LSG Hessen, Urteil vom 09.11.2005 - 4 V 6/04
Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz, Nachweis des Ursachenzusammenhangs zwischen schädigendem Ereignis und dem Eintritt des Primärschadens bei eine Infektion
1. Nach § 81 Abs. 6 S. 1 SVG genügt für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs zwischen schädigendem Ereignis und dem Eintritt des Primärschadens
(haftungsbegründende Kausalität) sowie zwischen Schädigung und Schädigungsfolge (haftungsausfüllende Kausalität) der Beweisgrad
der Wahrscheinlichkeit. Die Tatsachenkomplexe "schädigendes Ereignis" und "Primärschaden" müssen dagegen mit dem Beweisgrad
des Vollbeweises nachgewiesen sein.
2. Im Falle einer Infektion kann die Art der Infektion keinesfalls dahinstehen, weil ohne genaue Einordnung derselben die
Überprüfung der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs mit dem eingetretenen Erstschaden aber auch die Beurteilung
der Frage, ob der Soldat bei Ausübung seines Dienstes dieser Infektion in besonderem Maße ausgesetzt war, sonst nicht möglich
ist. Eine bloß theoretische Infektionsgefahr durch eine dienstliche Tätigkeit ist für die Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung
nicht ausreichend. Der Wehrdienst muss unter den konkreten Bedingungen wahrscheinlich ursächlich gewesen sein, die Art der
Infektion muss mit dem Beweisgrad des Vollbeweises nachgewiesen sein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SVG § 81 Abs. 1 § 81 Abs. 6 S. 1
Vorinstanzen: SG Gießen 10.11.2003 S 7/15 V 1676/98