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LSG Hessen, Urteil vom 25.01.2012 - 4 SO 67/11
Anspruch auf Sozialhilfe; örtliche Zuständigkeit beim Wechsel von ambulant betreuter Wohnmöglichkeit in stationäre Einrichtung
1. Zur örtlichen Zuständigkeit beim Übertritt von einer ambulant betreuten Wohnmöglichkeit in eine stationäre Einrichtung innerhalb einer "gemischten Einrichtungskette".
2. In ihrem direkten Anwendungsbereich gewährleistet § 98 Abs. 2 S. 2 SGB XII den Schutz der Sozialhilfeträger innerhalb von „stationären Einrichtungsketten", indem sie die ursprüngliche, für die Leistungsgewährung in der ersten Einrichtung maßgebliche „Eintrittszuständigkeit" fortbestehen lässt. Diese gesetzliche Aussage lässt sich auf den Fall einer „gemischten Einrichtungskette" aus ambulantem betreuten Wohnen und stationärer Unterbringung übertragen. Denn beide Situationen, geregelter und nicht geregelter Sachverhalt, weisen eine vergleichbare Interessenlage im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit der Sozialhilfeträger am Ort der jeweiligen Wohn- bzw. Unterbringungsform auf. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB XII § 98 Abs. 2 S. 1
,
SGB XII § 98 Abs. 2 S. 2
,
SGB XII § 98 Abs. 5 S. 1
,
SGB XII §§ 53ff
Vorinstanzen: SG Kassel 26.01.2011 S 12 SO 79/09
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 26. Januar 2011 aufgehoben und der Beklagte verurteilt, dem Kläger die in der Zeit vom 29. Juni 2007 bis 28. Februar 2009 entstandenen Sozialhilfeaufwendungen in der Sache Q. QQ. in Höhe von 64.945,52 EUR zu erstatten.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 64.945,52 EUR festgesetzt.

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