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LSG Chemnitz, Beschluss vom 01.12.2010 - 1 KR 99/10
Überprüfung der Eignung eines Leistungserbringers in der gesetzlichen Krankenversicherung durch die Krankenkasse
Das in § 126 Abs. 1a S. 2 bis 8 SGB V geregelte Präqualifizierungsverfahren befindet sich noch im Aufbau). Deshalb können die individuellen Eignungsprüfungen durch die Krankenkassen erst dann entfallen, wenn die tatsächliche Möglichkeit der Leistungserbringer besteht, ein Präqualifizierungsverfahren zu durchlaufen. Dabei handelt es sich wegen des gesetzlichen Sicherstellungsauftrags nicht um eine bloße Prüfungskompetenz der Krankenkassen, sondern auch um eine Verpflichtung zur Prüfung. Prüfungsmaßstab für die Krankenkassen sind dabei weiterhin die "Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen zur ausreichenden, zweckmäßigen und funktionsgerechten Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel gemäß § 126 Abs. 1 S. 2 SGB V" vom 27.3.2007. Hat eine Arbeitsgemeinschaft den Hilfsmittellieferungsvertrag als Vertragspartner ausgehandelt, obliegt ihr an Stelle der einzelnen Krankenkassen die Eignungsprüfung im Hinblick auf den Vertrag, zu dem der Beitritt erklärt worden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 94 Abs. 2
,
SGB X § 94 Abs. 3
,
SGB X § 94 Abs. 4
,
SGB V § 126 Abs. 1 S. 2
,
SGB V § 126 Abs. 1a S. 1
,
SGB V § 126 Abs. 2
,
SGB V § 127 Abs. 2a S. 1
Vorinstanzen: SG Dresden 01.06.2010 S 15 KR 119/10 ER
I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 01. Juni 2010 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens die Antragstellerin so zu behandeln, als sei sie dem Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und der M GmbH vom 04. Februar 2009 über die Abgabe von Hilfsmitteln (Insulinpumpen und Zubehör sowie Blutzuckerteststreifen) am 15. März 2010 wirksam beigetreten. Diese Anordnung verliert ihre Wirksamkeit, wenn die Antragstellerin nicht binnen drei Monaten nach dem Zugang dieses Beschlusses in der Hauptsache Klage mit dem Ziel erhoben haben wird, aufgrund ihrer Beitrittserklärung zum vorgenannten Vertrag das Rechtsverhältnis gegenüber der Antragsgegnerin feststellen zu lassen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III. Die Antragsgegnerin trägt ¾ und die Antragstellerin ¼ der Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.671,26 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: