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LSG Hessen, Beschluss vom 09.12.2013 - 4 AY 17/13 B ER
Asylbewerberleistungsrecht Leistungskürzung Verfassungskonforme Auslegung Verflüchtigung unlauterer Einreisemotive bei längerem Aufenthalt
1. Die Einschränkungen wegen unlauterer Einreiseumstände nach § 1a AsylbLG als Missbrauchstatbestand sind verfassungskonform restriktiv auszulegen. Dafür spricht insbesondere der Schutz eines soziokulturellen Existenzminimums, das höhere Leistungen mit zunehmender Dauer des Aufenthalts gebietet und daher zu einer "Verflüchtigung" der Mißbrauchssanktion mit fortschreitendem Zeitablauf führt.
2. Maßgeblich für diese Auslegung ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 8. Juli 2012 1 Bvl 10/10, 1 BvL 2/11 verlangt Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, wonach auch bei Asylbewerbern das Existenzminimum in jedem Fall und zu jeder Zeit sichergestellt sein muss.
Normenkette: , ,
GG Art. 1 Abs. 1
,
GG Art. 20 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Gießen 06.08.2013 S 18 AY 13/13 ER
Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 1 bis 4 wird der Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 6. August 2013 abgeändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern zu 1 bis 4 für die Zeit vom 16. Juli 2013 bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache uneingeschränkte Grundleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz nach den geltenden Bestimmungen zu gewähren.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern zu 1 bis 4 die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Den Antragstellern zu 1 bis 4 wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ab Eingang der Beschwerde bewilligt und Rechtsanwältin B., B-Straße, B-Stadt beigeordnet.

Entscheidungstext anzeigen: