LSG Hessen, Beschluss vom 13.11.2006 - 3 U 177/06
Verjährung gem § 111 SGB X im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren
Es kann dem tatsächlich zuständigen Unfallversicherungsträger keine Verjährung gemäß § 111 SGB X entgegengehalten werden, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger erst im Laufe des Ermittlungsverfahrens festgestellt
wird und der zuvor für zuständig gehaltene Unfallversicherungsträger fristgemäß seinen Erstattungsanspruch gegenüber dem zuständigen
Krankenversicherungsträger geltend gemacht hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB X § 105 Abs. 1 S. 1 § 111
Vorinstanzen: SG Kassel 03.05.2006 S 3 U 2337/04