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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.12.2013 - 37 SF 69/12
Entschädigungsanspruch Überlanges Gerichtsverfahren Umstände für eine Verfahrensverlängerung Abgrenzung zur unangemessenen Verzögerung
1. Für die Frage einer eventuell unangemessenen Verzögerung ist bei einem Gerichtsverfahren - hier wegen kassenärztlichem Regress aufgrund Verordnung dafür nicht zugelassener Medizinprodukte für Krebspatienten - auch maßgeblich abzustellen auf die Komplexität durch die Schwierigkeit, Vielzahl und Reichweite der Rechtsfragen, die sich bei sorgfältiger Prüfung des Streitstoffes stellen.
2. Maßstab für die Beurteilung kann dann jedenfalls auch nicht sein, ob ein Gericht - unter Ignorierung rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten - hätte sofort entscheiden können.
3. Ziel eines rechtsförmigen Gerichtsverfahrens im Rahmen der Rechtsweggarantie des Artikel 19 Abs. 4 GG ist insoweit nämlich nicht allein das schnelle Herbeiführen irgendeines Urteils oder Beschlusses, sondern vorrangig das Ergehen einer fachgerechten Entscheidung.
Normenkette:
GVG § 198
,
GG Art. 19 Abs. 4
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 4.700,00 € festgesetzt.

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