erfülle der Kläger nicht, weil er nicht über den erforderlichen Abschluss einer Hochschule verfüge. Die 1994 ausgesprochene
Gleichstellung des Abschlusses mit dem eines Diplom-Ingenieurs (Fachhochschule) ändere daran nichts, weil nur ein Hochschulabschluss
zu einer obligatorischen Einbeziehung in die Zusatzversorgung habe führen können. In allen anderen Fällen sei für eine Einbeziehung
eine Ermessensentscheidung zu treffen gewesen, die nicht mehr nachgeholt werden könne.
Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens beantragte der Kläger im Dezember 2018 erneut, die Beschäftigungszeiten vom 14. September
1981 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der AVI und die in diesen Beschäftigungszeiten tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen. Die Beklagte sah den Antrag als auf
Überprüfung des Bescheides vom 16. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2006 gerichtet an und
lehnte dessen Rücknahme durch Bescheid vom 5. November 2019 ab. In dem zu überprüfenden Bescheid sei weder das Recht unrichtig
angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Zur Begründung wiederholte sie der Sache nach ihre Ausführungen
aus den zur Überprüfung gestellten Bescheiden. Die Beschäftigungszeiten seien nicht dem Versorgungssystem der AVI nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG zuzuordnen, weil hierfür die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt sei, und auch nicht der Zusatzversorgung nach Anlage
1 Nr. 5 zum AAÜG, weil insoweit die persönliche Voraussetzung nicht erfüllt sei.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass entgegen der Auffassung der Beklagten das FZM ein wissenschaftliches
Institut im Sinne der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen
Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) gewesen sei. Es habe sich um eine Einrichtung
gehandelt, die aus dem 1952 von der AdL übernommenen Institut für Agrartechnik hervorgegangen sei. Aus dem Bericht des Wissenschaftsrats
zu den außeruniversitären Forschungseinrichtungen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR im Bereich der Agrarwissenschaften (Drucksache
des Wissenschaftsrats Nr. 396/91 vom 27. September 1991) ergebe sich außerdem, dass in den der Akademie zugehörigen Einrichtungen
zweck- und betriebsbezogen geforscht worden sei. Betreffend die Zusatzversorgung nach Anlage 1 Nr. 5 zum AAÜG ergebe sich aus den Gesetzestexten keine Aussage dazu, welche persönlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die Versorgung
zu erfüllen gewesen seien. Die für die Einbeziehung maßgebliche Gehaltstabelle beziehe sich auf Funktionen und Arbeitsaufgaben
und nicht auf akademische Titel. Zur Unterstützung seiner Auffassung hat der Kläger den ab 13. März 1984 geltenden Funktionsplan
für die von ihm ausgeübte Funktion vorgelegt, die als „wissenschaftlicher Mitarbeiter“ bezeichnet wurde.
Durch Widerspruchsbescheid vom 22. April 2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Rechtsprechung des BSG berücksichtigend habe der Kläger keine Beschäftigung ausgeübt, welche der AVItech zuzuordnen sei. Dies habe auch das Sozialgericht
Potsdam in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2006 festgestellt, desgleichen, dass die Voraussetzungen für eine Einbeziehung
in das Versorgungssystem der Akademie der Wissenschaften nicht erfüllt seien.
Mit seiner am 7. Mai 2020 erhobenen Klage hat der Kläger sein Anliegen weiterverfolgt, zur Begründung seine Ausführungen aus
dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft sowie nochmals den ab 13. März 1984 geltenden Funktionsplan eingereicht.
Die Beklagte hat den angefochtenen Bescheid verteidigt. Während des laufenden Klageverfahrens hat sie dem Kläger in ihrer
Eigenschaft als Träger der Rentenversicherung durch Bescheid vom 30. Juni 2020 ab 1. Juli 2020 Altersrente für schwerbehinderte
Menschen auf der Grundlage von 61,9969 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) bewilligt. Das in der Bescheinigung vom 25. Januar
2006 für das erste Halbjahr 1990 ausgewiesenen Bruttoarbeitsentgelt berücksichtigte sie dabei voll, die Bruttoarbeitsentgelte
aus der Zeit vom 14. September 1981 bis zum 31. Dezember 1989 höchstens bis zu einem Jahresbetrag von 7.200,00 M.
Durch Urteil vom 20. August 2020 hat das Sozialgericht die Klage, die nach dem in der mündlichen Verhandlung vom selben Tag
zu Protokoll genommenen Antrag darauf gerichtet war, den Bescheid vom 5. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 22. April 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihren Bescheid vom 16. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 25. April 2006 abzuändern und dem Kläger für den Zeitraum vom 14. September 1981 bis zum 30. Juni 1990 als weitere Beitragszeit
nach dem AAÜG anzuerkennen, abgewiesen. Zur Begründung hat es auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten und das Urteil der 14. Kammer
des Sozialgerichts vom 11. Oktober 2006 Bezug genommen. An der Sach- und Rechtslage habe sich seither nichts geändert, auch
nicht durch das vom Kläger zur Begründung seiner Klage zitierte Urteil des „Landgerichts München“ (richtig: des Bayerisches
Landessozialgerichts) vom 29. September 2016 - L 1 RS 2/13 -. Maßgeblich bleibe die Rechtsprechung des BSG, wie sie in dem Urteil vom 11. Oktober 2006 zitiert sei.
Mit der am 7. Oktober 2020 eingelegten Berufung gegen das ihm am 24. September 2020 zugestellte Urteil vertritt der Kläger
weiter die Auffassung, dass seine Beschäftigungszeit vom 14. September 1981 bis zum 30. Juni 1990 entweder der AVI tech oder der Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der AdL zuzuordnen sei. Über seine bisherige Begründung
hinaus macht er geltend, der 2. DB sei nicht zu entnehmen, dass die Gleichstellung der dort aufgeführten Institutionen an
industrielle Produktion gebunden sein solle. Der Hinweis in dem Urteil des Sozialgerichts aus dem Jahr 2006 auf das Urteil
des BSG „B 4 RA 10/02“ (richtig: Urteil des BSG vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R -, in Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR] 3-8570 § 1 Nr. 5), um zu begründen, dass die gleichgestellten Betriebe industrielle
Produktionsbetriebe sein müssten, gehe fehl. Das FZM sei eine wissenschaftliche Einrichtung gewesen, die ausdrücklich den
Produktionsbetrieben gleichgestellt sei. Auf einen Diplom-Abschluss als Beleg für den Zugang zur Altersversorgung der Akademie
der Landwirtschaftswissenschaften könne es deshalb nicht ankommen, weil er erst in den 1960er Jahren in der DDR als Regelabschluss
für die universitären Studiengänge eingeführt worden sei, während die Versorgungsvorschriften aus den 1950er Jahren datierten.
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen der Sache nach,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 20. August 2020 und den Bescheid der Beklagten vom 5. November 2019 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2020 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, ihren Bescheid vom 16. Januar
2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2006 zurückzunehmen und die Zeiten vom 14. September 1981 bis
zum 30. Juni 1990 als solche der Zugehörigkeit zur Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz, hilfsweise als
solche der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften
zu Berlin, sowie die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Das Sozialgericht habe zutreffend ausgeführt, dass es sich beim FZM nicht um ein nach der 2. DB den Produktionsbetrieben
gleichgestelltes Forschungsinstitut oder wissenschaftliches Institut gehandelt habe und deshalb die Voraussetzungen für eine
Einbeziehung in die AVI tech nicht erfüllt seien. Bei der Auslegung der Begriffe seien die Besonderheiten der DDR zu beachten, in der zwischen staatlicher
Forschung an der Akademie der Wissenschaften, der AdL und an den dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen unterstellten
Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen einerseits sowie der Forschung an den Wirtschaftseinheiten andererseits unterschieden
worden sei. Forschungsinstitute im Sinne der 2. DB seien nur die selbstständigen Einrichtungen der Wirtschaft gewesen, zu
denen das FZM nicht gehört habe. Zutreffend habe das Sozialgericht auch die Voraussetzungen für eine Einbeziehung des Klägers
in die Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der AdL verneint, weil er nicht Angehöriger der wissenschaftlich
tätigen Intelligenz gewesen sei. Funktionsträger, die wie er lediglich mit einen Fachschulabschluss ausgestattet gewesen seien,
zählten nicht dazu. Sie hat die Weisung des Präsidenten der AdL aus dem Jahr 1987 zur Bildung eines einheitlichen Forschungszentrums
für Mechanisierung und Energieanwendung in der Landwirtschaft in Kopie vorgelegt, ferner unter anderem die Ordnung des Präsidenten
der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften der DDR vom 8. Juni 1983 über die Einbeziehung von Mitarbeitern der Akademie
der Landwirtschaftswissenschaften der DDR in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz sowie die Verfahrensweise bei
der Bearbeitung dieser Anträge und von dem am 2. August 1982 beim Staatssekretariat für Löhne registrierten Rahmenkollektivvertrag
über die Arbeits- und Lohnbedingungen für die Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften der DDR das I. Kapitel (Geltungsbereich),
die Anlage 1 zum II. Kapitel Ziffer 1 (Ordnung für die Berufung leitender Mitarbeiter der Akademie), aus dem IV. Kapitel (Lohnbedingungen)
die Ziffer 1 (Entlohnungsbedingungen für wissenschaftliche Mitarbeiter – Tariftabelle W) mit der Anlage 4.1 hierzu (Rahmenmerkmale
wissenschaftliche Mitarbeiter), das VII. Kapitel (Übergangs- und Schlussbestimmungen) sowie die Anlage 4.2 (Rahmenmerkmale
für Forschungsingenieure) zum IV. Kapitel, Ziffer 2 (Entlohnungsbedingungen für Forschungsingenieure – Tariftabelle FJ).
Der Kläger hat dem entgegengehalten, die Beklagte erkenne nunmehr an, dass er im streitigen Zeitraum in einem Beschäftigungsverhältnis
mit der AdL gestanden habe. Ihre rechtlichen Schlussfolgerungen träfen aber nicht zu. Ihr fehle scheinbar grundsätzliches
Wissen über die Strukturen und Verhältnisse in der DDR. Er hat auf Ausführungen des Prof. Dr. Hartmut Seitz in dem von ihm
2003 im Auftrag der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen erstatteten
Gutachten „Die Leistungen der neuen Länder im Rahmen des AAÜG - Bestimmungsgründe und Belastungsdynamik“ (im Volltext abrufbar derzeit unter https://www.brandenburg.de/sixcms/media.php/4055/Gutachten_Seitz.pdf)
und eine Ausarbeitung des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages (Az. WD 6 - 3000-129/06, im Volltext zugänglich unter
https://www.bundestag.de/resource/blob/ 411658/0094d6a84f252c2883f78444ed7f57fc/WD-6-129-06-pdf-data.pdf) verwiesen und den
ab 1. April 1983 geltenden Funktionsplan für die von ihm ausgeübte Funktion vorgelegt, die darin als „wiss.-tech. Mitarbeiter“
bezeichnet wurde.
Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 30. Juni 2021 darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg verspricht,
und für den Fall, dass sie fortgeführt wird, eine Entscheidung über das Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss
in Aussicht gestellt.
Die Gerichtsakten des vorliegenden Rechtsstreits und des Verfahrens Sozialgericht Potsdam S 14 R 371/06 sowie die Verwaltungsakten der Beklagten als Träger der Zusatzversorgung und als Träger der Rentenversicherung lagen dem
Senat bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte die gemäß §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 und Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthafte und auch im übrigen zulässige Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss als unbegründet zurückweisen
(§
153 Abs.
4 SGG). Das Sozialgericht hatte über die Klage nicht durch Gerichtsbescheid (§
105 SGG) entschieden und der Senat hält die Berufung einstimmig für unbegründet sowie eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist geklärt und die Beteiligten hatten ausreichend Gelegenheit, ihre Rechtsauffassungen
im vorbereitenden Verfahren darzulegen.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den
Kläger deshalb nicht in seinen Rechten.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs-, Leistungs- und Verpflichtungsklage (§§
54 Abs.
1 und 4, 56
SGG) statthaft (s. dazu BSG, Urteil vom 3. April 2001 – B 4 RA 22/00 R –, SozR 3-2200 § 1265 Nr. 20). Sie ist – unter Aufhebung des eine Rücknahme ablehnenden Bescheides der Beklagten vom 5.
November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2020 – der Sache auf die Beseitigung (Rücknahme) des
nach erfolglos gebliebenem gerichtlichem Verfahren bestandskräftig gewordenen Bescheides der Beklagten vom 16. Januar 2006
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2006gerichtet, soweit durch ihn die vom Kläger angestrebten Feststellungen
in einem ersten Verwaltungsverfahren bestandskräftig abgelehnt worden waren, und schließlich darauf, dass die Beklagte die
vom Kläger angestrebten Feststellungen trifft.
Als Rechtsgrundlage für die erstrebte Rücknahmeentscheidung kommt nur § 44 Abs. 2 SGB X über das Zugunstenverfahren in Betracht (s. stellvertretend BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R -, SozR 4-8570 § 6 Nr. 6). § 44 SGB X ist im Verwaltungsverfahren nach dem AAÜG anwendbar (§ 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG).
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass
des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig
erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese
Voraussetzungen sind nicht gegeben, weil durch den zur Überprüfung gestellten Bescheid keine Entscheidung über Leistungen
oder Beiträge getroffen worden ist.
Gemäß § 44 Abs. 2 SGB X ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt im Übrigen - also in den nicht von Abs. 1 erfassten Fällen -,
auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (Satz 1). Er kann
auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Satz 2). In den Fällen des § 44 Abs. 2 SGB X besteht dementsprechend ein Anspruch auf Rücknahme nur mit Wirkung für die Zukunft, während der Behörde über eine Rücknahme
für die Vergangenheit Ermessen zusteht. Voraussetzung ist jedoch wie in den Fällen des Abs. 1 stets, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes
das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist.
Die Zuständigkeit der Beklagten für die Entscheidung über den Antrag folgt gemäß § 44 Abs. 3 SGB X aus ihrer Funktion als Träger der Zusatzversorgungen der AVItech und der AV AdL (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 i.V. mit Anlage 1 Nr. 1 und 5 zum AAÜG).
Der Senat kann offen lassen, ob die Beklagte aufgrund des Überprüfungsantrags des Klägers überhaupt in eine Sachprüfung eintreten
musste (s. bereits BSG, Urteil vom 3. Februar 1988 – 9/9a RV 18/86 –, SozR 1300 § 44 Nr. 33, und im Anschluss daran im Besonderen BSG, Urteil vom 3. April 2001 – B 4 RA 22/00 R –, SozR 3-2200 § 1265 Nr. 20). Dies könnte fraglich sein, weil der Kläger zur Begründung letztlich nur geltend macht, dass
bei aus seiner Sicht „richtiger“ Rechtsanwendung bereits die erste Klage hätte erfolgreich sein müssen. Offenbleiben kann
auch, ob die Beklagte dann, wenn sie sich ohne Sachprüfung auf die Bindungswirkung des ursprünglichen Bescheides berufen könnte,
im Ermessensweg in eine Sachprüfung eintreten durfte (so wohl BSG, Urteil vom 3. April 2001 – B 4 RA 22/00 R –, SozR 3-2200 § 1265 Nr. 20) und ob sie dies in dem angefochtenen Bescheid vom 5. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 22. April 2020 getan hat. Selbst wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass eine Sachprüfung vorzunehmen
ist, bleiben Klage und Berufung erfolglos. Bei Erlass des zur Überprüfung gestellten Verwaltungsaktes vom 16. Januar 2006
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2006 hat die Beklagte weder das Recht unrichtig angewandt noch ist
sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme gemäß § 44 Abs. 2 SGB X liegen deshalb nicht vor.
Gemäß § 8 AAÜG hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger in einem der Kontenklärung nach
dem allgemeinen Recht der gesetzlichen Rentenversicherung ähnlichen Verfahren (s. dazu etwa BSG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - B 4 RA 6/02 R -, SozR 3-2600 § 71 Nr. 3) dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich
die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung
erforderlich sind (Abs. 1 Satz 1). Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten
oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet sowie - im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung - die tatbestandlichen
Voraussetzungen für die Anwendung besonderer Beitragsbemessungsgrenzen (§ 8 Abs. 2 AAÜG). Die Feststellungen der Beklagten sind für den Träger der Rentenversicherung, der allein für die Entscheidung über Grund
und Höhe von Leistungen zuständig ist, bindend (§ 8 Abs. 5 AAÜG). Gegenüber dem Berechtigten hat der Versorgungsträger den Inhalt der an den Träger der Rentenversicherung gerichteten Mitteilung
durch Bescheid bekannt zu geben.
Die Beklagte hat in dem Bescheid vom 16. Januar 2006 zu Recht eine sogenannte Status-Feststellung über die persönliche Anwendbarkeit
des AAÜG getroffen (zur Notwendigkeit eines entsprechenden Verfügungssatzes stellvertretend BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 4 RA 3/05 R -, SozR 4-8570 § 1 Nr. 8).
Gemäß § 1 Abs. 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen
(Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind (Satz 1). Soweit
die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor
dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (Satz 2). Gemäß § 1 Abs. 2 AAÜG sind Zusatzversorgungssysteme die in Anlage 1, gemäß § 1 Abs. 3 AAÜG Sonderversorgungssysteme die in Anlage 2 zum AAÜG genannten Systeme.
Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erfüllt der Kläger unabhängig von den im vorliegenden Verfahren streitigen Zeiten, weil er in den Jahren 1974 bis 1977 zeitweilig
der Sonderversorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee und damit dem in Anlage 2 Nr. 1 zum AAÜG genannten Sonderversorgungssystem angehört hatte.
Der Kläger hat in der Zeit vom 14. September 1981 bis zum 30. Juni 1990 jedoch keine Zeiten zurückgelegt, die gemäß § 5 Abs. 1 AAÜG als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten, das heißt Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in
denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist. Feststellungen nach § 8 AAÜG hatte die Beklagte deshalb im Rahmen ihrer Zuständigkeit nicht zu treffen.
Der Kläger hatte nicht durch eine Stelle der DDR eine Versorgungszusage in Form eines nach Art 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts erhalten. Er hatte auch keinen Anspruch auf Einbeziehung in die geltend gemachten
zusätzliche Altersversorgungen nach Anlage 1 Nr. 1 und 5 zum AAÜG erworben.
Nach der Rechtsprechung des BSG, welcher der Senat folgt, beurteilt sich die Frage, ob ein solcher Anspruch bestand, nach den lückenfüllend heranzuziehenden
Regelungen der Versorgungssysteme der DDR, soweit sie auf der Grundlage des am 1. August 1991 (Inkrafttreten des AAÜG) geltenden Bundesrechts am Stichtag 30. Juni 1990 (letzter Tag des Bestehens der Versorgungssysteme der DDR) gemäß Anlage
II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (BGBl. II 889) am 3. Oktober 1990 zu sekundärem
Bundesrecht geworden waren (s. dazu im Einzelnen, im Besonderen auch zur allgemeinen dogmatischen Rechtfertigung dieser Rechtsprechung
BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R -, SozR 4-8570 § 1 Nr. 19).
Ausgangspunkte für die Beurteilung der „fiktiven Zugehörigkeit“ zur AVItech sind danach insbesondere die VO-AVItech vom 17.
August 1950 (DDR-GBl. S. 844) und die 2. DB vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. S. 487), soweit sie nicht gegen vorrangiges originäres
Bundesrecht oder höherrangiges Recht verstoßen (s. dazu und zum folgenden stellvertretend BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R -, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Nach § 1 der VO-AVItech i.V. mit der 2. DB hängt das Bestehen einer fingierten Versorgungsanwartschaft davon ab, dass eine
Person am Stichtag 30. Juni 1990,
1. berechtigt war, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), außerdem
2. eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (sachliche Voraussetzung) und dies
3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) oder in einem
durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Der Senat kann offen lassen, ob diese Voraussetzungen nicht bereits zu DDR-Zeiten modifiziert worden waren und die AVItech
zusammen mit der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen
(AVIwiss; Anlage 1 Nr. 4 zum AAÜG, geregelt durch Verordnung vom 12. Juli 1951, DDR-GBl. S. 675, in der Fassung der Verordnung vom 13. Mai 1959, DDR-GBl. S.
521 [VO AVIwiss], und die 1. und 2. DB vom 26. September 1951, DDR-GBl. S. 879 bzw. 11. Juni 1959, DDR-GBl. S. 612) als letztlich
einheitliche „Altersversorgung der Intelligenz“ betrachtet wurden.
Dafür spricht allerdings, dass schon die Verordnung vom 1. März 1962 über die Neuregelung von Ansprüchen auf zusätzliche Altersversorgung
der Intelligenz (DDR-GBl. II S. 116) den Begriff „Altersversorgung der Intelligenz“ erkennbar als Oberbegriff für die AVItech
und die AVIwiss verwenden. Folgerichtig ist in der auf Grundlage des Beschlusses des Ministerrats Nr. 02-25/I 1-2/72 vom 21.
Juni 1972 (Endredaktion 27. Juni 1972) ergangenen „Richtlinie zum Abschluss von Altersversorgungen der Intelligenz“ (zu DDR-Zeiten
nicht in Veröffentlichungsblättern bekanntgegeben, abgedruckt in Aichberger II, Sozialgesetze, Ergänzungsband für die neuen
Bundesländer, Nr. 145) nur von „Angehörigen der Intelligenz“ ohne Unterscheidung zwischen den der AVItech bzw. der AVIwiss
nach den jeweiligen Verordnungen und DB zuzuordnenden Gruppen und Einrichtungen bzw. Betrieben die Rede.
Die von der Beklagten übersandte Ordnung des Präsidenten der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften der DDR vom 8. Juni
1983 übernimmt die Diktion der Richtlinie praktisch wortgleich. Wird angesichts dessen angenommen, dass die genannte Ordnung
die Einbeziehung von Mitarbeitern der AdL in eine der beiden Altersversorgungen der Intelligenz abschließend regelte, dann
gehörte der Kläger nicht zu den im Sinne eines Anspruchs einzubeziehenden Personen. Die Unterteilung zwischen obligatorisch
und fakultativ Versorgungsberechtigten nahm die Ordnung selbst vor, indem sie unter I.1. die Personen nennt, die einbezogen
„werden“ und unter I.2. diejenigen, die einbezogen werden „können“. Zu den unter I.1. genannten Personenkreisen gehörte der
Kläger erkennbar nicht.
Konnte er deshalb nur zu den Personenkreisen nach I.2. gehören und wird zu seinen Gunsten unterstellt, dass die Verwendung
des Wortes „können“ im Einleitungssatz zu I.2. nicht bereits für sich betrachtet ausschließt, dass für die genannten Personenkreise
ein „Anspruch“ auf Einbeziehung bestanden haben könnte, so scheitert eine Einbeziehung für Zeiten vor dem 14. September 1986
bereits daran, dass er erst ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzung nach I.2.5. erfüllte („Die Einbeziehung hat eine mindestens
5jährige Tätigkeit in der Akademie bzw. in anderen wissenschaftlichen Einrichtungen, die für die Gewährung der AVI in Betracht kommt, zur Voraussetzung“).
Unabhängig davon gehörte der Kläger aber auch nach I.2. zu keinem Personenkreis, der nach dem insoweit maßgeblichen „bundesrechtlichen“
Verständnis obligatorisch einzubeziehen war. Nach den aus den vorhandenen Unterlagen ersichtlichen Bezeichnungen über seine
Tätigkeiten an der AdL kamen für eine Altersversorgung der Intelligenz in Betracht:
- I.2.1.: „Wissenschaftliche Mitarbeiter, die hervorragende Leistungen in der Forschung, bei kurzfristiger Überführung und
Anwendung von Forschungsergebnissen in der sozialistischen Praxis, bei der Erziehung und Ausbildung des wissenschaftlichen
Nachwuchses erzielt haben und aktive gesellschaftliche Arbeit leisten“, sowie
- I.2.2.: „Hoch- und Fachschulkader mit ingenieurtechnischer Ausbildung und Tätigkeit, die maßgebenden Anteil an den Forschungs-
und Arbeitsergebnissen der Einrichtungen der AdL haben und deren überdurchschnittliche Leistungen in Erfindungen und anderen
Neuerungen nachweisbar sind, die einen hohen ökonomischen Nutzen für die Volkswirtschaft erbrachten und die in der Regel bereits
durch die Verleihung von hohen staatlichen Auszeichnungen Anerkennung gefunden haben.
Wie bereits im Hinweisschreiben des Senats vom 30. Juni 2021 ausgeführt, können Regelungen des DDR-Versorgungsrechts, die
Betrieben und staatlichen Stellen ein Ermessen oder einen Bewertungsfreiraum bei der Einbeziehung einer Person in ein Versorgungssystem
zubilligen, keinen fiktiven Anspruch im Sinne einer obligatorischen Entscheidung oder „gebundenen Verwaltung“ begründen (s.
aus der ständigen Rechtsprechung des BSG stellvertretend Urteile vom 14. März 2019 – B 5 RS 1/18 R -, SozR 4-8570 § 1 Nr. 22 und vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01R -, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2). Die Beschreibungen der Gruppen
I.2.1. und I.2.2. enthalten solche Begriffe („hervorragende“ Leistungen, „kurzfristige“ Ausführung, „maßgebender“ Anteil,
„überdurchschnittliche“ Leistungen, „hoher“ ökonomischer Nutzen für die Volkswirtschaft).
Sofern aus der Ordnung vom 8. Juni 1983 keine Modifikation der sich aus der VO AVIwiss und der 2. DB ergebenden Zugangsvoraussetzungen
zur AVItech folgen sollte, fehlt es dagegen für einen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung jedenfalls an der betrieblichen Voraussetzung.
Bei der AdL oder dem FZM handelte es sich nicht um volkseigene Produktionsbetriebe im Bereich der Industrie oder des Bauwesens
(§ 1 Abs. 1 2. DB). Dies sind lediglich Betriebe, die ihr Gepräge durch die massenhafte Produktion von Sachgütern oder Errichtung
von baulichen Anlagen erhalten hatten (statt aller BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 7/10 R -, SozR 4-8570 § 1 Nr. 18).
Bei der AdL oder dem FZM handelte es sich auch nicht um einen den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie oder des
Bauwesens gleichgestellten Betrieb. Er kann unter keine der in § 1 Abs. 2 der 2. DB genannten, den volkseigenen Betrieben
gleichgestellten Betriebsgruppen (wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros;
technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute
und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter,
Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien) gefasst
werden, im Besonderen nicht unter die der wissenschaftlichen Institute oder Forschungsinstitute. Gemeint sind damit, gerade
in Abgrenzung zur Tätigkeit der Akademien der Wissenschaften und der Landwirtschaftswissenschaftswissenschaften, der Universitäten,
wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Hochschulcharakter, nur selbständige Einheiten der
Wirtschaft für wissenschaftliche und Forschungstätigkeiten (ausführlich dazu betreffend die Akademie der Wissenschaften BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 4 RA 40/04 R -, SozR 4-8570 § 5 Nr. 5, und im Anschluss daran BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 4/10 R -, SozR 4-8570 § 1 Nr. 19).
Aus dem Bericht des Wissenschaftsrates vom 27. September 1991 ergibt sich nichts, was für das Gegenteil spräche. Vielmehr
wird darin gerade dargestellt, dass in der AdL und ihren Instituten die außeruniversitäre Agrarforschung und das landwirtschaftliche
Versuchs- und Untersuchungswesen zusammenfassend organisiert worden war (S. 9ff). Aus dem Gutachten des Prof. Dr. Seitz und
der Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags ergibt sich ebenfalls nichts Entscheidungserhebliches.
Sie enthalten kein Tatsachenmaterial betreffend die AdL oder das FZM. Welche Aussagen sie zu Rechtsfragen treffen, ist ohne
Belang. Gerichte und Behörden sind allein an Recht und Gesetz gebunden (Art.
20 Abs.
3 Grundgesetz). Wegen des Analogieverbotes bei der Auslegung des Versorgungsrechts der DDR ist eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten
Betriebe nicht möglich (BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 27/12 R – mit weiteren Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung des BSG; zur Verfassungskonformität dieser Rechtsprechung s. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04 u.a. -, SozR 4-8560 § 22 Nr. 1).
Der Kläger erfüllte auch nicht die Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung in die AV AdL. Rechtsgrundlage war insofern
§ 1 der bis zum 2. Oktober 1990 unverändert geltenden Verordnung über die Vergütung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der
Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin vom 15. Mai 1952, DDR-GBl. S. 371. Danach fand die ebenfalls
bis zum 2. Oktober 1990 unverändert geltende Verordnung vom 20. September 1951 über die Vergütung der wissenschaftlichen Mitarbeiter
der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu Berlin (DDR-GBl. S. 865) einschließlich der Gehaltstabelle Anwendung auf die
wissenschaftlichen Mitarbeiter der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin.
Gemäß § 1 der genannten Verordnung über die Vergütung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Deutschen Akademie der Wissenschaften
zu Berlin vom 20. September 1951 wurden die Gehälter der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Deutschen Akademie der Wissenschaften
zu Berlin ab 1. August 1951 entsprechend der der Verordnung anliegenden Gehaltstabelle erhöht. Gemäß § 2 dieser Verordnung
hatte die Akademie mit solchen Mitarbeitern, die in verantwortlicher Stellung tätig sind und hervorragenden Einfluss auf die
Entwicklung der Forschung nehmen, Einzelverträge abzuschließen.
Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass nur solche Mitarbeiter als „wissenschaftliche“ anzusehen waren, die entweder einer
der in der Gehaltstabelle aufgeführten Dienstbezeichnungen führten oder mit denen auf der Grundlage des § 2 der Verordnung
ein Einzelvertrag abgeschlossen worden war. Damit war auch der Kreis der Berechtigten der in § 9 der Verordnung geregelte
„Altersversorgung für die wissenschaftlichen Mitarbeiter“ definiert.
Dafür, dass der Kläger zu den in § 2 der Verordnung genannten Personen gehören könnte, ist nichts ersichtlich. Es ist aber
auch kein Nachweis dafür zu erbringen, dass er zu den wissenschaftlichen Mitarbeitern im Sinne des § 1 der Verordnung in Verbindung
mit der Gehaltstabelle gehörte. Diese Tabelle führte sechzehn mit römischen Ziffern von der höchsten Dienstbezeichnung an
absteigend bezeichnete Gruppen auf. Eine Zuordnung der Tätigkeit des Klägers zu einer der Gruppen anhand objektiver Kriterien
ist unabhängig davon nicht möglich, ob die jeweilige Gruppe eine besondere wissenschaftliche Qualifikation, im Besonderen
den Abschluss einer wissenschaftlichen Hochschule voraussetzte.
Für die Zugehörigkeit der Tätigkeit des Klägers zu den Gruppen I bis X – Präsident bis „Gehobene wissenschaftliche Mitarbeiter,
die ständig größere Teilgebiete in den Institutsabteilungen oder anderen Unternehmungen (z.B. Akademie-Kommissionen) oder
schwierige Spezialaufgaben bearbeiten, Leiter von Laboratorien, Chefingenieure kleinerer Entwicklungsstellen“ ergibt sich
von vornherein kein Anhaltspunkt, umso weniger als die Bruttoverdienste des Klägers ausweislich der Bescheinigung vom 25.
Januar 2006 allenfalls 1990 das Gehalt der niedrigsten Gruppe X von 16.800 „DM“ (Mark der DDR) jährlich erreichten.
Mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit lässt sich die Tätigkeit des Klägers aber auch nicht den
Gruppen X bis XVI zuordnen. Diese sind bezeichnet mit
XI – Wissenschaftliche Mitarbeiter, die wissenschaftliche Aufgaben selbständig bearbeiten, Chefkonstrukteure von Entwicklungsbüros,
XII – Wissenschaftliche Mitarbeiter ohne selbständigen Arbeitsbereich, aber mit besonderen Spezialkenntnissen, Qualifikationen
oder Erfahrungen,
XIII – Oberassistenten oder Kräfte mit gleichwertigen Leistungen,
XIV – Wissenschaftliche Assistenten oder Kräfte mit gleichwertigen Leistungen,
XV – Wissenschaftliche Hilfskräfte von besonderer Bedeutung für die Arbeiten der Akademie und
XVI – Wissenschaftliche Hilfskräfte von großer Bedeutung für die Akademie.
Die Eintragungen im SV-Ausweis erlauben eine Zuordnung von vornherein deshalb nicht, weil die Dienstbezeichnung „ingenieurtechnischer
Mitarbeiter“ in der Gehaltstabelle nicht verwendet wird. Gleiches gilt für die im Funktionsplan aus dem Jahr 1983 genannte
Bezeichnung wissenschaftlich-technischer Mitarbeiter. In dem Funktionsplan aus dem Jahr 1984 findet sich dann zwar die Bezeichnung
„wissenschaftlicher Mitarbeiter“, die bei den Gruppen XII und XI erwähnt wird. Die Gruppenzuordnung hängt aber von weiteren
Voraussetzungen ab, die eine Wertung voraussetzen, im Fall der Gruppe XII „besondere“ Spezialkenntnisse, Qualifikationen oder
Erfahrungen, im Fall der Gruppe XI die „selbständige“ Bearbeitung wissenschaftlicher Aufgaben. Wie bereits oben ausgeführt,
können solche Regelungen, die Betrieben und staatlichen Stellen ein Ermessen oder einen Bewertungsfreiraum bei der Einbeziehung
einer Person in ein Versorgungssystem zubilligen, keinen fiktiven Anspruch im Sinne einer obligatorischen Entscheidung begründen.
Dagegen, dass der Kläger zum in die AV AdL einzubeziehenden Personenkreis gehörte, spricht schließlich auch, dass sich seine
Vergütungen ausweislich der Angaben unter Nr. 9 der Funktionspläne von 1983 und 1984 nicht nach der dargestellten Gehaltstabelle
richteten. Zu 9.1 - „Ansprüche nach RKV Tabelle, Stufe“ wird F I (1983) bzw. II (1984) angegeben. Unabhängig davon welche
Gehaltstabelle mit „FI“ genau gemeint ist (der Rahmenkollektivvertrag der AdL ist nicht in das Verfahren eingeführt worden,
ob er mit demjenigen der Akademie der Wissenschaften der DDR vergleichbar ist, ist nicht bekannt), kann es sich jedenfalls
deshalb nicht um diejenige aus der Verordnung von 1951 handeln, weil deren Gruppen I und II den Präsidenten und den Vizepräsidenten
umfassten. Diese Funktionen bekleidete der Kläger offensichtlich nicht.
Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 SGG), liegen nicht vor.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §
193 SGG.