Tatbestand:
Die Klägerin und Berufungsklägerin wendet sich gegen die Verbeitragung einer monatlich ausgezahlten Versicherungsleistung
aus einer betrieblichen Altersvorsorge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Die 1946 geborene Klägerin ist als Altersrentnerin bei der Beklagten und Berufungsbeklagten gesetzlich kranken- und pflegeversichert.
Ihr früherer Arbeitgeber schloss im Juli 1992 als Maßnahme der betrieblichen Altersvorsorge zu ihren Gunsten bei der A Lebensversicherungs-AG
eine Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung ab; vereinbart wurde eine monatliche Auszahlung der Rente ab 1. Juli
2011. Die Versicherung wurde 2007 vom neuen Arbeitgeber als Versicherungsnehmer weitergeführt.
Im Juni 2011 teilte die A Lebensversicherungs-AG der Beklagten mit, der Klägerin werde ab Juli 2011 ein monatlicher Versorgungsbezug
in Höhe von 248,00 EUR ausgezahlt. Mit Schreiben vom 28. Juni 2011 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass der Beitragssatz
zur Krankenversicherung 15,5 v. H. und zur Pflegeversicherung 1,95 v. H. bzw. 2,2 v. H. betrage und eine Beitragspflicht in
der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für die erhaltenen Versorgungsbezüge bestehe, sofern die monatliche Einnahmeuntergrenze
von 127,75 EUR überschritten werde. Soweit Beiträge zu zahlen seien, würden diese von der Zahlstelle einbehalten und an die
Beklagte abgeführt.
Nachdem das Versicherungsunternehmen der Klägerin für August 2011 einen Betrag in Höhe von 161,44 EUR - unter Einbehaltung
von 86,56 EUR für "Sozialvers." - ausgezahlt hatte, legte die Klägerin am 14. September 2011 Widerspruch sowohl gegen die
grundsätzliche Beitragspflicht als auch gegen die Höhe der einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge ein. Es handele sich
nicht um einen Anspruch auf Versorgung aus dem Arbeitsverhältnis. Der Versicherungsbeitrag sei Teil des Nettoentgelts gewesen,
pauschal versteuert und vom Arbeitgeber direkt an das Versicherungsunternehmen gezahlt worden. Damit liege eine private Versicherung
vor. Ihre Rentenbezüge seien unverhältnismäßig verringert. Die am 1. Januar 2004 eingeführte Regelung des §
229 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V) sei auf ihr Versicherungsverhältnis erst ab diesem Zeitpunkt anzuwenden; sie genieße Vertrauensschutz.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2012 als unbe-gründet zurück. Die monatlichen Versorgungsbezüge
unterfielen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Ab 1. Juli 2011 sei ein Betrag von 43,28
EUR zu zahlen; die am 1. August 2011 abgebuchten 86,56 EUR beträfen den Zeitraum Juli und August 2011. Das Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) habe entschieden, dass die Zugrundelegung des vollen allgemeinen Beitragssatzes für Versorgungsbezüge verfassungsgemäß
sei. Die Klägerin habe auch nicht nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit Beiträge auf den Lebensversicherungsvertrag unter
Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt.
Dagegen hat die Klägerin am 20. Februar 2012 Klage vor dem Sozialgericht Dresden (SG) erhoben und ausgeführt, der 1992 abgeschlossene Versicherungsvertrag laufe unter zwei gesetzlichen Rahmenbedingungen; zum
einen unter den von 1992 bis 2003 geltenden Rahmenbedingungen und zum anderen unter den ab 2004 geltenden Rahmenbedingungen.
Das ab 2004 geltende Gesetz regele keine Wirksamkeit ab 1992. Ein abgeschlossener Vertrag sei unter den jeweils geltenden
gesetzlichen Bedingungen einzuhalten. Die nach dem gültigen Vertrag im gesetzlichen Rahmen bis 2003 erarbeiteten und garantierten
Leistungen unterlägen den Gesetzen, die in diesem Zeitraum gültig gewesen seien. Die neuen Bestimmungen könnten erst ab Gültigkeit
der Gesetze auf den Vertrag angewendet werden. Aufgrund des Vertragsabschlusses im Jahre 1992 handele es sich um einen abgeschlossenen
Sachverhalt im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13. September 2006 (Az.: B 12 KR 1/06 R). Es werde um eine Einzelfallbetrachtung mit Härtefallvermeidung gebeten.
Das SG hat die Klägerin mit ausführlichem Schreiben vom 29. Juni 2012 unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG darauf hingewiesen, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Eine zeitliche Aufteilung wie von der Klägerin
gefordert scheide aus. Dass die Versorgungsbezüge aus dem Nettoarbeitsentgelt finanziert worden seien, führe nach der Rechtsprechung
des BVerfG nicht zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung. Eine Härtefallregelung enthalte das Gesetz nicht. Bei
Fortführung des Rechtsstreites könnten Verschuldenskosten nach §
192 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) verhängt werden.
Die Klägerin hat hierauf mit Schreiben vom 12. August 2012 insbesondere ausgeführt, es liege ihr fern, ein Gericht missbräuchlich
zu bemühen. Für die erarbeitete Leistung sei ein Sozialversicherungsbeitrag abgeführt worden, die erarbeitete Leistung sei
von ihrem Vertragspartner A jährlich bestätigt und garantiert worden. Ihr sei kein Gesetz bekannt, das vom Gesetzgeber zwölf
Jahre rückwirkend für gültig erklärt worden sei. Sie könne sich nicht vorstellen, dass der Gesetzgeber dies gewollt habe und
sich deshalb auch nicht vorstellen, dass die von ihr gewünschte zeitliche Aufteilung ausscheide. Sie sei immer noch der Überzeugung,
dass durch das geltende Recht die vertraglich erarbeiteten und garantierten Leistungen aus den Jahren 1992 bis 2003, somit
die Auszahlungen hierzu ohne erneuten Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen gedeckt seien und die Klage nicht aussichtslos,
sondern notwendig sei, um eine klare rechtliche Entscheidung herbeizuführen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 17. Oktober 2012, der 45 Minuten gedauert hat, hat die Vorsitzende ausweislich des Sitzungsprotokolls nochmals auf die
bereits im Schreiben vom 29. Juni 2012 bezeichneten Entscheidungen hingewiesen, die Rechtslage erläutert und wiederum darauf
hingewiesen, dass beabsichtigt sei, nach §
192 SGG Verschuldenskosten aufzuerlegen. Mit Urteil vom gleichen Tag hat es die Klage abgewiesen und der Klägerin Verschuldenskosten
nach §
192 SGG in Höhe von 150,00 EUR auferlegt. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt:
"Der Beitragsbemessung für Pflichtversicherte in der Krankenversicherung der Rentner wird gemäß §
237 Nr. 2
SGB V der Zahlbetrag einer der Rente vergleichbaren Einnahme (Versorgungsbezüge) entsprechend §
229 Abs.
1 SGB V zugrunde gelegt. Nach §
29 Abs.
1 Nr.
5 SGB V gelten als Versorgungsbezüge die Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit
oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Tritt an die Stelle dieser Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig
wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden,
gilt nach §
229 Abs
1 Satz 3
SGB V in der ab dem 01.01.2004 anzuwendenden Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) vom 14.11.2003 (BGBl I 2190) ein 1/120
der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge längstens für 120 Monate. Nach §
226 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB V ist der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge i.S. des §
229 Abs.
1 SGB V, d.h. der nach Anwendung einschlägiger Versagungs-, Kürzungs- oder Ruhensvorschriften auszuzahlende Bruttobetrag der Versorgungsbezüge
zu Beiträgen heranzuziehen.
Im Fall der Klägerin stellt die Versicherungsleistung des Versicherungsunternehmens von monatlich 248 EUR eine der Rente vergleichbare
Rente der betrieblichen Altersversorgung iS von §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
5 SGB V dar.
Zu Renten der betrieblichen Altersversorgung gehören Leistungen, die entweder vom Arbeitgeber oder, soweit sie von Dritten
gezahlt werden, von Institutionen der betrieblichen Altersversorgung wie etwa Pensionskassen erbracht werden oder - wie hier
- aus vom Arbeitgeber zu Gunsten des Arbeitnehmers abgeschlossenen Direktversicherungen iS des §
1 Abs
2 des
Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (
BetrAVG) stammen oder hierauf beruhen, da bei typisierender Betrachtung zwischen dem Erwerb der Versicherungsleistung und der früheren
Berufstätigkeit ein hinreichender Zusammenhang besteht.
Die Versicherungsleistung aus dem Versicherungsvertrag an die Klägerin ist eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung.
Zwar wurde sie nicht von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, sondern von einem privaten Versicherungsunternehmen
aufgrund eines Rentenversicherungsvertrages gezahlt. Dieser Vertrag begründete jedoch eine Direktversicherung (vgl. zum Begriff
BSG SozR 4-2500 § 229 Nr. 7 RdNr 14), weil er vom Arbeitgeber der Klägerin abgeschlossen worden war, um ihr eine zusätzliche Altersvorsorge zu
verschaffen, und die Altersversorgung auf Prämien beruht, die in den Zeiträumen gezahlt worden sind, als nicht die Klägerin,
sondern ihr Arbeitgeber Versicherungsnehmer war.
Zutreffend hat die Beklagte die gesamte Versicherungsleistung der Beitragspflicht unterworfen. Entgegen der Auffassung der
Klägerin ist eine Aufteilung der Versicherungsleistung in bis Ende 2003 erworbene und nach Einführung des Änderungsgesetzes
erworbene Anteile nicht vorzunehmen. Die Klägerin kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen.
Der Einwand der Klägerin, §
229 SGB V beziehe erst seit der Gesetzesänderung ab 01.01.2004 Leistungen der betrieblichen Alterssicherung in die Leistungspflicht
ein und deswegen sei die Einbeziehung der Versorgungsleistung auf diejenigen Teile beschränkt, die ab dem 01.01.2004 erfolgt
sind, greift nicht. Dabei übersieht die Klägerin zum einen, dass lediglich Satz 3 des §
229 Abs.
1 SGB V zum 01.01.2004 eingeführt worden ist, der nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen und damit Kapital- bzw. Einmalzahlungen
betrifft, und deswegen im Falle der Klägerin, die eine monatlich zu zahlende Rentenleistung erhält, nicht anzuwenden ist.
Zum anderen ist entscheidend auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles abzustellen. Versicherungsfall danach
ist ausweislich des abgeschlossenen Versicherungsvertrages der 01.07.2011 als derjenige Zeitpunkt, ab dem der Versicherungsnehmer
die Auszahlung an den Begünstigten verlangen kann und selber keine Versicherungsbeiträge mehr zu zahlen hat. Zu diesem Zeitpunkt
(01.07.2011) ist zu prüfen, ob die Versicherungsleistung der Beitragspflicht unterliegt. Nach der ab 01.01.2004 durch Art.
1 Nr. 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) anzuwendenden
Fassung von §
229 SGB V unterliegt die Versicherungsleistung in ihrem gesamten Umfang der Beitragspflicht.
Der Hinweis der Klägerin auf die Entscheidungen des BSG vom 13.09.2006 - B 12 KR 1/06 R - geht fehl. In der Entscheidung führt das BSG aus:
§
229 Abs
1 Satz 3
SGB V nF erweitert die Beitragspflicht erst ab dem Inkrafttreten der Änderung am 01. Januar 2004 auf von vorne herein oder jedenfalls
vor Eintritt des Versicherungsfalls als nicht regelmäßig wiederkehrende zugesagte oder vereinbarte Leistungen der betrieblichen
Alterssicherung. Ein darüber hinaus gehender gesetzlicher Anwendungsbefehl, die Neuregelung auch auf bereits vorher abgeschlossene
Sachverhalte anzuwenden und in der Vergangenheit bereits eingetretene Rechtsfolgen nachträglich wieder zu ändern, ist nicht
ergangen. Vor dem 1. Januar 2004 beitragsfreie Versorgungsbezüge bleibt dies damit endgültig (vgl. Urteil des Senats vom 27.
Januar 2000, B 12 KR 17/99 R, SozR 3-2500 § 240 Nr 32 S 149 f).
Der Sachverhalt, der der Entscheidung des BSG zugrunde lag, ist mit dem der Klägerin nicht vergleichbar. Denn es handelt sich im Fall der Klägerin nicht um einen vor dem
01.01.2004 abgeschlossenen Sachverhalt. Wann der Sachverhalt abgeschlossen ist, ist aus dem Versicherungsvertrag zu entnehmen.
Das BSG führt dazu weiter aus:
Die Entscheidung über die Beitragspflicht nach dem bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Recht hat der Senat in ständiger Rechtsprechung
danach getroffen, welche Leistung im Zeitpunkt des Versicherungsfalls konkret geschuldet war (vgl. Urteile vom 30. März 1995,
12 RK 10/94, SozR 3-2500 § 229 Nr. 10 S 57 f, vom 26. März 1996,12 RK 21/95, SozR 3-2500 § 229 Nr 13 S 66 ff, und vom 25. August 2004, B 12 KR 30/03 R, SozR 4-2500 § 229 Nr. 3 RdNr 11). Versicherungsfall ist dabei je nach Art des Versorgungsbezuges der Eintritt der Berufsunfähigkeit,
bei Altersrenten das Erreichen des Rentenalters oder der vereinbarte Auszahlungstermin. Waren Kapitalleistungen zu diesem
Zeitpunkt bereits geschuldet, waren sie nach altem Recht beitragsfrei, war dagegen bei Eintritt des Versicherungsfalls eine
Rente geschuldet und trat die Kapitalleistung erst später an deren Stelle, unterlag sie bereits nach §
229 Abs
1 Satz 3
SGB V aF der Beitragspflicht (vgl die vorstehend genannten Urteile des Senats, aaO.). Liegt dagegen der Versicherungsfall nach
dem 31. Dezember 2003 und entsteht der Anspruch auf eine bereits ursprünglich oder vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte
nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung mit diesem Zeitpunkt, unterliegt sie nach §
229 Abs
1 Satz 3 Regelung 2
SGB V der Beitragspflicht.
Dass der Gesetzgeber keine Übergangsregelung geschaffen hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Neuregelung
der Beitragspflicht auf einmalige Kapitalleistungen ab 01.01.2004 durch §
229 Abs.
1 Satz 3
SGB V verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht (BVerfG; Beschluss vom 07.04.2008 - 1 BvR 1924/07 - in juris) nicht gegen den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz, weil sie ein öffentlich-rechtliches Versicherungsverhältnis
erst mit Wirkung für die Zukunft gestaltet und die Betroffenen nicht auf den Fortbestand der Rechtslage, welche die nicht
wiederkehrenden Leistungen gegenüber anderen Versorgungsbezügen privilegierte, uneingeschränkt vertrauen durften. Gleiches
gilt erst recht für regelmäßig wiederkehrende Leistungen wie die Klägerin eine bezieht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Auferlegung von Verschuldenskosten folgt aus §
192 Abs
1 Satz 1 Nr.
2 SGG, weil sich das Aufrechterhalten des Klagebegehrens zur Überzeugung des Gerichts als rechts-missbräuchlich erweist: Missbrauch
liegt vor, wenn die Rechtsverfolgung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Auf ein subjektives
Element, wie z.B. ein Handeln wider besseren Wissens und damit eine entsprechende Einsichtsfähigkeit des betroffenen Beteiligten,
kommt es nicht an. Die Klägerin wurde mit richterlichem Hinweis vom 29.06.2012 vorab mit den die Recht- und Verfassungsmäßigkeit
der Regelung behandelnden Urteile des BVerfG konfrontiert, worüber im Termin zur mündlichen Verhandlung wiederum eingehend
debattiert wurde. Die Klägerin beruft sich selektiv auf die sie begünstigenden Sätze von Entscheidungen des BSG, ignoriert aber zum einen die Nichtvergleichbarkeit der Sachverhalte und weiter die Erwägungen des BVerfG. Angesichts der
höchstrichterlich erfolgten Klärung der maßgeblichen Rechtsfragen hat die Klägerin hier die Missbrauchsschwelle des §
192 Abs
1 Satz 1 Nr.
2 SGG überschritten, so dass ihr ein kostenfreies Ausschöpfen des sozialgerichtlichen Rechtsweges nicht mehr zuzubilligen ist,
wobei sich die verhängte Gebühr unabhängig vom tatsächlichen Kostenan-satz am untersten Rahmen des §
192 Abs
1 Satz 3
SGG iVm §
184 Abs
1 SGG bewegt."
Die Klägerin hat am 27. November 2012 Berufung gegen das Urteil eingelegt. Hinsichtlich der Begründung wird auf Bl. 66 bis
71 der Gerichtsakte verwiesen. Soweit ihr das SG Verschuldenskosten i.H.v. 150,00 EUR auferlegt hat, hat sie ausgeführt, die Begründung der Klage und der Berufung rechtfertigten,
dass ein Urteil gefällt werden könne und müsse. Weder die Klage noch die Berufung seien verantwortungslos oder fahrlässig
Aufwand verursachend geführt. Es liege auch kein Wiederholungsfall oder Ähnliches vor, so dass von Missbrauch keine Rede sein
könne. Der Hinweis des Gerichts, dass die geforderte Zeitaufteilung 1992 bis 2003 und ab 2004 ausscheide, sei eine nicht begründete
Feststellung, die nicht ausreiche, eine Klage, deren Hauptanliegen diese Aufteilung sei, zurückzuziehen. Außerdem sei bekannt,
dass ein Urteil des BSG vom BVerfG korrigiert worden sei, was heiße, dass bestehende Gerichtsurteile nicht automatisch voll richtig sein müssten.
Dass die Klage in den Hinweisen vom 21. Juni 2012 als völlig aussichtslos bezeichnet worden sei, sei deshalb nicht nachvollziehbar.
Sie beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. Oktober 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom
28. Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2012 zu verurteilen, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
nur hinsichtlich nach dem 1. Januar 2004 erbrachter Zahlungen zu erheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach ihrer Auffassung unterliegen Versorgungsbezüge aus Versicherungen zur betrieblichen Altersversorgung der Beitragspflicht,
wenn der Versicherungsfall zeitlich nach der Gesetzesänderung liege. Es liege kein Verfassungsverstoß vor. Bezüglich des weiteren
Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.
Aus dem Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren ergibt sich nichts anderes. Soweit sie vorgetragen hat, die Beklagte
verletze mit der von ihr vorgenommenen Beitragserhebung Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und des Gleichbehandlungsgrundsatzes
und das Urteil des SG schaffe dieser Verletzung keine Abhilfe, hat sie offensichtlich weder die Darlegungen des SG im Schreiben vom 29. Juni 2012 noch die Hinweise des SG im Termin zur mündlichen Verhandlung noch den Inhalt des Urteils des SG mit den darin enthaltenen Ausführungen zur Rechtslage einschließlich höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Kenntnis genommen
und an ihrer, mit dieser Rechtsprechung nicht in Übereinstimmung stehenden, Rechtsauffassung festgehalten.