LSG Hamburg, Beschluss vom 09.02.2006 - 5 B 346/05
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung von Einkommen bei Lohnpfändung
Die den pfandfreien Betrag übersteigenden gepfändeten Einkommensteile führen als nicht "bereite Mittel" zur Minderung des
Einkommens. Das gilt nur dann, wenn alle Erfolg versprechenden gesetzlichen Möglichkeiten genutzt werden, eine überhöhte Pfändung
abzuwehren bzw eine Erhöhung des unpfändbaren Betrags zu erreichen. Bei eheähnlichen Gemeinschaften können auch Einkommensteile
als nicht "bereite Mittel" zu werten sein, obwohl sie die Pfändungsgrenzen übersteigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 11 Abs. 1 S. 1 § 2
Vorinstanzen: SG Hamburg 18.10.2005 S 50 AS 928/05 ER