Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 13.07.2011 ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (unter
Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten) zu Recht abgelehnt.
Prozesskostenhilfe wird nach §
73a Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in Verbindung mit §
114 Satz 1
Zivilprozessordnung (
ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und
nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung der Klägerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Senat nimmt
auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug und macht sich diese nach Prüfung zu Eigen (§
142 Abs.
2 Satz 3
SGG). Auch im Beschwerdeverfahren hat die Klägerin keine Gesichtspunkte vorgetragen, die die Annahme einer besonderen Härte begründen
könnten. Die von ihr vorgetragene Zufriedenheit, gute Betreuung, das langjähriges Versicherungsverhältnis sowie der Verlust
von Vorteilen aus einem Bonussystem stellen keine besondere Härte im Sinne des § 26 Abs. 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB
II) a.F. dar. Eine solche kann nur vorliegen, wenn die Härte, die den Empfänger von Arbeitslosengeld II durch die Erhebung
des Zusatzbetrags trifft, von dem abweicht, was jeden trifft, der sich mit der Erhebung eines Zusatzbeitrages konfrontiert
sieht. Eine Härte kann nämlich nur eine besondere sein, wenn sie eben nicht die allgemeine Härte des Zusatzbeitrages bedeutet
(Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - LSG NRW -, Beschluss vom 25.02.2011, Az.: L 19 AS 2146/10 B m.w.N.) Nach dem Willen des Gesetzgebers ist Beziehern von Arbeitslosengeld II wie den übrigen Versicherten grundsätzlich
zumutbar, die Krankenkasse zu wechseln, wenn ihre bisherige Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt oder diesen erhöht und
sie ihn nicht selbst tragen möchten. So kann nach der Gesetzesbegründung eine besondere Härte i.S.v. § 26 Abs. 4 SGB II a.F.
angenommen werden, wenn der Versicherte aufgrund eines speziellen Behandlungsprogramms oder einer besonderen Versorgungsform,
die nur ihre Krankenkasse anbietet, ein nachvollziehbares Interesse hat, bei dieser zu verblieben, obwohl sie einen Zusatzbeitrag
erhebt (BT-Drs. 16/4247, S. 60.).
Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).