Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Verletztenrente sowie über die Anerkennung weiterer Unfallfolgen.
Der 1986 geborene Kläger ist professioneller Handballspieler und erlitt am 03. Oktober 2015 einen Arbeitsunfall mit der Folge
einer Verletzung des rechten Handgelenkes. Die Behandlung wurde Anfang 2016 beendet. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 beantragte
der Kläger die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund des Arbeitsunfalls.
Die Beklagte holte ein Gutachten des Unfallchirurgen und Orthopäden Dr. F. ein, welcher am 19. Februar 2019 ausführte, der
Kläger habe nach dem Unfallereignis eine Woche pausiert, am 10. Oktober 2015 aber bereits wieder gespielt. Er habe ein bis
zwei Wochen ambulante Krankengymnastik erhalten, Röntgenaufnahmen seien damals nicht angefertigt worden. Die Handgelenksbeweglichkeit
sei rechts im Seitenvergleich eingeschränkt, gleiches gelte für die Kraft. Die aktuell erstellten Röntgenaufnahmen zeigten
rechts eine beginnende Rhizarthrose und eine Arthrose im Gelenkabschnitt zwischen Scaphoid, Trapezium und Trapezoidum. Nach
dem Unfallereignis habe zweifelsfrei eine Distorsion des rechten Handgelenks vorgelegen, zudem ergebe sich aus mitgebrachten
kernspintomografischen Aufnahmen zumindest eine Läsion des scapholunären Bandes. Der Unfall sei sicher auch geeignet gewesen,
eine derartige Verletzung auszulösen, mangels radiologischer Voruntersuchungen sei ein Nachweis indes nicht möglich. Allerdings
sei der Kläger vor dem Unfall schmerzfrei gewesen, so dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer Kausalität ausgegangen
werden könne. Eine Rhizarthrose und eine Arthrose zwischen Scaphoid, Trapezium und Trapezoideum habe aber aus handchirurgischer
Erfahrung sicher auch schon vor dem Unfall vorgelegen. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe eine Woche, Behandlungsbedürftigkeit
zwei Wochen bestanden, die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage durchgängig unter 10 vom Hundert (v.H.). Bewegungseinschränkung
und Kraftminderung seien vor dem Hintergrund der langjährigen Ausübung des Profihandballsports zu werten und stünden in keinem
kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis.
Mit Bescheid vom 24. Mai 2018 und Änderungsbescheid vom 12. April 2019 erkannte die Beklagte eine ausgeheilte Handgelenksprellung
rechts und eine Teilruptur des scapholunären Bandes rechts an. Heilbehandlungsbedürftigkeit habe für 2 Wochen bestanden. Ein
Rentenanspruch bestehe nicht. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2019).
Die hiergegen erhobene Klage hat der Kläger trotz Aufforderung des Gerichts nicht begründet und auch die zur Aufklärung des
Sachverhaltes angeforderte Schweigepflichtentbindung und den Vordruck über medizinische Behandlungen nicht eingereicht. Mit
gerichtlichem Schreiben vom 8. Januar 2020, der Prozessbevollmächtigten des Klägers am selben Tage zugestellt, hat das Gericht
mitgeteilt, dass gemäß §
106a Abs.
3 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer vom Richter gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückgewiesen
werden könnten und ohne weitere Ermittlungen entschieden werde, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts
die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldige. Vor diesem
Hintergrund hat das Gericht eine Frist zur Klagebegründung und Übersendung der Schweigepflichtentbindung und des Vordrucks
hinsichtlich medizinischer Behandlungen bis zum 14. Februar 2020 gewährt. Zugleich hat das Gericht mitgeteilt, dass bei Nichteinhaltung
der Frist beabsichtigt sei, ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter durch
Gerichtsbescheid (§
105 SGG) zu entscheiden.
Am 18. Februar hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers erneut Fristverlängerung zur Vorlage der angeforderten Unterlagen
beantragt. Die Unterlagen sind am 20. Februar 2020 beim Gericht eingegangen. Die Prozessbevollmächtigte hat sich zur Klagebegründung
auf die Gründe des Widerspruchsschreibens bezogen und einen Stützrententatbestand geltend gemacht.
Mit Gerichtsbescheid vom 19. Februar 2020, der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 24. Februar 2020, hat das
Sozialgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, nach den vorliegenden Unterlagen und Gutachten sei medizinisch
dokumentiert und mithin nachgewiesen, dass sich der Kläger eine Handgelenksprellung und eine Teilruptur des scapholunären
Bandes rechts zugezogen habe, die mit einer Behandlungsbedürftigkeit von 2 Wochen ausgeheilt sei. Dies ergebe sich insbesondere
aus den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten, die das Gericht im Urkundsbeweis zu Grunde lege. Diese Gutachten und
medizinischen Aussagen seien schlüssig und nachvollziehbar, so dass weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht erforderlich
seien.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise das Gericht daher auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen
Bescheiden.
Im Übrigen seien nunmehr weitere Tatsachenvorträge bzw. Beweisanträge oder gerichtliche Ermittlungen oder Beweiserhebungen
nach §
106a SGG ausgeschlossen (präkludiert). Die Klägerseite habe die ihr aufgegebene Auflage, die Klage näher zu begründen, d.h. Tatsachen
anzugeben und zugehörige Beweismittel konkret zu bezeichnen (§
106 a Abs.
2 SGG), nicht erfüllt. Nach §
106a Abs.
1 SGG wäre weiteres Vorbringen als verspätet zurückzuweisen, weil es nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt worden sei,
die verspätete Vorlage nicht ausreichend entschuldigt worden sei und die anwaltlich vertretene Klägerseite ausdrücklich auf
die Folgen der Fristversäumung hingewiesen worden sei; ferner würde mit einer nachträglichen Befassung eine Verzögerung im
Rechtsstreit einhergehen (§
106a Abs.
3 SGG). Im Übrigen sei bei keinem der unzähligen Fristverlängerungsanträge ein Mittel zur Glaubhaftmachung des Grundes vorgelegt
worden, was auch ohne ausdrücklichen gerichtlichen Hinweis zu erwarten gewesen sei.
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat gegen den ihr am 24. Februar 2020 zugestellten Gerichtsbescheid am 26. Februar
2020 Berufung eingelegt, welche sie nach mehrmaliger Erinnerung und Anhörung zur gesetzlichen Rücknahmefiktion nach §
156 Abs.
2 S. 1
SGG begründet hat. Der Gutachter Dr. F. habe die Unfallfolgen ausführlich dargestellt. Warum die vom Gutachter beschriebene Arthrose
nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen sei, begründe der Gutachter indes nicht. Dass die
Bewegungseinschränkungen des rechten Handgelenks sowie die Kraftminderung vor dem Hintergrund der langjährigen Ausübung des
Profihandballsports zu sehen sei, sei fragwürdig. Es sei die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens von
Amts wegen notwendig.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 19. Februar 2020 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 24. Mai
2018 und vom 12. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2019 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
bei dem Kläger als weitere Folgen des Arbeitsunfalls vom 3. Oktober 2015 anzuerkennen:
- deutliche Bewegungseinschränkungen des rechten Handgelenks in allen Bewegungsrichtungen
- Kraftminderung rechte Hand
- Veränderungen im Bereich des scapholunären Bandes (Band zwischen Kahn- und Mondbein) nach scapholunärer Bandläsion rechts
- Arthrose im Gelenkabschnitt zwischen Scaphoid, Trapezium und Trapezoideum
sowie dem Kläger eine Verletztenrente nach einer MdE von 10 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und weist zudem darauf hin, die Ausheilung der Läsion des scapholunären
Bandes spätestens 2 Wochen nach dem Unfall werde durch die Fortsetzung der Tätigkeit des Klägers als Profihandballer bestätigt.
Die Läsion könne demnach nicht Ursachen für die Beschwerden des Klägers sein. Die weiter geltend gemachten Gesundheitsstörungen
seien anlässlich der ausführlichen Untersuchung des Klägers von Januar 2019 nicht erwähnt, das Vorbestehen einer Arthrose
vom Gutachter ausreichend begründet worden.
Ein Parallelverfahren, in welchem es gleichfalls um die Anerkennung einer MdE um 10 v.H. zur Begründung eines Stützrententatbestandes
ging, hat durch Berufungsrücknahmefiktion im Mai 2021 geendet.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der
ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 30. März 2022 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist statthaft (§§
143,
144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§
151 SGG) erhoben. Sie ist indes unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens ist nicht nur, wie es das SG ausgeführt hat, die Frage der Gewährung einer Verletztenrente, sondern auch die Feststellung weiterer Unfallfolgen, wobei
wegen des Fehlens jedweder Anträge in erster Instanz unklar bleibt, ob hier ein Antrag nach §
140 SGG hätte gestellt werden müssen oder ob es möglich ist, diese Lücke im Wege des Heraufholens von Prozessresten zu füllen (vgl.
Keller in: Meyer-Ladewig,
SGG, §
140, Rn. 2a). Dies kann indes hier dahinstehen. Denn in der Sache ist vorliegend hinsichtlich sämtlicher Streitgegenstände bereits
in erster Instanz Präklusion eingetreten, mit der Folge, dass weitere Beweismittel im Berufungsverfahren ausgeschlossen bleiben.
Ermittlungen von Amts wegen waren im erstinstanzlichen Verfahren zunächst nicht angezeigt noch überhaupt möglich, nachdem
nicht einmal die Schweigepflichtentbindung nebst Einverständniserklärung zur Einholung medizinischer Unterlagen vorgelegt
wurde. Nachdem auch innerhalb einer nach §
106a SGG gesetzten Frist ein Eingang der angeforderten Unterlagen nicht erfolgte, hat das Sozialgericht die nach Anlauf der Frist
eingegangenen Unterlagen auch ermessensfehlerfrei zurückgewiesen.
Zutreffend hat das Sozialgericht daher zunächst allein auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen ausgeführt, dass medizinisch
dokumentiert und nachgewiesen sei, dass sich der Kläger bei dem Unfall eine Handgelenksprellung und eine Teilruptur des scapholunären
Bandes rechts zugezogen habe, welche mit einer Behandlungsbedürftigkeit von zwei Wochen ausgeheilt gewesen sei.
Dass das Sozialgericht sich zu weiteren Ermittlungen nicht veranlasst und infolge der nicht vorgelegten Schweigepflichtentbindungserklärung
auch nicht in der Lage gesehen hat, ist auch vor dem Hintergrund der im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Amtsermittlung
nicht zu beanstanden. Zwar haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach §
103 SGG den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, ohne an das Vorbringen und die Beweisanträge gebunden zu sein. Jedoch sind
dabei „die Beteiligten heranzuziehen“. Der Aufklärungspflicht des Vorsitzenden nach §
106 SGG steht dabei die Pflicht der Beteiligten gegenüber, auf die Aufforderungen des Gerichts hin die entsprechenden Angaben zu
machen. Der Amtsermittlungsgrundsatz des §
103 SGG entbindet die Beteiligten nicht davon, nach ihren Kräften bei der Sachaufklärung mitzuwirken. Machen die Beteiligten trotz
der Aufforderung des Gerichts die zur Aufnahme der gerichtlichen Ermittlungen erforderlichen Angaben nicht, so besteht auch
keine weitere Verpflichtung des Gerichts aufgrund von §
103 SGG (BSG, Urteil vom 01. Juli 2010 – B 13 R 58/09 R –, Juris m.w.N.; B. Schmidt in: Meyer-Ladewig,
SGG, §
103, Rdnr. 17 ff.). Die Amtsermittlungspflicht hat ihre Grenzen dort, wo der Beteiligte seiner Pflicht zur Angabe der Tatsachen,
die den geltend gemachten Anspruch begründen sollen, nicht nachkommt, obwohl er vom Gericht hierzu aufgefordert wird.
So ist es auch hier. Der Kläger ist vom Sozialgericht mehrfach, auch unter Hinweis auf §
106a SGG aufgefordert worden, die Klage zu begründen und die zur Aufnahme von Amtsermittlungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen,
zuletzt mit einer Frist bis zum 14. Februar 2020; beides blieb jedoch zunächst aus und wurde erst nach Fristablauf nachgeholt.
Soweit sich die Klägerseite nunmehr zur Begründung ihrer Berufung auf ihre Kritik aus dem Widerspruchsverfahren an dem Zusammenhangsgutachten
des Dr. F. bezieht, diese im Teilen wiederholt und das Gericht zur Amtsermittlung auffordert, handelt es sich hierbei nicht
um neue Erklärungen und Beweismittel im Sinne des §
157a SGG und das Sozialgericht hat dieses Vorbringen auch bereits zurückgewiesen.
Nach §
157a Abs.
1 SGG kann das Berufungsgericht neue Erklärungen und Beweismittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür gesetzten Frist
(§ 106a Abs. 1 und 2) nicht vorgebracht worden sind, unter den Voraussetzungen des § 106a Abs. 3 zurückweisen. Erklärungen
und Beweismittel, die das Sozialgericht zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben nach §
157a Abs.
2 SGG dagegen ohne Ermessensausübung des Gerichts auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen. Die Vorschrift betrifft ausschließlich
Erklärungen zum Sachverhalt und zu Beweismitteln, dagegen nicht rechtliche Ausführungen (Keller in: Meyer-Ladewig,
SGG, 12. Aufl. 2017, §
157a, Rn. 4).
Vorliegend sind zur Aufnahme der von Klägerseite eingeforderten Amtsermittlungen die vom Sozialgericht an die Klägerseite
bereits direkt nach Klagerhebung im Juni 2019 erstmals zur Ausfüllung übersendeten Formulare – Einverständniserklärung und
Arztauskunft – erforderlich. Es handelt sich insoweit nicht um „neue“ Erklärungen im Sinne des §
157a Abs.
1 SGG. „Neu“ im Sinne dieser Vorschrift ist nicht schon Vorbringen zu Erklärungen und Beweismittel, welches in der ersten Instanz,
aus welchen Gründen auch immer, nicht vorgebracht wurde (so aber missverständlich: Keller in Meyer-Ladewig, § 157a, Rn. 4).
„Neu“ ist vielmehr ein Vorbringen erst dann, wenn es für das Sozialgericht nicht entscheidungserheblich war und es sich daher
nicht mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt und auch keine Erklärungen hierzu angefordert hat. Neu sind die Erklärungen
nur dann, wenn sie aus dem gesamten Akteninhalt, also den Gerichts- wie auch den Verwaltungsakten, insbesondere auch den Protokollen
der mündlichen Verhandlung und dem Urteil des Sozialgerichts, nicht erkennbar waren und vom Sozialgericht infolgedessen bei
der Entscheidung nicht zugrunde gelegt wurden. Nicht neu dagegen sind Konkretisierungen des Vortrags beim Sozialgericht (Adolf
in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGG, 1. Aufl., §
157a SGG, Stand: 15. Juli 2017, Rn. 17 m.w.N.).
Da hier in der ersten Instanz überhaupt nicht in der Sache vorgetragen und auch die angeforderte Einverständniserklärung nicht
vorgelegt wurde, sind nunmehr Erklärungen und angebotene Beweismittel, welche sich auf die Einholung medizinischer Unterlagen
beziehen, nicht mehr neu im Sinne des §
157a SGG, mit der Folge, dass der Kläger mit derartigen Erklärungen nach §
157a Abs.
2 SGG im Berufungsverfahren ausgeschlossen ist. Denn das Sozialgericht hat diesbezügliche weitere Erklärungen und Beweismittel
rechtsfehlerfrei mit der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen, mit der Folge, dann der Senat ohne Ermessensspielraum
hieran gebunden bleibt.
Die Zurückweisung weiterer Beweismittel ist in der angefochtenen Entscheidung insbesondere mit Bezug auf die Aufnahme gerichtlicher
Ermittlungen ausdrücklich erfolgt. Die Voraussetzungen des §
106a SGG haben auch vorgelegen. Das Sozialgericht hat den Kläger unter Fristsetzung ausdrücklich zur Übersendung der Einverständniserklärung
und Arztauskunft aufgefordert und auf die Folgen des §
106a SGG unter Wahrung ausdrücklich und eindeutig hingewiesen. Das Schreiben wurde vom Vorsitzenden unterschrieben und mit einer zur
Erledigung ausreichenden Frist von fünf Wochen versehen. Diese Frist wurde nicht eingehalten, denn die angeforderten Unterlagen
gingen erst am 20. Februar 2020 bei Gericht ein. In der angefochtenen Entscheidung ist ausreichend dargelegt, dass eine Entschuldigung
für die verspätete Vorlage nicht zu verzeichnen war und eine nachträgliche Befassung zu einer Verzögerung des Rechtsstreits
führen würde. Ermessensfehler des Sozialgerichts sind insoweit nicht ersichtlich. Die Aufnahme medizinischer Ermittlungen
hat daher auch in der Berufungsinstanz zu unterbleiben.
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der geltend gemachte Stützrententatbestand ohnehin ins Leere läuft, nachdem
ein weiteres Verfahren des Klägers, welches ebenfalls eine MdE um 10 v.H. zum Gegenstand hatte, bereits im Mai 2021 gemäß
§
156 Abs.
2 Satz 1
SGG beendet wurde. Andere Sachverhalte, die einen Stützrententatbestand im Sinne des §
56 Abs. 1 Satz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.