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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.03.2022 - 7 AS 266/22
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung von Gebühren und Auslagen im sozialgerichtlichen Verfahren nach Versäumung der Beschwerdefrist Keine verlängerte Beschwerdefrist im RVG-Kostenbeschwerdeverfahren bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Rechtsanwälten
1. Im RVG-Kostenbeschwerdeverfahren eröffnet eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung keine verlängerte Frist von einem Jahr.
2. Ein Rechtsanwalt kann sich nicht darauf berufen, dass § 33 Abs. 5 Satz 2 RVG fehlendes Verschulden vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
Normenkette:
RVG § 1 Abs. 3
,
RVG § 33 Abs. 3 S. 3
,
RVG § 33 Abs. 5 S. 1-3
,
RVG § 56 Abs. 1
,
RVG § 56 Abs. 2 S. 1
,
SGG § 66 Abs. 2 S. 1
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 4
,
ZPO § 233 S. 2
Vorinstanzen: SG Duisburg 27.09.2021 S 32 SF 337/19 E
Tenor
Die Beschwerde des Erinnerungsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 27.09.2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.

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