Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Witwerrente. Umstritten ist dabei insbesondere, ob zwischen dem Kläger und der
Versicherten eine sog. Versorgungsehe im Sinne des §
46 Abs.
2a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI) bestanden hat.
Der 1921 geborene Kläger ist Witwer der 1923 geborenen und 2003 verstorbenen Versicherten Irene Z. geborene M. Die Ehe mit
der Versicherten wurde am 10. Juli 2003 vor der Standesbeamtin in A-Stadt, Landkreis B-Stadt, geschlossen. Es handelte sich
für beide Eheleute um die zweite Eheschließung.
Die Versicherte war römisch-katholischen Glaubens. Ihre erste Ehe mit dem 1914 geborenen und Anfang der 70er Jahre verstorbenen
Elektroinstallateur W. Z. wurde nach lediglich neunmonatiger Ehezeit im Januar 1952 geschieden. Die Versicherte war bis zu
ihrem Tode polizeilich gemeldet in FA., H-Straße. Sie arbeitete bis zum 30. September 1983 als Chemotechnikerin bei der L.
K. und Mineralöltechnik GmbH in FA. und bezog vom 1. Oktober 1983 bis zu ihrem Tode unter der F. Anschrift eine Altersrente
aus der gesetzlichen Angestelltenversicherung.
Der Kläger ist ebenfalls römisch-katholischen Glaubens. Er war in erster Ehe mit der 1942 geborenen DZ. A. geb. E. verheiratet.
Die Ehe wurde standesamtlich am 18. Dezember 1973 und katholisch-kirchlich am 29. März 1978 geschlossen. Aus der Ehe ging
der im Jahre 1974 geborene Sohn A. hervor. Die Eheleute lebten seit 1985 in Trennung. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts
B-Stadt vom 4. Januar 1989 rechtskräftig geschieden. Der Kläger arbeitete bis zur Pensionierung als Lehrer im kirchlichen
Dienst und lebte zunächst in E. Er bezieht seit dem 1. April 1987 eine Altersrente aus der gesetzlichen Angestelltenversicherung
nebst Zusatzversorgung aus der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse K.
Ende 1987 lernten sich die Versicherte und der Kläger über eine vom Kläger in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung aufgegebene
Heiratsanzeige kennen. Nach Angaben des Klägers führten die Versicherte und der Kläger seit 1988 (dem Geburtstag des Klägers)
einen gemeinsamen Haushalt und nutzten die F. Wohnung der Versicherten fortan als Zweitwohnung. Ab 29. November 1993 waren
die Versicherte und der Kläger mit einer gemeinsamen Wohnung in A-Stadt, A-Straße, gemeldet.
Nach Angaben des Klägers kam es zwischen ihm und der Versicherten zunächst nicht zu einer Eheschließung, weil er sich als
Katholik wegen des aus kirchenrechtlicher Sicht auch nach erfolgter Scheidung unveränderten Fortbestehens der ersten Ehe an
der Eingehung einer neuen Ehe gehindert sah. Ein nach der Ehescheidung beim kirchlichen Ehegericht gestellter Antrag auf kirchenrechtliche
Annullierung der ersten Ehe wurde vom Kläger nach einiger Zeit nicht mehr weiterverfolgt.
Die Versicherte und der Kläger lebten in der Folgezeit "wie Mann und Frau" zusammen mit dem Sohn des Klägers aus erster Ehe
in einem gemeinsamen Haushalt.
Im März 2003 begab sich die Versicherte wegen Oberbauchbeschwerden in ärztliche Behandlung. Der Internist Dr. med. O. diagnostizierte
im Untersuchungsbericht vom 4. März 2003 (Bl. 85 RA) nach Durchführung einer Abdomensonographie eine Cholecystolithiasis und
äußerte den Verdacht auf eine Gallenabflussstörung im Bereich des linken Leberlappens. Nach Durchführung einer Computertomographie
des Ober- und Mittelbauchs am 27. März 2003 gelangte der Radiologe Dr. med. M. im Untersuchungsbericht vom 28. März 2003 (Bl.
83 RA) zu dem Ergebnis, dass bei der Versicherten im Bereich des linken Leberlappens eine abklärungsbedürftige Raumforderung
gegeben sei. Nach Ausschluss eines Darmtumors (Untersuchungsbericht des Internisten Dr. med. Sch. vom 14. Mai 2003, Bl. 82
RA) befand sich die Versicherte vom 20. Mai 2003 bis zum 23. Mai 2003 in stationärer Behandlung der Onkologischen Station
des Krankenhauses B., FA ... Im Untersuchungsbericht vom 27. Mai 2003 (Bl. 80 RA) äußerte der Arzt für Innere Medizin Hämatologie,
Onkologie -Priv.-Doz. Dr. med. G. nach Durchführung einer Leberbiopsie den dringenden Verdacht auf das Vorliegen eines Gallengangkarzinoms.
Nachfolgend befand sich die Versicherte vom 26. Mai 2003 bis zum 5. Juni 2003 zur stationären Diagnostik im Bürgerhospital
FA. Im Untersuchungsbericht vom 4. Juni 2003 (Bl. 76 RA) äußerte Prof. Dr. med. H. nach Durchführung einer endoskopisch retrograden
CholangioPankreatiko-Graphie (ERCP -Darstellung der Gallengänge, der Gallenblase und des Bauchspeichel-Drüsengang-Systems)
mit Papillotomie und Stentimplantation in das rechtsseitige Gallengangssystem den Verdacht auf das Vorliegen eines sog. Klatskin-Tumors
mit 3 cm langer höchstgradiger Stenose im Bereich der Hepaticusgabel. Die Versicherte wurde zur Schmerztherapie mit Morphinsulfat
versorgt und zunächst in die hausärztlicher Betreuung entlassen. In der Zeit vom 12. Juni 2003 bis zum 16. Juni 2003 befand
die Versicherte sich sodann zur Einleitung einer Chemotherapie erneut in stationärer Behandlung der Onkologischen Station
des Krankenhauses B. Im Behandlungsbericht vom 19. Juni 2003 (Bl. 73 RA) vermerkte der Arzt für Innere Medizin -Hämatologie,
Onkologie -Prof. Dr. med. T. dass die Versicherte sich in reduziertem Allgemeinzustand befunden und über Übelkeit und Appetitlosigkeit
geklagt habe. Wenige Tage nach der Entlassung wurde die Versicherte am 20. Juni 2003 "notfallmäßig wegen seit 2 Tagen bestehender
Übelkeit mit Erbrechen und seit einem Tag wässrigen Diarrhöen" erneut im Krankenhaus B. aufgenommen und dort bis zum 1. Juli
2003 stationär behandelt. Im Behandlungsbericht vom 11. Juli 2003 (Bl. 70 RA) attestierte der Arzt für Innere Medizin -Hämatologie,
Onkologie -Priv.-Doz Dr. med. W. eine "allgemeine Hinfälligkeit" und vermerkte, dass eine symptomatische Therapie zur Stabilisierung
durchgeführt worden sei. Abschließend vermerkte er im Bericht an den Hausarzt: "Die Prognose ist leider mit sehr großer Zurückhaltung
zu stellen."
Nachdem der Kläger am 30. Juni 2003 das Aufgebot bestellt hatte, schlossen die Versicherte und der Kläger am 10. Juli 2003
sodann vor der Standesbeamtin in A-Stadt, Landkreis B-Stadt, die Ehe. Anlässlich der Eheschließung waren außer dem Brautpaar
weder Trauzeugen noch Gäste anwesend. Eine Hochzeitsfeier fand nicht statt.
In der Zeit vom 14. Juli 2003 bis zum 30. Juli 2003 befand sich die Versicherte zur Weiterführung der Chemotherapie erneut
in stationärer Behandlung der Onkologischen Station des Krankenhauses B. Der Arzt für Innere Medizin -Hämatologie, Onkologie-
Dr. med. K. vermerkte im Behandlungsbericht vom 4. August 2003 (Bl. 66 RA), dass "unter den Zeichen einer klinischen (Tumor-)
Progredienz" der Versuch einer "palliativen Polychemotherapie in reduzierter Dosis" eingeleitet worden sei. Es handele sich
um eine "insgesamt prognostisch infauste Situation."
Die Versicherte wurde am 12. August 2003 "wegen allgemeiner Hinfälligkeit mit Erbrechen, Opstipation und starken Schmerzen
im rechten Oberbauch" erneut in die Onkologische Station des Krankenhauses B. aufgenommen und erlag laut Behandlungsbericht
des Arztes für Innere Medizin -Hämatologie, Onkologie -Priv.-Doz. Dr. med. W. vom 8. September 2003 (Bl. 66 RA) nach zunehmender
Eintrübung schließlich 2003 ihrem inkurablen Tumorleiden. Eine Sektion wurde nicht durchgeführt.
Am 4. September 2003 beantragte der Kläger sodann bei der Beklagten die Gewährung von Witwerrente. Er legte eine Bescheinigung
des Gemeindepfarrers E. (Katholische Pfarrgemeinde St. M., A-Stadt) vom 29. September 2003 (Bl. 55 RA) sowie ein Attest seines
Hausarztes Dr. med. T. vom 21. Oktober 2003 (Bl. 58 RA) nebst weiteren Krankenunterlagen vor und gab an, dass die Versicherte
"plötzlich und unvermutet gestorben" sei und dass "die tödlichen Folgen einer Krankheit bei Eheschließung nach ärztlicher
Auffassung nicht zu erwarten" gewesen seien.
Die Beklagte holte eine beratungsärztliche Stellungnahme des Arztes R. vom 3. März 2004 (Bl. 87 RA) ein und lehnte den Rentenantrag
sodann durch Bescheid vom 10. März 2004 und Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2004 mit der Begründung ab, dass bei einer
Ehedauer von unter einem Jahr nach der gesetzlichen Vermutung des §
46 Abs.
2a SGB VI grundsätzlich vom Bestehen einer sog. Versorgungsehe auszugehen sei. Diese gesetzliche Vermutung sei vorliegend nicht widerlegt
worden. Nach den vorgelegten Krankenunterlagen habe bei der Versicherten bereits im Mai 2003 ein fortgeschrittenes Tumorleiden
mit bekannt schlechter Prognose bestanden. Die eingeleitete Chemotherapie habe lediglich der Beschwerdelinderung gedient und
keinen heilenden Ansatz gehabt.
Der Kläger erhob daraufhin am 28. Oktober 2004 Klage bei dem Sozialgericht Darmstadt. Er behauptete, dass zwischen ihm und
der Versicherten bereits von Anfang ernsthafte Heiratsabsichten bestanden hätten. Wegen des kirchenrechtlichen Ehehindernisses
habe man den Gang zum Standesamt dann aber zunächst immer wieder hinausgeschoben. 1988, dem Geburtstag der Versicherten, hätten
sie jedoch zum Zeichen, dass sie zueinander stehen, in ihrer Wohnung die zuvor vom katholischen Pfarrer R. gesegneten Eheringe
ausgetauscht. Dieser Ringtausch sei unter den Voraussetzungen des sog. Privilegium Paulinum erfolgt, welches zum Entstehen
eines sog. Matrimonium naturale, einer in kirchenrechtlichem Sinne voll gültigen Ehe geführt habe. In glaubensrechtlicher
Hinsicht seien die Angelegenheiten damit dann sozusagen bereits seit 1988 vollzogen gewesen, und man habe hinsichtlich des
Eingehens der Zivilehe keine Eile verspürt, zumal man sich ohnehin einig gewesen sei. Man habe dann schließlich vorgehabt,
2003, dem 80. Geburtstag der Versicherten, die Ziviltrauung vornehmen zu lassen und den Tag groß zu feiern. Wegen der Erkrankung
der Versicherten habe man den Termin beim Standesamt schließlich aber vorgezogen, um dem Kläger als Ehemann bessere Auskunftsrechte
gegenüber den behandelnden Ärzten zu verschaffen. Man sei bei der Eheschließung davon ausgegangen, dass die Versicherte noch
länger am Leben sein werde.
Die Beklagte berief sich demgegenüber weiter darauf, dass die gesetzliche Vermutung für das Bestehen einer sog. Versorgungsehe
nicht widerlegt sei.
Das Sozialgericht hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des
Pfarrers H. C. R., des Pfarrers H. R. E., des Rentners H. P. St., der Rentnerin R.-A. St., des Industriekaufmanns H. T. sowie
des Architekten KQ. AL. als Zeugen. Wegen des Gegenstands sowie wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen
auf die Sitzungsniederschrift vom 29. November 2005.
Durch Urteil vom 29. November 2005 hat das Sozialgericht die Beklagte sodann unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet,
dem Kläger auf seinen Antrag vom 4. September 2003 eine Witwerrente aus der Versicherung der I. Z. in gesetzlicher Höhe zu
gewähren. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die für die Annahme einer sog. Versorgungsehe bestehende gesetzliche
Vermutung im vorliegenden Fall zur vollen Überzeugung der Kammer widerlegt sei. Aus der Gesamtabwägung aller zur Eheschließung
führenden Motive beider Ehegatten folge, dass es insgesamt nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat des Klägers
mit der Versicherten gewesen sei, dem hinterbliebenen Kläger eine Versorgung zu verschaffen.
Gegen eine Versorgungsehe sprächen zunächst die sich hier ergebenden finanziellen Aspekte. Aus Sicht der Kammer seien diese
generell geeignet, die Rechtsvermutung der sog. Versorgungsehe zu widerlegen. Der Kläger habe im Zeitpunkt des Todes der Versicherten
über eigene Rentenleistungen in Höhe von insgesamt 1.664,49 Euro, mithin über eine ausreichende und auch nicht unerhebliche
eigene Versorgungsleistung verfügt. Zwar werde sich der Kläger bei Hinzutritt der Witwerrente nach Einkommensanrechnung wirtschaftlich
um ca. 418,00 Euro monatlich besser stehen. Die alleinige finanzielle Verbesserung sei jedoch jedenfalls dann kein Indiz für
eine sog. Versorgungsehe, wenn wie hier - bereits aufgrund der tatsächlichen Höhe der Renten des Hinterbliebenen aus eigener
Versicherung von einer ausreichenden Versorgung auszugehen sei. Diese Auslegung folge aus dem Begriff der "Versorgungsehe"
selbst. Versorgt zu werden brauche nämlich gerade derjenige nicht, der sich bereits mit eigenen Einkünften selbst versorgen
könne. Dass dem Kläger und der Versicherten Geldangelegenheiten nicht wichtig waren, habe der Kläger auch im Kammertermin
glaubhaft dargetan. Danach hätten beide ihre finanziellen Angelegenheiten eigenständig und unabhängig voneinander verwaltet.
Der Kläger habe offenbar bis zum Tod der Versicherten noch nicht einmal Kenntnis von deren Rentenhöhe gehabt. Wechselseitig
sei auch kein Testament mit jeweils Erbeinsetzung des anderen verfügt worden.
Neben diesen finanziellen Aspekten sprächen vorliegend aber auch noch weitere Gesichtspunkte gegen das Vorliegen einer Versorgungsehe:
Der Kläger habe von Anfang an eingehend und widerspruchsfrei vorgetragen, dass zu der Versicherten seit 1988 eine Beziehung
bestanden habe. Am Geburtstag der Versicherten, dem 11. September 1988, hätten sie Ringe getauscht, um das gegenseitige Zueinanderstehen
zum Ausdruck zu bringen. Das Paar habe seit März 1988 ehegleich zusammengelebt. Zu dieser Zeit habe der damals 13jährige Sohn
des Klägers aus erster Ehe noch mit ihnen zusammen gelebt. Die Versicherte habe sich sonach auch der Erziehung dieses Kindes
gewidmet. Für die Kammer sei dies ein wesentliches Indiz für die Ernsthaftigkeit der Beziehung zwischen dem Kläger und der
Versicherten.
Ebenso objektiv nachvollziehbar sei die Religiosität des Klägers und der Versicherten, die einer früheren Eheschließung entgegengestanden
habe. Der Kläger selbst sei unter anderem studierter Theologe. Für ihn und die Versicherte sei der katholische Glaube von
äußerster Wichtigkeit. Aus dem tiefen Glauben des Paares, der auch durch die Bekundungen der Zeugen Pfarrer E. und Pfarrer
R. bestätigt worden sei, lasse sich ein objektivierbares Indiz gewinnen, das gegen die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe
spreche. Offenbar hätten beide darunter gelitten, das vor Gott mit der ersten Heirat gegebene Versprechen durch die Scheidung
gebrochen zu haben. Während der frühere Ehemann der Versicherten bereits verstorben war, habe das kirchenrechtliche Band des
Klägers zu seiner ersten Frau noch bestanden. Dieses kirchenrechtliche Band habe jedenfalls ihn noch gehindert, die emotionale
und ehegleiche Beziehung zu der Versicherten durch Heirat zu legalisieren. Aus den Angaben des Klägers werde deutlich, dass
er sich letztlich dem Wunsch der Versicherten nach Eheschließung gebeugt habe. Offenbar sei eine Heirat von ihr bereits seit
langem gewollt gewesen. Das Paar habe sich als Datum für die Hochzeit auf den Tag des 80. Geburtstages der Versicherten geeinigt.
Dass die Eheschließung tatsächlich eher erfolgt sei, liege in der Krankheit der Versicherten begründet. Der Kläger habe glaubhaft
und auch nachvollziehbar dargetan, dass er die Beziehung (eher) legalisieren wollte, um von Ärzten - auch im Krankenhaus -
Auskunft über die Erkrankung der Versicherten zu erhalten. In Ansehung des bevorstehenden Todes hätten beide über diesen Grund
hinaus das Bedürfnis gehabt, ihre Beziehung noch zu Iegalisieren. Die Eheschließung am 10. Juli 2003 - wenn auch in der Endphase
des Lebens der Versicherten - stelle sich zur Überzeugung der Kammer nach alledem als konsequente Verwirklichung eines seit
langem bestehenden Heiratsentschlusses dar. Dafür, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen sein könne,
dem Kläger nach der bereits im September 1988 im Zweierverhältnis durch Ringtausch besiegelten Verbindung nun noch durch formelle
Legalisierung eine Versorgung zu verschaffen, ließen sich keine Anhaltspunkte finden.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 23. Dezember 2005 zugestellte Urteil des Sozialgerichts am 19. Januar 2006 Berufung eingelegt.
Sie wiederholt und vertieft ihre Auffassung, dass die gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer sog. Versorgungsehe nicht
widerlegt sei. Dass der Kläger in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt auch ohne den Erhalt einer Witwenrente aus eigenen
Einkünften zu bestreiten, stehe der Annahme einer sog. Versorgungsehe nicht entgegen. Ein Indiz gegen eine Versorgungsabsicht
sei anzunehmen, wenn sich die wirtschaftliche Situation des überlebenden Ehepartners durch die Eheschließung verschlechtere.
Bei Gewährung einer Witwerrente würde sich im Falle des Klägers trotz Anrechnung dieser Leistung auf dessen eigene Altersversorgung
jedoch eine wirtschaftliche Besserstellung ergeben. Zwar könne die Ernsthaftigkeit der etwa 15jährigen Beziehung zwischen
dem Kläger und der Versicherten nicht in Zweifel gezogen werden. Dieser Umstand spreche jedoch nicht gegen die Absicht einer
sog. Versorgungsehe, sondern unterstreiche vielmehr die Rechtsvermutung, dass es zumindest überwiegender Zweck der Eheschließung
gewesen sei, dem Witwer eine verbesserte Versorgung zu verschaffen. Obwohl einer früheren Eheschließung objektiv nichts entgegen
gestanden habe, hätten der Kläger und die Versicherte sich erst nach Bekanntwerden von deren Tumorerkrankung zur standesamtlichen
Trauung entschlossen. Für die Behauptung des Klägers, dass zuvor bereits seit langem eine Eheschließung am 80. Geburtstag
der Versicherten geplant gewesen sei, lasse sich dem Akteninhalt und auch den Angaben der vor dem Sozialgericht befragten
Zeugen konkret nichts entnehmen. Der Kläger könne auch nicht damit gehört werden, dass seine Religiosität bzw. das wegen der
Vorverheiratung bestehende kirchenrechtliche Ehehindernis einer früheren Eheschließung mit der Versicherten entgegengestanden
habe. Dies sei nämlich zum Zeitpunkt der Eheschließung am 10. Juli 2003 unverändert so gewesen. Auch die vom Kläger gegebene
Begründung, dass die Eheschließung erfolgt sei um sicherzustellen, dass die behandelnden Ärzte ihm gegenüber Auskünfte über
den Gesundheitszustand der Versicherten erteilen, vermöge nicht zu überzeugen, weil den sich aus der ärztlichen Schweigepflicht
ergebenden Problemen auch ohne zivilrechtliche Eheschließung durch die Formulierung einer entsprechenden Patientenverfügung
zu begegnen gewesen sein würde. Dass erst im Zuge der Erkrankung der Versicherten eine kurzfristige Eheschließung ohne Gäste
und ohne Feierlichkeiten erfolgt sei, spreche nicht gegen, sondern vielmehr für die Annahme einer sog. Versorgungsehe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 28. November 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er sieht sich in seiner Auffassung durch das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts den Kläger nochmals persönlich angehört und außerdem Beweis erhoben
durch uneidliche Vernehmung des Sohnes A. als Zeugen. Wegen des Gegenstands sowie wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme
wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 8. Juni 2006.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstands im Übrigen wird Bezug genommen
auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der die Versicherte betreffenden Rentenakten der Beklagten, die Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 29. November 2005 kann nicht aufrecht erhalten werden. Der angefochtene Bescheid
der Beklagten vom 10. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2004 ist zu Recht ergangen. Der
Kläger hat keinen Anspruch auf Witwerrente aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau, weil die gesetzliche Vermutung
für das Bestehen einer sog. Versorgungsehe nicht widerlegt ist.
Für Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, besteht nach dem Tode des versicherten Ehegatten bei Erfüllung
der in §
46 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI) im Einzelnen genannten Voraussetzungen ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente. Nach §
46 Abs.
2a SGB VI haben Witwen oder Witwer, deren Ehe nicht vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist (vgl. §
242a Abs.
3 SGB VI) allerdings keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach §
46 Abs.
1 oder 2
SGB VI, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme
nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung
zu begründen.
Diese durch das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten
Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG)) vom 21. März 2001 (BGBl. I 2001, 403) eingefügte Regelung geht von der Annahme aus, dass der überlebende Ehegatte bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr
in den meisten Fällen von seinen eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen vor der Eheschließung noch keinen so großen Abstand
genommen hat, dass er diese nicht nach dem Tod des anderen Ehegatten fortsetzen oder wieder aufnehmen oder sich eine selbstständige
Lebensführung neu erarbeiten könnte. Es wird deshalb die (widerlegbare) gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass die Heirat
bei kurzer (weniger als einjähriger) Ehedauer in erster Linie der Versorgung des überlebenden Ehegatten diente und dass somit
eine sog. Versorgungsehe vorliegt.
Nachdem ähnliche Regelungen in anderen Bereichen (in der Unfallversicherung: § 595
Reichsversicherungsordnung (
RVO) bzw. §
65 Abs.
6 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (
SGB VII); in der Kriegsopferversorgung: § 38 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG); in der Beamtenversorgung: §
19 Abs.
2 Satz 1 Nr.
1 Beamtenversorgungsgesetz (
BeamtVG)) schon seit vielen Jahren bestanden, war es die Absicht des Gesetzgebers, insoweit für alle Bereiche des Sozialrechts eine
einheitliche Regelung zu schaffen (vgl. Bundestags-Drucksache 14/4595, S. 44). Dass der Ausschluss einer Hinterbliebenenrente
bei Vorliegen einer sog. Versorgungsehe auch in Ansehung des durch Art.
6 Abs.
1 Grundgesetz (
GG) garantierten besonderen Schutzes der Ehe verfassungsgemäß ist, ist bereits höchstrichterlich entschieden und hinreichend
geklärt (vgl. BSG vom 23. September 1997 2 BU 176/97 = HVBG-INFO 1998, 621-622; mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Die gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer sog. Versorgungsehe folgt einer typisierenden Betrachtungsweise und hat
in erster Linie den Zweck, den Leistungsträger in jedem Einzelfall einer unter Umständen schwierigen Motivforschung mit aufwändigen
Ermittlungen im Bereich der privaten Lebensführung und der allerpersönlichsten Intimsphäre des verstorbenen Ehegatten und
des Hinterbliebenen zu entheben (vgl. BVerwGE 34, 149, 153). Da es sich um eine widerlegbare Vermutung handelt, besteht andererseits jedoch für die Anspruchsteller die Möglichkeit,
unter Hinweis auf die "besonderen Umstände" den Nachweis zu führen, dass die Annahme einer sog. Versorgungsehe in ihrem Falle
gerade nicht gerechtfertigt erscheint. Die Vermutung ist nur dann widerlegt, wenn die Abwägung aller zur Eheschließung führenden
Motive beider Ehegatten ergibt, dass es insgesamt nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe bzw.
dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen (vgl. BSG vom 28. März 1973 -5 RKnU 11/71 = BSGE 35, 272 = SozR Nr. 2 zu § 594
RVO). Um die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen, ist gemäß §
202 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in Verbindung mit §
292 Zivilprozessordnung (
ZPO) der volle Beweis des Gegenteils zu erbringen. Dies ändert zwar nichts an der sich aus dem Untersuchungsgrundsatz des § 20 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ergebenden Amtsermittlungspflicht der Beklagten, führt im Ergebnis jedoch dazu, dass die Folgen eines nicht ausreichenden
Beweises nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nach dem Grundsatz der sog. objektiven Beweislast von den Anspruchstellern
zu tragen sind.
Wird geltend gemacht, dass entgegen der gesetzlichen Vermutung keine Versorgungsehe vorgelegen habe, so ist anhand aller Einzelumstände
des gegebenen Falles zu prüfen, welche Gesichtspunkte für oder gegen den vom Gesetz zunächst allein im Hinblick auf die kurze
Ehedauer vermuteten Versorgungszweck der Ehe sprechen. Hinsichtlich des in §
46 Abs.
2a SGB VI verwendeten sog. unbestimmten Rechtsbegriffs der "besonderen Umstände" besteht dabei für den Rentenversicherungsträger ein
Beurteilungsspielraum, welcher in vollem Umfang der richterlichen Kontrolle unterliegt (BSGE 60, 204, 206).
Anknüpfungspunkte für die Einzelfallbetrachtung sind zunächst das Lebensalter des verstorbenen Ehegatten sowie die Ursachen,
die zu dessen Tod führten. Erfolgte die Eheschließung "in jungen Jahren", so spricht im Hinblick auf die statistische Lebenserwartung
des Ehegatten auf den ersten Blick eher weniger für das Vorliegen einer sog. Versorgungsehe, als wenn die Ehe erst in relativ
hohem Lebensalter eingegangen worden ist. Handelte es sich bei der Todesursache um ein unvorhergesehenes Ereignis (z.B. Tod
durch Verbrechen, Unfall bzw. nicht vorhersehbare Krankheit wie plötzlichen Herzinfarkt, Schlaganfall oder Infekt), so deutet
dies weniger auf den Versorgungscharakter einer Ehe hin, als wenn im Hinblick auf eine bereits länger bestehende Erkrankung
bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem alsbaldigen Tod des Ehegatten gerechnet werden musste.
Allgemeine Gesichtspunkte, wie sie in mehr oder weniger starker Ausprägung nahezu bei jeder Eheschließung als Motiv eine Rolle
spielen können, rechtfertigen für sich genommen noch nicht die Annahme von "besonderen Umständen" im Sinne des §
46 Abs.
2a SGB VI. Um die gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer Versorgungsehe zu widerlegen, reicht es deshalb nicht aus, wenn allein
der Wunsch, nicht mehr allein sein zu wollen, die Absicht, eine Lebensgemeinschaft auf Dauer zu begründen, das Bedürfnis,
sich zum Ehepartner zu bekennen oder vergleichbare Beweggründe ausschlaggebend für die Eheschließung gewesen sind (vgl. Bayerisches
Landessozialgericht vom 25. Januar 1972 -L 8 V 202/71). Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, ob bei einer Gesamtschau der zur Eheschließung führenden Motive zumindest für
einen der beiden Ehegatten die vom Gesetz hinsichtlich der Eheschließung widerlegbar vermutete Versorgungsabsicht erkennbar
keine bzw. jedenfalls nicht die überwiegende Rolle gespielt hat (vgl. BSGE 35, 272, 274).
Im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung kann dabei hinsichtlich der Auslegung, wann "besondere Umstände" gegeben sind,
die eine Versorgungsehe widerlegen, weitgehend auf die zur gleichen Fragestellung in der Unfallversicherung, in der Kriegsopferversorgung
und in der Beamtenversorgung entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden (so auch Kamrad in Hauck/Noftz, §
46 SGB VI Rdnr. 38; Gürtner in Kasseler Kommentar, §
46 SGB VI Rdnr. 46 c).
Danach liegt eine Versorgungsehe z.B. dann nicht vor, wenn ausländische Ehegatten, deren Ehe in Deutschland nicht anerkannt
wird und die bereits mehrere Jahre als Eheleute miteinander gelebt haben, die Trauung in Deutschland nachholen. Das möglicherweise
mitverfolgte Ziel einer Versorgung tritt in einem solchen Fall hinter den Wunsch nach Legitimation der bereits bestehenden
Lebensgemeinschaft zurück (vgl. LSG Rheinland-Pfalz vom 20. Oktober 1975 in Breithaupt, 1975, 316 ff.). Einen ähnlichen Gesichtspunkt
hat der Kläger im vorliegenden Fall mit dem Hinweis darauf angesprochen, dass zwischen ihm und der Versicherten bereits lange
vor der standesamtlichen Trauung durch den im Jahre 1988 vollzogenen Tausch der Ringe ein sog. Matrimonium naturale nach den
kirchenrechtlichen Regeln des Privilegium Paulinum begründet worden sei, welches dann durch die standesamtliche Trauung im
Jahre 2003 gewissermaßen nur noch seine zivilrechtliche Bestätigung erfahren habe. Das Vorbringen des Klägers, dass der katholische
Pfarrer R. im Jahre 1988 die in seinem Beisein ausgetauschten Ringe gesegnet habe, ist von diesem anlässlich seiner Vernehmung
als Zeuge vor dem Sozialgericht indes nicht bestätigt worden. Abgesehen von diesem im Tatsächlichen angesiedelten Beweismangel
kann aber auch nicht übersehen werden, dass das katholische Kirchenrecht (vgl. hinsichtlich des Gesetzestextes: Codex Iuris
Canonici online = http://www.codex-iuris-canonici.de) eine Eheschließung in der vom Kläger angedeuteten Weise nicht kennt.
Anknüpfend an das Wort Jesu "Was Gott verbunden hat, soll der Mensch nicht trennen" (Markus 10, 9 und Matthäus 19, 6) gehört
die Unauflöslichkeit der Ehe nach Überzeugung der katholischen Kirche zu den Wesenseigenschaften einer jeden Ehe (vgl. c.
1056). Eine Ehescheidung, die heute in den meisten weltlichen Ehegesetzen vorgesehen ist, widerspricht diesem katholischen
Grundverständnis von Ehe als einer lebenslangen Gemeinschaft von Mann und Frau. In kirchenrechtlicher Hinsicht besteht deshalb
im Falle der Vorverheiratung trotz zivilrechtlicher Ehescheidung die ursprüngliche Ehe fort (c. 1141: "Die gültige und vollzogene
Ehe kann durch keine menschliche Gewalt und aus keinem Grunde, außer durch den Tod, aufgelöst werden.") und stellt ein sog.
Ehehindernis für die Eingehung einer neuen Ehe dar. Ausnahmsweise ermöglicht der Codex Iuris Canonici (CIC) im Rahmen des
sog. Nichtvollzugsverfahrens (vgl. cc. 1697-1706) die Auflösung eines solchen bestehenden Ehebandes für den Fall, dass eine
christliche bzw. halbchristliche Ehe noch nicht auf menschenwürdige Weise geschlechtlich vollzogen worden ist (vgl. c. 1061
§ 1).
Eine weitere Möglichkeit zur Auflösung einer nach kanonischem Recht gültigen Ehe bietet das vom Kläger angesprochene sog.
Privilegium Paulinum, nach dessen Grundsätzen (cc. 1143-1150) auch eine Ehe zwischen Ungetauften (sog. Naturehe - Matrimonium
naturale) aufgelöst werden kann, wenn einer der beiden Partner die Taufe empfängt und das Festhalten an der Ehe zu einer Gefahr
für den Glauben des Neugetauften wird. Dieses sog. Paulinische Privileg beruht auf den Ausführungen des Apostels Paulus, der
im Ersten Brief an die Korinther (1. Kor 7, 12-15) den Fall, erörtert dass in einer halbchristlichen Ehe der Ungetaufte die
Ehe nicht länger aufrecht erhalten möchte. Werde der getaufte Partner verlassen, so müsse sich der Verlassene selbst nicht
länger als gebunden betrachten. Aus dieser Forderung des Apostels hat die katholische Kirche das Rechtsinstitut des Privilegium
Paulinum entwickelt, wonach eine unter Nichtchristen geschlossene Ehe aufgelöst werden kann, wenn nur einer der Partner die
Taufe empfängt und der andere zu einem weiteren Zusammenleben nicht bereit ist oder zumindest das Glaubensleben des Neugetauften
nicht respektiert. Entschließt sich sodann der Getaufte zur Heirat mit einem Katholiken, so hat er einen Rechtsanspruch auf
die neue Eheschließung (vgl. c. 1146). Wird dagegen ein nichtkatholischer Partner gewählt, muss der Ortsordinarius die Erlaubnis
erteilen (vgl. c. 1147). Die Auflösung der früheren Ehe erfolgt in beiden Fällen zum Zeitpunkt der neuen Eheschließung.
Die hinsichtlich der Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Versicherten gegebene Fallkonstellation hat mit dieser
nach kanonischem Recht gegebenen Möglichkeit zur Überwindung des Ehehindernisses der Vorverheiratung jedoch nicht im Entferntesten
etwas zu tun. Die Begriffe "Matrimonium naturale" und "Privilegium Paulinum" beziehen sich auf die Auflösung einer bestehenden,
nicht jedoch auf das Zustandekommen einer neuen Ehe. Unter Berufung auf diese Rechtsinstitute kann zwar ein aus katholischer
Sicht bestehendes Ehehindernis beseitigt, nicht aber eine nach kanonischem Recht gültige neue Ehe begründet werden. Nachdem
der Kläger selbst eingeräumt hat, dass er seinen beim kirchlichen Ehegericht gestellten Antrag auf Annullierung der ersten
Ehe letztlich nicht weiterverfolgt habe, ergeben sich zur Überzeugung des Senats keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei
der im Jahre 2003 erfolgten standesamtlichen Trauung lediglich um die zivilrechtliche Bekräftigung einer nach kanonischem
Recht bereits viele Jahre gültigen Ehe gehandelt haben könnte.
Allein der Umstand, dass der Kläger und die Versicherte nach außen erkennbar über einen Zeitraum von etwa 15 Jahren in einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen gelebt haben, kann sowohl ein Indiz für als auch gegen das Vorliegen einer Versorgungsehe
sein. Dass die Partner über einen so langen Zeitraum zusammengelebt haben, ohne nachweisbare Vorbereitungen für eine Eheschließung
zu treffen, ist ganz offenkundig nicht geeignet, das Bestehen einer vorherigen Heiratsabsicht zu beweisen. Ungeachtet der
Tatsache, dass der Kläger und die Versicherte sich bereits im Jahre 1988, also noch bevor die erste Ehe des Klägers rechtsgültig
geschieden war, durch einen Ringtausch "zu einander bekannt" haben mögen, stand einer erneuten Eheschließung des Klägers nach
kanonischem Recht dessen Vorverheiratung als Ehehindernis entgegen. An dieses kirchenrechtliche Eheverbot fühlte der Kläger
sich seinem glaubhaften Vorbringen zufolge gebunden. Es ist mithin nicht nur denkbar, dass das Zusammenleben ohne Eheschließung
seitens des Klägers und der Versicherten als gewählte Lebensform für ausreichend erachtet wurde, sondern zugleich auch einleuchtend,
dass dies überhaupt die einzige Form der Lebensgemeinschaft war, die der Kläger zu Lebzeiten seiner geschiedenen ersten Ehefrau
in Ansehung des für ihn bindenden kirchenrechtlichen Ehehindernisses eingehen konnte. Zwar ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
davon auszugehen, dass die Frage einer standesamtlichen Eheschließung zwischen dem Kläger und der Versicherten über die gesamte
Zeit ihres Zusammenlebens "immer wieder ein Thema" gewesen sein dürfte. So hat der Kläger glaubhaft bekundet, dass man sich
auf dem Standesamt über die bei einer Eheschließung einzuhaltenden Formalien erkundigt und die Auskunft erhalten habe, dass
eine Eheschließung auch dann noch gültig sei, wenn das Ja-Wort gewissermaßen das letzte Wort auf dem Sterbebett sei. Man habe
dann in der Folgezeit immer die Papiere für eine Eheschließung bereit gehalten. Fest steht andererseits aber eben auch, dass
der Kläger und die Versicherte den Gang zum Standesamt dann eben letztlich doch immer wieder aufgeschoben haben, dass die
Versicherte bis zu ihrem Tode (zumindest auch) unter ihrer früheren Wohnung in FA. polizeilich gemeldet gewesen ist und dass
sie ihre Altersrente aus der gesetzlichen Angestellenversicherung bis zum Tode unter der F. Anschrift bezogen hat. Die Behauptung
des Klägers, dass man sich schließlich irgendwann vorgenommen habe, die standesamtliche Ehe am 80. Geburtstag der Versicherten
(am 11. September 2003) einzugehen, ist trotz der durchgeführten umfangreichen Beweisaufnahme im Ergebnis unbewiesen geblieben.
In gleicher Weise bleibt es nach wie vor ungeklärt, weshalb die über Jahre hinweg für ausreichend gehaltene Lebensgemeinschaft
zwischen dem Kläger und der Versicherten - trotz des nach wie vor bestehenden kirchenrechtlichen Ehehindernisses - gerade
dann als standesamtliche Ehe rechtlich abgesichert worden ist, als mit ihrem baldigen Ende gerechnet werden musste.
"Besondere Umstände", die eine sog. Versorgungsehe widerlegen, können nach den in der Rechtsprechung bisher entwickelten Kriterien
auch dann bejaht werden, wenn die Eheschließung im Zusammenhang mit der Erziehung gemeinsamer Kinder oder Stiefkinder bzw.
einer Schwangerschaft erfolgt (vgl. OVG Hamburg in DÖV 1960, 842). Der Wunsch nach Legitimierung der Verhältnisse im Rahmen eines familienhaften Zusammenlebens kann dabei ebenso wie auch
die Sicherung der Betreuung von minderjährigen (Stief-) Kindern durch den Hinterbliebenen im Falle des Todes eines der Lebenspartner
ein nachvollziehbares und anerkennenswertes Motiv für eine Eheschließung sein, welches den Versorgungscharakter der Ehe in
den Hintergrund treten lässt. Eine derartige Fallkonstellation kann vorliegend indes nicht bejaht werden. Zwar lebte zum Zeitpunkt
der Begründung der Lebenspartnerschaft zwischen dem Kläger und der Versicherten in deren gemeinsamen Haushalt auch noch dessen
damals etwa 13jähriger Sohn aus erster Ehe. Der als Zeuge gehörte Sohn A. hat anlässlich seiner im Berufungsverfahren durchgeführten
Vernehmung jedoch ausdrücklich bekundet, dass er bereits im Jahre 1996 (im Alter von 22 Jahren) zu Hause ausgezogen sei und
fortan eine eigene Wohnung unterhalten habe. Ein Zusammenhang zwischen der im Jahre 2003 erfolgten standesamtlichen Eheschließung
und der Erziehung des Sohnes A. lässt sich bei dieser Sachlage im vorliegenden Fall erkennbar nicht herstellen.
Entgegen der Beurteilung des Sozialgerichts wird die Rechtsvermutung einer Versorgungsehe nicht durch den Umstand widerlegt,
dass der Kläger seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die Vermutung
nur bei Witwen bzw. Witwern gelten soll, die ihrerseits keine eigene Versorgung haben. Es kann dahingestellt bleiben, ob die
gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer Versorgungsehe (im umgekehrten Sinne) nur dann als widerlegt angesehen werden
kann, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Hinterbliebenen durch die Eheschließung (sogar noch) verschlechtert (vgl.
LSG Schleswig-Holstein vom 11. November 1999 -L 5 U 112/98). Wollte man auf die Bedarfssituation des Hinterbliebenen abstellen, so könnte die anspruchsvernichtende Vermutung für das
Bestehen einer Versorgungsehe jedenfalls vom finanziell anderweitig abgesicherten Hinterbliebenen regelmäßig widerlegt werden,
wohingegen der finanziell bedürftige Hinterbliebene sich in aller Regel entgegenhalten lassen müsste, dass wegen seiner Bedarfssituation
kein Rentenanspruch bestehe. Dies würde das widersinnige Ergebnis nach sich ziehen, dass die gesetzliche Vermutung des §
46 Abs.
2a SGB VI letztlich nur in den Fällen des offenkundigen Versorgungsbedarfs einem Anspruch auf Hinterbliebenenrente entgegenstünde.
Nach dem Willen des Gesetzgebers kommt es hingegen allein darauf an, dass mit der Eheschließung die Begründung eines Anspruchs
auf Witwen-/Witwerrente verfolgt wird. Auch das Motiv, bei bereits ausreichender Versorgung des Hinterbliebenen durch die
zusätzlich entstehende Witwen-/Witwerrente einen höheren Lebensunterhalt zu erhalten, stützt die Rechtsvermutung einer sog.
Versorgungsehe. Ausgehend von welchem Versorgungsniveau des Hinterbliebenen als Ausgangspunkt dabei durch die Eheschließung
der zusätzliche Versorgungsanspruch begründet wird, ist für das Versorgungsmotiv allenfalls in gradueller Hinsicht von Bedeutung.
Dass ein solches Motiv bezogen auf die zwischen dem Kläger und der Versicherten geschlossene Ehe nicht vorliegt, ist zur Überzeugung
des Senats nicht nachgewiesen worden. Letztlich spricht die Tatsache der - bereits wenige Tage nach dem Ableben der Versicherten
vollzogenen - Antragstellung selbst ebenso dagegen, wie die aktenkundige Nachfrage des Klägers vom 24. Februar 2004 (vgl.
Bl. 64 RA), ob es "denn kein Sterbegeld" gebe.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts liegt eine sog. Versorgungsehe allerdings dann nicht vor, wenn im Zeitpunkt
der Eheschließung die tödlichen Folgen einer Krankheit nicht vorhersehbar waren (BSG vom 3. September 1986 -9a RV 8/84 = BSGE
60, 204 = Breithaupt 1987, 498). Wenn die Heirat zur Sicherung der erforderlichen Betreuung bzw. Pflege des ständig auf Pflege angewiesenen
Versicherten erfolgt, dann handelt es sich um eine sog. Pflegeehe, die jedenfalls dann nicht ohne weiteres mit einer sog.
Versorgungsehe gleichgesetzt werden kann, wenn mit dem Ableben des Pflegebedürftigen auf absehbare Zeit nicht zu rechnen war
(BSG vom 3. September 1986 -9a RV 8/84, aaO.). Das Bundessozialgericht begründet dies mit dem vorrangigen Wunsch eines Pflegebedürftigen,
mit der Heirat seine persönliche Situation zu verbessern. Der zu Pflegende erlange mit der Eheschließung und der Begründung
einer ehelichen Lebensgemeinschaft (§
1353 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB)) unschätzbare Vorteile, da Ehegatten einander zu Beistand in allen Lebenslagen - so auch zu gegenseitiger Pflege - verpflichtet
sind (vgl. Palandt/Diederichsen,
BGB, 45. Aufl., §
1353 Anm. 2b dd; Wacke in: Münchener Kommentar zum
BGB, Band 5, 1978 §
1353 Rdnrn. 3 und 26). Im Vergleich zu einer zur Verfügung stehenden fremden Pflegekraft unterliege die Pflege durch den Ehepartner
keiner bestimmten zeitlichen Beschränkung mehr, sei auch in Notfällen rund um die Uhr sichergestellt und unterliege auch hinsichtlich
der Aufgabenzuweisung keinen Begrenzungen. Bereits diese legitime Intention des Pflegebedürftigen genüge um zu widerlegen,
dass alleiniger bzw. überwiegender Zweck der Eheschließung die Hinterbliebenenversorgung war. Der Beweggrund des anderen (gesunden)
Ehepartners ist in diesem Fall unbeachtlich.
Im vorliegenden Fall besteht zwar zwischen der spätestens Anfang Juni 2003 gesicherten Diagnose der Krebskrankheit (vgl. Untersuchungsbericht
des Onkologen Prof. Dr. med. H. vom 4. Juni 2003, Bl. 76 RA) bei der Versicherten und der nachfolgend am 10. Juli 2003 vollzogenen
Eheschließung ein offenkundiger zeitlicher Zusammenhang. Der Kläger hat jedoch anlässlich seiner Anhörung im Erörterungstermin
vom 8. Juni 2006 auch auf gezieltes Befragen hin dezidiert ausgeschlossen, dass die Ehe mit dem Ziel geschlossen worden sei,
die Betreuung und Pflege der erkrankten Versicherten sicherzustellen. Da mithin noch nicht einmal behauptet worden ist, dass
es sich bei der Ehe mit der Versicherten im Hinblick auf deren Krebserkrankung als "besonderem Umstand" um eine sog. Pflegeehe
im Sinne der soeben dargestellten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehandelt habe, bedarf es hierzu keiner weitergehenden
Erwägungen. Das Vorbringen des Klägers, dass man sich anlässlich der Erkrankung der Versicherten zur standesamtlichen Ehe
vor allem deshalb entschlossen habe, um ihm den rechtlichen Status eines Ehemannes und damit bessere Auskunftsrechte gegenüber
den behandelnden Ärzten zu verschaffen, ist schon bereits deshalb nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung für das Vorliegen
einer sog. Versorgungsehe zu widerlegen, weil seinem durchaus verständlichen Auskunftsanliegen auch durch eine schlichte Patientenverfügung
der Versicherten zu begegnen gewesen wäre. Auf diese Möglichkeit der Abgabe einer Patientenverfügung ist die Versicherte nach
dem eigenen Vorbringen des Klägers auch ausdrücklich seitens der behandelnden Ärzte hingewiesen worden. Es bestand deshalb
weder für den Kläger noch für die Versicherte eine Notwendigkeit, trotz des nach wie vor fortbestehenden kirchenrechtlichen
Ehehindernisses allein zur Begründung weitergehender Auskunftsrechte gegenüber den behandelnden Ärzten durch eine standesamtliche
Trauung ein eherechtliches Band zu knüpfen.
Bei verständiger Würdigung des vom Kläger vorgelegten medizinischen Berichtswesens kann zur Überzeugung des Senats im Übrigen
auch nicht davon ausgegangen werden, dass die tödlichen Folgen der bei der Versicherten vorliegenden Krebserkrankung zum Zeitpunkt
der Eheschließung noch nicht vorhersehbar waren. Die Versicherte hat sich nach den vorliegenden Unterlagen erstmals im März
2003 (vgl. Untersuchungsbericht des Internisten Dr. med. O. vom 4. März 2003, Bl. 85 RA) wegen zunächst unklarer Oberbauchbeschwerden
in ärztliche Behandlung begeben und ist der sich manifestierenden Krebserkrankung schließlich am 27. August 2003 erlegen.
Bereits dieser kurze Krankheitsverlauf belegt eindrucksvoll die Schwere ihrer Erkrankung. Nachdem der Radiologe Dr. med. M.
im Untersuchungsbericht vom 28. März 2003 (Bl. 83 RA) bei der Versicherten eine abklärungsbedürftige Raumforderung im Bereich
des linken Leberlappens diagnostiziert hatte, äußerte der Arzt für Innere Medizin Hämatologie, Onkologie -Priv.-Doz. Dr. med.
G. im Untersuchungsbericht vom 27. Mai 2003 (Bl. 80 RA) nach Durchführung einer Leberbiopsie den dringenden Verdacht auf das
Vorliegen eines Gallengangkarzinoms, und bereits im Juni 2003 wurde die Versicherte zur Schmerztherapie mit Morphinsulfat
versorgt (vgl. Untersuchungsbericht des Onkologen Prof. Dr. med. H. vom 4. Juni 2003, Bl. 76 RA) und zur Einleitung einer
Chemotherapie stationär in die Onkologische Station des Krankenhauses B. aufgenommen. Bereits im Behandlungsbericht vom 19.
Juni 2003 (Bl. 73 RA) vermerkte der Arzt für Innere Medizin -Hämatologie, Onkologie -Prof. Dr. med. T., dass die Versicherte
sich in reduziertem Allgemeinzustand befunden und über Übelkeit und Appetitlosigkeit geklagt habe. Wenige Tage nach der Entlassung
musste die Versicherte schließlich am 20. Juni 2003 "notfallmäßig wegen seit 2 Tagen bestehender Übelkeit mit Erbrechen und
seit einem Tag wässrigen Diarrhöen" erneut im Krankenhaus B. aufgenommen und dort bis zum 1. Juli 2003 stationär behandelt
werden. Die seitens des Klägers am 30. Juni 2003 veranlasste Anmeldung des Aufgebots bei der Standesbeamtin in A-Stadt steht
in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der notfallmäßigen Behandlung der Klägerin, über deren Verlauf der Arzt für Innere
Medizin -Hämatologie, Onkologie -Priv.-Doz. Dr. med. W. nachfolgend im Behandlungsbericht vom 11. Juli 2003 (Bl. 70 RA) vermerkt,
dass eine symptomatische Therapie zur Stabilisierung durchgeführt worden und dass "die Prognose leider mit sehr großer Zurückhaltung
zu stellen" sei. Dem unvoreingenommenen Beobachter drängt es sich bei dieser Sachlage geradezu auf, dass die Ehe zwischen
dem Kläger und der Versicherten bereits "im Angesicht des Todes" geschlossen worden ist. Aufgrund welcher medizinischer Erwägungen
der Hausarzt Dr. med. T. - obwohl ihm bereits im Behandlungsbericht des Arztes für Innere Medizin -Hämatologie, Onkologie
-Dr. med. K. vom 4. August 2003 (Bl. 66 RA), mitgeteilt worden war, dass es sich um eine "insgesamt prognostisch infauste
Situation" handele - in dem vom Kläger vorgelegten Attest vom 21. Oktober 2003 bescheinigt hat, es sei zu erwarten gewesen,
dass die Versicherte "noch einige Jahre leben würde", ist bei verständiger Würdigung der vorliegenden Facharztberichte für
den Senat nicht nachvollziehbar. Nach den Gesamtumständen spricht vielmehr alles dafür, dass sowohl dem Kläger als auch der
Versicherten die Lebensbedrohlichkeit von deren Erkrankung durchaus bewusst gewesen und dass die Ehe - in Umsetzung der in
früherer Zeit bei der Standesbeamtin in A-Stadt eingeholten Auskünfte - in Kenntnis des unmittelbar bevorstehenden Todes der
Versicherten dann schließlich "in aller Eile" (ohne Trauzeugen, ohne Trauungsgäste, ohne besondere Feier und ohne Verlautbarung
nach außen) geschlossen worden ist. Hierbei handelt es sich um ein moralisch zu billigendes und durchaus ehrenhaftes Motiv,
aber eben gerade nicht um "besondere Umstände", die geeignet sind, die gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer sog.
Versorgungsehe zu widerlegen.
Die Berufung der Beklagten konnte damit im Ergebnis nicht ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG nicht erfüllt sind.