LSG Chemnitz, Beschluss vom 09.02.2006 - 3 B 179/05
Einstweiliger Rechtsschutz beim Anspruch auf Asylbewerberleistungen, Verbrauch der Sachleistung nach § 3 AsylbLG
1. Der Anspruch auf Barleistungen oder eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nach §
2 Abs.
1 und Abs.
2 AsylbLG erlischt mit dem Verbrauch der Sachleistungen nach §
3 AsylbLG und führt zu einem Anordnungsgrund.
2. Erst wenn der Ausländer versucht, eine Rechtsposition unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zu erlangen oder auszunutzen,
kann ein Rechtsmissbrauch iS von §
2 Abs.
1 AsylbLG angenommen werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Chemnitz 25.07.2005 S 2 AY 3/05 ER