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LSG Sachsen, Urteil vom 19.01.2016 - 5 RS 170/15
Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz;Schätzung der Höhe einer Jahresendprämie - Arbeitsentgelt; Glaubhaftmachung; Zeugenaussage; Schätzung
Eine Schätzung der Höhe von Jahresendprämien ist im jeweils konkreten Einzelfall nur dann möglich, wenn der behauptete Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach, beispielsweise durch Zeugenaussagen, wenigstens glaubhaft gemacht worden ist. Ohne Glaubhaftmachung dem Grunde nach, kann eine Schätzung der Höhe nicht erfolgen.
Normenkette:
AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1
,
AAÜG § 6 Abs. 1
,
AAÜG § 6 Abs. 6
,
SGB X § 23 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 128 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Dresden 06.02.2015 S 26 RS 1410/12
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 6. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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