LSG Niedersachsen, Urteil vom 15.02.2006 - 2 RI 230/04
Änderung der Verhältnisse eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung, vierjährige Ausschlussregelung
Der Heranziehung der Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X steht nicht entgegen, dass § 48 Abs. 4 SGB X auf diese Norm erst seit der mit Gesetz vom 13.6.1994 erfolgten und zum 14.6.1994 in Kraft getretenen Änderung verweist.
[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB X § 44 Abs. 4 § 48 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Stade 18.06.2004 S 9 RI 146/02