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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26.01.2011 - 13 AS 14/11
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Absenkungsbescheid; Anordnungsgrund bei fehlendem Weiterbewilligungsantrag
Es darf keine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG zugunsten des Hilfesuchenden für den Folgezeitraum ergehen, wenn der der Zeitraum der Absenkung des Arbeitslosengeldes II über den laufenden Bewilligungszeitraum hinausreicht und es an einem Weiterbewilligungsantrag fehlt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 37
,
SGG § 86b
Vorinstanzen: SG Aurich 21.12.2010 S 19 AS 1336/10 ER
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Aurich vom 21. Dezember 2010 abgeändert.
Soweit mit diesem Beschluss der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, dem Antragsteller für die Zeitspanne vom 01. Dezember 2010 bis zum 31. Januar 2011 laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu gewähren, wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: