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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.01.2012 - 1 KR 342/10
Krankenversicherung Selbst beschaffte Leistung Kostenübernahme Kopforthese bei Kleinkind
1. Bei Nichteinhaltung des gesetzlichen Beschaffungsweges richtet sich der mögliche Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V.
2. Die Krankenkasse muss mithin eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat, soweit diese Leistung notwendig war.
3. Mangels Feststellungen des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen ist dies für eine Leistung wie die Versorgung eines schräg wachsenden Kinder-Kopfes mit einer sog. Kopforthese als Haltevorrichtung nicht zu bejahen.
Normenkette:
SGB V § 13 Abs. 3
,
Vorinstanzen: SG Hannover S 10 KR 155/09
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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