Entschädigungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren aufgrund eines überlangen Gerichtsverfahrens; Beurteilung der Unangemessenheit
der Verfahrensdauer nach den Verhältnissen des Einzelfalls; Verzögerungen durch die Einholung von Gutachten nach § 109 SGG
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 67
U 294/99*15 sowie vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg unter den Aktenzeichen L 2 U 33/02 und L 2 U 24/09 ZVW gegen eine Berufsgenossenschaft geführten Verfahrens. Dem Ausgangsverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:
In den Jahren 1997 und 1998 führte der Kläger vor dem Sozial- bzw. Landessozialgericht Berlin einen Rechtsstreit gegen die
Bau-BG Hannover, in dem es um die Anerkennung der Berufskrankheit nach Nr. 70 der Berufskrankheitenliste der ehemaligen DDR
ging. Im Juli 1998 wies das Sozialgericht Berlin (S 69 U 857/97) die Klage ab. Seine hiergegen eingelegte Berufung (L 3 U 55/98) nahm der Kläger im August 1999 zurück.
Am 20. April 1999 erhob er - bereits damals durch seinen jetzigen Bevollmächtigten vertreten - bei dem Sozialgericht Berlin
erneut Klage, nachdem die Bau-BG Hannover mit Bescheid vom 21. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
30. März 1999 die Gewährung einer Entschädigung wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur
Berufskrankheitenverordnung mit der Begründung abgelehnt hatte, dass für die Anerkennung u.a. langjähriges Heben oder Tragen oder langjährige Tätigkeiten
in extremer Rumpfbeugehaltung erforderlich seien, das Merkmal der Langjährigkeit eine Mindestbelastungszeit von 20 Jahren
erfordere und diese Zeit bei dem Kläger nicht gegeben sei. Der Kläger begehrte in dem Verfahren die Gewährung einer Verletztenrente
wegen berufsbedingter Wirbelsäulenerkrankung. Das Verfahren wurde zunächst unter dem Aktenzeichen S 15 U 294/99 registriert.
Unter dem 27. April 1999 bestätigte das Sozialgericht den Eingang der Klage. Am 12. Mai 1999 ging die vom Gericht erbetene
Originalvollmacht ein. Nachdem am 14. Mai 1999 die Klageerwiderung bei Gericht eingetroffen war und die zwischenzeitlich zum
Verfahren L 3 U 55/98 übersandten Akten am 13. August 1999 zurückgelangt waren, wurden dem Bevollmächtigten am 20. August 1999 neben der Klageerwiderung
vom Kläger auszufüllende Vordrucke (Schweigepflichtentbindung etc.) übersandt. Ferner forderte der Kammervorsitzende nun seinerseits
die Akten L 3 U 55/98 an. Nach deren Eingang im September 1999 wurden verschiedene Kopien gefertigt. Am 05. Oktober 1999 gelangten die vom Kläger
ausgefüllten Unterlagen zu den Akten zurück. Mit am 25. Oktober 1999 eingegangenem Schreiben beantwortete der Bevollmächtigte
eine Anfrage des Gerichts vom 11. Oktober 1999 bzgl. ärztlicher (ambulanter) Behandlung des Klägers aufgrund seiner Wirbelsäulenbeschwerden.
Auf die richterliche Verfügung vom 28. Oktober 1999 wurde unter dem 12. November 1999 ein Befundbericht eingeholt und um Übersendung
verschiedener weiterer medizinischer Unterlagen gebeten. Diese gingen zwischen dem 06. November 1999 und dem 23. März 2000
- teilweise erst auf zweifache Erinnerung des Gerichts - bei diesem ein. Mit am 20. April 2000 und 11. Mai 2000 eingegangenen
Schreiben nahmen der Bevollmächtigte des Klägers und die damalige Beklagte hierzu Stellung, wobei letztere die erneute Durchführung
einer Belastungsanalyse durch ihren technischen Aufsichtsdienst anhand des jetzt von den gewerblichen Berufsgenossenschaften
angewandten Mainz-Dortmunder-Dosismodells (MDD) vorschlug. Nachdem der Bevollmächtigte dies zunächst mit am 27. Mai 2000 eingegangenem
Schriftsatz abgelehnt hatte, stimmte der Kläger schließlich - nach entsprechendem Anraten durch das Gericht - der Untersuchung
mit am 17. Juni 2000 eingegangenem Schriftsatz zu. Im Folgenden wartete das Gericht das Ergebnis dieser Untersuchung ab und
erkundigte sich Anfang September 2000 nach dem Sachstand. Mit am 30. Oktober 2000 eingegangenem Schriftsatz übersandte die
damalige Beklagte die Stellungnahme ihres Technischen Aufsichtsdienstes und blieb bei ihrem Klageabweisungsantrag. Sie hatte
nunmehr eine Berechnung nach dem MDD durchgeführt. Einen Monat später ging die Stellungnahme des Bevollmächtigten des Klägers
hierzu ein. Unter dem 05. Dezember 2000 bat das Gericht ihn daraufhin um Darlegung der beruflichen Tätigkeiten des Klägers,
übersandte ein Formular und gab Gelegenheit zur Benennung von Zeugen. Unter dem 24. Januar 2001 erfolgte die Beantwortung.
Mit Verfügung vom 05. Februar 2001 befragte das Gericht einen Zeugen schriftlich, dessen Angaben am 01. März 2001 bei Gericht
eintrafen. Hierzu gab die damalige Beklagte mit bei Gericht am 02. April 2001 eingegangenem Schreiben eine Stellungnahme ab.
Am 09. Mai 2001 benannte der Kläger weitere Zeugen.
Nachdem zwischenzeitlich die 67. Kammer des Sozialgerichts Berlin für die Bearbeitung des Rechtsstreits zuständig geworden
war (neues Aktenzeichen: S 67 U 294/99*15), gab der neue Vorsitzende dem Bevollmächtigten unter dem 11. Mai 2001 einen rechtlichen
Hinweis und Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit am 15. Juni 2001 eingegangenem Schreiben beschränkte der Kläger daraufhin der
gerichtlichen Anregung folgend seinen Antrag dahin, dass nur noch eine Rentengewährung auf der Basis einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von 25 % begehrt werde. Weiter ließ er mitteilen nicht mehr gewillt zu sein, sich weiteren medizinischen Untersuchungen zu
stellen. Mit Beschluss vom 13. Juli 2001 lud das Gericht die Norddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft bei und gab dieser mit
Schreiben vom selben Tage Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Verfahren. Diese ging am 15. August 2001 verbunden mit einem
Antrag auf Akteneinsicht bei Gericht ein. Nachdem den übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben worden
war, wurden der Beigeladenen die Akten am 24. September 2001 übersandt. Am 17. Oktober 2001 ging deren Stellungnahme bei Gericht
ein.
Unter dem 25. Januar 2002 terminierte der Richter den Rechtsstreit auf den 22. März 2002. Mit Urteil von diesem Tage gab das
Gericht der Klage im zuletzt noch verfolgten Umfang statt. Dabei hielt das Gericht für die Bestimmung der arbeitstechnischen
Voraussetzungen weder eine Langjährigkeit von 20 Jahren noch eine Berechnung nach dem MDD für maßgeblich. Die schriftlichen
Urteilsgründe wurden sämtlichen Beteiligten am 15. April 2002 zugestellt.
Am 06. Mai 2002 ging beim Landessozialgericht Berlin die Berufung der damaligen Beklagten ein, die unter dem Aktenzeichen
L 2 U 33/02 geführt wurde. Die Berufungserwiderung erfolgte unter dem 18. Juni 2002.Ende Juni 2002 informierte die Berichterstatterin
die Beteiligten, dass über den von der damaligen Beklagten mit der Berufung verbundenen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung
nach Eingang der Verwaltungsakten entschieden werden solle. Anfang Juli übersandte das Gericht der damaligen Beklagten wunschgemäß
Röntgenaufnahmen und erkundigte sich einen Monat später nach dem Sachstand. Nach Eingang einer Zwischennachricht am 22. August
2002 gingen schließlich am 04. September 2002 die Stellungnahme der damaligen Beklagten samt einer ausführlichen gutachterlichen
Stellungnahme sowie die Verwaltungsakten bei Gericht ein. Am 07. Oktober 2002 erging auf den Aussetzungsantrag hin eine entsprechende
einstweilige Anordnung.
Unter dem 27. November 2002 äußerte sich der Bevollmächtigte des Klägers insbesondere zu der gutachterlichen Stellungnahme,
die die Berichterstatterin am 06. Dezember 2002 an die damalige Beklagte verbunden mit der Anregung, eine ergänzende Stellungnahme
von dem Arzt einzuholen, weiterleitete. Am 07. Februar 2003 wurde die Beklagte erinnert. Nach Abgabe einer - an den Bevollmächtigten
weitergeleiteten - Zwischennachricht übersandte diese schließlich am 06. März 2003 (Eingang bei Gericht) die ergänzende Stellungnahme.
Diese wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 11. März 2003 übersandt. Weiter wurde die Sache - in Erwartung einer Entscheidung
des Bundessozialgerichts - um einen Monat verfristet. Am 11. April 2003 wurde die Sache von der Berichterstatterin als entscheidungsreif
angesehen und wenige Tage später vom Vorsitzenden in das so genannte Entscheidungs-Fach verfügt. Am 15. Oktober 2003 wurde
der Rechtsstreit auf den 11. November 2003 terminiert. Im Termin zur mündlichen Verhandlung an diesem Tage wurde er zur weiteren
Sachverhaltsaufklärung vertagt.
Mit Schreiben vom selben Tage bat die Berichterstatterin die damalige Beklagte um weitergehende Berechnungen und erinnerte
diese am 13. Januar 2004. Nach Abgabe einer - an den Bevollmächtigten des Klägers weitergeleiteten - Zwischennachricht übersandte
die Beklagte am 12. Februar 2004 (Eingang bei Gericht) eine erneute Stellungnahme ihres Technischen Aufsichtsdienstes. Diese
wurde dem Bevollmächtigten am 16. Februar 2004 zur abschließenden Stellungnahme geschickt. Auf dessen Bitte übersandte die
Berichterstatterin ihm schließlich am 19. März 2004 noch die Kopie eines Aufsatzes. Einen Monat später erinnerte sie den Bevollmächtigten,
der daraufhin mit am 05. Mai 2004 eingegangenem Schriftsatz um Fristverlängerung bis zum 15. Juni 2004 bat und mitteilte,
dass er sich um einen geeigneten "Parteigutachter" bemühen würde.
Mit am 04. Juni 2004 eingegangenem Schreiben beantragte er schließlich, einen namentlich benannten Sachverständigen nach §
109 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) zu hören. Fünf Tage später forderte das Gericht einen Kostenvorschuss in Höhe von 750,00 € an. Nach dessen Eingang am 16.
Juli 2004 erging unter dem 29. Juli 2004 die Beweisanordnung, in der dem Gutachter eine Frist von drei Monaten gesetzt wurde.
Am 14. Oktober 2004 (Eingang bei Gericht) erklärte der benannte Sachverständige, dass sich die Kosten für das Gutachten nach
Aktenlage auf ca. 2.000,00 € beliefen. Am darauffolgenden Tag suchte die Berichterstatterin telefonisch Kontakt zu dem Bevollmächtigten
des Klägers, der ihr schließlich am 20. Oktober 2004 den Eingang eines ergänzenden Schriftsatzes ankündigte. Tags darauf ging
der angekündigte Schriftsatz ein, mit dem um nachvollziehbare Begründung des Gerichtskostenvorschusses gebeten wurde. Der
Sachverständige wurde daraufhin am 27. Oktober 2004 um Darlegung gebeten; am 14. Dezember 2004 wurde er erinnert, am 17. Januar
2005 wurde die umgehende Erledigung angemahnt. Auf eine Sachstandsanfrage des Bevollmächtigten des Klägers informierte die
Berichterstatterin diesen mit Schreiben vom 18. Februar 2005, dass der Sachverständige bisher nicht reagiert habe. Am 24.
Februar 2005 ging schließlich die erbetene Stellungnahme ein, die - verbunden mit einigen Erläuterungen - am 01. März 2005
an den Bevollmächtigten des Klägers weitergeleitet wurde. Mit am 15. März 2005 eingegangenem Schriftsatz erklärte der Kläger
sich sodann zur Zahlung eines Vorschusses in Höhe von insgesamt 2.000,00 € bereit. Am 07. April 2005 wurde daraufhin ein weiterer
Kostenvorschuss in Höhe von 1.200,00 € angefordert und dem Sachverständigen nochmals ein Gutachtenauftrag übersandt. Am 11.
August 2005 erinnerte die Berichterstatterin den Sachverständigen, der daraufhin mit am 04. Oktober 2005 eingegangenem Schreiben
die Fertigstellung des Gutachtens bis zum Monatsende in Aussicht stellte. Am 29. November 2005 ging das arbeitsmedizinische
Gutachten schließlich beim Landessozialgericht ein und wurde tags darauf dem Bevollmächtigten zur Kenntnisnahme, der damaligen
Beklagten sowie der Beigeladenen zur Stellungnahme übersandt.
Es schlossen sich Ende Dezember 2005 bis Februar 2006 Ermittlungen zum Verbleib von Röntgen-, CT- und MRT-Aufnahmen an, die
die Beklagte zur Abgabe einer Stellungnahme benötigte. Anfang Februar 2006 rügte der Bevollmächtigte des Klägers, dass die
Beklagte mittlerweile über acht Monate Zeit gehabt habe, sich zu dem Gutachten zu äußern, und hielt nunmehr eine kurzfristige
Terminierung der Sache für geboten. Das Gericht unterrichtete ihn daraufhin unter dem 13. Februar 2006 über den Schriftverkehr
mit der Beklagten im Hinblick auf die Klärung des Verbleibs der Röntgenbilder. Nachdem schließlich die Berichterstatterin
die damalige Beklagte Ende Februar 2006 aufgefordert hatte, die Stellungnahme ohne die Röntgenaufnahmen abzugeben, gingen
die Aufnahmen am 08. März 2006 - geschickt durch den Sachverständigen - ein und wurden der Beklagten umgehend übersandt. Mit
am 10. März 2006 eingegangenem Schriftsatz beantragte der Bevollmächtigte, der Beklagten eine "Ausschlussfrist" zu setzen.
Das Gericht leitete dieses Schreiben mit der Bitte um unverzügliche Bearbeitung an die Beklagte weiter. Anfang April bat die
Beklagte unmittelbar bei dem Bevollmächtigten um Übersendung einer bestimmten MRT-Aufnahme, die dieser unter dem 24. April
2006 einreichte. Am 18. Mai 2006 ging bei Gericht die von der Beklagten eingeholte Stellungnahme ihres Beratenden Ingenieurs
für Berufskrankheiten ein; die Beklagte folgte den Ausführungen des nach §
109 SGG gehörten Sachverständigen insbesondere zu den so genannten arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht.
Unter dem 29. Mai 2006 kündigte die Berichterstatterin einen Erörterungstermin zur Beweisaufnahme für Juli 2006 an und bat
die Beteiligten um Mitteilung der Anschriften der benannten Zeugen. Die Beklagte erklärte daraufhin mit am 06. Juni 2006 eingegangenem
Schriftsatz, die Vernehmung von Zeugen nicht für nötig zu erachten, übersandte eine Woche später eine beratungsärztliche Stellungnahme
und äußerte jetzt auch Zweifel bzgl. des Vorliegens der medizinischen Voraussetzungen. Der Bevollmächtigte des Klägers bat
hingegen darum, die letzten Schriftsätze der Beklagten dem Sachverständigen zur Stellungnahme zuzuleiten.
Anfang Juli gingen die Ladungen zum Erörterungstermin am 27. Juli 2006 ab. Mit am 07. Juli 2006 eingegangenem Schreiben benannte
der Bevollmächtigte weitere Zeugen. Kurz darauf gingen noch eine Stellungnahme der Beigeladenen zu dem Sachverständigengutachten
sowie eine arbeitstechnische Stellungnahme ein. Nachdem die Beklagte mit am 17. Juli 2006 eingegangenem Schriftsatz um Terminsverlegung
auf Anfang September 2006 gebeten hatte, weil ihre Aufsichtsperson erst dann wieder im Dienst sei, und Anschriften von Zeugen
benannt hatte, erfolgte durch das Gericht umgehend eine Umladung auf den 07. September 2006 und die Ladung weiterer Zeugen.
An diesem Tage fand die nichtöffentliche Sitzung statt, in deren Verlauf das Gericht acht Zeugen hörte.
Tags darauf übersandte das Gericht die Protokolle an die Beteiligten und bat jeweils um weitergehende Informationen. In den
darauffolgenden Wochen übersandten die Beteiligten die erbetenen Unterlagen. Weiter fanden allgemeine Bemühungen zur Ermittlung
der Anschriften weiterer Zeugen statt. Am 22. November 2006 ging eine Stellungnahme des Bevollmächtigten des Klägers ein,
nachdem diesem zuvor antragsgemäß Fristverlängerung gewährt worden war. Nach gerichtlicher, von den Beteiligten nicht bemängelter
Ankündigung vom 28. November 2006, dass ein Beweistermin nunmehr zur Einvernahme eines einzelnen weiteren Zeugen anberaumt
werden solle, weil ein weiterer Zeuge bisher nicht habe ermittelt werden können, wurde Anfang Januar 2007 ein Termin auf den
26. Januar 2007 anberaumt. Mit am 17. Januar 2007 eingegangenem Schreiben bat der geladene Zeuge auf sein Erscheinen zu verzichten,
da er sich zum einen nicht mehr sicher erinnern könne und er zum anderen seinem Arbeitsplatz nur schwer fernbleiben könne.
Das Gericht hob daraufhin den Erörterungstermin am 19. Januar 2007 auf und kündigte eine schriftliche Befragung des Zeugen
an, die mit Schreiben vom 22. Januar 2007 erfolgte.
Am 13. Februar 2007 ging die Antwort des Zeugen ein und wurde zwei Tage später den Beteiligten zur (freigestellten) Stellungnahme
übersandt. Am 09. März 2007 traf eine umfangreiche Stellungnahme des Bevollmächtigten des Klägers ein, die eine Woche später
an die damalige Beklagte und Beigeladene weitergeleitet wurde. Beide erinnerte das Gericht Ende April 2007 an die im Februar
erbetenen Stellungnahmen. Die der Beigeladenen ging daraufhin am 07. Mai 2007 bei Gericht ein und wurde dem Bevollmächtigten
unter dem 11. Mai 2007, verbunden mit einem rechtlichen Hinweis und der Ankündigung, dass seitens des Gerichts eine erneute
Stellungnahme des Sachverständigen nicht für erforderlich gehalten werde, übersandt. Weiter wurde dem Bevollmächtigten Gelegenheit
gegeben, innerhalb eines Monats die Einholung einer Stellungnahme des Sachverständigen zu beantragen. Am 06. Juni 2007 ging
die Stellungnahme der damaligen Beklagten ein, zu der das Gericht fünf Tage später seine Einschätzung schriftlich darlegte
und den Beteiligten übersandte. Ende Juni 2007 wurde der Rechtsstreit als entscheidungsreif angesehen und Mitte Juli 2007
zur mündlichen Verhandlung auf den 04. September 2007 terminiert. Auf Wunsch des Bevollmächtigten des Klägers wurde dieser
Termin auf den 25. September 2007 verlegt. Mit Urteil vom selben Tage hob das Landessozialgericht die erstinstanzliche Entscheidung
auf und wies die Klage ab. Unter Berufung auf zwei Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom März und August 2003 stützte
es sich dabei zur Beurteilung der beruflichen Belastung wesentlich auf das MDD. Die danach erforderliche Gesamtdosis von 25
MNh sei nicht erreicht. Die am 30. Oktober 2007 abgesandten schriftlichen Urteilsgründe wurden dem Bevollmächtigten des Klägers
am 05. November 2007, den übrigen Beteiligten am 02. bzw. 06. November 2007 zugestellt.
Am 04. Dezember 2007 ging bei Gericht die Nachricht ein, dass gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden
sei, am 31. März 2008 wurde es über die Zulassung der Berufung informiert. Mit Urteil vom 18. November 2008 hob das Bundessozialgericht
das Urteil des Landessozialgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Zur Begründung
führte es aus, dass dem Urteil des Landessozialgerichts nicht zu entnehmen sei, ob der Kläger als "Versicherter" bei einer
der maßgeblichen Tätigkeiten - hier als Kfz-Schlosser - eine Berufskrankheit erlitten habe. Weiter legte es dar, dass das
Landessozialgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung auf der Grundlage der damaligen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
in nicht zu beanstandender Weise ausgehend von dem MDD bei dem Kläger eine Gesamtbelastungsdosis deutlich unterhalb des Orientierungswertes
von 25 MNh festgestellt habe. Diese Berechnung der individuellen Belastungsdosis könne hingegen nach Maßgabe der zwischenzeitlich
im Urteil vom 30. Oktober 2007 aufgestellten Kriterien zur Bestimmung des Ausmaßes der erforderlichen Einwirkung bei der BK
2108 unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Deutschen Wirbelsäulenstudie keinen Bestand mehr haben. Das MDD sei vielmehr
jetzt in einer modifizierten Form anzuwenden.
Die Akten gingen am 12. Februar 2009 wieder beim Landessozialgericht ein. Das Verfahren wurde nunmehr unter dem Aktenzeichen
L 2 U 24/09 ZVW geführt. Hiervon wurden die Beteiligten Ende Februar 2009 informiert. Weiter wurden die Verwaltungsakten wieder bei der
Beklagten angefordert. Anfang März 2009 bat die neue Berichterstatterin die Beklagte um Stellungnahme zum Klageanspruch unter
Berücksichtigung der Vorgaben des Revisionsurteils innerhalb von sechs Wochen. Mit am 18. März 2009 eingegangenem Schreiben
zeigte die Beklagte an, die erforderlichen Nachermittlungen in Auftrag gegeben zu haben, und kündigte die Übersendung der
ergänzenden Stellungnahmen nach Eingang an. Am 05. Mai 2009 ging die Neuberechnung nach dem modifizierten MDD zur BK 2108
ein, am 27. Mai 2009 die den Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen betreffende. Am 09. Juni 2009 erfolgte die Übersendung
an den Bevollmächtigten des Klägers zur Stellungnahme, der daraufhin bis zum 20. Juli 2009 um Mitteilung der Senatsbesetzung,
des Berichterstatters sowie eines voraussichtlichen Verhandlungstermins bat. Mit Schreiben vom 25. August 2009 unterrichtete
ihn die Berichterstatterin entsprechend und wies darauf hin, dass ein Verhandlungstermin gegenwärtig noch nicht benannt werden
könne. Nach zwischenzeitlicher urlaubsbedingter Verfristung um drei Wochen, erneuter Bitte des Bevollmächtigten um Benennung
eines Verhandlungstermins (Eingang: 04. Dezember 2009) sowie einer Sachstandsanfrage der Beigeladenen (Eingang 09. Dezember
2009) wies der Vorsitzende des Senats mit Schreiben vom 15. Januar 2010 darauf hin, dass der Rechtsstreit als entscheidungsreif
angesehen werde, und regte im Hinblick auf das Revisionsurteil die Vorlage von Nachweisen zur Versicherteneigenschaft des
Klägers an. Der Bevollmächtigte erklärte daraufhin mit am 25. Januar 2010 eingegangenem Schreiben, dass die Überprüfung der
Ermittlungsergebnisse der Beklagten/Beigeladenen noch nicht abgeschlossen sei, und stellte eine Erledigung bis Ende Februar
2010 in Aussicht. Am 25. Januar 2010 ging ferner eine Stellungnahme der damaligen Beklagten zur gerichtlichen Anfrage vom
Januar 2010 ein. Die jeweiligen Schriftsätze wurden vom Gericht umgehend an die Beteiligten weitergeleitet. Mit am 26. Februar
2010 eingegangenem Schriftsatz meinte der Bevollmächtigte des Klägers nunmehr, dass das Gericht seinerzeit den Zeugen nicht
alle relevanten Fragen gestellt habe, sodass diese erneut - im Beisein des Sachverständigen - befragt werden müssten. Weiter
beantragte er die Beauftragung des Sachverständigen mit einem Ergänzungsgutachten. Unterlagen zur Versicherungspflicht gelangten
am 08. März 2010 zu den Akten. Die damalige Beklagte hielt eine weitere Beweisaufnahme nicht für erforderlich (Eingang des
Schriftsatzes am 22. März 2010). Die Berichterstatterin verfügte den Rechtsstreit Ende März 2010 in das Entscheidungsfach.
Unter dem 03. Mai 2010 wurden die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung am 26. August 2010 geladen. Mit Schreiben vom 26.
Mai 2010 erläuterte der Vorsitzende dem Bevollmächtigten, der erneut um umfangreiche Beweisaufnahme gebeten hatte, dass diese
aus Rechtsgründen nicht für angezeigt gehalten werde. Unter dem 14. Juli 2010 wurden schließlich die damalige Beklagte und
die Beigeladene noch zu ergänzenden Stellungnahmen aufgefordert, die am 16. bzw. 20. Juli 2010 bei Gericht eingingen und dem
Bevollmächtigten am 20. bzw. 26. Juli 2010 übersandt wurden. Am 12. August 2010 legte die damalige Beklagte eine weitere Stellungnahme
ihres Präventionsdienstes vor, die dem Bevollmächtigten des Klägers am 18. August 2010 per Fax übersandt wurde. Am selben
Tage ging eine Stellungnahme des Bevollmächtigten bei Gericht ein, der erneut beantragte, den Sachverständigen mit der Erstellung
eines ergänzenden Gutachtens zur Gesamtbelastung zu beauftragen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26. August 2010 trug der Bevollmächtigte des Klägers umfangreich zur Sache vor, woraufhin
das Gericht - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diesen Vortrag - den Rechtsstreit zur weiteren Amtsermittlung vertagte und
die Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Zusammenhangsfrage ankündigte. Mit am 06. September 2010 bei Gericht eingegangenem
Schriftsatz legte der Kläger dar, dass er den Sinn der erneuten medizinischen Begutachtung nicht nachvollziehen könne, worauf
der Vorsitzende unter dem 14. September 2010 antwortete. Dabei kündigte er an, dass ein Gutachten nach Aktenlage eingeholt
werde, falls der Kläger an der Begutachtung nicht mitwirken wolle, und gab Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats.
Es schlossen sich im Hinblick auf einen Schreibfehler im vorgenannten Schriftsatz (arbeitstechnisch statt arbeitsmedizinisch)
Telefonate und weitere Schreiben an. Mit am 14. Oktober 2010 eingegangenem Schreiben erklärte der Kläger schließlich, dass
er nicht an einer weiteren Begutachtung mitwirken werde. Nach Weiterleitung des Schreibens an seinen Bevollmächtigten und
die übrigen Beteiligten Mitte Oktober 2010 wurde am 04. November 2010 ein Gutachten nach Aktenlage in Auftrag gegeben und
dem Sachverständigen eine Frist von drei Monaten gesetzt.
Nachdem der Sachverständige am 21. Dezember 2010 um Übersendung der Röntgenaufnahmen gebeten und die Berichterstatterin den
Bevollmächtigten am 21. Januar 2011 um Übersendung gebeten hatte, gingen diese am 03. Februar 2011 bei Gericht ein und wurden
eine Woche später an den Sachverständigen weitergeleitet. Nachdem der Bevollmächtigte des Klägers Mitte April 2011 die Vorlage
des Gutachtens bzw. gerichtliche Schritte angemahnt hatte, bat der Vorsitzende den Sachverständigen mit Schreiben vom 18.
April 2011 um schnellstmögliche Bearbeitung. Anfang Mai 2011 kündigte dieser - offenbar telefonisch - an, dass das Gutachten
spätestens in der 21. Kalenderwoche vorliegen werde. Mit am 09. Mai 2011 bei Gericht eingegangenem Schreiben verwies der Bevollmächtigte
des Klägers auf ein aus seiner Sicht für den Rechtsstreit bedeutsames Urteil. Am 16. Mai 2011 verfügte die Berichterstatterin
die Übersendung an die übrigen Beteiligten zur Stellungnahme sowie eine "dringende Erinnerung" an den Sachverständigen. Am
23. Mai 2011 ging bei Gericht das Sachverständigengutachten ein und wurde eine Woche später den Beteiligten übersandt.
Zwischen Ende Mai und Ende Juli 2011 nahmen die Beigeladene und die damalige Beklagte - nach zwischenzeitlicher, umgehend
vom Gericht beantworteter Rückfrage - zum letzten Schreiben des Bevollmächtigten sowie zu dem Gutachten Stellung. Infolge
des medizinischen Gutachtens waren Ausführungen zur Frage einer besonders intensiven Belastung sowie eines besonderen Gefährdungspotentials
durch hohe Belastungsspitzen erforderlich geworden. Es erfolgte eine umgehende Übersendung der Stellungnahmen an den Bevollmächtigten,
der mit am 03. und 04. August 2011 eingegangenen Schreiben eine Vorlage des Gutachtens an den Erstgutachter zur Abgabe einer
schriftlichen Stellungnahme beantragte. Dies wurde den übrigen Beteiligten zur Kenntnis gegeben. Nachdem der Bevollmächtigte
des Klägers Anfang Oktober 2011 um Mitteilung des Sachstandes gebeten hatte, unterrichtete der Vorsitzende ihn mit Schreiben
vom 10. Oktober 2011, dass die erneute Einschaltung des ersten Gutachters nicht für erforderlich erachtet und die Sache als
entscheidungsreif angesehen werde.
Unter dem 11. November 2011 wurde der Rechtsstreit auf den 19. Januar 2012 zur mündlichen Verhandlung geladen. Mit am 12.
Januar 2012 eingegangenem Schriftsatz trug der Bevollmächtigte weiter zur Sache vor und beantragte wiederum die Einholung
eines Sachverständigengutachtens. Am 19. Januar 2012 fand die mündliche Verhandlung statt, in deren Verlauf der Bevollmächtigte
des Klägers nochmals die Einholung eines medizinischen Gutachtens forderte. Der Senat hob die erstinstanzliche Entscheidung
auf und wies die Klage ab. Nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe am 15. Februar 2012 legte der Bevollmächtigte
des Klägers beim Bundessozialgericht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein, die dieses mit Beschluss vom 25.
Juni 2012 als unzulässig verwarf. Der am 06. Juli 2012 abgesandte Beschluss wurde dem Bevollmächtigten am 11. Juli 2012 zugestellt.
Am 07. Januar 2013 hat dieser für den Kläger eine Entschädigungsklage ausdrücklich nur gegen das Land Berlin erhoben. Zur
Begründung macht er geltend, dass die vor dem Sozialgericht Berlin und dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg geführten
Verfahren in erheblichem Maße überlang seien. Der Dauer des Verfahrens vor dem Sozialgericht Berlin von 35 Monaten stehe eine
durchschnittliche Dauer von 14 Monaten gegenüber, sodass eine nicht hinnehmbare Verzögerung von 21 Monaten bestehe. Beim Landessozialgericht
betrage die durchschnittliche Verfahrensdauer 16 Monate, sodass sich bei einer tatsächlichen Dauer von einmal 64 Monaten und
nochmals 34 Monaten eine nicht hinnehmbare Verzögerung von 48 Monaten zzgl. 18 Monaten ergebe. Daraus folge ein insgesamt
nicht hinnehmbarer Verzögerungszeitraum von 7,25 Jahren, woraus sich ein Gesamtentschädigungsbetrag in Höhe von 8.700,00 €
errechne. Angesichts der ungewöhnlich umfangreichen Verzögerung werde das Gericht jedoch gebeten, eine Verdoppelung oder gar
Verdreifachung der begehrten Entschädigung ernsthaft zu erwägen. Bei einer Verdreifachung des beantragten Entschädigungsbetrages
wäre der Kläger materiell in etwa entschädigt, nicht jedoch für die erheblichen psychischen Belastungen im Verlaufe des gesamten
Verfahrens. Die vorläufige Beschränkung auf den Betrag von 8.700,00 € erfolge ausschließlich aus Kostengründen.
Der Kläger meint, ihm seien die Verfahrensverzögerungen nicht zuzurechnen. Vielmehr habe er das Verfahren, soweit er darauf
habe Einfluss nehmen können, zügig betrieben. Der Fall sei allenfalls von durchschnittlicher Schwierigkeit gewesen. Plausible
Gründe für die Verzögerungen gebe es nicht.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass das vor dem Sozialgericht Berlin zum Geschäftszeichen S 67 U 294/99*15 sowie die bei dem Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg zu den Aktenzeichen L 2 U 33/02 und L 2 U 24/09 ZVW geführten Verfahren eine überlange Dauer aufweisen,
und
2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Entschädigungsbetrag in Höhe von mindestens 8.700,00 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, die Klage sei zwar zulässig, nicht jedoch begründet. Es liege keine unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens
im Sinne des §
198 Abs.
1 Satz 1
Gerichtsverfassungsgesetz (
GVG) vor. Das Verfahren sei nicht als rechtlich schwierig anzusehen. Auch hätten keine existenzsichernden Leistungen im Streit
gestanden, wenngleich davon ausgegangen werden könne, dass die Sache für den Kläger, dem es um eine zusätzliche Versorgung
gegangen sei, eine gewisse Bedeutung gehabt habe. Etwaige in der Sphäre des Gerichts liegende Verfahrensverzögerungen seien
nicht feststellbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Akten des Ausgangsverfahrens verwiesen, die dem Senat vorgelegen
haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zwar zulässig, nicht jedoch begründet.
A. Die auf Gewährung einer Entschädigung sowie Feststellung der Überlänge des streitgegenständlichen Verfahrens gerichtete
Klage ist zulässig.
I. Maßgebend für das vorliegende Klageverfahren sind die §§
198 ff.
GVG sowie die §§
183,
197a und
202 SGG, jeweils in der Fassung des GRüGV vom 24. November 2011 (BGBl. I, S. 2302) und des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer
gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 2554). Bei dem geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer handelt es sich nicht
um einen Amtshaftungsanspruch im Sinne des Art.
34 des
Grundgesetzes (
GG). Es ist daher nicht der ordentliche Rechtsweg, sondern vorliegend der zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet.
Denn die grundsätzlich in § 201 Abs. 1 Satz 1 vorgesehene Zuweisung der Entschädigungsklagen an das Oberlandesgericht, in
dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde, wird für sozialgerichtliche Verfahren in §
202 Satz 2
SGG modifiziert. Nach dieser Regelung sind die Vorschriften des 17. Titels des
GVG (§§
198-
201) mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle
des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der
Zivilprozessordnung das
SGG tritt. Für die Entscheidung über die Klage ist daher das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zuständig.
II. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Nach §
201 Abs.
2 Satz 1
GVG i.V.m. §
202 Satz 2
SGG sind die Vorschriften des
SGG über das Verfahren vor den Sozialgerichten im ersten Rechtszug heranzuziehen. Gemäß §
54 Abs.
5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn
ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Der Kläger macht angesichts der Regelung des §
198 GVG nachvollziehbar geltend, auf die begehrte Entschädigungszahlung, die eine Leistung i.S.d. §
54 Abs.
5 SGG darstellt, einen Rechtsanspruch zu haben. Eine vorherige Verwaltungsentscheidung ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen (vgl.
§
198 Abs.
5 GVG). Vielmehr lässt die amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 17/3802, S. 22 zu Abs. 5 Satz
1), nach der der Anspruch nach allgemeinen Grundsätzen auch vor einer Klageerhebung gegenüber dem jeweils haftenden Rechtsträger
geltend gemacht und außergerichtlich befriedigt werden kann, erkennen, dass es sich hierbei um eine Möglichkeit, nicht jedoch
eine Verpflichtung handelt.
III. Auch ist die Klage form- und fristgerecht erhoben. Die gemäß §
90 SGG für die Klage vorgeschriebene Schriftform ist eingehalten. Gleiches gilt für die Einlegungsfrist. Nach §
198 Abs.
5 Satz 2
GVG muss eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer spätestens sechs Monate
nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder nach einer anderen Erledigung des Verfahrens
erhoben werden. Vorliegend hat das Verfahren mit dem die zweite Nichtzulassungsbeschwerde verwerfenden Beschluss des Bundessozialgerichts
vom 25. Juni 2012 seinen Abschluss gefunden. Ob es für den Beginn der Sechs-Monats-Frist auf den Zeitpunkt der Absendung durch
das Gericht ankommt (zum Eintritt der Rechtskraft mit der Herausgabe des Beschlusses, vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl., §
160a Rn. 23) oder auf den der Zustellung, kann hier dahinstehen. Denn selbst ausgehend vom Tage der Absendung - dem 06. Juli 2012
- wäre mit der am 07. Januar 2013 erhobenen Klage die Frist gewahrt, da der 06. Januar 2013 auf einen Sonntag fiel.
B. Allerdings ist die Klage zur Überzeugung des Senats nicht begründet. Weder hat der Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten
auf Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens noch auf Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer.
Zwar ist der Beklagte passivlegitimiert (hierzu im Folgenden zu I.). Nicht hingegen liegen die Voraussetzungen für die begehrte
Entschädigung oder auch nur die Feststellung der Überlänge des Verfahrens vor (hierzu im Folgenden zu II.).
I. Zu Recht hat der Kläger seine Klage gegen den Beklagten und auch nur gegen diesen gerichtet, obwohl er auch die Dauer des
in der Berufungsinstanz seit dem 01. Juli 2005 vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg geführten Verfahrens rügt und
dieses Gericht seinen Sitz im Land Brandenburg hat.
Nach §
200 Satz 1
GVG haftet für Nachteile, die aufgrund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, das Land. Da das Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der
Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 - Staatsvertrag- (GVBl. für Berlin 2004, 380 bzw. GVBl. Brandenburg I S.
283 ff.) ein gemeinsames Fachobergericht der Bundesländer Berlin und Brandenburg ist, seinen Sitz aber im Land Brandenburg
hat, lässt sich dem Wortlaut des §
200 Satz 1
GVG unmittelbar keine Bestimmung des richtigen Beklagten entnehmen. Der Senat folgt insoweit jedoch dem Bundesfinanzhof, der
für das Finanzgericht Berlin-Brandenburg unter Berufung auf die im Wesentlichen auf die Gesetzesmaterialien zum Staatsvertrag
sowie die einfachere staatsrechtliche Handhabbarkeit abstellenden Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin
im Beschluss vom 19. Dezember 2006 (- 45/06 -, juris, Rn. 23 ff.) sowie auf die Beschlüsse des Verfassungsgerichts des Landes
Brandenburg vom 10. Mai 2007 (- 8/07 -juris, Rn. 14 ff.) und des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 2006 (- 2 BvR 1058/05 -, juris, Rn. 22 ff.) davon ausgegangen ist, dass maßgeblich nicht das Sitzprinzip sei. Entscheidend sei vielmehr, dass die
gemeinsamen Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg jeweils Rechtsprechungsgewalt desjenigen Bundeslandes ausübten,
aus dem das Ausgangsverfahren stamme (BFH, Urteil vom 17. April 2013 - X K 3/12 -juris, Rn. 25 ff.).Vorliegend stammt das Ausgangsverfahren aus dem Land Berlin. Zwar hatte die im Ausgangsverfahren beklagte
Berufsgenossenschaft ihren Sitz nicht in Berlin. Mit Blick auf die primär an den Wohnsitz des Klägers anknüpfende örtliche
Zuständigkeit der Sozialgerichte (vgl. §
57 Abs.
1 Satz 1
SGG) wurde der Rechtsstreit jedoch zutreffend vor dem Sozialgericht Berlin anhängig gemacht. Auch soweit ab dem 01. Juli 2005
das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg an die Stelle des Landessozialgerichts Berlin getreten ist, übte es im Ausgangsverfahren
Rechtsprechungsgewalt des Landes Berlin aus, das damit Anspruchsgegner im Entschädigungsklageverfahren ist.
Die Übertragung der Vertretung des beklagten Bundeslandes Berlin auf die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg
(§ 29 Abs. 1 Satz 1 der Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz
und Verbraucherschutz vom 22. Oktober 2012, Amtsblatt Berlin 2012, 1979) ist nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte diese
Übertragung durch eine Verwaltungsanweisung vorgenommen werden; ein Gesetz war nicht erforderlich (so BFH, Urteil vom 17.04.2013
- X K 3/12 - juris, Rn. 30 ff. für die vorher geltende Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung
für Justiz vom 20.09.2007, Amtsblatt Berlin 2007, 2641).
II. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch liegen hingegen ebenso wenig vor wie die für die
begehrte Feststellung der Überlänge des Verfahrens.
Der Kläger macht eine unangemessene Dauer des am 20. April 1999 beim Sozialgericht Berlin eingeleiteten und letztlich durch
Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht durch Beschluss vom 25. Juni 2012beendeten (Zustellung
am 11. Juli 2012) und damit insgesamt gut 13 Jahre und zwei Monate bei Gericht anhängigen Verfahrens geltend. Er rügt diesbezüglich
eine Verzögerung im Umfang von 21 Monaten bzgl. des erstinstanzlichen Verfahrens sowie von 48 Monaten für das Berufungs- und
von 18 Monaten für das nach Zurückverweisung wiedereröffnete Berufungsverfahren und macht - nach entsprechender Klarstellung
in der mündlichen Verhandlung - ausschließlich einen Nachteil geltend, der kein Vermögensnachteil ist. Ein Anspruch gegen
den Beklagten auf Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer steht ihm jedoch weder im geltend gemachten
Umfang von insgesamt 87 Monaten noch für einen geringeren Zeitraum zu.
Nach §
198 Abs.
1 Satz 1
GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil
erleidet. Für einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach
den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß §
198 Abs.
4 GVG ausreichend ist (§
198 Abs.
2 S. 2
GVG). Eine Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur dann, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer
des Verfahrens gerügt hat (§
198 Abs.
3 Satz 1
GVG). Dies gilt nach Art. 23 Satz 2 bis 5 GRüGV für anhängige Verfahren, die bei Inkrafttreten des GRüGV schon verzögert sind, mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge
unverzüglich nach Inkrafttreten des GRüGV erhoben werden muss. Nur in diesem Fall wahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch
nach §
198 GVG auch für den vorausgehenden Zeitraum.
Es kann hier dahinstehen, ob eine Verurteilung des Beklagten zur Gewährung einer Entschädigung jedenfalls für das nach Zurückverweisung
des Rechtsstreits durch das Bundessozialgericht wiedereröffnete Berufungsverfahren schon daran scheitert, dass der Kläger
vor Erhebung der Entschädigungsklage keine Verzögerungsrüge erhoben hat, obwohl ein Verfahrensbeteiligter nach §
198 Abs.
3 Satz 1
GVG eine Entschädigung nur erhält, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat, eine
Verzögerungsrüge in Verfahren, die bei Inkrafttreten des GRüGV am 03. Dezember 2011 noch anhängig und bereits verzögert sind,
unverzüglich zu erheben ist (vgl. Urteile des Senats vom 02.08.2013 - L 37 SF 274/12 EK AS, Rn. 43 ff. und - L 37 SF 252/12 EK AL, Rn. 28 ff., juris, wonach im Falle einer anwaltlichen Vertretung im Ausgangsverfahren die Verzögerungsrüge innerhalb
eines Monats ab Inkrafttreten des GRüGV am 03.12.2011 zu erheben ist) und gemäß §
198 Abs.
5 Satz 1
GVG eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben
werden kann. Denn jedenfalls ist das Verfahren - auch wenn es objektiv mit gut 13 Jahren zweifelsohne lange gedauert hat -
nicht als überlang im Sinne des Gesetzes anzusehen.
Beurteilungsmaßstab für die Verfahrensdauer ist zur Überzeugung des Senats mit Blick auf die - auf den Zeitraum von der Einleitung
bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens abstellende - Legaldefinition in §
198 Abs.
6 Nr.
1 GVG das gesamte Verfahren bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss. Denn Gegenstand des jeweiligen Ausgangsverfahrens ist ein
vom Kläger bzw. der Klägerin geltend gemachter prozessualer Anspruch, über den - so von der Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen,
Gebrauch gemacht wird - nicht in nur einer Instanz geurteilt wird. Weiter ist es gerade in der Sozialgerichtsbarkeit mit zwei
vollständigen Tatsacheninstanzen typisch, dass der Umfang der erstinstanzlich getätigten Ermittlungen das Ausmaß der in der
zweiten Instanz noch anzustrengenden bedingt, sodass eine isolierte Betrachtung jedenfalls dieser beiden Instanzenzüge zu
zufälligen und damit nicht unbedingt gerechten Ergebnissen führen würde. Ist entschädigungsrelevantes Gerichtsverfahren im
Sinne des §
198 Abs.
1 Satz 1
GVG jedoch das Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss insgesamt, kann eine Entscheidung darüber, ob gegen
Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), Art.
19 Abs.
4 Grundgesetz (
GG) verstoßen worden ist, typischerweise erst dann getroffen werden, wenn das Verfahren abgeschlossen ist. Insofern ist es durchaus
denkbar, dass die etwas verzögerte Bearbeitung in der einen Instanz durch eine besonders zügige Bearbeitung in einer anderen
(teilweise) kompensiert wird. Allerdings wird eine noch so schnelle Bearbeitung in einer Instanz kaum geeignet sein, eine
eklatant überlange Dauer in einer anderen noch auszugleichen (vgl. so schon ausführlich und unter Wiedergabe diverser Nachweise:
Urteil des Senats vom 04.09.2013 - L 37 SF 66/12 EK VG -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).
Ob die Verfahrensdauer angemessen ist, richtet sich nicht nach starren Fristen. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber bewusst (vgl.
Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 17/3802, S. 18 zu § 198 Abs. 1) von der Einführung bestimmter
Grenzwerte für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen, weil eine abstrakt-generelle Festlegung, wann ein Verfahren
unverhältnismäßig lange dauert, nicht möglich ist (vgl. Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren,
§ 198 Rn. 68 m.w.N.).
Ebenso wenig aber kommt es - entgegen der Ansicht des Klägers - für die Entscheidung, ob ein Verfahren als überlang anzusehen
ist, entscheidend darauf an, ob bis zu seiner Erledigung die durchschnittliche Verfahrenslaufzeit überschritten wurde. Das
- so wohl vom Kläger für möglich erachtete - alleinige Abstellen auf die durchschnittliche Verfahrensdauer des konkreten Gerichts
verbietet sich schon vor dem Hintergrund, dass andernfalls ein und dasselbe z.B. zwei Jahre dauernde Verfahren in einem personell
schlecht ausgestatteten Gericht, in dem die durchschnittliche Verfahrensdauer entsprechend lang ist, noch lange nicht als
unangemessen anzusehen wäre, wohl aber in einem sehr gut ausgestatteten mit kurzen durchschnittlichen Verfahrenszeiten. Im
Übrigen sind die in der Sozialgerichtsbarkeit zu bearbeitenden Verfahren in ihrem Umfang und Schwierigkeitsgrad so unterschiedlich,
dass die Bildung eines einheitlichen Durchschnittswerts nicht zu sachgerechten Ergebnissen führte, während die Feststellung
einer durchschnittlichen Verfahrensdauer für miteinander vergleichbare Rechtsstreitigkeiten tatsächlich unmöglich sein dürfte.
Dementsprechend steht der vom Kläger gewählte Ansatz auch im Widerspruch zum klaren Wortlaut des Gesetzes. Denn §
198 Abs.
1 Satz 2
GVG regelt ausdrücklich, dass es auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens
sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritten ankommt. Lediglich beispielhaft und ohne abschließenden Charakter
werden hier - in Anknüpfung an die vom Bundesverfassungsgericht sowie vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Zusammenhang mit der Frage überlanger gerichtlicher Verfahren entwickelten Maßstäbe - Umstände benannt, die für die Beurteilung
der Angemessenheit besonders bedeutsam sind. Maßgebend bei der Beurteilung der Verfahrensdauer ist danach - so ausdrücklich
die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucks. 17/3802, S. 18 f. zu § 198 Abs. 1) - unter dem Aspekt einer
möglichen Mitverursachung zunächst die Frage, wie sich der Entschädigungskläger selbst im Ausgangsverfahren verhalten hat.
Außerdem sind insbesondere zu berücksichtigen die Schwierigkeit, der Umfang und die Komplexität des Falles sowie die Bedeutung
des Rechtsstreits. Hier ist nicht nur die Bedeutung für den auf Entschädigung klagenden Verfahrensbeteiligten aus der Sicht
eines verständigen Betroffenen von Belang, sondern auch die Bedeutung für die Allgemeinheit. Relevant ist ferner das Verhalten
sonstiger Verfahrensbeteiligter sowie das Verhalten Dritter. Hingegen kann sich der Staat zur Rechtfertigung der überlangen
Dauer eines Verfahrens nicht auf Umstände innerhalb des staatlichen Verantwortungsbereichs berufen; vielmehr muss er alle
notwendigen Maßnahmen treffen, damit Gerichtsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist beendet werden können. Deshalb kann
bei der Frage der angemessenen Verfahrensdauer nicht auf die chronische Überlastung eines Gerichts, länger bestehende Rückstände
oder eine allgemein angespannte Personalsituation abgestellt werden.
Allerdings reichen die in §
198 Abs.
1 Satz 2
GVG benannten Umstände nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 und 2/12 KL -,
zitiert nach juris, jeweils Rn. 25 ff. und m.w.N.), der der Senat sich anschließt, zur Ausfüllung des Begriffs der unangemessenen
Verfahrensdauer in §
198 Abs.
1 Satz 1
GVG nicht aus. Vielmehr sind diese Umstände in einen allgemeinen Wertungsrahmen einzuordnen. So verdeutlicht bereits die Anknüpfung
des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs an den als Grundrecht nach Art.
19 Abs.
4 GG i.V.m. Art.
20 Abs.
3 GG sowie als Menschenrecht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK qualifizierten Anspruch auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit, dass es auf eine Beeinträchtigung
eines Grund- und Menschenrechts durch die Länge des Gerichtsverfahrens ankommt. Es wird damit von vornherein eine gewisse
Schwere der Belastung vorausgesetzt, sodass nicht jede Abweichung vom Optimum ausreicht, vielmehr eine deutliche Überschreitung
der äußersten Grenze des Angemessenen vorliegen muss. Weiter verbietet sich das Ziehen einer engen zeitlichen Grenze bei der
Bestimmung der Angemessenheit einer Verfahrensdauer zum einen im Hinblick auf das Spannungsverhältnis zur Unabhängigkeit der
Richter (Art.
97 Abs.
1 GG), zum anderen unter Berücksichtigung des Ziels einer inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidungen. Schließlich muss ein Rechtsuchender
damit rechnen, dass der zuständige Richter neben seinem Rechtsbehelf auch noch andere (ältere) Sachen zu behandeln hat, sodass
ihm eine gewisse Wartezeit zuzumuten ist.
Gemessen daran liegt hier trotz der objektiv langen Verfahrensdauer keine entschädigungsrelevante Überlänge vor. Die Verfahrensdauer
ist weder auf eine schlechte personelle Ausstattung der Gerichte noch auf Untätigkeit der mit der Bearbeitung betrauten Richterinnen
und Richter zurückzuführen. Im Gegenteil weist das Verfahren Besonderheiten auf, die es diesen unmöglich gemacht haben, das
Verfahren wesentlich zügiger zum Abschluss zu bringen.
Soweit der Kläger meint, dass Verfahren sei allenfalls von durchschnittlicher Schwierigkeit gewesen und es gebe keine plausiblen
Gründe für die Verzögerungen, folgt der Senat ihm nicht. Das Ausgangsverfahren ist vielmehr davon geprägt, dass sich während
seiner Anhängigkeit die obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage, wie die für die Anerkennung der BK 2108 wesentliche Schwere
der Belastung sowie die medizinischen Beurteilungskriterien zu bandscheibenbedingten Erkrankungen der Wirbelsäule zu bestimmen
sind, erst entwickelt und letztlich sogar geändert haben. Dementsprechend hatte sich das Sozialgericht bei seiner Entscheidung
im Frühjahr 2002 auch noch gar nicht auf das MDD gestützt, während das Landessozialgericht dies in seinem ersten Urteil vom
September 2007 unter Berufung auf die damalige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 2003 ausdrücklich getan
hat. Nur einen Monat später hat das Bundessozialgericht dann jedoch seine Rechtsprechung hierzu modifiziert mit der Folge,
dass der Rechtsstreit zurückverwiesen werden musste und weitere Ermittlungen erforderlich wurden. Eine derartige Entwicklung
kann - je nach Fallgestaltung und konkreter Rechtsfrage - für den Betroffenen positive wie negative Auswirkungen haben. Führt
sie jedoch zu einer Verfahrensverlängerung, kann dies für sich genommen niemals die Annahme einer entschädigungsrelevanten
Überlänge rechtfertigen, wenn auf die Änderung der Rechtsprechung angemessen reagiert wird. Denn andernfalls müssten letztlich
die Länder dafür Entschädigungen leisten, dass die Bundesrichterinnen und -richter in Ausübung ihrer richterlichen Unabhängigkeit
das Recht weiterentwickeln.
Bezüglich des Ablaufs des Verfahrens ist festzustellen, dass dieses selbst bei optimaler Förderung, auf die nach obigen Ausführungen
jedoch gerade kein Anspruch besteht, allenfalls unwesentlich schneller zum Abschluss hätte gebracht werden können.
Ab Eingang der Klage beim Sozialgericht Berlin im April 1999ist das Verfahren bis Mitte Oktober 2001 konsequent geführt worden
und durch den Austausch zahlreicher Schriftsätze, eine Beiladung, medizinische Ermittlungen sowie eine Zeit in Anspruch nehmende
erneute Belastungsanalyse durch den technischen Aufsichtsdienst der damaligen Beklagten geprägt gewesen. Dass es in diesem
Zeitabschnitt zu irgendwelchen dem Gericht anzulastenden Verzögerungen gekommen wäre, ist nicht ansatzweise ersichtlich.
Soweit im Folgenden zwischen Mitte Oktober 2001 und der Terminierung des Rechtsstreits Ende Januar 2002 auf den 22. März 2002
dreieinhalb Monate vergangen sind, ist dies nicht als entschädigungsrelevante Verzögerung anzusehen. Es muss - gerade unter
Berücksichtigung der richterlichen Unabhängigkeit - jedem Vorsitzenden zugebilligt werden, im Rahmen des ihm zur Verfügung
stehenden Gestaltungsspielraums die Verhandlungstermine nach eigenem Ermessen zusammenzustellen. Denn insofern können neben
dem Aspekt der jeweiligen Verfahrensdauer und fachlichen wie thematischen Erwägungen namentlich auch Überlegungen der Prozessökonomie
sowie Bemühungen, den übrigen Verfahrensbeteiligten das Erscheinen für nur einen einzigen Termin zu ersparen, eine Rolle spielen.
Anhaltspunkte dafür, dass der Vorsitzende der 67. Kammer hier bei dem seinerzeit (gut) zweieinhalb Jahre anhängigen Verfahren
seinen Gestaltungsspielraum mit einer Terminierung der Sache nach dreieinhalb Monaten überschritten haben könnte, gibt es
nicht. Da die Gründe des im Termin am 22. März 2002 gesprochenen Urteils am 15. April 2002 zugestellt waren, ist - bei isolierter
Betrachtung - jedenfalls das erstinstanzliche Verfahren offensichtlich nicht als überlang anzusehen.
Mit Blick auf das Berufungsverfahren ist festzustellen, dass dieses ab Eingang der Berufung im Mai 2002 vor dem Landessozialgericht
Berlin bis April 2003 zügig betrieben wurde. Soweit es im Folgenden sechs Monate gedauert hat, bis die Sache im Oktober 2003
auf den 11. November 2003 terminiert wurde, kann auf die obigen Ausführungen zum Gestaltungsspielraum beim Ansetzen von Verhandlungsterminen
verwiesen werden. Bei dem im April 2003 seit insgesamt vier Jahren anhängigen Verfahren musste sich das Gericht auch unter
Berücksichtigung des Streitgegenstandes nicht gedrängt sehen, die Sache - und dies letztlich regelmäßig zu Lasten anderer
Verfahren - ganz besonders zu fördern.
Nachdem es in der Verhandlung letztlich zu einer Vertagung des Rechtsstreits zur weiteren Sachverhaltsaufklärung gekommen
war, wurden diese umgehend in die Wege geleitet. Das Gericht kam im Folgenden Bitten der Beteiligten um Übersendung von Informationen
nach und überwachte die ihnen gesetzten Fristen konsequent. Zu einer deutlichen Verzögerung des Rechtsstreits kam es erst,
nachdem der Kläger mit einem Anfang Juni 2004 eingegangenen Schriftsatz in Ausübung seines Rechts nach §
109 SGG einen vom Gericht zu beauftragenden Sachverständigen benannt hatte. Denn bis zum Eingang des Gutachtens Ende November 2005
vergingen letztlich fast anderthalb Jahre. Dies ist jedoch nicht dem Beklagten vorzuwerfen. Denn zu beachten ist insoweit,
dass zögerliches Verhalten Dritter nur dann dem Beklagten anzulasten ist, wenn das Gericht auf das Verhalten dieser Dritten
hätte Einfluss nehmen können. Dies ist hier jedoch in nur sehr eingeschränktem Maße der Fall gewesen und letztlich in einer
nicht zu beanstandenden Form geschehen. Auf die Auswahl des Sachverständigen konnte das Gericht nicht einwirken, vielmehr
hatte es auf den entsprechenden Antrag des Klägers hin den konkreten Sachverständigen zu beauftragen. Dies hat es zügig getan.
Nachdem der Sachverständige benannt, fünf Tage später ein Kostenvorschuss angefordert, dieser am 16. Juli 2004 eingezahlt
und die Berichterstatterin hiervon unterrichtet worden war, hat sie unter dem 29. Juli 2004 die Beweisanordnung verfasst und
dem Sachverständigen eine Frist von drei Monaten zur Erstattung des Gutachtens gesetzt. Dass dieser erst zweieinhalb Monate
später darauf hinwies, dass das Gutachten erheblich teurer als erwartet werden würde, ist nicht dem Gericht vorzuwerfen. Vielmehr
hat sich die Berichterstatterin auf diese unerwartete Situation hin bemüht, schnellstmöglich eine Lösung herbeizuführen und
schon am Tag nach Eingang des Schreibens des Sachverständigen (14. Oktober 2004) telefonisch den Kontakt zum Bevollmächtigten
des Klägers gesucht. Nachdem seitens des Klägers sodann erst einmal um nachvollziehbare Begründung des Kostenvorschusses gebeten
worden war, musste das Gericht den Sachverständigen hierzu anhören, was mit Schreiben vom 27. Oktober 2004 geschah. Dass die
erbetene Stellungnahme letztlich erst Ende Februar 2005 bei Gericht einging, ist nicht von diesem verschuldet. Im Gegenteil
hat die Berichterstatterin den Sachverständigen am 14. Dezember 2004 sowie am 17. Januar 2005 gemahnt. Nachdem die Stellungnahme
des Sachverständigen dann endlich eingegangen war, hat sie diese - verbunden mit einigen Erläuterungen - innerhalb weniger
Tage an den Bevollmächtigten des Klägers weitergeleitet und nach Zustimmung des Klägers, einen weiteren Vorschuss zu zahlen,
nicht einmal den Eingang dieses Vorschusses abgewartet, sondern die Anforderung - im Interesse einer Beschleunigung - bereits
mit der erneuten Übersendung des Gutachtenauftrages an den Sachverständigen verbunden. Nachdem dieser das Gutachten vier Monate
später noch nicht vorgelegt hatte, hat sie ihn erinnert. Dass dies erstmals nach vier Monaten erfolgte, ist nicht zu beanstanden.
In sozialgerichtlichen Verfahren kann erfahrungsgemäß mit dem Eingang eines medizinischen Gutachtens nicht vor Ablauf von
drei Monaten gerechnet werden und wird daher typischerweise regelmäßig erst nach vier bis fünf Monaten eine Sachstandsanfrage
an den jeweiligen Gutachter gerichtet. Nachdem dieser daraufhin Anfang Oktober 2005 den Eingang des Gutachtens bis zum Monatsende
in Aussicht gestellt hatte, hatte die Berichterstatterin zunächst keine Veranlassung weiter zu insistieren. Auch dass sie
dies nicht unmittelbar nach Ablauf des avisierten Termins getan und in der gesamten Zeit davon abgesehen hat, mit Ordnungsmitteln
zu arbeiten, führt nicht dazu, dass jedenfalls Teile dieses Verfahrensabschnitts als von entschädigungsrelevanter Dauer anzusehen
wären. Gerade im Zusammenhang mit der Einholung von Gutachten nach §
109 SGG darf das Gericht im Interesse des Rechtsuchenden, der sich für den konkreten Sachverständigen entschieden hat, bei Mahnungen
und insbesondere beim Einsatz von Zwangsmitteln Augenmaß walten lassen. Denn es hat dabei auch zu beachten, dass eine vorschnelle
Drohung mit Zwangsmaßnahmen zumindest befürchten lässt, das Gutachten, für dessen Kosten vorbehaltlich einer späteren anderen
Entscheidung der Kläger aufzukommen hat, werde nicht in der gebotenen Gründlichkeit und damit Qualität erstattet werden. Jedenfalls
solange sich nicht aufdrängt, dass die durch das Gericht gezeigte Zurückhaltung als Untätigkeit zu qualifizieren ist, oder
seitens des Klägers selbst Zwangsmittel angeregt werden, kann die mit dem Zuwarten einhergehende Verfahrensdauer nicht als
entschädigungsrelevant angesehen werden. Vorliegend aber gibt es keinerlei Anlass, das Abwarten der Berichterstatterin als
Untätigkeit zu qualifizieren, zumal der Sachverständige auf die letzte Mahnung hin erkennen lassen hatte, dass auf die Fertigstellung
des Gutachtens hingearbeitet werde.
Die im Folgenden verstreichende Zeit bis zum Eingang der Stellungnahme der damaligen Beklagten ist zum einen erheblich kürzer
gewesen als vom Bevollmächtigten des Klägers seinerzeit geltend gemacht, zum anderen aber ebenfalls nicht einer unsachgerechten
Behandlung des Rechtsstreits durch das Gericht geschuldet. Im Gegenteil schlossen sich nach Eingang des Gutachtens Ermittlungen
zum Verbleib insbesondere von Röntgen-Aufnahmen an, die erst Anfang März 2006 vom Sachverständigen zurückgeschickt wurden.
Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung hatte die Berichterstatterin zwischenzeitlich jedoch bereits die damalige Beklagte
aufgefordert, ihre Stellungnahme ohne diese Bilder abzugeben, und sie im März 2006 um unverzügliche Bearbeitung gebeten. Nachdem
die Stellungnahme sodann eingegangen war, hat die Berichterstatterin Ende Mai 2006 und damit keine zwei Wochen später einen
Erörterungstermin zur Beweisaufnahme angekündigt und um Mitteilung von Anschriften der benannten Zeugen gebeten. Anfang Juli
2006 erfolgte die Ladung zum 27. Juli 2006. Dass die Berichterstatterin im Folgenden dem nachvollziehbar begründeten Verlegungsantrag
der damaligen Beklagten gefolgt ist und die Sache auf den 07. September 2006 umgeladen hat, ist nicht als eine dem Beklagten
anzulastende Verzögerung anzusehen.
Dem Erörterungstermin schlossen sich - neben dem Austausch verschiedener Unterlagen - insbesondere vom Gericht umgehend in
die Wege geleitete Ermittlungen zu Anschriften weiterer Zeugen an und erfolgte letztlich Anfang Januar 2007 die Anberaumung
eines weiteren Erörterungstermins zur Beweisaufnahme. Dieser Termin wurde wegen einer vom Zeugen geltend gemachten Verhinderung
aufgehoben. Nur drei Tage später wurde jedoch die schriftliche Einvernahme des Zeugen in die Wege geleitet. Dessen etwa drei
Wochen später eingegangene Aussage wurde den Beteiligten umgehend übersandt, woraufhin sich Stellungnahmen der Beteiligten
anschlossen, die durch das Gericht teilweise erst angemahnt werden mussten.
Auch im Folgenden arbeitete das Gericht zielgerichtet auf eine Erledigung des Rechtsstreits hin. Nachdem es dem Bevollmächtigten
des Klägers Mitte Mai 2007 mitgeteilt hatte, dass es die Einholung einer erneuten Stellungnahme des Sachverständigen nicht
für erforderlich erachte, und ihm eine Frist gesetzt hatte, die Einholung zu beantragen, sah es den Rechtsstreit Ende Juni
2007 als entscheidungsreif an und terminierte die Sache schon Mitte Juli 2007 auf den 04. September 2007. Dieser Termin wurde
schließlich auf Antrag des Bevollmächtigten des Klägers um drei Wochen verschoben. Am 25. September 2007 entschied das Gericht
und übersandte seine Urteilsgründe etwa fünf Wochen später. Hierin kann offensichtlich schon im Hinblick auf den innerhalb
eines Senats herrschenden Abstimmungsbedarf keine entschädigungsrelevante Verzögerung gesehen werden.
Es schlossen sich über etwa 14 Monate hinweg Verfahren vor dem Bundessozialgericht an, die letztlich zu einer Zurückverweisung
der Sache an das Landessozialgericht führten.
Auch nach Rücklauf der Gerichtsakten vom Bundessozialgericht Mitte Februar 2009 kam es nicht zu entschädigungsrelevanten Verzögerungen.
Im Gegenteil bat die neue Berichterstatterin die damalige Beklagte Anfang März 2009 um Stellungnahme zum Klageanspruch unter
Berücksichtigung der Vorgaben des Revisionsurteils. Bis Ende Mai 2009 lagen die Berechnungen schließlich vor und wurden Anfang
Juni dem Bevollmächtigten übersandt. Dieser nahm nunmehr zunächst nicht inhaltlich Stellung. Vielmehr hatte das Gericht auf
Anfragen seinerseits zur Senatsbesetzung etc. zu antworten. Während der Bevollmächtigte weiter einerseits auf die Anberaumung
eines Verhandlungstermins drängte, stand sein Vortrag einer zügigen Terminierung eher entgegen. So erklärte er Ende Januar
2010 auf eine etwa zwei Wochen zuvor erfolgte Nachricht des Vorsitzenden, dass die Sache als entscheidungsreif angesehen werde,
dass seine Überprüfung der Ermittlungsergebnisse der damaligen Beklagten/Beigeladenen noch nicht abgeschlossen sei, und beantragte
die Beauftragung des Sachverständigen mit einem Ergänzungsgutachten. Nachdem die Berichterstatterin das Verfahren schließlich
Ende März 2010 in das Entscheidungsfach verfügt hatte, erfolgte bereits unter dem 03. Mai 2010 eine Terminierung auf den 26.
August 2010. Die Entscheidung, den Rechtsstreit erst auf diesen Tag zu terminieren, hält sich - auch unter Berücksichtigung
der mit zunehmender Dauer des Verfahrens steigenden, an die Angemessenheit zu stellenden Anforderungen (vgl. BVerfG, Beschlüsse
vom 20.07.2000 - 1 BvR 352/00 - juris, Rn. 11 sowie vom 02.12.2011 - 1 BvR 314/11 -, juris, Rn. 7) - im Rahmen des bereits oben geschilderten richterlichen Gestaltungsspielraums.
Dass es am 26. August 2010 nicht zu einer Entscheidung kam, ist bereits mit Blick auf das Verhandlungsprotokoll nicht einer
unzureichenden Vorbereitung der Sache durch den Senat geschuldet gewesen, sondern dem neuen Vortrag des Bevollmächtigten zum
Umfang der vom Kläger verrichteten maßgeblichen Tätigkeiten. Die weiteren nunmehr für erforderlich erachteten Ermittlungen
wurden durch das Gericht zügig eingeleitet und verfolgt. Soweit es in diesem Verfahrensabschnitt zu Verzögerungen gekommen
ist, sind diese allenfalls den übrigen Verfahrensbeteiligten, nicht aber dem Gericht vorzuwerfen. So wurde auf die gerichtliche
Ankündigung, nunmehr ein medizinisches Gutachten zur Zusammenhangsfrage einzuholen, ein Schriftwechsel mit dem Kläger bzw.
seinem Bevollmächtigten zur Frage der Mitwirkungspflicht des Klägers erforderlich. Nachdem dieser schließlich Mitte Oktober
2010 erklärt hatte, nicht an einer weiteren Begutachtung mitwirken zu wollen, wurde Anfang November 2010 ein Gutachten nach
Aktenlage unter Fristsetzung von drei Monaten in Auftrag gegeben. Soweit letztlich gut sechs Monate bis zum Eingang des Gutachtens
am 23. Mai 2011 vergingen, ist dies erneut nicht dem Beklagten anzulasten. Auf eine Bitte des Sachverständigen um Übersendung
von Röntgenaufnahmen hat die damalige Berichterstatterin reagiert und die Aufnahmen nach Eingang bei Gericht (Anfang Februar
2011) eine Woche später an den Sachverständigen weitergeleitet. Mitte April 2011 hat sie diesen an die schnellstmögliche Bearbeitung
erinnert, woraufhin dieser Anfang Mai 2011 telefonisch die Übersendung für die 21. Kalenderwoche ankündigte und das Gutachten
entsprechend fertig stellte. Der innerhalb einer Woche erfolgten Übersendung an die Beteiligten schlossen sich Stellungnahmen
der Beteiligten und ein Antrag des Bevollmächtigten des Klägers, vom Erstgutachter eine schriftliche Stellungnahme einzuholen,
an. Am 10. Oktober 2011 unterrichtete der Vorsitzende ihn, dass die Einschaltung des Erstgutachters nicht für erforderlich
erachtet werde und die Sache als entscheidungsreif angesehen werde. Einen Monat später wurde der Rechtsstreit auf den 19.
Januar 2012 zur mündlichen Verhandlung terminiert. An diesem Tage entschied der Senat über die Sache und stellte dem Bevollmächtigten
des Klägers die Urteilsgründe keinen Monat später zu. All dies wäre zügiger kaum möglich gewesen. Das sich anschließende Verfahren
beim Bundessozialgericht war keine fünf Monate später abgeschlossen.
Trotz der objektiv langen Dauer des Verfahrens rechtfertigt nach alledem eine Gesamtbetrachtung - auch unter Berücksichtigung
der als durchschnittlich anzusehenden Bedeutung der Sache für den Kläger - unter Beachtung der überhaupt nur in geringem Umfang
aufgetretenen Verzögerungen nicht die Annahme, dass die Gesamtdauer unangemessen gewesen sei. Damit scheidet nicht nur die
Gewährung einer Entschädigung, sondern auch die nach §
198 Absatz
4 GVG mögliche Feststellung der überlangen Verfahrensdauer aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
154 Abs.
1 VwGO.
Anlass, die Revision nach §§
160 Abs.
2 Nr.
1,
202 Satz 2
SGG,
201 Abs.
2 Satz 3
GVG zuzulassen, bestand nicht.
Die Streitwertentscheidung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 und Abs. 3GKG und berücksichtigt, dass der Kläger
zwar eine Entschädigung "nur" in Höhe von "mindestens 8.700,00 €" beantragt, seinen - in der mündlichen Verhandlung noch einmal
bestätigten - Angaben zufolge jedoch tatsächlich das Dreifache hiervon erstrebt hat.