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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.12.2013 - 33 R 651/12
Verrechnung durch Verwaltungsakt Inhaltliche Anforderungen Reduzierung von Rentenansprüchen nur bei Bestimmtheit der Verrechnung
1. Ein Rentenversicherungsträger kann nach der gesetzlichen Ermächtigung gem. § 51 SGB I für einen anderen Leistungsträger (hier die Krankenkasse) dessen Beitragsansprüche nach dem SGB V gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem SGB VI (Rente) bis zur Hälfte aufrechnen, soweit der Leistungsberechtigte nicht nachweislich dadurch hilfebedürftig i. S. der Grundsicherung nach dem SGB II bzw. der Sozialhilfe nach dem SGB XII wird.
2. Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser mittlerweile nach herrschender Meinung und Rechtsprechung als Verwaltungsakt gem. § 31 SGB X zu beurteilenden Entscheidung ist jedoch zusätzlich, dass der Verrechnungs-Verwaltungsakt dann auch gemäß § 33 Abs. 1 SGB X inhaltlich hinreichend bestimmt ist.
3. Im Einzelnen bedeutet dies, dass der Empfänger des Verrechnungsbescheides aus dem Verwaltungsakt erkennen kann, mit welcher Forderung einschließlich des Forderungsbescheid des anderen Sozialleistungsträgers seine (Renten-)Forderung gegen die Rentenversicherung verrechnet wird, welche Gesamt- bzw. Einzelforderung des anderen Sozialleistungsträgers im Einzelnen besteht und auf welche Zeiten sich diese bezieht.
4. Die Unbestimmtheit der Verrechnungserklärung mit Unwirksamkeit der Verrechnung führt dazu, dass der Bescheid aufgehoben werden muss.
Normenkette:
SGB I § 51 Abs. 1 S. 1
,
SGB I § 51 Abs. 2
,
SGB X § 31
,
SGB X § 33
Vorinstanzen: SG Berlin 26.04.2012 S 27 R 2601/10
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. April 2012 sowie der Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2010 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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