Gründe
Die statthafte, nicht gem. 172 Abs. 2 Nr. 2
SGG ausgeschlossene und auch im Übrigen zulässige Beschwerde (zur Fortgeltung des Vollmacht des Rechtsanwalts nach dem Tode des
Klägers vergl. §
86 ZPO) ist im tenorierten Umfang begründet. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren
S 43 SO 590/20 insoweit zu Unrecht abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§§ 73a Abs.
1 Satz 1
SGG, 114 f
ZPO) für dieses Klageverfahren lagen zu Lebzeiten des Ende 2021 verstorbenen Klägers vor. Die Rechtsverfolgung hatte hinreichende
Aussicht auf Erfolg (hierzu LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.01.2019 - L 7 AS 1085/18 B, Beschluss des Senats vom 18.01.2022 - L 9 SO 244/21 B), wie sich aus den vom Sozialgericht im Erörterungstermin angesprochenen
tatsächlich und rechtlich klärungsbedürftigen Fragen ergibt.
Der Umstand, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts nicht mehr lebte, steht im vorliegenden Fall
der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bis zum Zeitpunkt des Todes nicht entgegen. Zwar kann - wie das Sozialgericht im angefochtenen
Beschluss im Grundsatz richtig ausführt - einem verstorbenen Beteiligten nach seinem Tod keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt
werden (allg. Ansicht, vergl. nur BSG Beschluss vom 02.12.1987 - 1 RA 25/87). Dies gilt jedoch nicht, wenn das Prozesskostenhilfegesuch bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Bearbeitung noch vor seinem
Tod hätte beschieden werden können und dies unterblieben ist (in diesem Sinne wohl BSG Beschluss vom 02.12.1987 - 1 RA 25/87, wie hier auch BFH Beschluss vom 26.08.2010 - X S 2/10 (PKH), LSG Thüringen Beschluss vom 21.09.2004 - L 6 RJ 694/02; LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 17.02.2010 - L 9 B 28/09 SO PKH). Der Senat gibt seine insoweit entgegenstehende Rechtsprechung (Beschluss des Senats vom 29.03.2017 - L 9 SO 53/17
B) auf.
Bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Bearbeitung hätte der Antrag auf Prozesskostenhilfe bereits im Dezember 2020 beschieden
werden können, denn zu diesem Zeitpunkt lagen alle für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen vor und
die Beklagte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. Die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe erst nach dem Versterben
des Klägers und Durchführung des Erörterungstermins vom 10.02.2022 beruht auf einem Versäumnis des Gerichts, das weder der
Kläger noch sein Bevollmächtigter zu vertreten haben.
Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach dem Tode des Beteiligten kann nicht entgegengehalten werden, dass diese ihren
Zweck, auch einem unbemittelten Beteiligten die Rechtsverfolgung oder -verteidigung zu ermöglichen, nicht mehr erreichen könne.
Ein Anwalt, der bei einer erfolgsversprechenden Klage alles seinerseits Erforderliche getan hat, um für seinen Mandanten Prozesskostenhilfe
zu bekommen, muss sich ab diesem Zeitpunkt darauf verlassen können, seine anwaltliche Tätigkeit vergütet zu erhalten, ohne
befürchten zu müssen, der Mandant könnte versterben. Das Wissen darüber, dass Prozesskostenhilfe auch bewilligt wird, wenn
der Mandant versterben sollte, kommt diesem damit bereits zu Lebzeiten zugute, der Zweck der Prozesskostenhilfe wird erreicht.
Deshalb steht auch der höchstpersönliche Charakter der Prozesskostenhilfe deren nachträglicher Bewilligung nicht entgegen.
Erst für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten gibt es keine Grundlage mehr, diesem eine Rechtsverfolgung oder -verteidigung
zu finanzieren.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, §
177 SGG.