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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.09.2022 - 16/4 KR 548/19
Vergütung von Hilfsmitteln Vergütung für Blutzuckerteststreifen ohne Vertrag Keine Versorgung mit Arzneimitteln durch Hilfsmittelerbringer
Ein Beitritt zum Vertrag nach § 127 Abs 2 SGB V zu den gleichen Bedingungen gemäß § 127 Abs 2a SGB V in der bis zum 10. April 2017 geltenden Fassung liegt nicht vor, wenn der Beitritt nur unter Ausschluss nicht gewünschter Klauseln erklärt wird.
Ein Anspruch auf Vergütung von abgegebenen Blutzuckerteststreifen ohne Vertrag nach § 127 Abs 2 SGB V besteht nicht.
Für die Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte und die Abrechnung mit den Krankenkassen ist ein Vertrag nach § 127 SGB V gemäß § 126 Abs 1 Satz 1 SGB V notwendige Voraussetzung. Der Hilfsmittelanspruch umfasst als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal auch die Gewährung von Zubehör, um den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Hilfsmittels zu ermöglichen bzw zu erhalten. Blutzuckermessgeräte zur Messung der Glukosekonzentration im Blut zählen als Hilfsmittel. Blutzuckerteststreifen, mit denen die Blutzuckermessgeräte jeweils zu bestücken sind, sind dazu Zubehör.
Insbesondere ergibt sich ein Anspruch auf Vergütung des Leistungserbringers nicht aus § 31 SGB V. Wenn die §§ 126, 127 SGB V auf Blutzuckerteststreifen keine Anwendung fänden, weil sie den Arzneimitteln zuzurechnen seien, existierte für eine Versorgung mit Blutzuckerteststreifen keine Rechtsgrundlage, da § 31 SGB V ausschließlich für Apotheken gilt. Eine Versorgung mit Arzneimitteln durch Hilfsmittelerbringer sieht das abschließende vierte Kapitel des SGB V nicht vor.
Normenkette:
SGG § 197a Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Osnabrück 18.11.2019 S 46 KR 65/15
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 18. November 2019 wird abgeändert, soweit es die Klägerin auf die Widerklage zur Zahlung von Zinsen in Höhe von mehr als fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verurteilt hat. Insoweit wird die Widerklage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 49.558,43 Euro festgesetzt.

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