Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Aachen vom 22.10.2021 ist teilweise unzulässig und im Übrigen (nur) im tenorierten Umfang begründet.
1.) Die Beschwerde ist unzulässig, soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs
gegen den Bescheid vom 25.6.2021 im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin getroffene Feststellung, eine Versicherungs-
und Beitragspflicht des mitarbeitenden Gesellschafters O J (im Folgenden: J) habe im streitigen Zeitraum vom 12.8.2016 bis
31.12.2020 nicht bestanden, begehrt.
Nach §
86b Abs.
1 S. 1 Nr.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) kann das Gericht der Hauptsache (nur) in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung
haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Haben die genannten Rechtsbehelfe hingegen aufschiebende Wirkung, gibt es kein
Rechtsschutzbedürfnis, diese aufschiebende Wirkung (zusätzlich) gerichtlich anordnen zu lassen (vgl. z.B. Senatsbeschl. v.
28.10.2015 - L 8 R 442/15 B ER - juris Rn. 32).
Gem. §
86a Abs.
1 S. 1
SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage (grundsätzlich) aufschiebende Wirkung. Das gilt nach §
86a Abs.
1 S. 2
SGG ausdrücklich auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten und demnach auch bei Bescheiden, die - wie hier
betreffend J - gezahlte Beiträge beanstanden. Weder ist vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bzw. die Einzugsstelle
beabsichtigt, den Bescheid insoweit gleichwohl unmittelbar zu vollziehen und die Beiträge, die als fälschlich gezahlt angesehen
werden, zeitnah an die Antragstellerin zurückzuerstatten.
Einer der in §
86a Abs.
2 SGG geregelten Ausnahmefälle zur aufschiebenden Wirkung liegt nicht vor. Insbesondere gelangt auch die Vorschrift des §
86a Abs.
2 Nr.
1 SGG, nach dem die aufschiebende Wirkung bei einer "Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der
Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben" entfällt, nur dann zur Anwendung, wenn der Versicherungsträger
(anders als hier) eine Versicherungs- bzw. Beitragspflicht feststellt, nicht aber, wenn er diese - wie vorliegend hinsichtlich
J - verneint (vgl. Senatsbeschl. v. 28.10.2015 - L 8 R 442/15 B ER - juris Rn. 34). Zwar schließt der Wortlaut der Vorschrift eine entsprechend weite Auslegung nicht aus. Entstehungsgeschichte
sowie Sinn und Zweck der Norm gebieten es jedoch, im Wege einer teleologischen Reduktion nur solche Verwaltungsakte zu erfassen,
mit denen die Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (positiv) festgestellt werden. Den Gesetzesmaterialien zufolge soll nach
§
86a Abs.
2 Nr.
1 SGG die aufschiebende Wirkung in den Fällen entfallen, "in denen die Funktionsfähigkeit der Leistungsträger, insbesondere der
Sozialversicherung, zu sichern ist." Damit verbleibe es "bei dem geltenden Recht, wenn die Entscheidung über Pflichten zur
Zahlung oder die Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben im Streit" sei (BT-Drucks. 14/5943,
S. 25). Hieraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber den in §
86a Abs.
1 SGG normierten Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide über Versicherungs- und Beitragspflicht
nur in den Fällen durchbrechen wollte, in denen andernfalls die rechtzeitige und vollständige Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge
unterbleiben würde. Eine solche Problematik kann naturgemäß nur bei anstehenden Zahlungspflichten auftreten, hingegen nicht
dann, wenn (wie hier) umgekehrt Beiträge geleistet worden sind, die - bei fehlender Zahlungspflicht - zu erstatten wären.
Dieses Verständnis des Ausnahmetatbestandes in §
86a Abs.
2 Nr.
1 SGG entspricht auch der Parallelvorschrift des §
80 Abs.
2 Nr.
1 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO), wonach die aufschiebende Wirkung bei der "Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten" entfällt.
2.) Soweit die Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Nachforderung von Beiträgen und Umlagen
für Herrn N S (im Folgenden: S) geltend macht, ist die Beschwerde zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Der Antrag auf
aufschiebende Wirkung hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Entscheidung, ob eine aufschiebende Wirkung ausnahmsweise gem. §
86b Abs.
1 S. 1 Nr.
2 SGG durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers
einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits (st. Rspr des Senats, vgl.
z.B. Beschl. v. 21.10.2020 - L 8 BA 143/19 B ER - juris Rn. 3). Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an §
86a Abs.
3 S. 2
SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (hierzu unter
a) oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene
Härte zur Folge hätte (hierzu unter b).
a) Da §
86a Abs.
2 Nr.
1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
des Bescheides ein überwiegendes Suspensivinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs zumindest wahrscheinlich
erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen
zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen
die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 21.10.2020 - L 8 BA 143/19 B ER - juris Rn. 4 m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den angefochtenen Bescheid (nur)
bezüglich der Forderung der Umlage U1 im gesamten Nachforderungszeitraum und bezüglich der Umlage U2 für den Zeitraum vom
12.8.2016 bis 31.12.2017 anzuordnen, da der Erfolg des Widerspruchs nur insoweit überwiegend wahrscheinlich ist.
Es spricht nach der im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung nur in diesem Umfang - wie
erforderlich (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 21.10.2020 - L 8 BA 143/19 B ER - juris Rn. 4 m.w.N.) - mehr dafür als dagegen, dass sich der angefochtene Bescheid, mit dem die Antragsgegnerin von
der Antragstellerin für die Zeit vom 12.8.2016 bis 31.12.2020 Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
und nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie die Umlagen U1, U2 und UI in Höhe von insgesamt 48.477,27 Euro nachfordert,
als rechtswidrig erweisen wird.
aa) Das SG hat zunächst zu Recht entschieden, dass S im Rahmen seiner Tätigkeit als Fremdgeschäftsführer der Klägerin in der Zeit vom
14.8.2016 bis 31.12.2020 in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig
beschäftigt war und dass die Pflicht der Antragstellerin bestand, für ihn entsprechende Beiträge sowie die Umlage UI zu zahlen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG Bezug, denen er sich anschließt (vgl. §
142 Abs.
2 S. 3
SGG). Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Insbesondere führt der wiederholend
vorgetragene Hinweis darauf, dass nur S, nicht aber der Alleingesellschafter J Steuerberater sei, nicht zu einer berufsrechtlichen
Überlagerung der für GmbH-Geschäftsführer geltenden Maßstäbe (vgl. BSG Urt. v. 7.7.2020 - B 12 R 17/18 R - juris Rn. 29 ff.).
bb) Soweit die Antragsgegnerin für die Tätigkeit des S die Umlage U1 erhoben hat, ist der Erfolg des Widerspruchs (hingegen)
wahrscheinlich. Gleiches gilt für die Nachforderung der Umlage U2 in der Zeit vom 14.8.2016 bis 31.12.2017. Die Forderung
der Umlage U2 in der Zeit vom 1.1.2018 bis 31.12.2020 begegnet demgegenüber keinen Bedenken.
Die Umlagen U1 und U2 werden nach § 7 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern erhoben. Der Begriff der Beteiligung stimmt dabei mit dem Begriff der Teilnahme
am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen i.S.v. § 1 AAG überein (vgl. BSG Urt. v. 26.9.2017 - B 1 KR 31/16 R - juris Rn. 13 m.w.N.). Entsprechend korreliert die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Entrichtung der Umlagen mit der Berechtigung,
für von ihnen geleistete Aufwendungen eine Erstattung zu erlangen.
Die Umlage U1 dient der Finanzierung der Erstattungsansprüche für Entgeltfortzahlungen, die Arbeitgeber i.S.v. § 1 Abs. 1 AAG an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach §
3 Abs.
1 und
2 und §
9 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG), d.h. im Krankheitsfall oder bei Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation,
erbringen müssen (vgl. § 1 Abs. 1 AAG). Wer Arbeitnehmer ist, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Arbeitsrechts; das Vorliegen einer Beschäftigung im Sinne
des Sozialversicherungsrechts ist hingegen nicht maßgeblich (vgl. BSG Urt. v. 26.9.2017 - B 1 KR 31/16 R - juris Rn. 16). Arbeitsrechtlich zählen Organmitglieder juristischer Personen - wie hier S als Geschäftsführer einer GmbH
- grundsätzlich nicht zu den Arbeitnehmern (z.B. § 5 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz). Ein Arbeitsverhältnis eines Geschäftsführers einer GmbH liegt nur dann ausnahmsweise vor, wenn die Gesellschaft - über
die gesellschaftsrechtlichen Weisungsbefugnisse hinaus - dem Geschäftsführer auch arbeitsbegleitende und verfahrensorientierte
Weisungen erteilen und auf diese Weise die konkreten Modalitäten der Leistungserbringung bestimmen kann (vgl. BAG Urt. v.
26.5.1999 - 5 AZR 664/98 - juris Rn. 22 ff.). Eine derartige Ausnahme ist hier jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Entsprechend bestand eine
Verpflichtung zur Entrichtung der Umlage U1 für S nicht. Dies gilt auch in der Zeit ab dem 1.1.2018, da eine Änderung der
gesetzlichen Regelungen (anders als im
Mutterschutzgesetz -
MuSchG) nicht eingetreten ist (vgl. hierzu die folgenden Ausführungen, vgl. auch GKV Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise zum
Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit [U1-Verfahren] und für Mutterschaftsleistungen [U2-Verfahren]
vom 7.11.2017 S. 7, 9 f.; Summa Summarum 2/2018 S.14).
Die Umlage U2 dient der Finanzierung der Erstattungsansprüche für den vom Arbeitgeber nach §
14 MuSchG zu zahlenden Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und für das nach §
11 MuSchG bei Beschäftigungsverboten zu zahlende Arbeitsentgelt (vgl. § 1 Abs. 2 AAG). Vom Schutzbereich des
MuSchG waren gem. §
1 Nr.
1 in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung Frauen erfasst, die in einem Arbeitsverhältnis standen. Auch hier bestimmte sich
der Arbeitnehmerbegriff - wie bei der Umlage U1 - nach den Grundsätzen des Arbeitsrechts (vgl. BSG Urt. v. 26.9.2017 - B 1 KR 31/16 R - juris Rn. 16). Entsprechend bestand bis zum 31.12.2017 keine Verpflichtung der Antragstellerin, für S, der als Geschäftsführer
kein Arbeitnehmer war, die Umlage U2 zu entrichten.
Hingegen stellt sich die Forderung der Umlage U2 für die anschließende Zeit ab dem 1.1.2018 bis zum 31.12.2020 bei der im
Eilverfahren summarischen Prüfung als rechtmäßig dar. So knüpft das
MuSchG in seiner zum 1.1.2018 in Kraft getretenen Neuregelung nicht mehr wie zuvor an den Begriff des Arbeitsverhältnisses an, sondern
stellt nunmehr auf eine Beschäftigung gem. §
7 Abs.
1 SGB IV ab (vgl. §
1 Abs.
2 MuSchG idF des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.5.2017, BGBl I 1228; BT-Drs 230/16 S. 51). Besteht somit seit
1.1.2018 ein Erstattungsanspruch der Arbeitgeber gem. § 1 Abs. 2 AAG nicht mehr für Zuschüsse bzw. Arbeitsentgelte, die an Arbeitnehmer zu zahlen sind, sondern nur für derartige Zahlungen an
Beschäftigte, ist auch die (korrespondierende) Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entrichtung der Umlage U2 ab diesem Zeitpunkt
am Begriff der sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung auszurichten (vgl. BSG Urt. v. 26.9.2017 - B 1 KR 31/16 R - juris Rn. 16).
Bedenken hinsichtlich der Berechnung der Umlage U2 für den genannten Zeitraum von 2018 bis 2020 sind weder vorgetragen noch
ersichtlich. Diese hat die Antragsgegnerin zutreffend in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz), nach dem die Beiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung bemessen wurden, festgesetzt (§ 7 Abs. 2 S. 1 AAG).
b) Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für die Antragstellerin durch die sofortige
Vollziehung des Beitragsbescheides ist - soweit sich der Bescheid nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist - nicht
erkennbar.
Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für die Antragstellerin verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen
nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind (st. Rspr. des
Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 7.3.2019 - L 8 BA 75/18 B ER - juris Rn. 17).
Eine beachtliche Härte in diesem Sinne ist regelmäßig nur dann denkbar, wenn es dem Beitragsschuldner gelingt darzustellen,
dass das Beitreiben der Forderung aktuell die Insolvenz und/oder die Zerschlagung seines Geschäftsbetriebes zur Folge hätte,
die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet wäre als zurzeit
(vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 22.4.2020 - L 8 BA 266/19 B ER - juris Rn. 27). Dabei ist vom Beitragsschuldner auch darzulegen und glaubhaft zu machen, ob er bei Fortsetzung seines
Geschäftsbetriebs bei Einhaltung aller rechtlichen Bestimmungen in der Lage ist, derart rentabel zu wirtschaften, dass die
noch offene Beitragsforderung in überschaubarer Zeit beglichen werden kann (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 15.6.2020 - L 8 BA 139/19 B ER - juris Rn. 15). Dies ist hier nicht geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. §§
154 Abs.
2,
155 Abs.
1 S. 1 u. 3, 161 Abs.
1 Verwaltungsgerichtsordnung und berücksichtigt den nur geringen wirtschaftlichen Umfang des Obsiegens der Antragstellerin im Verhältnis zu ihrem Begehren.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 197a Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur
ein Viertel des Wertes der Hauptsache einschließlich etwaiger Säumniszuschläge als Streitwert anzusetzen ist (vgl. z.B. Senatsbeschl.
v. 22.4.2020 - L 8 BA 266/19 B ER - juris Rn. 30 m.w.N.). Dabei sind die Werte mehrerer Streitgegenstände - hier die Anfechtung der sozialversicherungsrechtlichen
Beurteilung hinsichtlich S einerseits (Wert der Hauptsache: 48.477,27 Euro) und J andererseits (Wert der Hauptsache: 66.859,08
Euro) - gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen. Insofern war auch eine Änderung der Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem SG geboten.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).