Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz;Schätzung
der Höhe einer Jahresendprämie - Arbeitsentgelt; Glaubhaftmachung; Zeugenaussage; Schätzung
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte
des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1971
bis 1990 in Form jährlicher Jahresendprämien, Vergütungen für Neuererleistungen und Honorare als Lehrkraft für Kranführer-
und Hebezeugwärterausbildung festzustellen.
Dem 1945 geborenen Kläger wurde, nach einem Studium in der Fachrichtung Fördertechnik an der Ingenieurschule für Maschinenbau
B... in der Zeit von September 1967 bis Juli 1970, mit Urkunde vom 20. Juni 1970 das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung
"Ingenieur" in der Fachrichtung Fördertechnik verliehen. Nach einem Fernstudium in der Fachrichtung Stahlbau an der Ingenieurschule
für Maschinenbau "W... U..." R... in der Zeit von November 1972 bis Juni 1974, wurde ihm mit Urkunde vom 5. Juni 1974 das
Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" in der Fachrichtung Stahlbau verliehen. Er war vom 1. September 1970 bis
4. April 1971 als Teilkonstrukteur im volkseigenen Betrieb (VEB) Kombinat F...-Landmaschinen- N... in Sachsen und vom 12.
April 1971 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) zunächst als Ingenieur für technische Überwachung sowie später (ab 1.
Januar 1979) als Revisionsbeauftragter für Hebezeuge und (ab 1. November 1987) als Leiter technische Revision im VEB L...
Granit D...-T... beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR)
nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Mit Bescheid vom 19. Dezember 2001 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1970 bis 4.
April 1971 sowie vom 12. April 1971 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen
Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2011 und 14. Juli 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die rückwirkende Neufeststellung
der Zusatzversorgungszeiten unter Einbeziehung von Jahresendprämien, Vergütungen für Neuerertätigkeit und Honoraren für Lehrtätigkeit
für die betriebliche Ausbildung von Kranführern und Hebezeugwärten und führte aus, dass er über keine Auszahlungsnachweise
verfüge. Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens fragte die Beklagte mit Schreiben vom 20. Juli 2011 bei der R... GmbH nach Unterlagen
bezüglich gezahlter Prämien und Sonderzahlungen an. Die R... GmbH teilte mit Schreiben vom 9. März 2012 mit, dass im ehemaligen
Beschäftigungsbetrieb des Klägers keine Unterlagen für Jahresend- und andere Prämienzahlungen mehr vorhanden sind.
Mit Bescheid vom 16. März 2012 lehnte die Beklagte die Feststellung weiterer Arbeitsentgelte mit der Begründung ab, zusätzliche
Arbeitsverdienste seien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 14. September 2011 Widerspruch ein: Jahresendprämien seien jedes Jahr
gezahlt wurden. Die durchschnittliche Höhe habe ein Monatsgehalt betragen. Auf das gesamte Einkommen der 20 Beschäftigungsjahre
gerechnet würde sich ein Gesamtbetrag von 21.840 Mark ergeben. Die aufwändige Arbeit im Neuererwesen habe er ausschließlich
aus finanziellen Gründen (drei unterhaltspflichtige Kinder und eine nur halbtagsverdienende Ehefrau) geleistet. In den 20
Jahren habe er seinen eigenen Notizen zufolge einen Betrag in Höhe von 71.700 Mark für diese Leistungen erhalten. Seit 1973
habe er außerdem regelmäßig (jährlich) Kranführer ausgebildet und in den 80-er Jahren auch zwei Hebezeugwärterlehrgänge durchgeführt.
Dafür habe er 9.000 Mark erhalten.
Mit Schreiben vom 20. April 2012 fragte die Beklagte beim Kläger nochmals nach Nachweisen zu den geltend gemachten Prämien
an. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 7. Mai 2012 mit, dass er keine Zahlungsnachweise vorlegen könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da weitere Prämien weder nachgewiesen
noch glaubhaft gemacht worden seien.
Die hiergegen am 6. August 2012 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 6. Februar 2015 abgewiesen und
zur Begründung ausgeführt: Jahresendprämien seien kein relevantes Arbeitsentgelt, da die Zahlungen steuer- und sozialversicherungsfrei
gewesen seien. Der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei nicht zu folgen (Verweis auf: SG Leipzig, Urteil vom 28. Juli 2010, S 24 R 1318/08). Zahlungen für Neuerertätigkeiten seien nicht nachgewiesenen. Hinsichtlich der geltend gemachten Lehrhonorare fehle es bereits
an einem konkreten Tatsachenvortrag zu Zufluss und Höhe.
Gegen das am 21. Februar 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. Februar 2015 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren
weiterverfolgt. Bei Auflösung seines Arbeitsplatzes hätten sich 20 Leitzordner in seinem Besitz befunden. In diesen Ordnern
seien alle Projekte die er in den fast 20 Jahren seiner Neuerertätigkeit bearbeitet habe, abgelegt gewesen. Vor der Entsorgung
der Ordner habe er die wichtigsten Daten herausgeschrieben. Die genannten Geldbeträge aus den Jahresendprämien, Neuererleistungen
und der Honorartätigkeit habe er erhalten. Hierzu legte er handschriftliche tabellarische Übersichten vor.
Der Kläger beantragt - sinngemäß und sachdienlich gefasst -,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 6. Februar 2015 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Bescheides vom
16. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2012 zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 19.
Dezember 2001 abzuändern und Jahresendprämien für den Zeitraum von 1971 bis 1990, Vergütungen für Neuererleistungen für den
Zeitraum von 1973 bis 1989 und Honorare für Kranführer- und Hebezeugwärterausbildung für den Zeitraum von 1973 bis 1988 als
zusätzliche Entgelte im Rahmen der nachgewiesenen Zusatzversorgungszeiten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung im Ergebnis für zutreffend.
Das Gericht hat eine schriftliche Auskunft des Zeugen R... K... vom 29. Oktober 2015 eingeholt sowie arbeitsvertragliche Unterlagen
zum Kläger beigezogen.
Mit Schriftsätzen vom 11. und 12. November 2015 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits
durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des
Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteligten sich hiermit einverstanden erklärt
haben (§
153 Abs.
1 in Verbindung mit §
124 Abs.
2 des
Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage im Ergebnis - nicht allerdings auch in
der Begründung - zu Recht abgewiesen hat. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung zusätzlicher, ihm in den Jahren
1971 bis 1990 zugeflossener, weiterer Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen, Vergütungen für
Neuererleistungen und Honorare für Kranführer- und Hebezeugwärterausbildung im Rahmen der bereits mit Bescheid vom 19. Dezember
2001 festgestellten Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten
Betrieben. Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 16. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
12. Juli 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil mit ihm das Recht nicht unrichtig angewandt
und auch nicht von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch
[SGB X]).
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt
oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu
Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar
geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt,
auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für
die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen
Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren
(§
149 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat
die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 19. Dezember 2001 in der Fassung des Bescheides vom 23. August 2011 Zeiten
der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Jahresendprämien (dazu nachfolgend unter 1.), Vergütungen für Neuererleistungen (dazu nachfolgend unter 2.) und Honorare
für Kranführer- und Hebezeugwärterausbildung (dazu nachfolgend unter 3.) hat sie jedoch zu Recht nicht berücksichtigt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§
256a Abs.
2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen.
1.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Dresden im angefochtenen Urteil vom 6. Februar 2015 stellen die in der DDR an Arbeitnehmer
rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien Arbeitsentgelt im Sinne des §
14 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB IV) und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung
handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig
war (so: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.). Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besagt, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§
256a SGB VI) unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln musste, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem
"aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist. In der DDR konnten die Werktätigen
unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall
mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen
der Verteilung nach Arbeitsleistung" (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] - Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag
der DDR, S. 192f.). Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung
mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit
Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben
galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches der DDR vom 16. Juni 1977 [GBl.-DDR I 1977, Nr. 18, S. 185; nachfolgend:
AGB-DDR]) und damit auch für die Jahresendprämie (§ 118 Abs. 1 und 2 AGB-DDR). Die Jahresendprämie diente als Anreiz zur Erfüllung
und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach
§ 117 Abs. 1 AGB-DDR bestand ein "Anspruch" auf Jahresendprämie, wenn
- die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart
war,
- der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte
und
- der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war.
Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen
der §§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast (sog. Feststellungslast
im sozialgerichtlichen Verfahren, vgl. insgesamt: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.).
Daraus wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung
zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem
einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen,
also tatsächlich gezahlt worden ist.
Gemäß §
128 Abs.
1 Satz 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) entscheidet das Gericht dabei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Neben dem
Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ist, auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens
weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der
glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Im vorliegenden konkreten Einzelfall hat der Kläger den Zufluss von Jahresendprämien für die Beschäftigungsjahre 1971 bis
1990 bereits dem Grunde nach weder nachgewiesen, noch glaubhaft gemacht. Deshalb kann das Gericht hinsichtlich der Höhe, die
ebenfalls weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist, auch nicht von der von Rechts wegen gegebenen Möglichkeit
(§§
287 Abs.
2,
287 Abs.
1 Satz 1 der
Zivilprozessordnung) der Schätzung Gebrauch nehmen (vgl. dazu ausführlich jeweils: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 4. Februar 2014
- L 5 RS 462/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 50-65; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. April 2015 - L 5 RS 450/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 47-57; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. Mai 2015 - L 5 RS 382/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 52-67; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. Mai 2015 - L 5 RS 424/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 55-70; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Juli 2015 - L 5 RS 668/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 59-75; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Oktober 2015 - L 5 RS 80/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 54-69; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. November 2015 - L 5 RS 206/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 54-69; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 8. Dezember 2015 - L 5 RS 152/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 56-66; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 8. Dezember 2015 - L 5 RS 296/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 54-64; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 5. Januar 2016 - L 5 RS 158/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 56-66).
Der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach ist im vorliegenden Fall weder nachgewiesen (dazu nachfolgend unter a), noch
glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter b):
a)
Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen
für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte er nicht vorlegen. Er selbst verfügt über keine Unterlagen, mit denen
er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst mehrfach ausführte.
Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch nicht mehr vor, wie sich aus dem Schreiben der R... GmbH
vom 9. März 2012 ergibt. Die ehemals die Lohn- und Betriebsunterlagen des Beschäftigungsbetriebes des Klägers verwaltende
Archivfirma (R... GmbH) hatte im Rahmen des konkreten Überprüfungsverfahrens auf die entsprechende schriftliche Anfrage der
Beklagten vom 20. Juli 2011 mitgeteilt, dass im ehemaligen Beschäftigungsbetrieb des Klägers keine Unterlagen für Prämienzahlungen
(mehr) vorhanden sind.
b)
Der Zufluss von Prämienzahlungen dem Grunde nach konkret an den Kläger ist im vorliegenden konkreten Fall auch nicht glaubhaft
gemacht.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche
erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer
bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch
seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut
mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt,
wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten
ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht
zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer
Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).
Dies zu Grunde gelegt, hat der Kläger im konkreten Einzelfall nicht glaubhaft gemacht, dass die drei rechtlichen Voraussetzungen
(§ 117 Abs. 1 AGB-DDR) für den Bezug einer Jahresendprämie in den geltend gemachten Jahren vorlagen und er jeweils eine Jahresendprämie
erhalten hat:
aa)
Zwar war der Kläger in den Jahren 1971 bis 1989 jeweils während des gesamten Planjahres Angehöriger des VEB L... Granit D...-T...
(§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 3 AGB-DDR), wie sich aus den Arbeits- und Änderungsverträgen des VEB L... Granitz D...-T... vom
4. Mai 1971, 28. Oktober 1974, 14. Januar 1977, 30. August 1978, 10. Oktober 1984 und 28. September 1988 (Bl. 74-85 der Gerichtsakte)
sowie den Eintragungen in seinen Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung (vgl. Verwaltungsakte vorn, unblattiert) ergibt.
Eine gegebenenfalls auch für das Planjahr 1990 im Jahr 1991 zur Auszahlung gelangte Jahresendprämie wäre ohnehin nicht zu
berücksichtigen, weil sie nicht mehr AAÜG-relevant wäre. Der Zusatzversorgungszeitraum erstreckt sich lediglich bis zum 30. Juni 1990; ab 1. Juli 1990 wurden die Zusatzversorgungssysteme
geschlossen, so dass weder tatsächliche noch fiktive Zugehörigkeitszeiten mehr erworben werden konnten und entsprechende Arbeitsentgelte
nicht mehr relevant sind.
bb)
Mindestens glaubhaft gemacht ist darüber hinaus zwar auch, dass die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv,
dem der Kläger angehörte, jeweils in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart war (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 1 AGB-DDR).
Denn der Abschluss eines Betriebskollektivvertrages zwischen dem Betriebsleiter und der zuständigen Betriebsgewerkschaftsleitung
war nach § 28 Abs. 1 AGB-DDR zwingend vorgeschrieben. Die Ausarbeitung des Betriebskollektivvertrages erfolgte jährlich, ausgehend
vom Volkswirtschaftsplan; er war bis zum 31. Januar des jeweiligen Planjahres abzuschließen (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht
[der DDR] - Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 111). Ebenso zwingend waren nach § 118 Abs. 1 AGB-DDR in
Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 3 AGB-DDR die Voraussetzungen und die Höhe der Jahresendprämie in dem (jeweiligen) Betriebskollektivvertrag
zu regeln. Konkretisiert wurde diese zwingende Festlegung der Voraussetzungen zur Gewährung von Jahresendprämien im Betriebskollektivvertrag
in den staatlichen Prämienverordnungen: So legten die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds
und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" vom 12. Januar 1972 (GBl.-DDR II 1972, Nr. 5, S. 49;
nachfolgend: Prämienfond-VO 1972) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds
und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe" vom 21. Mai 1973 (GBl.-DDR I 1973, Nr. 30, S. 293; nachfolgend:
2. Prämienfond-VO 1973), mit der die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 angeordnet wurde, sowie die "Verordnung über die
Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" vom 9. September 1982 (GBl.-DDR I 1982, Nr. 34,
S. 595; nachfolgend: Prämienfond-VO 1982) jeweils staatlicherseits fest, dass die Verwendung des Prämienfonds, die in den
Betrieben zur Anwendung kommenden Formen der Prämierung und die dafür vorgesehenen Mittel im Betriebskollektivvertrag festzulegen
waren (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 Prämienfond-VO 1982). Dabei war, ohne dass ein betrieblicher
Ermessens- oder Beurteilungsspielraum bestand, in den Betriebskollektivverträgen zu vereinbaren bzw. festzulegen, unter welchen
Voraussetzungen Jahresendprämien als Form der materiellen Interessiertheit der Werktätigen an guten Wirtschaftsergebnissen
des Betriebes im gesamten Planjahr angewendet werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz
3 Spiegelstrich 4 Prämienfond-VO 1982).
Damit kann in der Regel für jeden Arbeitnehmer in der volkseigenen Wirtschaft, sofern nicht besondere gegenteilige Anhaltspunkte
vorliegen sollten, davon ausgegangen werden, dass ein betriebskollektivvertraglich geregelter Jahresendprämienanspruch dem
Grunde nach bestand (vgl. dazu auch: Lindner, "Die 'leere Hülle' ist tot - wie geht es weiter?", RV [= Die Rentenversicherung]
2011, 101, 104), auch wenn die Betriebskollektivverträge als solche nicht mehr vorgelegt oder anderweitig vom Gericht beigezogen werden
können. Vor diesem Hintergrund ist der von der Beklagten in anderen Verfahren erhobene Einwand, die Betriebskollektivverträge
seien anspruchsbegründend, zwar zutreffend, verhindert eine Glaubhaftmachung jedoch auch dann nicht, wenn diese im konkreten
Einzelfall nicht eingesehen werden können.
cc)
Allerdings konnte der Kläger, trotz Ausschöpfung der gerichtlichen Ermittlungspflichten, nicht glaubhaft machen, dass er und
das Arbeitskollektiv, dem er angehörte, die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatten
(§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 2 AGB-DDR).
Konkrete Angaben hierzu konnte der Kläger nicht tätigen. Unterlagen hierüber liegen weder vor, noch konnten solche beigezogen
werden. Aus dem vom Kläger auf gerichtliche Anforderung übersandten Arbeitszeugnis vom 5. September 1990 (Bl. 92 der Gerichtsakte)
lassen sich ebenfalls keine Hinweise auf die Erfüllung der vorgegebenen Leistungskriterien in der Vergangenheit entnehmen.
Der vom Gericht mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 (Bl. 103-104 der Gerichtsakte) befragte Zeuge R... K... teilte mit Schreiben
vom 29. Oktober 2015 (Bl. 106-108 der Gerichtsakte) mit, dass er Angaben weder zum Berechnungs- und Auszahlungsprozedere bezüglich
der Jahresendprämien im konkreten Betrieb oder in der konkreten Abteilung, noch zur Auszahlung von Jahresendprämien an den
Kläger machen kann. Er selbst war weder mit der Berechnung noch mit der Auszahlung von Jahresendprämien im Betrieb befasst
und konnte auch keine Angaben dazu machen, ob im Betrieb Betriebsprämienordnungen existierten, ob im Betrieb jährlich die
Plankennziffern erfüllt wurden, ob im konkreten Arbeitskollektiv, dem der Kläger angehörte, die jährlichen Plankennziffern
erreicht wurden, in welchen Jahren und in welcher Höhe der Kläger gegebenenfalls Jahresendprämien erhielt und wann derartige
Jahresendprämien ausgezahlt wurden. Vor diesem Hintergrund ist die weitere Angabe des Zeugen, der Kläger habe Jahresendprämien
erhalten, weil alle Mitarbeiter im Betrieb diese Prämien erhielten inhaltsleer, ohne Substanz und vermag nicht zu der erforderlichen
Überzeugungsbildung des Gerichts beizutragen.
Weitere Zeugen konnten nicht befragt werden. Zwar gab der Kläger bereits im Widerspruchsverfahren mit Schreiben vom 12. April
2012 (Bl. 29-30 der Verwaltungsakte) und vom 7. Mai 2012 (Bl. 33-34 der Verwaltungsakte) an, der damalige ökonomische Direktor
sowie der Hauptbuchhalter könnten seine Angaben, Jahresendprämien erhalten zu haben, bezeugen. Deshalb wurde der Kläger mit
gerichtlichen Schreiben vom 31. August 2015 (Bl. 52 der Gerichtsakte) und vom 9. September 2015 (Bl. 98 der Gerichtsakte)
gebeten, die vollständigen Namen und Adressen der potentiellen Zeugen mitzuteilen. Nachdem der Kläger zunächst mit Schreiben
vom 6. September 2015 (Bl. 53-54 der Gerichtsakte) auf diese gerichtliche Aufforderung mitgeteilt hatte, der damalige ökonomische
Direktor M... und der damalige Hautbuchhalter J... hätten ihm nach persönlicher Rücksprache seine Angaben zu den erbrachten
Leistungen und die regelmäßige Zahlung von Jahresendprämien in der genannten Höhe bestätigt, was er eidesstattlich versichere,
teilte er jedoch mit Schreiben vom 17. September 2015 (Bl. 99 der Gerichtsakte) mit, dass der ehemalige Hauptbuchhalter J...
83 Jahre alt und demenzkrank sei. Er habe sich an ihn nur schwach erinnern können. Eine weitere Befragung habe keinen Sinn.
Auch der ehemalige ökonomische Direktor M... sei pflegebedürftig und könne wohl keine Angaben mehr machen.
Weitere Ermittlungsansätze sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund sind allein die Behauptungen des Klägers und seine
handschriftliche "Berechnung der durchschnittlichen Höhe der Jahresendprämien" (Bl. 41-42 der Gerichtsakte) nicht geeignet,
den Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach in den konkreten einzelnen Beschäftigungsjahren zur Überzeugung des Gerichts
glaubhaft zu machen. Die Zahlung erscheint lediglich möglich nicht jedoch überwiegend wahrscheinlich, weil substanzielle Hinweistatsachen
oder Indizien, die für den Vortrag des Klägers sprechen, nicht ermittelt werden konnten.
c)
Auch hinsichtlich der Höhe der vom Kläger behaupteten Jahresendprämienzahlungen liegt lediglich seine handschriftliche "Berechnung
der durchschnittlichen Höhe der Jahresendprämien" (Bl. 41-42 der Gerichtsakte) vor, die durch keinerlei andere Hinweistatsachen
oder Indizien untermauert ist. Seine Berechnung basiert ausschließlich auf dem bescheinigten Gesamteinkommen seiner Beschäftigung
im VEB L... Granitz D...-T... im Zeitraum vom 12. April 1971 bis 30. Juni 1999 in Höhe von 252.255.- Mark. Dieses Gesamteinkommen
dividierte er durch 231 Kalendermonate und behauptet damit einen monatlichen Durchschnittslohn in Höhe von 1.092,- Mark. Diesen
Durchschnittslohn multipliziert er mit 20 Jahren und gelangt so auf den geltend gemachten Betrag in Höhe von 21.840,- Mark.
Es handelt sich damit um eine hypothetische Durchschnittsberechnung, die mit keinerlei Fakten unterlegt ist.
In der Gesamtbetrachtung sind diese Angaben nicht geeignet einen Beurteilungsmaßstab im Sinne einer "guten Möglichkeit" gerade
des vom Kläger angegebenen durchschnittlichen Bruttomonatslohns abzugeben. Darüber hinaus ist zu beachten, dass es im Ergebnis
an einem geeigneten Maßstab fehlt, an dem die konkrete Höhe der dem Grunde nach bezogenen Jahresendprämie beurteilt werden
kann (vgl. dazu auch insoweit zutreffend: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. September 2012 - L 22 R 832/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 61 ff.) und der vom Kläger behauptete Maßstab, nämlich der durchschnittliche Bruttomonatslohn, nach
den rechtlichen Koordinaten des DDR-Rechts gerade nicht der Basis-, Ausgangs- oder Grundwert zur Berechnung einer Jahresendprämie
war:
Nicht der Durchschnittslohn des Werktätigen war Ausgangsbasis für die Festlegung der Höhe der Jahresendprämie, sondern die
Erfüllung der konkreten Leistungs- und Planzielvorgaben (vgl. dazu deutlich: Gottfried Eckhardt u.a., "Lohn und Prämie - Erläuterungen
zum 5. Kapitel des Arbeitsgesetzbuches der DDR" [Heft 4 der Schriftenreihe zum Arbeitsgesetzbuch der DDR], 1989, S. 112; Langanke
"Wirksame Leistungsstimulierung durch Jahresendprämie", NJ 1984, 43, 44). Aus diesem Grund zählte zu den betriebsbezogenen, in einem Betriebskollektivvertrag festgelegten Regelungen über die
Bedingungen der Gewährung einer Jahresendprämie auch die Festlegung und Beschreibung der Berechnungsmethoden, aus denen dann
individuelle Kennziffern für den einzelnen Werktätigen zur Berechnung der Jahresendprämie abgeleitet werden konnten.
Dies verdeutlichen auch sonstige rechtliche Regelungen unterhalb des AGB-DDR: So legten die Prämienfond-VO 1972 in der Fassung
der 2. Prämienfond-VO 1973 sowie die Prämienfond-VO 1982 fest, wie die Jahresendprämie wirksamer zur Erfüllung und Übererfüllung
der betrieblichen Leistungsziele beitragen konnte (§ 7 Prämienfond-VO 1972, § 9 Prämienfond-VO 1982). Danach waren den Arbeitskollektiven
und einzelnen Werktätigen Leistungskennziffern vorzugeben, die vom Plan abgeleitet und beeinflussbar waren, die mit den Schwerpunkten
des sozialistischen Wettbewerbs übereinstimmten und über das Haushaltsbuch oder durch andere bewährte Methoden zu kontrollieren
und abzurechnen waren (§ 7 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Prämienfond-VO 1982). Die durchschnittliche Jahresendprämie
je Beschäftigten war in der Regel in der gleichen Höhe wie im Vorjahr festzulegen, wenn der Betrieb mit der Erfüllung und
Übererfüllung seiner Leistungsziele die erforderlichen Prämienmittel erarbeitet hatte; für den Betrieb war dieser Durchschnittsbetrag
grundsätzlich beizubehalten (§ 9 Abs. 2 Prämienfond-VO 1982). Hervorzuheben ist dabei, dass der Werktätige und sein Kollektiv
die ihnen vorgegebenen Leistungskriterien jeweils erfüllt haben mussten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972), die
Leistungskriterien kontrollfähig und abrechenbar zu gestalten waren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 der "Ersten Durchführungsbestimmung
zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe
im Jahre 1972" vom 24. Mai 1972 [GBl.-DDR II 1972, Nr. 34, S. 379; nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1972]) und bei der
Differenzierung der Höhe der Jahresendprämie von den unterschiedlichen Leistungsanforderungen an die Abteilungen und Bereiche
im betrieblichen Reproduktionsprozess auszugehen war (§ 6 Abs. 3 Spiegelstrich 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972). Außerdem
war geregelt, dass die Jahresendprämien für Arbeitskollektive und einzelne Werktätige nach der Leistung unter besonderer Berücksichtigung
der Schichtarbeit zu differenzieren waren (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 3 Spiegelstrich 2 der 1. DB zur
Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Satz 1 Prämienfond-VO 1982), wobei hinsichtlich der Kriterien für die Zulässigkeit der Erhöhung
der durchschnittlichen Jahresendprämie im Betrieb konkrete Festlegungen nach Maßgabe des § 6 der "Ersten Durchführungsbestimmung
zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" vom 9. September 1982 (GBl.-DDR
I 1982, Nr. 34 S. 598; nachfolgend 1. DB zur Prämienfond-VO 1982) in der Fassung der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur
Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" vom 3. Februar 1986 (GBl.-DDR
I 1986, Nr. 6 S. 50; nachfolgend: 2. DB zur Prämienfond-VO 1982) zu treffen waren. Danach spielten z. B. der Anteil der Facharbeiter
sowie der Hoch- und Fachschulkader in den Betrieben und deren "wesentliche Erhöhung" sowie die "Anerkennung langjähriger Betriebszugehörigkeit"
eine Rolle (§ 6 Abs. 2 Satz 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die konkreten Festlegungen erfolgten in betrieblichen Vereinbarungen
(§ 6 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die endgültige Festlegung der Mittel zur Jahresendprämierung für die einzelnen
Bereiche und Produktionsabschnitte einschließlich ihrer Leiter erfolgte nach Vorliegen der Bilanz- und Ergebnisrechnung durch
die Direktoren der Betriebe mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitungen, die entsprechend der im Betriebskollektivvertrag
getroffenen Vereinbarung abhängig vom tatsächlich erwirtschafteten Prämienfonds durch den Betrieb und von der Erfüllung der
den Bereichen und Produktionsabschnitten vorgegebenen Bedingungen war (§ 8 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 5 der 1. DB
zur Prämienfond-VO 1982).
Weder zu den individuellen Leistungskennziffern des Klägers noch zu den sonstigen, die Bestimmung der Jahresendprämienhöhe
maßgeblichen Faktoren konnten der Kläger oder der Zeuge K... nachvollziehbare Angaben tätigen.
Die Kriterien, nach denen eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach im konkreten Fall nicht erfüllt. Die bloße
Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und einer allgemeinen Verfahrensweise wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen Jahresendprämien
berücksichtigt worden sind - etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten -, genügen nicht, um den Zufluss
von Jahresendprämien in einer bestimmten oder berechenbaren Höhe konkret an den Kläger glaubhaft zu machen. Denn hierfür wäre
- wie ausgeführt - erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des vom Kläger geltend gemachten Zeitraumes eine entsprechende
Jahresendprämie nachgewiesen worden wäre, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraumes, sondern auch hinsichtlich der Erfüllung
der individuellen Leistungskennziffern, um eine konkrete Höhe als berechenbar erscheinen zu lassen.
d)
Auch eine Umkehr der Beweis- bzw. Feststellungslast, wie sie der Kläger in seinem an die Beklagten gerichteten Schreiben vom
7. Mai 2012 (Bl. 33-34 der Verwaltungsakte) inzident aufwarf, kommt im vorliegenden konkreten Fall nicht in Betracht.
Eine Beweislastumkehr kommt nur für vereinzelte und bestimmte Fallgestaltungen in Betracht, in denen der Gegner des beweisbelasteten
Beteiligten den Beweis vereitelt oder erschwert oder die Beweisführung unmöglich ist, weil die zu beweisenden Tatsachen sich
im Bereich des Gegners abgespielt haben und dieser an der ihm möglichen Sachverhaltsaufklärung nicht oder nicht rechtzeitig
mitgewirkt hat (vgl. insgesamt: BSG, Urteil vom 7. Juli 2005 - B 3 P 8/04 R - BSGE 95, 57, 64 = SozR 4-1300 § 48 Nr. 6; BSG, Urteil vom 2. September 2004 - B 7 AL 88/03 R - SozR 4-1500 § 128 Nr. 5, RdNr. 10 und 15 zur Beweiserleichterung wegen Beweisvereitelung und RdNr. 17 zur Beweislastumkehr
bei Beweiserschwerung); also in Konstellationen in denen in der persönlichen Sphäre oder in der Verantwortungssphäre des Gegners
des beweisbelasteten Beteiligten wurzelnde Vorgänge nicht mehr aufklärbar sind, d.h. wenn eine besondere Beweisnähe des Betroffenen
vorliegt.
Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben kommt vorliegend keine Beweislastumkehr in Betracht, weil die Beklagte weder die Beweisführung
vereitelt noch erschwert und sich die zu beweisende Tatsache auch nicht lediglich in ihrem Bereich abgespielt hat. Im Übrigen
kann der Beklagten auch nicht vorgehalten werden, sie habe sich zu spät an die R... GmbH, nämlich erst zu einem Zeitpunkt,
zu dem die Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR bereits abgelaufen war (31. Dezember
2011; vgl. §
28f Abs.
5 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IV]), gewandt. Denn die Anfrage der Beklagten bezüglich von Unterlagen und Hinweisen auf an den Kläger gezahlte Prämien
und Sonderzahlungen an die R... GmbH stammt vom 20. Juli 2011 (Bl. 26 der Verwaltungsakte), also unmittelbar nach Eingang
des Überprüfungsantrages des Klägers vom 15. Juni 2011 am 17. Juni 2011.
2.
Arbeitsentgelt im Sinne des §
14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen zwar auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten Vergütungen für Neuererleistungen dar, da es sich
um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Neuerung handelte (vgl. dazu: §§ 12 und 13 der Ersten
Durchführungsbestimmung zur Neuererverordnung - Vergütung für Neuerungen und Erfindungen - [nachfolgend: 1. DB zur NeuererVO]
vom 22. Dezember 1971 [DDR-GBl. II 1972, Nr. 1, S. 11]), wobei es nicht darauf ankommt, ob dieser Verdienst nach DDR-Recht
nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig (vgl. dazu: § 11 Satz 1 der 1. DB zur NeuererVO: Steuerfreiheit bis zu einem
Betrag von 10.000 Mark je Neuerung oder Erfindung) war (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.). Die Neuerer- und Erfindertätigkeit wurde überwiegend unter denselben
oder unter sehr ähnlichen Arbeitsbedingungen im Betrieb geleistet wie die täglich durch die Werktätigen auf Grund des Arbeitsvertrages
zu erbringenden Arbeitsleistungen. Deshalb wurden in diesen Fällen die arbeitsrechtlichen Bestimmungen auf das Neuererrechtsverhältnis
analog angewendet und der Werktätige juristisch so gestellt, als würde er im Rahmen des Arbeitsrechtsverhältnisses handeln
(dazu ausdrücklich: Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] - Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 51).
Der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besagt, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§
256a SGB VI) unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln musste, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem
"aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist.
In der DDR konnten die Werktätigen für Neuerungen (und Erfindungen) jeweils einmalige Vergütungen erhalten, wenn diese von
den Betrieben benutzt wurden (§ 30 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Förderung der Tätigkeit der Neuerer und Rationalisatoren
in der Neuererbewegung - Neuererverordnung - [nachfolgend: NeuererVO] vom 22. Dezember 1971 [DDR-GBl. II 1972, Nr. 1, S. 1]).
Die Vergütung für vereinbarte Neuererleistungen und für Neuerervorschläge betrug mindestens 30 Mark und höchstens 30.000 Mark,
für eine Erfindung mindestens 75 Mark und höchstens 200.000 Mark (§ 30 Abs. 2 NeuererVO). Die Berechnung und Festsetzung der
Vergütung erfolgte auf der Grundlage des Nutzens für die Gesellschaft, der durch die Benutzung einer vereinbarten Neuererleistung,
eines Neuerervorschlags oder einer Erfindung während des ersten Benutzungsjahres im Arbeitsprozess entstand (§ 30 Abs. 4 Satz
NeuererVO). War der Nutzen in Geld messbar (errechenbar oder schätzbar), so wurde die Vergütung nach der Anlage 1 (= Tabelle
für die Berechnung der Vergütung von vereinbarten Neuererleistungen und Neuerervorschlägen) oder der Anlage 2 (= Tabelle für
die Berechnung der Vergütung für durch Wirtschaftspatent geschützte und auf alle Schutzvoraussetzungen geprüfte Erfindungen)
zur NeuererVO berechnet (§ 30 Abs. 4 Satz 2 NeuererVO). War der Nutzen nicht in Geld messbar, so war die Vergütung nach kollektiver
Beratung in der Neuererbrigade vom zuständigen Leiter im Einvernehmen mit der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung
festzusetzen (§ 30 Abs. 4 Satz 3 NeuererVO). Die Einzelheiten der Vergütung wurden, entsprechend der Ermächtigung in § 30
Abs. 5 NeuererVO, in einer Durchführungsbestimmung (= 1. DB zur NeuererVO), geregelt. Die Ermittlung des Nutzens, welcher
den Vergütungen für vereinbarte Neuererleistungen, Neuerervorschläge und Erfindungen zu Grunde zu legen war, wurde, entsprechend
der Ermächtigung in § 30 Abs. 5 Satz 2 NeuererVO, in der "Anordnung über die Ermittlung des Nutzens zur Vergütung von Neuerungen
und Erfindungen" vom 20. Juli 1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 48, S. 550), geregelt, die vom Präsidenten des Amtes für Erfindungs-
und Patentwesen der DDR im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen der DDR erlassen wurde.
Anlage 1 zur NeuererVO sah folgende Berechnung der Vergütung von vereinbarten Neuererleistungen gemäß § 13 Nr. 2 NeuererVO
und von Neuerervorschlägen vor:
Gesellschaftlicher Nutzen in Mark
|
Vergütungsbetrag in Mark
|
bis
|
1.000,-
|
16,0 % mind.
|
30,-
|
von 1.000,- bis
|
2.000,-
|
12,0 % plus
|
40,-
|
von 2.000,- bis
|
5.000,-
|
8,0 % plus
|
120,-
|
von 5.000,- bis
|
10.000,-
|
6,0 % plus
|
220,-
|
von 10.000,- bis
|
20.000,-
|
4,0 % plus
|
420,-
|
von 20.000,- bis
|
50.000,-
|
3,0 % plus
|
620,-
|
von 50.000,- bis
|
100.000,-
|
2,0 % plus
|
1.120,-
|
von 100.000,- bis
|
200.000,-
|
1,5 % plus
|
1.620,-
|
von 200.000,- bis
|
500.000,-
|
1,0 % plus
|
2.620,-
|
von 500.000,- bis
|
1.000.000,-
|
0,75 % plus
|
3.870,-
|
mehr als
|
1.000.000,-
|
0,5 % plus
|
6.377,-
|
|
|
|
höchstens jedoch 30.000,-
|
Voraussetzung für die Zahlung einer Vergütung für nach § 14 Abs. 2 NeuererVO vereinbarte Neuererleistungen war, das eine Überprüfung
durch den Leiter des Betriebes ergeben hat, dass die erbrachte Leistung über die Arbeits-, Dienst- oder Studienaufgaben der
Mitglieder des Kollektivs hinausgeht (§ 12 Abs. 4 Satz 1 der 1. DB zur NeuererVO); war dies nicht der Fall, so wurden den
Mitgliedern des Kollektivs nach § 7 der 1. DB zur NeuererVO lediglich die Aufwendungen erstattet (§ 12 Abs. 4 Satz 2 der 1.
DB zur NeuererVO). Voraussetzung für die Zahlung einer Vergütung für Neuerervorschläge war, dass die Neuerervorschläge benutzt
wurden und, dass durch eine Überprüfung festgestellt wurde, dass die Neuerervorschläge Leistungen darstellten, die qualitativ
über die jeweiligen Arbeits-, Dienst- und Studienaufgaben hinausgehen, die sich jeweils für den Einreicher auf Grund seiner
Stellung und Verantwortung im Reproduktionsprozess aus dem Arbeitsvertrag, dem Dienstvertrag, dem Funktionsplan, den konkreten
Studienaufgaben oder aus anderen Festlegungen ergaben (§ 13 Abs. 1 Satz der 1. DB zur NeuererVO). Bei dieser Überprüfung waren
der schöpferische Gehalt des Neuerervorschlags und die vom Werktätigen gezeigte Initiative zu berücksichtigen (§ 13 Abs. 1
Satz 2 der 1. DB zur NeuererVO). Waren bei vereinbarten Neuererleistungen nach § 13 Nr. 2 der NeuererVO oder bei Neuerervorschlägen
der Umfang der Benutzung durch den entsprechenden Betrieb in einem von zwei dem Jahr des Benutzungsbeginns folgenden Planjahren
um mindestens 25 Prozent größer als im ersten Benutzungsjahr, so war den Neuerern eine Nachvergütung zu zahlen, wenn die zu
erwartende Vergütungssumme den mit ihrer Zahlung verbundenen gesellschaftlichen Aufwand rechtfertigt (§ 14 Abs. 1 der 1. DB
zur NeuererVO). Wurden vereinbarte Neuererleistungen nach § 13 Nr. 2 NeuererVO oder Neuerervorschläge überbetrieblich benutzt,
so erhielten die Neuerer von jedem überbetrieblich benutzenden Betrieb, der mit der Benutzung innerhalb einer Frist von drei
Jahren nach Beginn der Benutzung im ersten Jahr begann, eine Vergütung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 der 1. DB zur NeuererVO).
Die Feststellung von Beträgen, die als Vergütungen für vereinbarte Neuererleistungen und für Neuerervorschläge gezahlt wurden,
hing daher davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 30 Abs. 1 NeuererVO, 12 Abs. 4 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1
der 1. DB zur NeuererVO erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast (sog. Feststellungslast
im sozialgerichtlichen Verfahren, vgl. im Hinblick auf den Zufluss von Jahresendprämien: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.).
Daraus wird deutlich, dass die Zahlung von Vergütungen für vereinbarte Neuererleistungen und für Neuerervorschläge von mehreren
Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger
Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt worden ist.
Gemäß §
128 Abs.
1 Satz 1
SGG entscheidet das Gericht auch dabei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Nach
Auffassung des Senats ist vorliegend neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, auch die
Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift
des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der
glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Im vorliegenden konkreten Einzelfall hat der Kläger den Zufluss von Vergütungen für vereinbarte Neuererleistungen oder für
Neuerervorschläge dem Grunde nach weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche
erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer
bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch
seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut
mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt,
wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten
ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht
zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer
Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).
Nachweise etwa in Form von Neuerervergütungsmitteilungen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 1. DB zur NeuererVO), Begleitschreiben,
Gewährungsunterlagen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Vergütungen für vereinbarte Neuererleistungen
oder für Neuerervorschläge konnte dieser nicht vorlegen. Der Kläger selbst verfügt über keine Unterlagen, mit denen er die
Gewährung von Vergütungen für vereinbarte Neuererleistungen oder für Neuerervorschläge belegen könnte, wie er selbst im Laufe
des Verfahrens mehrfach ausführte.
Auf die konkrete gerichtliche Nachfrage mit Schreiben vom 31. August 2015 (Bl. 52 der Gerichtsakte) führte er mit Schreiben
vom 6. September 2015 (Bl. 53-54 der Gerichtsakte) aus, dass alle Unterlagen die die Neuerertätigkeit betrafen im betrieblichen
Archiv abgelegt waren und nach der politischen Wende im Frühjahr 1990 im Zuge der Aktenvernichtung per Lkw ausgelagert wurden.
Er selbst habe bezüglich seiner Neuerertätigkeit bei Auflösung seines Arbeitsplatzes über 20 Leitzordner verfügt, in denen
alle Projekte, die er in seiner fast 20-jährigen Neuerertätigkeit bearbeitet habe, abgelegt gewesen seien. Diese Ordner hätten
sich zunächst in seinem privaten Besitz befunden. Auf Drängen seiner Ehefrau habe er diese gesamten Unterlagen aber bereits
vor vielen Jahren (es könne bereits vor 15 Jahren gewesen sein) vernichtet und sich vor der Entsorgung aus rein privaten Gründen
lediglich einen handschriftlichen Auszug angefertigt (vgl. Bl. 24 sowie 44 der Gerichtsakte), in dem die Vergütungsbeträge
notiert seien. Lediglich eine große Anzahl von technischen Zeichnungen im Original befände sich noch in seinem Besitz, weil
er es nicht fertig gebracht habe, diese Originale, in denen viel Arbeit gesteckt habe, trotz der Platzprobleme zu Hause zu
entsorgen.
Auf die weiteren konkreten gerichtlichen Aufforderungen mit Schreiben vom 9. September 2015 (Bl. 98 der Gerichtsakte) und
7. Oktober 2015 (Bl. 102 der Gerichtsakte) übersandte der Kläger diese Originalunterlagen mit Schreiben vom 21. Oktober 2015
(Bl. 105 der Gerichtsakte). Es handelt sich dabei um eine Mappe im Format DIN-A Null, in der sich unzählige technische Zeichnungen
im Original in unterschiedlichen Größenformaten in Form von Tuschezeichnungen auf Transparentpapier befinden (beispielsweise:
Zeichnungen für einen Hallenkran, eine Freikranbahn [1979], zwei Reko-Brückenkrane [1981 und 1985], einen Wanderdrehkran [1991],
einen Kranbahnträger [1990], einen Hallenkran mit Wandstützen [1990], Ankerbarren und Ankerschrauben [1991], einen Wanderdrehkran
[1991], eine Befestigung für einen Schwenkkran [1991], einen Kranbahnträger für einen Elektroseilzug [1985], einen Kranbahnträger
für einen Elektrozug [1985], etc.). Die gerichtliche Durchsicht ergab dabei, dass den technischen Zeichnungen keinerlei Hinweise
darauf entnommen werden können, ob es sich um Neuererleistungen oder ganz normale Arbeitsleistungen handelt. Zudem sind in
der Mappe etliche technische Zeichnungen enthalten, die erst im Jahr 1991, und damit außerhalb des AAÜG-relevanten fingierten Zusatzversorgungszeitraums, angefertigt worden sind. Die Originale sind daher zum Nachweis oder zur
Glaubhaftmachung des Vorliegens der Voraussetzungen für Vergütungen für vereinbarte Neuererleistungen und für Neuerervorschläge
dem Grunde und der Höhe nach unergiebig.
Der vom Gericht mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 (Bl. 103-104 der Gerichtsakte) befragte Zeuge R... K... teilte mit Schreiben
vom 29. Oktober 2015 (Bl. 106-108 der Gerichtsakte) mit, dass er in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter des Büros für Neuererwesen
im VEB L... Granit D...-T... zwar mit der Berechnung von Neuerervergütungen im Allgemeinen befasst war. Auch war ihm der Kläger,
mit dem er in ein- und demselben Zimmer im Betrieb saß, seiner Erinnerung nach, sowohl als Einreicher von Neuerervorschlägen
als auch als an Neuerervereinbarungen Beteiligter bekannt. Er konnte jedoch weder Angaben zur Auszahlung von Neuerervergütungen
an den Kläger noch zu den vom Kläger eingereichten Neuerervorschlägen oder den Beteiligungen des Klägers an Neuerervereinbarungen
(weder inhaltlich, noch zeitlich) tätigen. Er war auch nicht mit der Auszahlung von Neuerervergütungen befasst. Diese Angaben
ergeben damit weder einen Anhaltspunkt hinsichtlich des Vorliegens der Zahlungsvoraussetzungen von Neuerervergütungen an den
Kläger, noch hinsichtlich der Höhe in jeweils einzelnen konkreten Jahren.
Weitere Zeugen konnten nicht befragt werden. Zwar gab der Kläger bereits im Widerspruchsverfahren mit Schreiben vom 12. April
2012 (Bl. 29-30 der Verwaltungsakte) und vom 7. Mai 2012 (Bl. 33-34 der Verwaltungsakte) an, der damalige ökonomische Direktor
sowie der Hauptbuchhalter könnten seine Angaben, Neuerervergütungen erhalten zu haben, bezeugen. Deshalb wurde der Kläger
mit gerichtlichen Schreiben vom 31. August 2015 (Bl. 52 der Gerichtsakte) und vom 9. September 2015 (Bl. 98 der Gerichtsakte)
gebeten, die vollständigen Namen und Adressen der potentiellen Zeugen mitzuteilen. Nachdem der Kläger zunächst mit Schreiben
vom 6. September 2015 (Bl. 53-54 der Gerichtsakte) auf diese gerichtliche Aufforderung mitgeteilt hatte, der damalige ökonomische
Direktor M... und der damalige Hautbuchhalter J... hätten ihm nach persönlicher Rücksprache seine Angaben zu den erbrachten
Leistungen und die Zahlung von Neuerervergütungen in der genannten Höhe bestätigt, was er eidesstattlich versichere, teilte
er jedoch mit Schreiben vom 17. September 2015 (Bl. 99 der Gerichtsakte) mit, dass der ehemalige Hauptbuchhalter J... 83 Jahre
alt und demenzkrank sei. Er habe sich an ihn nur schwach erinnern können. Eine weitere Befragung habe keinen Sinn. Auch der
ehemalige ökonomische Direktor M... sei pflegebedürftig und könne wohl keine Angaben mehr machen.
Weitere Ermittlungsansätze sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund sind allein die Behauptungen des Klägers und seine
handschriftliche Aufzeichnung "Vergütung für erbrachte Neuererleistungen" (Bl. 24 sowie 44 der Gerichtsakte) nicht geeignet,
den Zufluss von Neuerervergütungen dem Grunde nach in den konkreten einzelnen Beschäftigungsjahren zur Überzeugung des Gerichts
glaubhaft zu machen. Die Zahlung erscheint lediglich möglich nicht jedoch überwiegend wahrscheinlich, weil substanzielle Hinweistatsachen
oder Indizien, die für den Vortrag des Klägers sprechen, nicht ermittelt werden konnten.
3.
Hinsichtlich der vom Kläger weiterhin geltend gemachten Honorare für die Ausbildung von Kranführern und Hebezeugwärtern in
den Jahren von 1973 bis 1988 ist bereits nicht ersichtlich, dass es sich bei diesen behaupteten Zahlungen um Arbeitsentgelt
im Sinne des §
14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gehandelt haben könnte. Dies wäre nur der Fall, wenn es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Kläger erbrachte
Arbeitsleistung handelte.
Im konkreten Fall ist allerdings weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht, dass es sich bei der Ausbildung von Kranführern
und Hebezeugwärtern in den Jahren von 1973 bis 1988 um eine auf Grund des Arbeitsvertrages zu erbringenden Arbeitsleistung
des Klägers für den VEB L... Granit D...-T... gehandelt hat.
Aus den beigezogenen Arbeits- und Änderungsverträgen des VEB L... Granitz D...-T... vom 4. Mai 1971, 28. Oktober 1974, 14.
Januar 1977, 30. August 1978, 10. Oktober 1984 und 28. September 1988 (Bl. 74-85 der Gerichtsakte) sowie den Eintragungen
in seinen Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung (vgl. Verwaltungsakte vorn, unblattiert) ergibt sich keinerlei Hinweis
darauf, dass Arbeitsaufgabe des Klägers auch die Ausbildung von Kranführern und Hebezeugwärtern war. Funktionspläne legte
der Kläger, entgegen der gerichtlichen Aufforderung mit Schreiben vom 31. August 2015 (Bl. 52 der Gerichtsakte) für seine
Tätigkeiten als Ingenieur für technische Überwachung sowie als Revisionsbeauftragter für Hebezeuge und als Leiter technische
Revision im VEB L... Granit D...-T... nicht vor, sodass die konkreten Arbeitsaufgaben nicht objektiv feststellbar sind. Auch
das Arbeitszeugnis des Betriebes vom 5. September 1990 (Bl. 92 der Gerichtsakte) enthält keinerlei Hinweise darauf, dass zu
den konkreten Arbeitsaufgaben des Klägers im Betrieb die Ausbildung von Kranführern und Hebezeugwärtern gehörte. In diesem
ist lediglich vermerkt, dass er neben seiner hauptamtlichen Tätigkeit als Revisionsberechtigter für Hebezeuge, Arbeitsbühnen
und Aufzüge auch Aufgaben des allgemeinen Arbeitsschutzes und Projektierungsaufgaben wahrgenommen hatte.
Darüber hinaus hat der Kläger im vorliegenden konkreten Einzelfall auch den Zufluss von Honoraren für die Ausbildung von Kranführern
und Hebezeugwärtern dem Grunde nach weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche
erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer
bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch
seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut
mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt,
wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten
ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht
zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer
Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).
Nachweise etwa in Form von Einsatzmitteilungen, Honorarmitteilungen, Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Quittungen oder
sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Honorare für die Ausbildung von Kranführern und Hebezeugwärtern konnte
dieser nicht vorlegen. Der Kläger selbst verfügt über keine Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Honoraren für die Ausbildung
von Kranführern und Hebezeugwärtern belegen könnte, wie er selbst im Laufe des Verfahrens mehrfach ausführte.
Auf die konkrete gerichtliche Nachfrage mit Schreiben vom 31. August 2015 (Bl. 52 der Gerichtsakte) führte er mit Schreiben
vom 6. September 2015 (Bl. 53-54 der Gerichtsakte) aus, dass alle Unterlagen die die Honorartätigkeit betrafen im betrieblichen
Archiv abgelegt waren und nach der politischen Wende im Frühjahr 1990 im Zuge der Aktenvernichtung per Lkw ausgelagert wurden.
Er selbst habe bezüglich seiner Honorartätigkeit bei Auflösung seines Arbeitsplatzes über 20 Leitzordner verfügt, in denen
alle Projekte, die er in seiner fast 20-jährigen Neuerer- und Honorartätigkeit bearbeitet habe, abgelegt gewesen seien. Diese
Ordner hätten sich zunächst in seinem privaten Besitz befunden. Auf Drängen seiner Ehefrau habe er diese gesamten Unterlagen
aber bereits vor vielen Jahren (es könne bereits vor 15 Jahren gewesen sein) vernichtet und sich vor der Entsorgung aus rein
privaten Gründen lediglich einen handschriftlichen Auszug angefertigt (vgl. Bl. 25 sowie 45 der Gerichtsakte), in dem die
Honorarbeträge notiert seien.
Der vom Gericht mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 (Bl. 103-104 der Gerichtsakte) befragte Zeuge R... K... teilte mit Schreiben
vom 29. Oktober 2015 (Bl. 106-108 der Gerichtsakte) mit, dass er für die Berechnung und Auszahlung von Honoraren für Kranführer-
und Hebezeugwärterausbildung nicht zuständig war und deshalb keinerlei Angaben, weder generell noch konkret in Bezug auf den
Kläger, tätigen könne.
Weitere Zeugen konnten nicht befragt werden. Zwar gab der Kläger bereits im Widerspruchsverfahren mit Schreiben vom 12. April
2012 (Bl. 29-30 der Verwaltungsakte) und vom 7. Mai 2012 (Bl. 33-34 der Verwaltungsakte) an, der damalige ökonomische Direktor
sowie der Hauptbuchhalter könnten seine Angaben, Honorare für Kranführer- und Hebezeugwärterausbildung erhalten zu haben,
bezeugen. Deshalb wurde der Kläger mit gerichtlichen Schreiben vom 31. August 2015 (Bl. 52 der Gerichtsakte) und vom 9. September
2015 (Bl. 98 der Gerichtsakte) gebeten, die vollständigen Namen und Adressen der potentiellen Zeugen mitzuteilen. Nachdem
der Kläger zunächst mit Schreiben vom 6. September 2015 (Bl. 53-54 der Gerichtsakte) auf diese gerichtliche Aufforderung mitgeteilt
hatte, der damalige ökonomische Direktor M... und der damalige Hautbuchhalter J... hätten ihm nach persönlicher Rücksprache
seine Angaben zu den erbrachten Leistungen und die Zahlung von Honoraren in der genannten Höhe bestätigt, was er eidesstattlich
versichere, teilte er jedoch mit Schreiben vom 17. September 2015 (Bl. 99 der Gerichtsakte) mit, dass der ehemalige Hauptbuchhalter
J... 83 Jahre alt und demenzkrank sei. Er habe sich an ihn nur schwach erinnern können. Eine weitere Befragung habe keinen
Sinn. Auch der ehemalige ökonomische Direktor M... sei pflegebedürftig und könne wohl keine Angaben mehr machen.
Weitere Ermittlungsansätze sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund sind allein die Behauptungen des Klägers und seine
handschriftliche Aufzeichnung "Honorare für Kranführer- und Hebezeugwärterausbildung" (Bl. 25 sowie 45 der Gerichtsakte) nicht
geeignet, den Zufluss von Honoraren dem Grunde nach in den konkreten einzelnen Beschäftigungsjahren zur Überzeugung des Gerichts
glaubhaft zu machen. Die Zahlung erscheint lediglich möglich nicht jedoch überwiegend wahrscheinlich, weil substanzielle Hinweistatsachen
oder Indizien, die für den Vortrag des Klägers sprechen, nicht ermittelt werden konnten.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.