Sozialversicherungspflicht von Einzelfallhelfern im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen; Abgrenzung zwischen
abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit
Tatbestand:
Streitig ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Beigeladenen zu 1) während seiner Tätigkeit für die Klägerin.
Die Klägerin wurde seit Dezember 2004 vom Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin damit beauftragt, sozialpädagogische
Einzelfallhilfe für ein autistisches Kind zu erbringen.
Am 24. November 2007 schloss sie mit dem Beigeladenen zu 1) einen Vertrag über "freie Mitarbeit", wonach der Beigeladene zu
1) als freier Mitarbeiter in der Einzelfallhilfe für das Kind eingesetzt werden sollte. Er sollte berechtigt sein, auch für
andere Träger tätig zu werden oder seine Arbeitskraft anderweitig zu verwenden. Der Umfang des Einsatzes sollte sich nach
der Kostenübernahme des Kostenträgers richten und derzeit 10 Wochenstunden personenbezogene Betreuung und 2 Stunden Supervision/Zusammenhangsarbeit
pro Woche beinhalten, die Betreuung nach Zeit und Inhalt mit den Eltern des Kindes abgestimmt werden und die Vergütung 19,-
€ pro Stunde betragen. Auf die Vergütung entfallende Steuern und Beiträge sollte der Beigeladene zu 1) selbst tragen, seine
Vergütung sollte sich mindern, wenn das von dem Kostenträger an den Träger gezahlte Stundenentgelt gekürzt würde. Anspruch
auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Erholungsurlaub bestand nicht, der Beigeladene zu 1) wurde verpflichtet, sich
auf seine Kosten mindestens einmal im Monat einer Supervision zu unterziehen, auch hatte er einmal im Jahr Bericht über den
Verlauf der Maßnahme und deren weitere Erforderlichkeit zu erstatten. Nach dem Vertrag bot die Klägerin Fortbildungsmaßnahmen
an, die Teilnahme war freiwillig und kostenlos, aber nicht bezahlt. Der Vertrag wurde auf die Dauer der Bewilligung der Maßnahme
durch den Kostenträger befristet, er sollte enden, wenn die Eltern einen Wechsel des Betreuers verlangten und mit einer Frist
von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden können.
Am 20. Dezember 2007 fand eine Gesamtplankonferenz statt, an dem neben einem Mitarbeiter des Jugendamtes die Eltern des Kindes,
der Beigeladene zu 1) und ein Geschäftsführer der Klägerin teilnahmen. Es wurde vorgeschlagen, die bisher bewilligten Leistungen
fortzusetzen. Der Beigeladene zu 1) übernahm die Aufgabe, auch in Absprache mit der Schule zu klären, welche Möglichkeiten
der Kommunikationsförderung für das betroffene Kind gegeben seien. Er solle versuchen, mit Bildern, Fotos usw. zu arbeiten
und das Alltagsverhalten in verschiedenen Bereichen zu trainieren.
Durch Einzelvereinbarung vom 21. Dezember 2007 wurde zwischen der Klägerin als Träger und dem Jugendamt Tempelhof-Schöneberg
von Berlin als Kostenträger im Rahmen der Eingliederungshilfe eine sozialpädagogische Einzelfallhilfe gemäß § 54 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII -, §§
26,
33,
41,
55 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch -
SGB IX- für die Laufzeit vom 14. Dezember 2007 bis vorerst zum 13. Dezember 2008 vereinbart. Der Gesamtplan gemäß § 58 SGB XII wurde zum Bestandteil der Vereinbarung erklärt. Für die Betreuung wurden pro Woche 12 Stunden einschließlich trägerbezogener
Tätigkeit zu einem Stundensatz von 31,06 € vereinbart. Der Träger verpflichtete sich, dem sozialpädagogischen Dienst des Jugendamtes
nach Ablauf von 10 Monaten ausführlich über den Verlauf der Maßnahme zu unterrichten und die monatlichen Rechnungen in Form
einer detaillierten Aufstellung über die tatsächlich aufgewandte Zeit mit entsprechender inhaltlicher Darstellung (z.B. Gespräche
mit der Familie, Amt, Supervision) einzureichen.
Am 5. Februar 2008 übersandte die Klägerin der Beklagten einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen
Status des Beigeladenen zu 1). Nach Auswertung des übersandten Vertrages und der von dem Beigeladenen zu 1) zur Ausgestaltung
seines Dienstverhältnisses gemachten Angaben hörte die Beklagte die Klägerin und die Beigeladene zu 1) mit Schreiben vom 10.
Juni 2008 dazu an, dass sie beabsichtige, eine Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu erlassen. Daraufhin
kündigte die Klägerin den Vertrag mit dem Beigeladenen zu 1) fristgerecht zum 31. Juli 2008. Ungeachtet der Gegenvorstellungen
der Klägerin und des Beigeladenen zu 1) stellte die Beklagte mit an die Klägerin und den Beigeladenen zu 1) gerichteten Bescheid
vom 25. August 2008 fest, dass der Beigeladene zu 1) seit dem 22. November 2007 in einem dem Grunde nach versicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnis bei der Klägerin stehe. Für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses spreche, dass die Fallverantwortung
auch während des Einsatzes des Einzelfallhelfers bei dem zuständigen Sachbearbeiter des Amtes bleibe. Die Klägerin und der
Beigeladene zu 1) legten Widerspruch ein, der von der Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2010 zurückgewiesen
wurde.
Dagegen richtet sich die am 25. Februar 2010 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangene Klage. Die Beklagte hat während des
Klageverfahrens durch Bescheid vom 12. Oktober 2010 unter Hinweis auf die Entscheidungen des BSG vom 11. März 2009 - B 12 KR 11/07 R und vom 4. Juni 2009 - B 12 KR 31/07 R und B 12 R 8/08 R- den Bescheid vom 25. Augst 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2010 ausdrücklich abgeändert
und festgestellt, dass in der von dem Beigeladenen zu 1) ausgeübten Beschäftigung als Einzelfallhelfer Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung
besteht.
Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 10. Februar 2011 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass der
Beigeladene zu 1) mit seiner Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 22. November 2007 bis zum 31. Juli 2008 nicht der
Versicherungspflicht zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Die
Beklagte sei zu Unrecht von dem Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgegangen. Die zwischen der Klägerin
und der Beigeladenen zu 1) getroffenen vertraglichen Regelungen sprächen eher gegen eine abhängige Beschäftigung. Die Beteiligten
seien übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen. Dem komme nach der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf Urt. v. 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R) indizielle Bedeutung zu, wenn die tatsächlichen Verhältnisse nicht dazu im Widerspruch stünden und das Vorliegen von Selbständigkeit
noch durch andere Aspekte gestützt werde. Für Selbständigkeit spreche, dass der Beigeladene zu 1) nach seinem Vertrag mit
der Klägerin uneingeschränkt für andere Auftraggeber tätig werden durfte und keinen Vorgaben unterlag, sondern sich nur an
den Hilfeplan halten und sich zeitlich mit den Eltern des betreuten Kindes abstimmen musste. Zwar spreche für eine abhängige
Beschäftigung, dass der zeitliche Rahmen der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) durch die Vorgaben des Kostenträgers gesteckt
worden war. Solche Vorgaben seien aber im Sozialleistungsbereich üblich. Auch die Bindung an den Hilfeplan und die jährliche
Berichtspflicht sprächen an sich mehr für eine abhängige Beschäftigung. Jedoch sei es nach den glaubhaften Angaben des Beigeladenen
zu 1) nie dazu gekommen, dass dieser einen Bericht verfasste und hätte der Bericht auch nur dazu gedient, den Kostenträger
über den Stand der Einzelfallhilfe zu unterrichten. Auch sei glaubhaft geworden, dass der Kostenträger keine konkreten inhaltlichen
Vorgaben für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) gemacht habe. Zudem würden weder die Verpflichtung zur regelmäßigen Durchführung
von Supervisionen noch die Fortbildungsangebote der Klägerin ernsthaft für eine abhängige Beschäftigung sprechen. Die Durchführung
von Supervisionen diene der auch für selbständige Tätigkeiten legitimen Qualitätssicherung und sei im Bereich der psychotherapeutischen
Behandlung auch für fraglos selbständige Psychotherapeuten durchaus üblich. Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen sei
freiwillig gewesen und nicht vergütet worden. Zudem sei das entsprechende Angebot von freien Mitarbeitern nur bedingt genutzt
worden. Auch der feste Stundensatz spräche nicht gegen eine abhängige Beschäftigung, zumal dieser bei einer Kürzung des vom
Sozialhilfeträger gezahlten Entgelts ebenfalls gekürzt wurde. Für eine selbständige Tätigkeit spreche weiter, dass die Geltung
des Vertrags auf die Dauer der Bewilligung der Maßnahme durch den Kostenträger befristet worden sei und der Vertrag auch endete,
wenn die Eltern einen Betreuerwechsel wünschten. Daraus habe sich ein unternehmerisches Risiko ergeben. Die tatsächlichen
Umstände der Tätigkeit sein von den vertraglichen Vereinbarungen nicht abgewichen. Der Beigeladene zu 1) habe nur sporadischen
Kontakt mit den Inhabern und Geschäftsführern der Klägerin gehabt und keine Vorgaben über seine Tätigkeit erhalten. Solche
seien auch von den Mitarbeitern des Jugendamtes nicht erfolgt. Auch habe der Beigeladene zu 1) keinen Kontrollen der Klägerin
unterlegen, sondern dieser lediglich die von der Familie des betreuten Kindes abgezeichneten Stundenaufstellungen übersandt.
Der Beigeladene zu 1) sei auch in keiner Weise in die betriebliche Organisation der Klägerin eingebunden gewesen. Es sei ihm
weder ein Arbeitsplatz oder Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt worden, auch habe es keine Arbeitsbesprechungen oder sonstige
dienstliche Kontakte zu den anderen Mitarbeitern der Klägerin gegeben.
Gegen das ihr am 16. Februar 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 9. März 2011 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
eingegangene Berufung der Beklagten. Durch Bescheid vom 11. Januar 2013 hat die Beklagte ihren Bescheid vom 12. Oktober 2010
dahingehend geändert, dass für den Beigeladenen zu 1) mit seiner für die Klägerin in der Zeit vom 22. November 2007 bis 31.
Juli 2008 ausgeübten Beschäftigung Versicherungspflicht (nur) in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand. Die Überprüfung
des Bescheides habe ergeben, dass der Beigeladene zu 1) in der fraglichen Zeit als Student versicherungsfrei zur Krankenversicherung
sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gewesen sei.
An dem Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung hält die Beklagte aber fest. Sie verweist darauf, dass die Verantwortung für
die erbrachten Leistungen gegenüber den Leistungsberechtigten bei dem Träger der Sozialhilfe verbleibe. Die Klägerin habe
mit dem zuständigen Jugendamt eine Einzelfallvereinbarung geschlossen, deren Bestandteil ein Hilfeplan sei. Durch diesen Hilfeplan
sei der Beigeladene zu 1) weisungsgebunden. Wegen der Bewilligung eines bestimmten Stundenkontingents sei der Beigeladene
zu 1) auch in zeitlicher Hinsicht gebunden. Da der Hilfeplan die Rechtsmacht für ein Weisungs- und Direktionsrecht gebe, komme
es nicht darauf an, ob es laufend ausgeübt werde. Der Beigeladene zu 1) trage kein Unternehmerrisiko, da er für seine geleistete
Arbeit stets eine Gegenleistung erhalte. Das Fehlen eines Urlaubsanspruchs sowie einer Vereinbarung über die Fortzahlung der
Bezüge im Krankheitsfalle sei kein Indiz gegen eine abhängige Beschäftigung, weil sich die entsprechenden Ansprüche aus den
entsprechenden gesetzlichen Regelungen ergeben würden, wenn ein Arbeitsverhältnis anzunehmen sei.
Nach der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf Urt. v. 26. April 2012 - B 12 KR 14/10 R und B 12 KR 24/10 R) setze eine rechtmäßige Gesamtabwägung voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalles wesentlichen Indizien festgestellt, in
ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und dann nachvollziehbar
gegeneinander abgewogen werden. Die erbrachte Leistung unterliege einer ständigen Prüfung durch den Träger der Sozialhilfe
in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit. Die Vergütung der Leistung setze voraus, dass der Sozialhilfeträger mit der Einrichtung
eine sogenannte Leistungs- und Prüfvereinbarung abschließe oder eine solche Vereinbarung Bestandteil eines Rahmenvertrags
sei. Die Vereinbarung müsse die wesentlichen Leistungsmerkmale festlegen, unter anderem die betriebsnotwendigen Anlagen, Ziel
und Qualität der Leistung, Qualifikation des Personals sowie die erforderliche sächliche Ausstattung. Die Klägerin könne die
Einhaltung dieser Vorgaben aber nur gewährleisten, wenn sie gegenüber ihren Mitarbeitern weisungsbefugt sei und sie in ihre
Arbeitsorganisation eingliedere. Daraus leite sich die Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1) her, die faktisch unumgänglich
sei, damit die Klägerin Leistungen gegenüber dem Kostenträger erbringen dürfe. Aus dem Internetauftritt der zuständigen Senatsverwaltung
des Landes Berlin ergebe sich, dass regelmäßig entsprechende Leistungs-, Vergütungs- und Prüfvereinbarungen abgeschlossen
würden. Deswegen sei nicht glaubhaft, dass solche Vereinbarungen für die Klägerin nicht existieren sollten.
Die die Leistungserbringung regelnden Vorschriften der §§ 75 bis 80 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - seien nicht nur auf (stationäre) Einrichtungen, sondern auch auf Dienste anzuwenden, eine Beschränkung auf Pflegedienste
sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) spreche auch ein Vergleich mit
abhängig Beschäftigten in dieser Tätigkeit. Dafür müssten die Rahmenbedingungen verglichen werden, nach denen ein angestellter
Mitarbeiter die von dem Beigeladenen zu 1) ausgeübte Tätigkeit verrichten würde. Relevante Unterschiede würden sich dann nicht
ergeben. Die Beklagte verweist zur Stützung ihrer Rechtsauffassung noch auf Urteile des Sozialgerichts Berlin v. 20. Juni
2012 - S 73 KR 1925/10 und des LSG Baden-Württemberg v. 4.September 2013 - L 5 KR 1253/13.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Februar 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte habe nicht darzulegen vermocht, dass die für ein Arbeitsverhältnis typischen Merkmale wie Eingliederung in einen
Betrieb, Weisungsabhängigkeit und fehlende Zeitsouveränität gegeben seien. Weder die Klägerin noch das Bezirksamt hätten die
für ein Arbeitsverhältnis typischen Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse wahrgenommen. Der Beigeladene zu 1) sei nicht in eine
betriebliche Struktur eingegliedert gewesen. In Bezug auf die Zeit der Leistungserbringung habe er sich mit den Eltern des
betreuten Kindes abgesprochen, dabei aber auch seine eigenen Bedürfnisse berücksichtigt. Der erstellte Hilfeplan enthalte
keine Weisungen für die konkrete Tätigkeit des Beigeladenen zu 1). Die vorgesehene Rückmeldung über die Entwicklung des Kindes
diene einer Fortschreibung der Maßnahme und habe nichts damit zu tun, ob der Beigeladene zu 1) als Arbeitnehmer tätig werde.
Das zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) bestehende Rechtsverhältnis könne nicht danach beurteilt werden, wie
es von dem Jugendamt hätte gestaltet werden können. Entscheidend sei vielmehr, wie es in Übereinstimmung mit dem Jugendamt
tatsächlich gelebt worden sei. Der fehlende Einsatz von Kapital und sonstigen eigenen Betriebsmitteln sei als Abgrenzungsmerkmal
ungeeignet, weil auch die Klägerin als Vertragspartner solche Mittel nicht einsetzen musste. Das Fehlen einer Vereinbarung
über Urlaubsansprüche und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle belege immerhin, dass die Parteien bewusst eine auf ein freies
Mitarbeiterverhältnis abzielende Regelung treffen wollten.
Die Klägerin habe sich deswegen vor dem Sozialgericht als anerkannter Träger bezeichnet, weil für Maßnahmen der Hilfe zur
Erziehung/Familienhilfe nach dem SGB VIII sowohl ein Trägervertrag als auch eine Leistungsvereinbarung mit der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales bestehe.
Dies habe aber mit der hier streitigen Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII nichts zu tun, für die keine über die Vereinbarung für den Einzelfall hinausgehenden Abreden bestehen würden. Die Urteile
des BSG vom 25. April 2012 - B12 KR 14/10 R und B 12 KR 24/10 R - würden Leistungen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII betreffen. In den dort entschiedenen Fällen seien die Leistungserbringer unmittelbar von dem Träger der Jugendhilfe beauftragt
worden, während vorliegend Vertragspartner des Beigeladenen zu 1) ein Privater sei. Deswegen komme es nicht darauf an, ob
und in welcher Ausgestaltung das Jugendamt selbst Einzelfallhelfer beschäftige. Die Klägerin selbst beschäftige keine Arbeitnehmer.
Es gebe auch keine Hinweise dafür, dass die Beteiligten vorliegend mündlich etwas abgesprochen hätten, was von ihren schriftlichen
Vereinbarungen abgewichen habe. Auch vergütete Teamgespräche in einem zweiwöchigen Rhythmus, welche das BSG in seinen Entscheidungen für erheblich gehalten habe, habe es vorliegend nicht gegeben.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten
und der Beigeladenen zu 3) und 4) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Beigeladene zu 1) unterlag in seiner Tätigkeit für die Klägerin als Einzelfallhelfer
in der Zeit vom 22. November 2007 bis zum 31. Juli 2008 nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Der Bescheid
der Beklagten vom 25. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 26. März 2010 und des Bescheides vom 12. Oktober
2010 sowie des Bescheides vom 11. Januar 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
Streitgegenstand ist nur noch die Frage, ob der Beigeladene zu 1) in seiner vom 22. November 2007 bis zum 31. Juli 2008 ausgeübten
Tätigkeit als Einzelfallhelfer in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war. Diese Feststellung hat die
Beklagte zuletzt in ihrem Bescheid vom 11. Januar 2013 getroffen. Der Bescheid vom 11. Januar 2013 ist nach §
153 Abs.
1 SGG in Verbindung mit §
96 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) Gegenstand des Rechtsstreits geworden. Denn er hat den Bescheid vom 12. Oktober 2010 abgeändert, mit dem die Beklagte noch
die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung
festgestellt hatte. Die Änderung betrifft nicht nur den Wegfall der Versicherungspflicht zu einzelnen Zweigen der Sozialversicherung
und der Arbeitsförderung, sondern auch die zeitliche Gültigkeit der Feststellung von Versicherungspflicht. In dem Bescheid
vom 12. Oktober 2010 war noch Versicherungspflicht seit dem 22. November 2007 ohne konkretes Enddatum festgestellt worden,
wohingegen der Bescheid vom 11. Januar 2013 die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der Rentenversicherung wegen
einer bei der Klägerin ausgeübten Beschäftigung nunmehr auf den 31. Juli 2008 begrenzt.
Der Bescheid vom 12. Oktober 2010 ergänzte den Bescheid vom 25. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 26.
März 2010, der sich in der (unzulässigen) Feststellung eines einzelnen Elementes der Versicherungspflicht erschöpfte, nämlich
des Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses. Wird in einem solchen Fall ein wegen der Feststellung eines (unselbständigen)
Tatbestandselements unvollständiger Verwaltungsakt durch einen weiteren Verwaltungsakt um das fehlende (andere) Element, hier
das Vorliegen von Versicherungspflicht, zu einer vollständigen Feststellung ergänzt - und erst damit einer inhaltlichen, materiell-rechtlichen
Überprüfung durch das bereits angerufene Gericht zugänglich gemacht -, liegt darin eine insgesamt erneuernde Feststellung
mit der Folge, dass der zweite Verwaltungsakt den ersten nach §
96 Abs.
1 SGG mit ergänzt (Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 28. September 2011 - B 12 KR 17/09 R -, zitiert nach juris).
Der Eintritt von Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung wegen Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung
gegen Arbeitsentgelt bestimmt sich nach §
1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch -
SGB VI -. Der Begriff der Beschäftigung wird in §
7 Abs.
1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch -
SGB IV - näher definiert. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte
für eine Beschäftigung sind nach §
7 Abs.
1 Satz 2
SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Abzugrenzen ist eine die Versicherungspflicht begründende abhängige Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit. Nach
der Rechtsprechung des BSG liegt eine Beschäftigung vor, wenn die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. Dieses Merkmal ist bei einer
Beschäftigung in einem fremden Betrieb gegeben, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und mit seiner Tätigkeit
einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung erfassenden Weisungsrecht unterliegt. Dabei kann sich die Weisungsgebundenheit
insbesondere bei Diensten höherer Art zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern. Dagegen ist
eine selbständige Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit
über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob eine
abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung
des Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen. Bei der Abwägung müssen alle nach Lage des Einzelfalles relevanten Indizien
berücksichtigt und innerhalb einer Gesamtschau gewichtet und gegeneinander abgewogen werden (vgl. zum Ganzen BSG Urt. v. 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - juris Rn 16).
Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ergibt sich eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) jedenfalls noch
nicht daraus, dass die Klägerin gegenüber dem Kostenträger verpflichtet war, Einzelfallhilfe nach den Vorgaben des SGB XII zu erbringen. Den Trägern der Sozialhilfe steht es nach dem SGB XII frei, die Leistungen der Sozialhilfe im Wege des Gewährleistungsverantwortungsmodells durch den Abschluss von Verträgen nach
§§ 75 SGB XII mit selbständigen Trägern zu erbringen (BSG, Urt. v. 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R - juris Rn 12). Entsprechend hat das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin
Einzelverträge mit der Klägerin über die Erbringung von sozialpädagogischer Einzelfallhilfe gemäß § 54 Abs. 1 SGB XII geschlossen. Weder das SGB XII noch die zwischen dem Land Berlin und der Klägerin geschlossenen Verträge enthalten die Vorgabe, dass die (selbständigen)
Leistungsträger die von ihnen übernommenen Verpflichtungen ihrerseits nur mit abhängig Beschäftigten erfüllen dürften. Soweit
die Beklagte unter Hinweis auf den Berliner Rahmenvertrag gemäß § 79 SGB XII mutmaßt, dass es noch weitere vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Land Berlin und der Klägerin geben müsse, vermag der
Senat dem nicht zu folgen. Der Berliner Rahmenvertrag betrifft ausweislich seiner Ziffer 3.5 nämlich nicht Dienste, welche
sozialpädagogische Einzelfallhilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII erbringen. Aus leistungsrechtlicher Sicht des SGB XII können Leistungen der Einzelfallhilfe daher sowohl durch abhängig Beschäftigte als auch durch selbständig Tätige erbracht
werden (LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 9. Juli 2014 - L 9 KR 134/12 - juris Rn 113, ebenso für Leistungen nach dem SGB VIII bereits BSG, Urt. v. 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - juris Rn 18-20). Auch die aus den §§ 75, 76 SGB XII folgende Verpflichtung des Bezirksamtes, gegenüber der Klägerin auf die Einhaltung von Qualitätsstandards hinzuwirken, ändert
daran nichts. Denn diese Verpflichtung betrifft lediglich das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem jeweiligen Bezirksamt,
nicht das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1). Eine Weisungsbefugnis bedarf aber einer gesonderten
rechtlichen Grundlage. Dafür reicht nicht aus, dass bei der Ausübung einer Dienstleistung bestimmte öffentlich-rechtliche
Vorgaben zu beachten sind (Urteil des BSG vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - juris Rn 19).
Einige der bereits genannten, im Rahmen des §
7 SGB IV für die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung entwickelten Kriterien sind für die Einstufung
der Tätigkeit eines Einzelfallhelfers ohne Bedeutung. Denn angesichts der Umstände, welche die Ausübung dieser Tätigkeit prägen,
haben sie keine Aussagekraft dafür, ob die Tätigkeit in Abhängigkeit oder als Selbständiger verrichtet wird. Das betrifft
die Fragen des Unternehmerrisikos, der Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, das Nutzen fremder Arbeitsmittel
und die freie Zeiteinteilung. Insoweit ist die Tätigkeit dadurch bestimmt, dass die Träger der Sozialhilfe auch an selbständige
Leistungserbringer einen bestimmten Stundensatz zahlen, der sich nicht an einem besonderen unternehmerischen Erfolg, sondern
an der Dauer der erbrachten Dienstleistung orientiert. Deswegen stellt es kein Argument für oder gegen die Selbständigkeit
eines Einzelfallhelfers dar, dass er wegen des festen Stundensatzes nicht das Risiko trägt, Arbeitsleistungen zu erbringen
ohne eine Vergütung dafür zu erhalten. Typisch für die Tätigkeit des Einzelfallhelfers ist, dass er seine Tätigkeit mit dem
zu betreuenden Kind oder Jugendlichen und in dessen Wohnumfeld erbringt, dabei alleine arbeitet und nicht in einen betrieblichen
arbeitsteiligen Prozess eingebunden ist. Das Fehlen des für eine abhängige Beschäftigung eigentlich kennzeichnenden Faktors
einer arbeitsteiligen Einbindung in eine fremde betriebliche Organisation vermag daher hier nicht zu belegen, dass der Beigeladene
zu 1) als Selbständiger gearbeitet hat. Umgekehrt spricht nicht für eine abhängige Beschäftigung, dass sich ein Einzelfallhelfer
für die zeitliche Verabredung seiner Tätigkeit an den terminlichen Möglichkeiten des von ihm zu betreuenden Kindes oder Jugendlichen
zu orientieren hat. Diese Notwendigkeit ergibt sich nämlich aus der Natur der Sache und würde sich bei einem selbständigen
Einzelfallhelfer gleichermaßen stellen.
Nach Auffassung des Senats gehört die Tätigkeit als Einzelfallhelfer zu den durch die Persönlichkeit des Dienstleisters bestimmten
Tätigkeiten, die grundsätzlich sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbständigen Tätigkeit
erbracht werden (vgl. bereits Urteile des erkennenden Senats v. 17. Januar 2014 - L 1 KR 175/12 und L 1 KR 137/13 und vom 28. März 2014 L 1 KR 20/12). Nicht der Rahmen einer bestehenden betrieblichen Organisation, sondern die Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen des
konkret und einzeln handelnden Einzelfallhelfers sind prägend für die Ausgestaltung der Tätigkeit.
Die mit der Art der Tätigkeit einhergehende inhaltliche Gestaltungsfreiheit vermag zwar alleine nicht zu begründen, dass Einzelfallhelfer
regelmäßig als Selbständige anzusehen wären. Denn auch die einem Dienstverpflichteten bei der Ausgestaltung seiner Tätigkeit
gewährte weitgehende inhaltliche Freiheit widerspricht nicht der Annahme einer abhängigen Beschäftigung, wenn die Tätigkeit
funktionsgerecht dienende Teilhabe an einem fremden Arbeitsprozess bleibt (BSG, Urt. v. 9. Dezember 1981 - 12 RK 4/81). Entscheidend für den sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1) ist deswegen, wie seine Tätigkeit im
Verhältnis zu der Klägerin im Einzelnen organisiert und ausgestaltet gewesen ist. Mit dieser Maßgabe sieht sich der Senat
in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R und B 12 KR 14/10 R), welches im Rahmen der Überprüfung der abhängigen Beschäftigung eines Familienhelfers nach dem SGB VIII für erheblich gehalten hat, ob und inwieweit (finanzielle) Unterschiede zu (schon tatsächlich) abhängig Beschäftigten gemacht
worden sind, der Familienhelfer einseitig von seinem Arbeitsauftrag abgezogen werden konnte, er zur höchstpersönlichen Leistungserbringung
verpflichtet war und ob und in welchem Umfang der Träger Kontrollbefugnisse ausübte. Insoweit gilt für die Behandlung der
Einzelfallhelfer nicht anderes als für die rechtliche Beurteilung von Lehrtätigkeiten, für die in der Rechtsprechung des BSG anerkannt ist, dass eine abhängige Beschäftigung nicht bereits deswegen anzunehmen ist, weil dem Dozenten der äußere Ablauf
seiner Lehrtätigkeit vorgegeben wird (vgl. BSG Urt. v. 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R - juris Rn 29). Dabei führt auch der Zwang, sich inhaltlich an Rahmenvorgaben auszurichten, nicht zur Annahme von Weisungsgebundenheit.
Tätigkeiten bleiben nämlich weisungsfrei, wenn zwar ihre Ziele vorgegeben werden, die Art und Weise der Ausführung aber dem
Dienstleister überlassen bleibt. Entsprechend hat der Senat etwa auch für die Selbständigkeit vom Bundesrat beauftragter Führer
des Besucherdienstes entscheidend darauf abgestellt, dass diese als Honorarkräfte im Kernbereich ihrer Tätigkeit frei waren
(Urt. v. 15. Juli 2011 - L 1 KR 206/09 - juris Rn 171).
Auszugehen ist zunächst von den zwischen den Beteiligten getroffenen vertraglichen Abreden. Der zwischen der Klägerin und
dem Beigeladenen zu 1) geschlossene "Vertrag über freie Mitarbeit" spricht eindeutig dafür, dass die Beteiligten eine selbständige
Tätigkeit vereinbaren wollten. Das ergibt sich zunächst aus der in dem Vertrag und seiner Überschrift vorgenommenen Einordnung
der Tätigkeit als freie Mitarbeit. Auch inhaltlich enthält der Vertrag keine Regelungen, die für eine abhängige Beschäftigung
des Beigeladenen zu 1) sprechen würden. So begründet er kein allgemeines Weisungsrecht der Klägerin über den Beigeladenen
zu 1). Dessen Dienstleistungspflicht ist insbesondere auch an die Person des zu betreuenden Kindes gebunden, so dass der Beigeladene
zu 1) nicht durch die Klägerin von dem übernommenen Betreuungsfall abgezogen und einem anderen Hilfebedürftigen zugeteilt
werden konnte. Allerdings sieht der Vertrag nicht das Recht für den Beigeladenen zu 1) vor, im Verhinderungsfall eine andere
geeignete Person zu stellen. Das widerlegt aber nicht die vertraglich gewollte Selbständigkeit. Denn zum einen formuliert
der Vertrag auch nicht ausdrücklich das Gebot zur höchstpersönlichen Leistungserbringung. Zum anderen ist es bei einer durch
die Persönlichkeit des Verpflichteten geprägten Dienstleistung nachvollziehbar, dass die Vertragsparteien grundsätzlich davon
ausgingen, dass die Tätigkeit nicht an Andere zur Ausübung übertragen wird. Danach ergibt sich aus der fehlenden Regelung
über die Ersetzungsbefugnis kein entscheidendes Argument gegen die Selbständigkeit. Für eine von den Vertragsparteien gewollte
Selbständigkeit sprechen auch die Klauseln, nach denen die Klägerin ihr eigenes (Unternehmer-)Risiko, dass der Sozialhilfeträger
die Maßnahme nicht verlängert oder die von ihm gewährte Vergütung kürzt, an den Beigeladenen zu 1) weiterreichen wollte, und
dass Ansprüche auf Lohnfortzahlung im Falle der Krankheit oder auf Erholungsurlaub ausdrücklich ausgeschlossen wurden. Der
Vertrag sieht schließlich auch keine Überprüfung der Leistungen des Beigeladenen zu 1) in einer Form vor, welche die Annahme
einer abhängigen Beschäftigung nahe legen würde. Dass der Beigeladene zu 1) einmal jährlich Bericht über den Verlauf der Maßnahme
und über deren weitere Erforderlichkeit zu erstatten hatte, reicht nur die die Klägerin als selbständiger Träger selbst treffende
Verpflichtung gegenüber dem Jugendamt weiter und vermag daher eine Abhängigkeit des Beigeladenen zu 1) nicht zu begründen.
Zwar ist dem Protokoll zur Gesamtplankonferenz am 20. Dezember 2007 zu entnehmen, dass an dieser Sitzung neben dem Beigeladenen
zu 1), dem Vertreter des Jugendamtes und den Eltern des betreuten Kindes auch ein Geschäftsführer der Klägerin teilnahm. Das
reicht aber nicht aus, um einen inhaltlichen Einfluss der Klägerin auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) zu belegen. Denn
zum einen hatte die "Begleitung" durch den Geschäftsführer der Klägerin am 2. Dezember 2007 den besonderen Anlass, dass es
sich um einen "Antrittsbesuch" und Vorstellung des Beigeladenen zu 1) zu Beginn seiner Tätigkeit als Einzelfallhelfer handelte
und die Klägerin dem Jugendamt für die Auswahl geeigneter Mitarbeiter verantwortlich war. Die weiteren aktenkundigen Protokolle
über Gesamtplankonferenzen zeigen nämlich, dass dort alleine die "freien Mitarbeiter" ohne einen Geschäftsführer der Klägerin
aufgetreten sind. Zum anderen sind die in der Gesamtplankonferenz formulierten Vorgaben nur allgemeine Zielvorstellungen für
die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) und keine konkreten Handlungsanweisungen. Eine inhaltliche Lenkungsbefugnis begründete
die Klägerin auch nicht durch die Klauseln in dem Vertrag über freie Mitarbeit über die Verpflichtung zur Durchführung einer
Supervision und die Möglichkeit zur Fortbildung. Die Auswahl der Fachkraft für die Durchführung der Supervision blieb nämlich
dem Einzelfallhelfer überlassen. Die Möglichkeit zur Fortbildung wurde dagegen ausdrücklich nur fakultativ angeboten.
Auch wenn der Vertrag danach für die Vereinbarung einer selbständigen Tätigkeit spricht, muss diese Einordnung auch vor den
tatsächlichen Verhältnissen bestehen können. Denn das Entstehen von Versicherungspflicht ergibt sich aus dem Gesetz und ist
nicht Gegenstand einzelvertraglicher Vereinbarungen. Entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist deswegen
(auch) die tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse, welchen gegebenenfalls sogar stärkeres Gewicht als abweichenden vertraglichen
Regelungen zukommen kann (Urteil des BSG vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - juris Rn 17; Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - juris Rn 17).
Der Senat hat sich nicht davon überzeugen können, dass der Beigeladene zu 1) jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht einem Weisungsrecht
der Klägerin unterlegen hat, das über die vertraglichen Regelungen hinausging und geeignet war, eine abhängige Beschäftigung
zu begründen. Der Senat kann in diesem Zusammenhang zunächst nicht feststellen, dass die Klägerin andere Kräfte als den Beigeladenen
zu 1) schon formal als Arbeitnehmer geführt hat, obwohl sich deren Tätigkeit von der von dem Beigeladenen zu 1) ausgeübten
Tätigkeit nicht wesentlich unterschied. Die Klägerin hat keine Einzelfallhelfer unter Vertrag gehabt, die sie selbst als abhängig
Beschäftigte behandelte. Der Senat hat keine Veranlassung, die diesbezüglichen Angaben der Klägerin zu bezweifeln. Auf die
von der Beklagten in Bezug genommenen Fälle, in denen andere Arbeitgeber Einzelfallhelfer in einem Arbeitsverhältnis geführt
haben, kann es nicht ankommen, weil - wie bereits ausgeführt - die Tätigkeit eines Einzelfallhelfers sowohl in der Form einer
abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbständigen Tätigkeit verrichtet werden kann.
Auch nach den tatsächlichen Gegebenheiten war der Beigeladene zu 1) bei der Ausgestaltung seiner Tätigkeit im Wesentlichen
frei. Der Beigeladene zu 1) und die Klägerin haben bereits im Verwaltungsverfahren überstimmend und widerspruchsfrei geschildert,
dass der Beigeladene zu 1) nach der Übernahme des Falles keine Anweisungen der Klägerin erhalten hat. Er hat weder Vorgaben
hinsichtlich des Ortes oder der Zeit bzw. der Dauer oder den Inhaltes seiner Tätigkeit gegeben. Der Beigeladene zu 1) hat
nach Abschluss des Vertrags selbständig die Art und Weise und die inhaltliche Ausgestaltung seiner Betreuung und Förderung
des betroffenen Kindes festgelegt. Entsprechend der konkreten Fehlleistung des Hilfebedürftigen hat er aufgrund seines Fachwissens
und seiner Erfahrungen einen Förderplan entwickelt und umgesetzt. Die entsprechende Vorgehensweise hatte er weder mit der
Klägerin abzustimmen noch unterlag er ihren Weisungen in dem Sinne, dass ihm Vorgaben gemacht wurden, wie er auf ein bestimmtes
Verhalten der Hilfebedürftigen oder ein bestimmtes Beschwerdebild reagieren musste. Diese Fragen blieben vielmehr dem Fachwissen
des Beigeladenen zu 1) überlassen. Weder die Klägerin als freier Träger noch das Bezirksamt haben konkrete Weisungen erteilt.
Zutreffend hat schon das Sozialgericht ausgeführt, dass der von dem zuständigen Sozialamt erstellte Gesamtplan lediglich die
Ziele der Einzelfallhilfe, nicht aber deren Inhalte vorgegeben habe. Nur der Beigeladene zu 1) bestimmte die Art und Weise
der inhaltlichen Ausgestaltung der Betreuung des jeweiligen Kindes. Er hatte lediglich jährlich einen Entwicklungsbericht
für das Bezirksamt zu fertigen.
Es ist schließlich nichts dafür ersichtlich, dass der Beigeladene zu 1) im Wege der Supervision nähere von der Klägerin verantwortete
Vorgaben für die inhaltliche Ausgestaltung seiner Tätigkeit erhalten hat. Der Inhalt der Supervision wurde nicht von der Klägerin
gesteuert, da sich der Beigeladene zu 1) seinen Supervisor selbst aussuchte. Für die Fortbildungen ist der Vortrag unwidersprochen
geblieben, dass die Teilnahme freiwillig war und der Beigeladene zu 1) nur einmal an einer solchen Veranstaltung teilgenommen
hat. Von daher gibt es keine Grundlage für die Annahme, dass die Klägerin über von ihr angebotene Fortbildungsveranstaltungen
inhaltlichen Einfluss auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) nahm.
Danach steht für den Senat fest, dass die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) nicht im Widerspruch
zu der im Rahmenvertrag deklarierten Weisungsfreiheit gestanden hat. Demnach sprechen der Inhalt der vertraglichen Vereinbarung
und ihre Umsetzung hier für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit.
Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 Nr.
1 und Nr.
2 SGG liegen nicht vor.