Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Hessen, Urteil vom 06.12.2013 - 7 AL 141/12
Arbeitslosengeldanspruch nach dem SGB III Gleichwohlgewährung Nach-Erfüllung der Anwartschaft
1. Die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld kann auch noch in dem Sonderfall erfüllt werden, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitsplatzverlust ausgeht und sich arbeitslos meldet, später aber festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis noch weiter bestand. Dann beginnt die Rahmenfrist erst, sobald auch die Anwartschaftszeit als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt ist.
2. Dem steht nicht entgegen, dass der Arbeitslose noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld hatte, der im Rahmen der Gleichwohlgewährung zunächst ausgezahlt und danach der Bundesagentur für Arbeit wieder vom früheren Arbeitgeber erstattet wurde.
3. Die ursprüngliche Arbeitslosmeldung wirkt dann für den neu entstandenen Arbeitslosenanspruch fort.
Normenkette:
SGB III § 118 Abs. 1
,
SGB III § 118 Abs. 2
, ,
Vorinstanzen: SG Frankfurt/Main 28.09.2012 S 16 AL 200/09
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 2012 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: