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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2013 - 15 AY 23/13 B ER
Anspruch auf Asylbewerberleistungen; Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Geldleistungen nach § 3 AsylbLG; Keine Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG bis zu einer gesetzlichen Neuregelung
Normenkette:
AsylbLG § 1a
, ,
GG Art. 1 Abs. 1
,
GG Art. 20 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 07.10.2013 S 95 AY 330/13 ER
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Oktober 2013 geändert.
Der Antragsgegner wird - unter Anrechnung bereits ausgezahlter Beträge - verpflichtet, den Antragstellern Grundleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. März 2014, längstens bis zur bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache und/oder der Ausreise der Antragsteller aus Deutschland zu gewähren, und zwar:
Für den Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) in Höhe von monatlich je 290,02 Euro für die Zeit vom 01. Oktober 2013bis zum 31. Dezember 2013 und in Höhe von monatlich je 296,60 Euro für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. März 2014.
Für die Antragstellerin zu 3) in Höhe von monatlich 257,25Eurofür die Zeit vom 01. Oktober 2013bis zum 31. Dezember 2013 und in Höhe von monatlich 263,08 Euro für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. März 2014.
Für den Antragsteller zu 4) in Höhe von monatlich 230,76 Euro für die Zeit vom 01. Oktober 2013bis zum 31. Dezember 2013 und in Höhe von monatlich 236,00 Euro für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. März 2014.
Der Antragsgegner ist berechtigt, ab Januar 2014 bis zum Ende des Verpflichtungszeitraums die Grundleistungen für regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Abteilungen 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke), 3 (Bekleidung und Schuhe) und 6 (Gesundheitspflege) im Sinne des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Sachleistungen (einschließlich Wertgutschein) zu erbringen und die Auszahlung eines Geldbetrages
für den Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. März 2014 auf je 126,52 Euro,
für die Antragstellerin zu 3) für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. März 2014 auf 81,85 Euro,
für den Antragsteller zu 4) für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. März 2014 auf 89,69 Euro
zu beschränken.
Den Antragstellern wird für das Verfahren S 95 AY 330/13 ER des Sozialgerichts Berlin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ab dem 17. September 2013 bewilligt und Rechtsanwalt G Berlin, beigeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens für beide Rechtszüge zu erstatten. Bzgl. der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind Kosten nicht zu erstatten.
Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ab dem 8. November 2013 bewilligt und Rechtsanwalt G, B, beigeordnet.

Entscheidungstext anzeigen: