Tatbestand
Die Klägerin begehrt die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für ihre
Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) im Zeitraum vom 01.10.2010 bis zum 10.03.2016.
Die 1969 geborene Klägerin ist Volljuristin und war seit dem 01.04.1999 bei der M GmbH beschäftigt. Seit dem 25.09.2002 ist
sie bei der Rechtsanwaltskammer L als Rechtsanwältin zugelassen und seither auch Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte
im Lande Nordrhein-Westfalen, dem Beigeladenen zu 2).
Auf Antrag der Klägerin vom 13.11.2002 befreite die Beklagte sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
gemäß §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI) für ihre Beschäftigung bei der M GmbH (Bescheid vom 10.12.2002). Ab dem 01.10.2010 war die Klägerin sodann aufgrund eines
Anstellungsvertrages als Leiterin HR Management bei der Beigeladenen zu 1) beschäftigt. Unter dem 19.12.2010 beantragte sie
bei der Beklagten für diese Tätigkeit die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß
§
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2011 ab. Die hiergegen
von der Klägerin erhobene Klage vor dem Sozialgericht (SG) Köln blieb ebenso erfolglos (Urteil vom 18.08.2020 - S 34 R 418/19 WA = S 6 R 1496/11) wie ihre anschließende Berufung (Senatsbeschluss vom 25.03.2021 - L 4 R 925/20).
Am 11.03.2016 stellte die Klägerin einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin bei der Rechtsanwaltskammer L. Mit
an das SG gerichtetem Schriftsatz vom 22.03.2016 stellte der Bevollmächtigte des Klägers außerdem "rein vorsorglich", für den Fall,
dass der ursprüngliche Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht vom 19.12.2010 nicht ausreichend sein sollte, einen
erneuten Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß §
6 SGB VI und auf rückwirkende Befreiung gemäß §
231 Abs.
4b SGB VI für ihre Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1). Der Antrag ging am 24.03.2016 beim SG ein und wurde von diesem unter dem 04.04.2016 an die Beklagte weitergeleitet. Dort ging der Antrag am 07.04.2016 ein.
Mit Bescheid vom 30.08.2016 ließ die Rechtsanwaltskammer L die Klägerin als Syndikusrechtsanwältin zu. Die Beklagte befreite
die Klägerin mit Bescheid vom 03.02.2017 für die Zeit ab 01.09.2016 (Zulassungsdatum) für die Tätigkeit bei der Beigeladenen
zu 1), für die eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin erteilt worden sei, von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung.
Die rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach §
231 Abs.
4b SGB VI für die in der Zeit vom 01.10.2010 bis 31.08.2016 ausgeübte Beschäftigung als Mitarbeiterin der Beigeladenen zu 1) lehnte
sie hingegen mit Bescheid vom 24.03.2017 ab, da der Antrag nicht innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist bis zum 01.04.2016
bei der Beklagten gestellt worden sei.
Hiergegen legte die Klägerin am 25.04.2017 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, ein neuerlicher Antrag sei aufgrund
des bereits im Jahr 2010 gestellten Antrags und des noch laufenden Gerichtsverfahrens nicht erforderlich gewesen. Darüber
hinaus sei der vorsorglich gestellte Antrag auf rückwirkende Befreiung mit Schriftsatz vom 22.03.2016 dem Gericht übermittelt
worden. Bei dem Antrag auf rückwirkende Befreiung und dem ursprünglichen Antrag aus dem Jahr 2010 handele es sich um denselben
Streitgegenstand, so dass der Bescheid gemäß §
96 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) Gegenstand des laufenden Verfahrens werde.
Aufgrund einer Neuregelung des § 46a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 29.01.2018 die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab dem 11.03.2016 (Datum
der Antragstellung auf Zulassung zur Syndikusrechtsanwältin). Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid
vom 10.07.2018 zurück. Der Antrag auf rückwirkende Befreiung sei nicht fristgerecht bis zum 01.04.2016 gestellt worden. Anträge
auf Sozialleistungen seien gemäß §
16 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (
SGB I) beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie würden auch von unzuständigen Leistungsträgern und von allen Gemeinden
entgegengenommen. Sozialgerichte gehörten hingegen nicht zu den zur Entgegennahme von Anträgen berechtigten Stellen im Sinne
des §
16 SGB I und könnten daher auch keine Anträge auf Sozialleistungen fristwahrend im Sinne des §
16 Abs.
2 Satz 2
SGB I entgegennehmen.
Am 18.03.2018 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ihr Vorbringen, dass es sich um einen einheitlichen
Streitgegenstand mit dem bereits anhängigen Klageverfahren (S 34 R 418/19 WA = S 6 R 1496/11) handele, jedenfalls aber der Antrag auf rückwirkende Befreiung rechtzeitig gestellt sei, wiederholt und vertieft. Es sei
der Rechtsgedanke des §
91 SGG anzuwenden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.03.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2018 zu verpflichten,
die Klägerin für die Zeit vom 01.10.2010 bis zum 10.03.2016 rückwirkend von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
zu befreien.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzt, dass es sich bei den beiden Streitverfahren wegen
der unterschiedlichen Statusbezogenheit als Rechtsanwalt bzw. als Syndikusrechtsanwalt um zwei verschiedene Streitgegenstände
handele.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 18.08.2020 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Bescheid vom 24.03.2017 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2018 sei nicht gemäß §
96 SGG Gegenstand des bereits anhängigen Verfahrens S 34 R 418/19 WA geworden, da er den Bescheid vom 01.09.2011 weder abändere noch ersetze. Die Regelungsgegenstände der Bescheide seien
schon aufgrund der unterschiedlichen Statusbezogenheit nicht identisch. Die zulässige Klage sei unbegründet. Die Klägerin
habe keinen Anspruch auf rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, weil
sie den nach §
231 Abs.
4b SGB VI erforderlichen Antrag nicht in der hierfür geltenden Ausschlussfrist (§
231 Abs.
4b Satz 6
SGB VI) gestellt habe. Der Antrag sei erst nach dem 01.04.2016 bei der Beklagten eingegangen. Durch den Eingang beim SG am 24.03.2016 sei die Frist nicht gewahrt worden, denn dieses sie keine der in §
16 SGB I genannten Stellen.
Gegen das am 02.10.2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.10.2020 Berufung eingelegt und weiter die Auffassung vertreten,
es handele sich insgesamt um einen einheitlichen Streitgegenstand, der Gegenstand des Parallelverfahrens sei. Selbst wenn
man aber von zwei verschiedenen Streitgegenständen ausginge, sei die Antragstellung bei Gericht ausreichend gewesen. Insbesondere
sei insoweit der Rechtsgedanke des §
91 SGG anzuwenden. Auch gelte §
16 Abs.1
SGB I nur für den Fall, dass erstmals Leistungen bezogen würden, nicht aber, wenn es ein laufendes Klageverfahren bezüglich der
gleichen Tätigkeit der klagenden Partei gebe.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.08.2020 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.03.2017
in der Gestalt des Bescheides vom 29.01.2018 und des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2018 zu verurteilen, die Klägerin für
die Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) vom 01.10.2010 bis zum 10.03.2016 rückwirkend von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist darauf, dass in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) geklärt sei, dass zwischen der Befreiung mit dem Status als Rechtsanwalt und der Befreiung mit dem Status als Syndikusrechtsanwalt
zu differenzieren und beiden Entscheidungen eine eigene Regelungswirkung beizumessen sei. Auch der Zuständigkeitswechsel vom
5. auf den 12. Senat des BSG ändere nichts an der Rechtslage. Eine fristwahrende Antragstellung könne im Übrigen auch nicht über den Rechtsgedanken des
§
91 SGG fingiert werden.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 08.04.2021 zu den Voraussetzungen einer Entscheidung gemäß §
153 Abs.
4 SGG angehört und mit Schreiben vom 13.12.2021 darauf hingewiesen, dass nunmehr beabsichtigt sei zu entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte
der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte nach §
153 Abs.
4 Satz 1
SGG durch Beschluss entscheiden, da er die Streitsache einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich
hält. Die Beteiligten sind dazu gehört worden.
Die zulässige, insbesondere statthafte (§§
143,
144 SGG) und fristgemäß eingelegte (§
151 Abs.
1 SGG) Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis zum 10.03.2016.
Zulässiger Streitgegenstand ist der Bescheid vom 24.03.2017 in der Gestalt des Bescheides vom 29.01.2018 und des Widerspruchsbescheides
vom 10.07.2018. Der Bescheid vom 29.01.2018 ist gemäß §
86 SGG Streitgegenstand geworden, da er während des Vorverfahrens den Bescheid vom 24.03.2017 hinsichtlich seiner zeitlichen Auswirkung
geändert hat. Diese Bescheide sind nicht bereits Gegenstand des im Senat unter dem Az. L 4 R 925/20 (= S 34 R 418/19 WA = S 6 R 1496/11) anhängig gewesenen Rechtsstreits. Wie bereits im Senatsbeschluss vom 25.03.2021 ausgeführt (L 4 R 925/20) ändert der Bescheid vom 24.03.2017 den dort streitigen Bescheid vom 07.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 01.09.2011 weder ab, noch ersetzt er diesen. Eine Änderung liegt vor, wenn der Verwaltungsakt teilweise aufgehoben und
durch eine Neuregelung ersetzt wird; Ersetzung ist gegeben, wenn der neue Verwaltungsakt vollständig an die Stelle des bisherigen
tritt (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 13. Auflage 2020, § 96 Rn. 4ff. m.w.N.). Abändern oder ersetzen
setzt dabei voraus, dass der Regelungsgegenstand des neu einzubeziehenden Verwaltungsaktes mit dem des früheren identisch
ist, was durch Vergleich der in beiden Verwaltungsakten getroffenen Verfügungssätze festzustellen ist (BSG, Urteil vom 28.06.2018 - B 5 RE 2/17 R, juris, Rn. 16). Ausweislich des Vergleichs der Verfügungssätze der hier maßgeblichen
Bescheide liegt aber keine Identität der Regelungsgegenstände vor. Mit Bescheid vom 07.02.2011 hat die Beklagte den Antrag
der Klägerin vom 19.12.2010 auf Befreiung von der Versicherungspflicht für die Tätigkeit "bei der M1 mbH" abgelehnt. Mit Bescheid
vom 24.03.2017 hat die Beklagte hingegen den "Antrag vom 07.04.2016 auf rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
nach §
231 Abs.
4b SGB VI" abgelehnt. Der erste Bescheid bezieht sich somit auf den Status der Klägerin als Rechtsanwältin, der zweite Bescheid auf
ihren Status als Syndikusrechtsanwältin. Eine Identität der Regelungsgegenstände beider Bescheide liegt aufgrund der unterschiedlichen
Statusbezogenheit nicht vor (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 17; Beschluss vom 22.03.2018 - B 5 RE 12/17 B, juris, Rn. 25 ff.). Fehlt es an einer Identität des Regelungsgegenstandes,
liegt aber auch keine Änderung oder Ersetzung im Sinne von §
96 Abs.
1 SGG vor. Vielmehr ist der Bescheid vom 24.03.2017 neben den Bescheid vom 07.02.2011 getreten und entfaltet seine eigene, statusbezogene
Regelungswirkung.
Die auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Befreiung von der Pflicht zur
Gesetzlichen Rentenversicherung nach §
231 Abs.
4b SGB VI für ihre Tätigkeit als Syndikusrechtsanwältin bei der Beigeladenen zu 1) im Zeitraum vom 01.10.2010 bis 10.03.2016. Die Klägerin
ist durch den angefochtenen Bescheid vom 24.03.2017 in der Gestalt des Bescheides vom 29.01.2018 und des Widerspruchsbescheides
vom 10.07.2018 nicht im Sinn von §
54 Abs.
2 SGG beschwert, da diese Entscheidung rechtmäßig ist.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst Bezug auf die ausführlichen Entscheidungsgründe des angefochtenen
Urteils, in denen das SG umfassend und zutreffend ausgeführt hat, dass die Klägerin den Antrag auf rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht
als Syndikusrechtsanwältin nicht fristwahrend bis zum 01.04.2016 (§
231 Abs.
4b S. 6
SGB VI) gestellt hat, weil nicht der Eingang des Antrags beim SG, sondern bei der Beklagten maßgeblich ist. Ebenfalls hat das SG zutreffend ausgeführt, dass diese Fristversäumnis unter keinem Gesichtspunkt unbeachtlich bleiben kann. Diesen Ausführungen
schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an (§
153 Abs.
2 SGG).
Lediglich ergänzend unter Bezugnahme auf die klägerseits im Berufungsverfahren geäußerte Rechtsauffassung führt der Senat
weiter aus, dass ein erneuter Antrag auf Befreiung (auch) als Syndikusrechtsanwältin angesichts der unterschiedlichen Voraussetzungen
und Wirkungen der Befreiung von der Versicherungspflicht einerseits als angestellte Rechtsanwältin bei einem nichtanwaltlichen
Arbeitgeber und andererseits als Syndikusrechtsanwältin gemäß §§ 46 Abs. 2, 46a BRAO in der ab 01.01.2016 geltenden Fassung (vgl. dazu oben) erforderlich war. Eine fristwahrende Antragstellung kann dabei nicht
gemäß §
16 Abs.
2 S. 2
SGB I mittels des am 24.03.2016 beim SG eingegangenen Schriftsatzes fingiert werden. Die fristwahrende Funktion des §
16 Abs.
2 Satz 2
SGB I greift nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur dann, wenn der Antrag bei einem unzuständigen Leistungsträger gestellt
wird. Der Begriff des Leistungsträgers wird in §
12 i.V.m. §§
18 bis
29 SGB I klar definiert, hiervon werden die Sozialgerichte nicht erfasst. Auch kommt eine entsprechende Anwendung des §
91 SGG nicht in Betracht. Ausgehend von Wortlaut und angeordneter Rechtsfolge gilt §
91 SGG nur für fristgebundene Klagen (sachlicher Anwendungsbereich), nicht für sonstige fristgebundene Anträge oder Verfahrenshandlungen
im laufenden Klageverfahren (BeckOGK/Jaritz, Stand 2019, §
91 SGG Rn. 6). Erst Recht gilt diese Vorschrift, die aufgrund ihres Ausnahmecharakters ohnehin eng auszulegen ist, nicht für Anträge,
die für einen Leistungsträger bestimmt sind. Für eine entsprechende Anwendung besteht angesichts dieses Ausnahmecharakters
kein Raum. Eine Wiedereinsetzung in die Frist des §
231 Abs.
4b S. 6
SGB VI kommt nicht in Betracht, da es sich hierbei um eine Ausschlussfrist handelt, bei deren Nichteinhaltung eine Wiedereinsetzung
schon wegen des Erfordernisses der umgehenden und endgültigen Klärung des Versicherungsverhältnisses nach § 27 Abs. 5 Sozialgesetzbuch
Zehntes Buch ausgeschlossen ist (Gürtner in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand September 2020, §
231 SGB VI Rn. 19). Schließlich kann auch in dem Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin bei der Rechtsanwaltskammer kein Antrag
auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gesehen werden; denn dem bloßen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin
kann nicht der Wille zur Befreiung von der Versicherungspflicht entnommen werden.
Ist der Antrag auf rückwirkende Befreiung als Syndikusrechtsanwältin gemäß §
231 Abs.
4b SGB VI bei der Beklagten somit erst am 07.04.2016 wirksam gestellt worden, ist die in Satz 6 der Vorschrift vorgesehene Frist "bis
zum Ablauf des 01.04.2016" nicht gewahrt; eine rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
vom Beginn der Beschäftigung an, für die die Befreiung erteilt wird, kommt dann nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 Nr.
1 und
2 SGG bestehen nicht.